IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Johann Fischerlehner in der Beschwerdesache Bf. über die Beschwerden vom 28. November 2024 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 29. Oktober 2024 betreffend Bodenwertabgabe 01.2020-12.2024 (Einheitswert-Aktenzeichen ***1***) zu Steuernummer ***2*** zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Mit Bescheid vom 24.11.2024 wurde der Grundsteuermessbescheid zum 1.1.2019 erlassen, wobei der Steuermessbetrag mit 75,35 Euro festgesetzt wurde. Der Grundsteuermessbetrag wurde für den im Feststellungsbescheid (Einheitswert) des Finanzamt Österreich vom 24. November 2024 zu EWAZ ***1*** angeführten (nach bundesgesetzlichen Vorschriften nicht grundsteuerbefreiten Teil des) Grundbesitz(es) und für die beschwerdeführenden Parteien festgesetzt.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Bodenwertabgabe für die Jahre 2020 bis 2024 und die folgenden Jahre mit jeweils 249 Euro festgesetzt.
Dagegen richtet sich die gegenständliche Bescheidbeschwerde mit folgender Begründung:
"Das Finanzamt hat für die Jahre 2020 bis 2024 jährlich einen Jahresbetrag von € 249,00 berechnet und somit eine Gesamtnachzahlung von 996,00 zur Zahlung vorgeschrieben.
Das gegenständliche Grundstück ist der Name seit 10 Jahren vermietet.
Die Mieterin hat auf dem Grundstück einen Parkplatz errichtet und betreibt darauf einen Gebührenparkplatz.
Gemäß § 2 Z 9 lit. a GrStG 1955 sind Grundstücke, die dem öffentlichen Verkehr dienen, von der Grundsteuer und somit auch von der Bodenwertabgabe befreit.
Diese Rechtslage hat uns das Finanzamt Österreich mit Bescheid vom 24.08.2022 (Grundsteuermessbescheid zum 01.01.2016) und mit dem Bescheid über die Bodenwertabgabe vom 31.08.2022 mitgeteilt und die Bodenwertabgabe auf 0 gestellt. Ebenso hat das Finanzamt mit Bescheid vom 22.09.2022 die Bodenwertabgabe für die Jahre 2018 bis 2021 mit 0 festgesetzt."
Es wurde beantragt, den Bescheid über die Bodenwertabgabe für die Jahre 2020 bis 2023 vom 29.10.2024 aufzuheben.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 2.12.2024 wurde die gegenständliche Bescheidbeschwerde als unbegründet abgewiesen. Zur Begründung führte die belangte Behörde aus, die Befreiungsbestimmung des § 2 Z 9 lit. a GrStG setze die unmittelbare Verwendung des Grundbesitzes für einen öffentlichen Dienst oder Gebrauch gemäß § 4 Abs. 1 GrStG voraus. Nach § 3 Abs. 1 Bodenwertabgabegesetz (BWAG) entfalle die Entrichtung der Bodenwertabgabe, soweit für unbebaute Grundstücke keine Grundsteuer zu entrichten ist. Es handle sich um dem öffentlichen Verkehr dienende Parkflächen. Dennoch sei die Grundsteuerbefreiung des § 2 Z 9 lit. a Grundsteuergesetz (GrStG) nicht anzuwenden, da die Parkflächen ökonomisch genutzt werden und nur mittelbar, also durch die Mieterin dem öffentlichen Verkehr gebührenpflichtig zur Verfügung gestellt werden. Eine Befreiung nach § 3 Abs. 1 BWAG könne aus dem genannten Grund nicht gewährt werden.
Im am 1.9.2024 eingebrachten Vorlageantrag führten die beschwerdeführenden Parteien aus, gemäß § 6 Abs. 2 GrStG schließe die Forderung eines Entgeltes die Annahme eines öffentlichen Dienstes oder Gebrauches nicht aus, solange der bestimmungsgemäße Gebrauch der Allgemeinheit tatsächlich freisteht und das Entgelt nicht in der Absicht, Gewinn zu erzielen, gefordert wird.
Die Absicht, Gewinn zu erzielen, bestehe durch die Gemeinde nach deren Angaben nicht. Es handle sich vielmehr um ein Regulativ, welches dem Zweck dient, den Parkraum möglichst vielen Nutzern (nicht Dauerparkern) zur Verfügung zu stellen. Die Gebühr sei zudem nach Mitteilung der Gemeinde nicht kostendeckend.
Der Argumentation der nur mittelbaren Zurverfügungstellung für den öffentlichen Verkehr könne nicht gefolgt werden. Der Parkplatz liegt im Bereich einer Gebühren-Kurzparkzone der Name und es wird daher im Rahmen dieser Kurzparkzonenregelung die Nutzung als öffentliche Parkfläche ebenfalls vergebührt. Diese Vergebührung erfolge jedoch ausschließlich in den Zeiträumen von Mo. - Fr.: 08:30 Uhr bis 12:00 Uhr und von 13:30 Uhr bis 16:00 Uhr und Sa. 08:30 Uhr bis 12:00 Uhr. Das heißt, der gebührenpflichtige Zeitraum umfasse max. sechs Stunden eines Tages.
In den Zeiten außerhalb dieser Gebühren- Kurzparkzone (Mo. - Fr. von 08:00 Uhr bis 18:00 Uhr, Sa. 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr) stehe die Parkfläche dem ruhenden öffentlichen Verkehr und somit jedermann uneingeschränkt zur Verfügung, sodass eine weitaus überwiegende unmittelbare Zurverfügungstellung der Parkflächen für den öffentlichen Verkehr gegeben sei.
Im Vorlagebericht an das Bundesfinanzgericht brachte die belangte Behörde erstmals vor, der Bodenwertabgabebescheid ist ein vom Grundsteuermessbetragsbescheid abgeleiteter Bescheid. Im Grundsteuermessbetragsbescheid werde die gesonderte Feststellung getroffen, ob ein Befreiungstatbestand von der Grundsteuer gegeben ist. Liegt eine Grundsteuerbefreiung vor, entfalle gemäß § 3 Abs. 1 BWAG die Entrichtung der Bodenwertabgabe. Der abgeleitete Bescheid (Vorschreibung der Bodenwertabgabe) sei an die im Spruch des Grundlagenbescheides (Grundsteuermessbetragsbescheid zum 01.01.2019 vom 24.11.2024) getroffene Feststellung über das Nichtvorliegen des Befreiungstatbestandes § 2 Z 9 lit a GrStG gebunden.
Der Grundsteuermessbetragsbescheid zum 01.01.2019 vom 24.11.2024 sei am 27.12.2024 rechtskräftig geworden. Die beschwerdeführenden Parteien hätten nur Beschwerde gegen den Bodenwertabgabebescheid vom 29.10.2024 eingebracht. Bei diesem Bescheid handle es sich um einen abgeleiteten Bescheid. Sie bekämpften darin die Feststellungen betreffend Vorliegen einer Grundsteuerbefreiung. Selbst wenn der bekämpfte Bescheid bereits vor der Erlassung des Meßbescheides erging, sei es so, dass ab der Wirksamkeit des Grundlagenbescheides der abgeleitete Bescheid nicht mit der Begründung angefochten werden kann, dass die im Feststellungsbescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend sind (§§ 194, 195, 252 Abs 1 und 2 BAO).
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Mit Bescheid vom 24.11.2024 wurde Grundsteuermessbescheid zum 1.1.2019 erlassen, wobei der Steuermessbetrag mit 75,35 Euro festgesetzt wurde. Eine Grundsteuerbefreiung nach § 2 Z 9 lit. a Grundsteuergesetz (GrStG) wurde darin nicht berücksichtigt. Der Grundsteuermessbetrag wurde für den im Feststellungsbescheid (Einheitswert) des Finanzamt Österreich vom 24. November 2024 zu EWAZ ***1*** angeführten (nach bundesgesetzlichen Vorschriften nicht grundsteuerbefreiten Teil des) Grundbesitz(es) und für die beschwerdeführenden Parteien festgesetzt.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Bodenwertabgabe für die Jahre 2020 bis 2024 und die folgenden Jahre mit jeweils 249 Euro festgesetzt.
2. Beweiswürdigung
Die Wirksamkeit der angeführten Bescheide ist gegeben, zumal aus der Aktenlage keine Zweifel an der Zustellung dieser Bescheide hervorgehen.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
§ 194 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung lautet:
"In der Festsetzung des Steuermeßbetrages liegt auch die Feststellung der sachlichen und persönlichen Abgabepflicht."
§ 195 BAO lautet:
"Die Steuermeßbeträge und die anderen Feststellungen, die in den Meßbescheiden enthalten sind (§ 194 Abs. 3), werden den Abgabenbescheiden zugrunde gelegt, auch wenn die Meßbescheide noch nicht rechtskräftig geworden sind."
§ 252 Abs. 1 und 2 BAO lauten:
"(1) Liegen einem Bescheid Entscheidungen zugrunde, die in einem Feststellungsbescheid getroffen worden sind, so kann der Bescheid nicht mit der Begründung angefochten werden, dass die im Feststellungsbescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend sind.
(2) Liegen einem Bescheid Entscheidungen zugrunde, die in einem Abgaben-, Mess-, Zerlegungs- oder Zuteilungsbescheid getroffen worden sind, so gilt Abs. 1 sinngemäß."
Über bundesgesetzliche Befreiungen von der Grundsteuer ist daher schon im Grundsteuermessbescheid abzusprechen. In der Festsetzung des Grundsteuermessbetrages liegt bereits der Abspruch über die Grundsteuerpflicht, ohne dass es eines besonderen Hinweises auf die Steuerpflicht bedarf. Die vom Grundsteuermessbescheid abgeleiteten Bescheide können daher nicht mit der Begründung angefochten werden, der Steuergegenstand oder das Steuersubjekt seien steuerfrei. Solche Einwendungen sind bereits gegen den Grundsteuermessbescheid zu erheben. Lediglich über landesgesetzliche Befreiungen von der Grundsteuer wird im Grundsteuermeßbescheid nicht abgesprochen (vgl. Reeger-Stoll, Bundesabgabenordnung 1966, Seite 646; Stoll, Bundesabgabenordnung-Handbuch, Seite 456; VwGH 22.04.1991, 91/15/0026). Zufolge § 194 Abs 3 BAO hat darüber, ob für einen Grundbesitz Grundsteuer zu entrichten ist oder ob er von der Grundsteuer gemäß § 2 bis § 8 GrStG befreit ist, das Finanzamt im Messbescheid abzusprechen (VwGH 21.2.1950, 1533/48; VwGH 12.11.1990, 89/15/0024).
Nach § 3 Abs. 1 Bodenwertabgabegesetz (BWAG) entfällt soweit für unbebaute Grundstücke keine Grundsteuer zu entrichten ist, auch die Entrichtung der Bodenwertabgabe.
Im gegenständlichen Fall wird das Vorliegen des Befreiungsgrundes nach § 3 Abs. 1 BWAG iVm. § 2 Z 9 lit. a Grundsteuergesetz (GrStG) geltend gemacht. Diese Grundsteuerbefreiung wurde jedoch im dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegenden Grundsteuermessbetragsbescheid vom 24.11.2024 nicht zugesprochen, sodass der angefochtene Bescheid nach der angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes an diesen Ausspruch gebunden war. Somit kann dieses Vorbringen nicht zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führen, da § 252 Abs. 2 BAO eine derartige Anfechtung explizit ausschließt.
Der angefochtene Bescheid erweist sich somit als rechtmäßig, sodass die gegenständlichen Beschwerden als unbegründet abzuweisen waren.
Sollten die beschwerdeführenden Parteien weiterhin den Standpunkt vertreten, dass beim Grundsteuermessbetragsbescheid vom 24.11.2024 eine Grundsteuerbefreiung zu Unrecht nicht berücksichtigt wurde, könnte diese Frage allenfalls im Zuge eines Verfahrens nach § 299 BAO geklärt werden, wobei die Jahresfrist nach § 302 Abs. 1 BAO zu beachten wäre.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die zu klärenden Rechtsfragen sind durch die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt, sodass keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
3.3. Hinweis
Bei Vorliegen von Miteigentum gilt mit der Zustellung an die vertretungsbefugte Person oder an einen der Miteigentümer die Zustellung an alle Miteigentümer als vollzogen (§ 101 Abs.1 BAO).
Linz, am 18. März 2025