Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** vertreten durch den Geschäftsführer ***1***, Adresse über die Beschwerde vom 12. April 2024 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 5. September 2023 betreffend Abweisung Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens des Körperschaftsteuerbescheides 2020, Steuernummer ********* zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
• 22.07.2021: Erlassung des Körperschaftsteuerbescheides für das Kalenderjahr 2020. Dieser weist Einkünfte in Höhe von EUR -38.717,04 aus und setzt die Mindestkörperschaftsteuer fest.
• 21.06.2023: Einbringung eines Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß "§ 303 Abs. 4" BAO durch die steuerliche Vertretung. Begründend wurde unter Beilage eines berichtigten Jahresabschlusses ausgeführt, dass Rückstellungen für Aufwendungen nicht oder in unzureichender Höhe gebildet worden seien.
• 05.09.2023: Abweisung des Wiederaufnahmeantrages durch die Abgabenbehörde mittels Bescheid. Die Abweisung erfolgte mit der Begründung, dass aus Sicht der Antragstellerin keine neuen Tatsachen oder Beweismittel im Sinne des § 303 BAO neu hervorgekommen seien. In der Folge wurden insgesamt sechs Ansuchen um Verlängerung der Rechtsmittelfrist eingebracht, wobei die Frist letztmalig bis zum 12.04.2024 erstreckt wurde.
• 12.04.2024: Fristgerechte Einbringung der Beschwerde durch die steuerliche Vertretung. Darin wurde dargelegt, dass im Zuge eines Geschäftsführerwechsels sowie einer Due-Diligence-Prüfung festgestellt worden sei, dass es sich um (bisher nicht berücksichtigte) Geschäftsführungskosten handle. Es wurde auf eine gesonderte Übermittlung weiterer Nachweise, sowie darauf verwiesen, dass mit dem Antrag eine Wiederaufnahme von Amts wegen angeregt worden sei.
• 05.06.2024: Erlassung eines Ergänzungsersuchens (Vorhalt) durch das Finanzamt, da die angekündigten Nachweise bis zu diesem Zeitpunkt nicht vorgelegt wurden.
• 14.06.2024: Der Geschäftsführer bestätigt schriftlich (ohne weiteren Nachweis) den Erhalt von Geschäftsführerbezüge iHv EUR 50.000,- für das Jahr 2020, weist jedoch hin, dass diese Bezüge erst im Jahr 2021 über Verrechnungskonten ausbezahlt worden seien.
• 20.08.2024: Erlassung einer abweisenden Beschwerdevorentscheidung (BVE). Die Behörde begründete dies damit, dass für die Beschwerdeführerin (Bf.) keine Tatsachen neu hervorgekommen seien; vielmehr seien die Umstände betreffend die Geschäftsführerbezüge zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung bereits bekannt gewesen. Ein Rechtsanspruch auf eine amtswegige Wiederaufnahme bestehe zudem nicht.
• 26.09.2024: Einbringung des Vorlageantrages durch die Bf.
• 09.02.2026: Übermittlung eines Schreibens des Bundesfinanzgerichts (BFG) an die Bf. sowie deren steuerliche Vertretung zur Einräumung einer Gelegenheit zur Stellungnahme (Gewährung des Parteiengehörs).
• 12.02.2026: Die steuerliche Vertretung zeigt die Beendigung des Vollmachtsverhältnisses an und verweist, dass die Firma insolvent sei und die Zuständigkeit beim Masseverwalter läge.
• Seitens der Beschwerdeführerin (Bf.) wurde innerhalb der gesetzten Frist keine Stellungnahme abgegeben.
Strittig ist im gegenständlichen Verfahren, ob die Abgabenbehörde verpflichtet gewesen wäre, dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 BAO hinsichtlich der Körperschaftsteuer 2020 stattzugeben bzw. ein entsprechendes Verfahren von Amts wegen einzuleiten
Die Beschwerdeführerin (Bf.) regte durch ihre steuerliche Vertretung die amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend die Körperschaftsteuer 2020 an. Begründend wurde ausgeführt, dass Rückstellungen für Aufwendungen unberücksichtigt geblieben oder in unzureichender Höhe passiviert worden seien.
Mit Beschluss vom 09.10.2025 wurde das Konkursverfahren über das Vermögen der Bf. eröffnet. Seit dem 20.08.2024 ist ***1*** als geschäftsführendes Organ im Firmenbuch eingetragen. Infolge der Eröffnung des Insolvenzverfahrens wurde die Gesellschaft mit Wirkung vom 21.12.2024 aufgelöst. Für den Zeitraum vom 20.12.2024 bis zum 29.10.2025 war ein Masseverwalter bestellt. Mit Beschluss vom 29.10.2025 wurde der Konkurs nach Verteilung an die Massegläubiger aufgehoben. Die Gesellschaft ist weiterhin im Firmenbuch eingetragen und wurde bisher nicht gelöscht.
Die getroffenen Feststellungen gründen sich auf den Inhalt des von der Abgabenbehörde vorgelegten Verwaltungsaktes sowie auf Einsichtnahmen in das Firmenbuch zur Firmenbuchnr. Die Verfahrenshistorie und die gesellschaftsrechtlichen Verhältnisse sind dadurch lückenlos dokumentiert und als unstrittig anzusehen.
Der verfahrensgegenständliche Antrag stützte sich explizit auf die Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen gem § 303 Abs. 4 BAO (Anmerkung: In dieser gesetzlichen Form wurde das Verfahren der Wiederaufnahme von Amts wegen vor dem FVwGG 2012 geregelt). In der Beschwerdeschrift wurde ergänzend explizit hervorgehoben, dass eine Wiederaufnahme des Verfahrens durch die Behörde von Amts wegen angeregt wurde.
Rechtsgrundlage:
Gemäß § 303 Abs. 1 BAO kann ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen wiederaufgenommen werden, wenn
a) der Bescheid durch eine gerichtlich strafbare Tat herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist, oder
b) Tatsachen oder Beweismittel im abgeschlossenen Verfahren neu hervorgekommen sind, oder
c) der Bescheid von Vorfragen (§ 116) abhängig war und nachträglich über die Vorfrage von der zuständigen Behörde bzw. dem Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden worden ist
und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.
Anmerkung: Die Bestimmung des § 303 Abs. 4 BAO a.F. regelte die Wiederaufnahme von Amts wegen vor der Novellierung durch das FVwGG 2012.
Rechtliche Würdigung und Ermessensübung:
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) stellt rechtlich die amtswegige Wiederaufnahme lediglich eine verfahrensrechtliche Anregung dar, auf die kein subjektives öffentliches Recht der Partei besteht. Der VwGH führt dazu in seinem Erkenntnis vom 31.03.2004, 2004/13/0036, aus:
"Auf die im Verwaltungsverfahren angeregte amtswegige Wiederaufnahme der Verfahren nach § 303 Abs. 4 BAO besteht nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes [...] kein subjektives öffentliches Recht (vgl. mit weiteren Nachweisen das hg. Erkenntnis vom 28. Mai 1997, 94/13/0176)."
Die Verfügung der Wiederaufnahme liegt im Ermessen (zB VwGH 26.11.2002, 99/15/0176). Bezüglich der Ermessensübung hält das BFG Folgendes fest:
Die Beschwerdeführerin (Bf.) blieb jegliche substantielle Darlegung dazu schuldig, ob und in welcher Höhe ein betrieblich veranlasster Aufwand für Geschäftsführerbezüge im Streitjahr tatsächlich angefallen ist und ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Bildung einer steuerwirksamen Rückstellung vorlagen. Es obliegt nicht der Abgabenbehörde bzw. dem erkennenden Gericht, im Rahmen einer bloßen Anregung zur Wiederaufnahme einen Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen, der von der anregenden Partei unvollständig und unsubstantiell vorgetragen wurde.
Erst über ausdrückliches Ersuchen der Behörde legte der ehemalige Geschäftsführer XY eine Bestätigung vor, wonach dieser für das Jahr 2020 Bezüge in Höhe von EUR 50.000,- erhalten hätte, wobei die Auszahlung erst im Jahr 2021 über Verrechnungskonten erfolgt wäre. Es wurden weder Zahlungsbelege noch Buchhaltungsunterlagen oder zugrunde liegende Verträge vorgelegt, die das Vorliegen eines steuerlich abzugsfähigen Aufwandes im Jahr 2020 belegen könnten.
Ermessenskriterien sind die Billigkeit und Zweckmäßigkeit. Unter Billigkeit versteht die ständige Rechtsprechung die "Angemessenheit in Bezug auf berechtigte Interessen der Partei" und unter "Zweckmäßigkeit das öffentliche Interesse insbesondere an der Einbringung der Abgaben" (Ritz, BAO6, Anm. 6 und 7 zu § 20).
Da die erforderlichen Nachweise fehlen gebietet das Prinzip der Gleichmäßigkeit der Besteuerung, von einer Wiederaufnahme Abstand zu nehmen. Selbst bei unterstellter Zusage eines Gehalts für das Jahr 2020 deutet der Sachverhalt eher auf eine Vereinbarung über das Gehalt erst im Jahr 2021 darauf hin, da das Gehalt schließlich erst 2021 ausbezahlt wurde.
Zudem blieb unaufgeklärt, weshalb eine zeitnahe Verbuchung im Jahr 2020 unterblieb, welche konkreten Feststellungen im Rahmen der Due Diligence getroffen wurden und aus welchen Gründen dieser Sachverhalt nicht bereits bis zur Veranlagung des Erstbescheides am 22.07.2021 gegenüber der Behörde offengelegt wurde.
Somit kommt in diesen Verfahren die Zweckmäßigkeit (effiziente Verwaltung) der Vorrang zu, weshalb der Antrag auf Wiederaufnahme von Amts wegen abzuweisen ist.
Mangels Nachweises eines im Jahr 2020 steuerlich abzugsfähigen Aufwandes übt das Bundesfinanzgericht das Ermessen (§ 20 BAO) dahingehend aus, dass dem Ansuchen auf amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend die Körperschaftsteuer 2020 nicht stattzugeben ist.
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Bezüglich der Rechtsfrage der Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen besteht höchstgerichtliche Rechtsprechung, weshalb die Revision nicht zuzulassen war.
Klagenfurt am Wörthersee, am 9. März 2026
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