Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin ***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** vertreten durch ***StV***, ***StV-Adr***,
betreffend die Beschwerde vom 23.10.2025 gegen den Rückerstattungsbescheid gemäß § 15 Abs 2 COFAG-NoAG des Finanzamtes Österreich vom 06.08.2025, zu Steuernummer ***BF1StNr***, beschlossen:
I. Die Beschwerde vom 23.10.2025 wird gemäß § 256 Abs 3 BAO iVm § 278 BAO als gegenstandslos erklärt.
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}II. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art 133 Abs 4 iVm Abs 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Mit Rückerstattungsbescheid gem § 15 Abs 2 COFAG-NoAG des Finanzamtes Österreich, datiert mit 06.08.2025 (lt. am Bescheid angebrachter Signaturformel approbiert am 07.08.2025) wurde ein Rückerstattungsanspruch in der Höhe von 183.902,65 Euro festgesetzt. Dieser Bescheid wurde am 07.08.2025 via FinanzOnline zugestellt (siehe OZ 2 des BFG-Beschwerdeaktes [= Ordnungsziffer des elektronischen Aktes, welche die Reihenfolge/Nummer des Dokumentes im Akt wiedergibt], Zustellnachweis betr. Databox / FinanzOnline der Subjektidentifikationsnummer ***SID-Nr.***, zugeordnet der ***StV***).
Mit Fristverlängerungsantrag vom 17.09.2025 wurde eine Verlängerung der Rechtsmittelfrist bis zum 31.10.2025 beantragt (vgl OZ 2 des BFG-Beschwerdeaktes, Fristverlängerung Beschwerdefrist).
Mit FinanzOnline-Eingabe vom 23.10.2025 brachte die Beschwerdeführerin (in der Folge kurz: Bf), vertreten durch eine Rechtsanwältin, das Rechtsmittel der Beschwerde ein. Unter Punkt 1.1. des Beschwerdeschriftsatzes ("1. Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde/Zuständigkeit") wurde seitens der beauftragten Rechtsanwältin ausgeführt, dass der bekämpfte Bescheid durch die belangte Behörde dem steuerlichen Vertreter ***StV*** am 03.09.2025 zugestellt wurde. Diese hat im Namen der Beschwerdeführerin am 17.09.2025 einen Verlängerungsantrag eingebracht. Die Beschwerdefrist würde daher am 31. Oktober 2025 enden.
Unter Punkt 5. des Schriftsatzes begehrte die Bf, "die belangte Behörde möge die Beschwerde ohne Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung dem Bundesfinanzgericht vorlegen, das Bundesfinanzgericht möge eine mündliche Verhandlung gemäß § 274 BAO abhalten," […].
In der Folge legte das Finanzamt den Beschwerdeakt dem Bundesfinanzgericht direkt ohne Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung zur Entscheidung vor.
Mit Schreiben vom 24.11.2025 richtete das Bundesfinanzgericht einen Vorhalt an die Bf und brachte dieser den Vorlagebericht des Finanzamtes nachweislich zur Kenntnis. Gemäß den Feststellungen des Finanzamtes im Vorlagebericht war der Rückerstattungsbescheid am 07.08.2025 in die FinanzOnline-Databox zugestellt worden. Folglich war die Rechtsmittelfrist bereits am 08.09.2025 (der 07.09.2025 war ein Sonntag) abgelaufen gewesen; der Antrag auf Fristverlängerung vom 17.09.2025 wurde verspätet - nach Ablauf der Rechtsmittelfrist - eingebracht. Der Bf wurde eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt.
Mit Eingabe vom 10.12.2025 nahm die Bf die Beschwerde (bzw den Antrag auf Vorlage beim Bundesfinanzgericht) zurück.
Die getroffenen Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich allesamt aus den aktenkundigen Unterlagen und sind unstrittig.
Gemäß § 256 Abs 1 BAO können Beschwerden bis zur Bekanntgabe (§ 97 BAO) der Entscheidung über die Beschwerde zurückgenommen werden. Die Zurücknahme ist schriftlich oder mündlich zu erklären.
Wurde eine Beschwerde zurückgenommen, so ist sie gemäß § 256 Abs 3 BAO mit Beschwerdevorentscheidung ( § 262 BAO) oder mit Beschluss ( § 278 BAO) als gegenstandslos zu erklären.
Im vorliegenden Fall nahm die Beschwerdeführerin mit an das Gericht gerichteten Schreiben vom 03.12.2025, eingebracht durch ihre steuerliche Vertretung am 10.12.2025, die Beschwerde betreffend den im Spruch ersichtlichen Bescheid zurück, sodass diese gemäß § 256 Abs 3 BAO iVm § 278 Abs 1 lit b BAO beschlussmäßig als gegenstandlos zu erklären ist.
Gemäß § 274 Abs 3 Z 2 iVm Abs 5 BAO kann im Falle der Gegenstandsloserklärung von einer beantragten mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Das Absehen von der beantragten mündlichen Verhandlung liegt im Ermessen und ist verfahrensökonomisch zweckmäßig. Eine Unbilligkeit des Absehens von der mündlichen Verhandlung ist nicht erkennbar. Daher wird das Ermessen dahingehend geübt, dass von der mündlichen Verhandlung abgesehen wird.
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Gegenstandsloserklärung ergibt sich schon aus dem Gesetzestext, sodass eine Revision nicht zuzulassen war.
Graz, am 8. Jänner 2026
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