JudikaturBFG

RV/5100280/2025 – BFG Entscheidung

Entscheidung
23. Mai 2025

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Johann Fischerlehner in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 23. September 2024 gegen die Bescheide des Finanzamtes Österreich vom 16. September 2024 betreffend Pfändung einer Geldforderung und Verfügungsverbot zu Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde gegen den Bescheid betreffend Pfändung einer Geldforderung wird als unbegründet abgewiesen.

II. Die Beschwerde gegen den Bescheid betreffend Verfügungsverbot wird als unzulässig zurückgewiesen.

III. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

Die belangte Behörde hat am 16.9.2024 folgenden Rückstandsausweis ausgestellt:

[...]

An die beschwerdeführende Partei erging am 16.09.2024 folgender Bescheid über die Pfändung einer Geldforderung:

[...]

Gleichzeitig erging ein Verfügungsverbot an die beschwerdeführende Partei:

[...]

Gegen diese Bescheide richtet sich die gegenständliche, per Telefax am 23.09.2024 , 07:45 Uhr eingebrachte Bescheidbeschwerde vom 23.09.2024. Diese enthält anstatt einer Unterschrift einen maschinell erzeugten Schriftzug.

Der beschwerdeführenden Partei wurde gemäß § 85 Abs. 2 iVm § 2a BAO mit Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom 5.5.2025 aufgetragen, den Mangel der fehlenden Unterschrift binnen einer Woche ab Zustellung des Beschlusses nachzuholen.

Die Behebung des Mangels erfolgte mit Anbringen vom 12.05.2025, zur Post gegeben am 13.05.2025, indem eine mit Unterschrift versehene Bescheidbeschwerde eingebracht wurde.

In der Bescheidbeschwerde wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die Unterlagen zum Einkommen 2021 und 2022 per Fax und per Einschreiben an das Finanzamt Österreich in Wien zugesandt worden wären. Trotzdem werde unrechtmäßig ein Betrag von € 567,70 gepfändet, obwohl das Einkommen in den beiden Jahren durch selbstständige Tätigkeit lediglich € 962,- betragen hätte. Es wurde ersucht, die Forderungen auf "NULL" zu setzen.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 08.10.2024 wurde die gegenständliche Bescheidbeschwerde als unbegründet abgewiesen und zur Begründung angeführt:

"Der Antrag wird damit begründet, dass sämtliche Unterlagen an das Finanzamt Österreich zugesandt wurden und man unrechtmäßig den Betrag gepfändet hat. Die für die Pfändung relevante Abgabe war die E 2021+Verspätungszuschlag in gemeinsamer Höhe von € 532,20 (Fälligkeit 22.12.2023) und bereits zuvor angefallene Pfändungsgebühren. Die E 2021 wurde mittels Bescheid am 15.11.2023 festgesetzt, welcher in die Databox bei Finanzonline ging. Mit der Zustellung des Bescheides in die Databox, gilt die Zustellung als bewirkt.

Am 21.11.2023 wurde von Ihnen eine Beschwerde (ohne Aussetzungsantrag) eingereicht, für

welche Ihnen am 11.12.2023 ein Mängelbehebungsauftrag in Ihre Databox bei FinanzOnline zugestellt wurde.

Aufgrund Ihres Antrages vom 03.01.2024, wurde am 17.01.2024 FinanzOnline abgemeldet. Bis dahin erfolgte die Zustellung aller Schreiben und Bescheide rechtmäßig in Ihre Databox bei FinanzOnline. Erst danach erfolgte die Zustellung per Post.

Am 24.01.2024 wurde aufgrund der Nichtbeantwortung des Mängelbehebungsauftrages Ihre Beschwerde als Gegenstandslos erklärt.

Gegen die Abgabenschuldnerin liegt bereits seit 09.02.2024 ein Vollstreckungstitel auf. Am 12.02.2024 wurde die Pflichtige mittels Zahlungsaufforderung aufgefordert den Rückstand zu begleichen, was nicht erfolgt ist. Am 16.02.2024 wurde ein Antrag auf Aussetzung der Einhebung gestellt, welcher bereits am 27.02.2024 abgewiesen wurde, weil keine offene Beschwerde dazu vorhanden war.

Daraufhin erfolgte am 09.04.2024 eine erneute Zahlungsaufforderung.

Eine Hemmung der Einbringung war und ist nicht gegeben. Da alle Voraussetzung für eine Lohnpfändung gegeben waren, ist die Pfändung zu Recht durchgeführt worden.

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen."

Im Vorlageantrag vom 25.10.2024 wurden im Wesentlichen Mängel im Abgabenverfahren geltend gemacht. Zudem wurde ausgeführt:

"Ich möchte darauf hinweisen, dass eine Exekution oder Pfändung in diesem Zusammenhang für mich den Charakter von Diebstahl annimmt, wenn bewusst eine unrichtige Forderung gepfändet wird. Es ist mir wichtig, dass alle rechtlichen Schritte und Maßnahmen auf korrekten und transparenten Grundlagen basieren.

Ich bitte um eine Überprüfung der aktuellen Situation und um eine Klärung, um Missverständnisse und ungerechtfertigte Maßnahmen zu vermeiden."

Die Bescheidbeschwerde wurde am 14.4.2025 dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

Die belangte Behörde hat am 16.9.2024 einen Rückstandsausweis über folgende Abgabenschuldigkeiten ausgestellt:

 

Mit den angefochtenen Bescheiden wurden wegen dieses Gesamtbetrages der beschwerdeführenden Partei angeblich gegen die Drittschuldnerin zustehenden beschränkt pfändbaren Forderungen aus einem Arbeitsverhältnis oder sonstigen Bezüge im Sinne des § 290a EO gemäß § 65 AbgEO gepfändet.

Gleichzeitig erging an die beschwerdeführende Partei ein Bescheid, mit dem der beschwerdeführenden Partei gemäß § 65 Abs. 1 Abgabenexekutionsordnung jede Verfügung über die gepfändeten Forderungen sowie die Einziehung der Forderungen untersagt wurde (Verfügungsverbot).

Die beschwerdeführende Partei bringt in der rechtzeitig eingebrachten und nach Mängelbehebung mangelfreien Beschwerde im Wesentlichen Einwendungen gegen die Richtigkeit der Pfändung zu Grunde liegenden Abgaben vor.

2. Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 226 der Bundesabgabenordnung (BAO) sind Abgabenschuldigkeiten, die nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet werden, in dem von der Abgabenbehörde festgesetzten Ausmaß vollstreckbar.

§ 65 der Abgabenexekutionsordnung (AbgEO) idF. BGBl. I Nr. 104/2019 lautet:

"(1) Die Vollstreckung auf Geldforderungen des Abgabenschuldners erfolgt mittels Pfändung derselben. Im Pfändungsbescheid sind die Höhe der Abgabenschuld und der Gebühren und Auslagenersätze (§ 26) anzugeben. Sofern nicht die Bestimmung des § 67 zur Anwendung kommt, geschieht die Pfändung dadurch, daß die Abgabenbehörde dem Drittschuldner verbietet, an den Abgabenschuldner zu bezahlen. Zugleich ist dem Abgabenschuldner selbst jede Verfügung über seine Forderung sowie über das für dieselbe etwa bestellte Pfand und insbesondere die Einziehung der Forderung zu untersagen. Ihm ist aufzutragen, bei beschränkt pfändbaren Geldforderungen unverzüglich dem Drittschuldner allfällige Unterhaltspflichten und das Einkommen der Unterhaltsberechtigten bekanntzugeben.

(2) Sowohl dem Drittschuldner wie dem Abgabenschuldner ist hiebei mitzuteilen, daß die Republik Österreich an der betreffenden Forderung ein Pfandrecht erworben hat. Das Zahlungsverbot ist mit Zustellnachweis zuzustellen, wobei die Zustellung an einen Ersatzempfänger zulässig ist.

(3) Die Pfändung ist mit Zustellung des Zahlungsverbotes an den Drittschuldner als bewirkt anzusehen.

(4) Der Drittschuldner kann das Zahlungsverbot anfechten oder bei der Abgabenbehörde die Unzulässigkeit der Vollstreckung nach den darüber bestehenden Vorschriften geltend machen.

(5) Ein für die gepfändete Forderung bestelltes Handpfand kann in Verwahrung genommen werden."

§ 68 AbgEO lautet:

"(1) Das Pfandrecht, welches durch die Pfändung einer Gehaltsforderung oder einer anderen in fortlaufenden Bezügen bestehenden Forderung erworben wird, erstreckt sich auch auf die nach der Pfändung fällig werdenden Bezüge, das an einer verzinslichen Forderung erwirkte Pfandrecht auf die nach der Pfändung fällig werdenden Zinsen. Wird ein Arbeitsverhältnis oder ein anderes Rechtsverhältnis, das einer in fortlaufenden Bezügen bestehenden Forderung zugrunde liegt, nicht mehr als ein Jahr unterbrochen, so erstreckt sich die Wirksamkeit des Pfandrechtes auch auf die gegen denselben Drittschuldner nach der Unterbrechung entstehenden und fällig werdenden Forderungen. Es gilt auch als Unterbrechung, wenn der Anspruch neuerlich geltend zu machen ist, nicht jedoch, wenn das Arbeitsverhältnis oder sonstige Rechtsverhältnis aufrecht bleibt. Eine Karenzierung ist jedoch keine Unterbrechung.

(2) Durch Pfändung eines Diensteinkommens wird insbesondere auch dasjenige Einkommen getroffen, welches der Abgabenschuldner infolge einer Erhöhung seiner Bezüge, infolge Übertragung eines neuen Amtes, Versetzung in ein anderes Amt oder infolge Versetzung in den Ruhestand erhält. Diese Bestimmung findet jedoch auf den Fall der Änderung des Dienstgebers keine Anwendung. Sinkt das Arbeitseinkommen unter den unpfändbaren Betrag, übersteigt es aber wieder diesen Betrag, so erstreckt sich die Wirksamkeit des Pfandrechts auch auf die erhöhten Bezüge. Diese Bestimmungen gelten hinsichtlich der Erhöhung der Bezüge und des Satzes 3 auch für andere Forderungen, die in fortlaufenden Bezügen bestehen.

(3) Ein Pfandrecht wird auch dann begründet, wenn eine Gehaltsforderung oder eine andere in fortlaufenden Bezügen bestehende Forderung zwar nicht im Zeitpunkt der Zustellung des Zahlungsverbots, aber später den unpfändbaren Betrag übersteigt."

§ 71 AbgEO lautet:

"(1) Die gepfändete Geldforderung ist der Republik Österreich nach Maßgabe des für sie begründeten Pfandrechtes unter Bedachtnahme auf § 73 zur Einziehung zu überweisen. Wenn an den Drittschuldner ein Auftrag im Sinne des § 70 erging, ist mit der Überweisung bis zum Ablaufe der Äußerungsfrist zu warten.

(2) Gründet sich die Forderung auf ein durch Indossament übertragbares Papier, auf eine Sparurkunde oder ist sonst deren Geltendmachung an den Besitz des über die Forderung errichteten Papiers gebunden, so ist die Überweisung nur im Gesamtbetrag der gepfändeten Forderung zulässig. Dasselbe gilt, wenn die gepfändete Forderung aus anderen Gründen in Ansehung der Übertragung oder Geltendmachung nicht teilbar ist.

(3) Die Überweisung geschieht durch Zustellung des Überweisungsbescheides an den Drittschuldner, bei Forderungen aus indossablen Papieren aber, bei Forderungen aus einer Sparurkunde sowie bei Forderungen, deren Geltendmachung sonst an den Besitz des über die Forderung errichteten Papieres gebunden ist, durch Übergabe des mit der erforderlichen schriftlichen Übertragungserklärung versehenen Papiers. Diese Übertragungserklärung ist durch die Abgabenbehörde oder in ihrem Auftrag vom Vollstrecker abzugeben.

(4) Der Abgabenschuldner hat die zur Geltendmachung der überwiesenen Forderung nötigen Auskünfte zu erteilen und die über die Forderung vorhandenen Urkunden herauszugeben."

§ 77 AbgEO lautet:

"(1) Ein Rechtsmittel ist unstatthaft gegen Bescheide, welche

1. dem Abgabenschuldner nach der Pfändung die Verfügung über das gepfändete Recht und das für die gepfändete Forderung bestellt Pfand untersagen (§ 65 Abs. 1 und 5);

2. dem Drittschuldner die Abgabe einer Erklärung nach § 70 auftragen;

3. die Überweisung der gepfändeten Forderung verfügen (§ 71 Abs. 3).

(2) In betreff der Beschlüsse, durch welche die Verwahrung von Gegenständen angeordnet oder ein Verwahrer ernannt wird, gelten die Bestimmungen des § 52."

2.1. Zum angefochtenen Pfändungsbescheid

Der gegenständlichen Forderungspfändung liegt der Rückstandsausweis vom 16.9.2024 zugrunde, sodass das gegenständliche Vollstreckungsverfahren infolge des Vorliegens eines Exekutionstitels gemäß § 229 letzter Satz BAO zu Recht erfolgte. Ein mit einer Vollstreckbarkeitsklausel versehener Rückstandsausweis ist Exekutionstitel und damit zwingende Voraussetzung im Einbringungsverfahren (VwGH 9.11.2011, 2009/16/0175; BFG 27.6.2017, RV/7200030/2017). Im Rechtsmittelverfahren ist lediglich eine Prüfung dahingehende vorzunehmen, ob ein Exekutionstitel vorlag, die Forderung besteht und dem Schuldner zustehen kann (Schlüssigkeitsprüfung) und ob etwa Unpfändbarkeit vorliegt.

Es wurde nicht bestritten, dass ein Exekutionstitel vorlag oder die gepfändete Forderung nicht schlüssig ist. Auch wurde eine Unpfändbarkeit der Forderung nicht aufgezeigt, sodass die Beschwerde, die sich ausschließlich gegen die Richtigkeit der dem Exekutionstitel zu Grunde liegenden Abgaben richtet, ins Leere geht.

2.2. Zum angefochtenen Verfügungsverbot:

Gemäß § 260 Abs. 1 erster Satz BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie

a) nicht zulässig ist oder

b) nicht fristgerecht eingebracht wurde.

Nach der Bestimmung des § 77 Abs. 1 Z 1 AbgEO ist ein Rechtsmittel gegen jene Bescheide versagt, welche dem Abgabenschuldner nach der Pfändung die Verfügung über das gepfändete Recht und das für die gepfändete Forderung bestellte Pfand untersagen (VwGH 5.4.1989, 88/13/0123). Laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird das Rechtsschutzinteresse des Abgabepflichtigen dadurch nicht verletzt, weil gegen den Bescheid betreffend Pfändung sowohl das Beschwerderecht als auch die Revision an den Verwaltungsgerichtshof offensteht (VwGH 23.11.1994, 94/13/0246).

Da ein Rechtsmittel unstatthaft ist, ist die Beschwerden als unzulässig zurückzuweisen.

2.3. Zur Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im gegenständlichen Fall orientiert sich das Bundesfinanzgericht an der zitierten ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, sodass keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu klären war.

Linz, am 23. Mai 2025