IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela Fischer in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch MOORE CENTURION Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungs GmbH, Hegelgasse 8 Tür 14, 1010 Wien, über die Beschwerden gegen die Bescheide des Finanzamtes Österreich -vom 5. November 2015 gegen den Bescheid vom 21. Oktober 2015 betreffend Umsatzsteuer 2013,vom 18. Dezember 2015 gegen den Bescheid vom 16. Dezember 2015 betreffend Umsatzsteuer 2014,vom 8. Oktober 2019 gegen die Bescheide vom 12. August 2019 betreffend Wiederaufnahme- und Sachbescheid Umsatzsteuer 2015,Steuernummer ***BF1StNr1***
I. zu Recht erkannt:
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II. Den Beschluss gefasst:
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III. Gegen dieses Erkenntnis bzw. den Beschluss ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Die beschwerdeführende Partei (in der Folge Bf.), ein nicht gemeinnütziger Verein, betreibt seit den späten 1960er Jahren einen Reitstall. Im verfahrensgegenständlichen Zeitraum lag der Betrieb eines Reitstalls mit ca. 30 fremden Pferden vor, wofür auch 2 Angestellte beschäftigt wurden. Die Behörde ging bei Durchführung der Veranlagung der Umsatzsteuer für die Jahre 2013 bis 2015 vom Bestehen der Umsatzsteuerpflicht, infolge Vorliegens einer Einnahmequelle iSd § 1 Abs. 1 LVO, aus. Eine Betätigung gem. § 1 Abs. 2 LVO sei nicht vorgelegen. Der Betrieb des Reitstalles sei umsatzsteuerrechtlich als unternehmerische Tätigkeit iSd § 2 Abs. 1 UstG 1994 zu beurteilen gewesen.
Zur Umsatzsteuer der Jahre 2013 und 2014:Mit Bescheiden vom 21. Oktober 2015 zur Umsatzsteuer 2013 und vom 16. Dezember 2015 zur Umsatzsteuer 2014 führte die Behörde die Veranlagungen erklärungsgemäß durch und setzte die Umsatzsteuer fest. Gegen die angeführten Bescheide wurden jeweils fristgerecht die verfahrensgegenständlichen Beschwerden am 5. November 2015 bzw. 18. Dezember 2015 erhoben. Insbesondere richteten sich die Beschwerden gegen die Feststellung des Vorliegens der Unternehmereigenschaft des Bf. Es wurde auf das zum gleichen Sachverhalt anhängige Verfahren die Umsatzsteuer der Jahre 2010 - 2012 betreffend verwiesen.
Die Behörde setzte in der Folge die Entscheidungen über die Beschwerden aus und verwies dazu auf das zur gleichen Rechtsfrage anhängige Rechtsmittelverfahren des Bf., die Umsatzsteuer der Jahre 2010 bis 2012 betreffend. Über dieses Verfahren wurde durch das Bundesfinanzgericht (BFG) nach erhobener Amtsrevision gegen das Ersterkenntnis des BFG und Entscheidung des VwGH vom 22. Februar 2017, Ra ***2***, mit Erkenntnis vom 23. Dezember 2019 (GZ. ***1***) grundsätzlich abweisend entschieden. Der Betrieb des Reitstalls durch den Bf. wurde gemäß der Rechtsprechung des VwGH betreffend die Jahre 2010 - 2012 als unternehmerische Tätigkeit beurteilt und die Umsatzsteuerpflicht bestätigt.
Die Behörde führte danach die zu den Jahren 2013 und 2014 ausgesetzten Verfahren fort und erließ mit Datum 9. Jänner 2020 die Beschwerdevorentscheidungen zu den offenen Beschwerden. Mit Verweis auf das o.a. Erkenntnis des BFG vom 23. Dezember 2019 wurden die Beschwerden jeweils als unbegründet abgewiesen.
Zur Umsatzsteuer des Jahres 2015:Der Erstbescheid die Umsatzsteuer das Jahr 2015 betreffend war am 15. April 2016 ergangen. Die Veranlagung war erklärungsgemäß erfolgt und war eine Gutschrift iHv Euro 18.544,16 festgesetzt worden.
Im Zuge des genannten Rechtsmittelverfahrens die Jahre 2010 - 2012 betreffend waren Tatsachen neu hervorgekommen, die auch das Jahr 2015 betrafen und die eine amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens zur Umsatzsteuer 2015 zur Folge hatte.
Die hier gegenständlichen Bescheide betreffend die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Festsetzung der Umsatzsteuer 2015 wurden mit Datum 12. August 2019 erlassen. In der Bescheidbegründung war u.a. angeführt, dass Vorsteuern für einen Stallbau im Jahr 2010 im Jahr 2015 geltend gemacht worden seien. Die Arbeiten seien nach den vorliegenden Unterlagen von einem Einsteller auf eigene Kosten im Jahr 2010 beauftragt und bezahlt worden. Die vorliegenden Rechnungen aus dem Jahr 2010 seien auf das Jahr 2015 umdatiert worden. Die Vorsteuer iHv Euro 12.625,92 werde nicht gewährt, da der Abgabepflichtige nicht der Empfänger der Leistung gewesen sei.
Die Beschwerde gegen den Wiederaufnahme- und den Sachbescheid 2015 wurde nach Fristverlängerung rechtzeitig am 8.Oktober 2019 erhoben.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 16. Dezember 2019 und zusätzlicher Begründung vom 18. Dezember 2019 wurde die Beschwerde das Jahr 2015 betreffend als unbegründet abgewiesen. Infolge Ortsabwesenheit des steuerlichen Vertreters bis 2. Jänner 2020 erfolgte die neuerliche Zustellung der zusätzlichen Begründung nachweislich, laut unterschriebenem Rückschein, am 3. Jänner 2020.
Am 5. Februar 2020 wurde ein Vorlageantrag eingebracht und die Vorlage der Beschwerden betreffend die Sachbescheide zur Umsatzsteuer der Jahre 2013, 2014 und 2015 an das BFG beantragt. Weiters wurde die Entscheidung durch den gesamten Senat und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.Der Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Umsatzsteuer 2015 war nicht Gegenstand des Vorlageantrages.
Mit gleichem Schriftsatz wurde die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, nämlich die Wiedereinsetzung zur Einbringung eines Vorlageantrages zur Beschwerde vom 8. Oktober 2019 betreffend Umsatzsteuerbescheid 2015 beantragt. Dieser Antrag werde aus Vorsichtsgründen gestellt, da nicht feststellbar gewesen sei, wann die genaue Zustellung der zusätzlichen Begründung der Beschwerdevorentscheidung an den ehemaligen steuerlichen Vertreter erfolgt sei. Ein Zustellnachweis sei nicht vorgelegen. Der nunmehrige steuerliche Vertreter habe das Mandat des Bf. erst am 20. Jänner 2020 übernommen.
Mit Schreiben vom 27. Februar 2025 wurden sämtliche Anträge auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie auf Senatsentscheidung zurückgezogen.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Im gegenständlichen Verfahren war strittig, ob der Bf., als nicht gemeinnütziger Verein und Betreiber eines Reitstalles, als Unternehmer einzustufen war und daher in den Jahren 2013 - 2015 Umsatzsteuerpflicht vorlag.
Der für die Jahre 2013 - 2015 zu beurteilende Sachverhalt ergab sich aus den Akten der Behörde, der o.a. Entscheidung des VwGH sowie der Entscheidung des BFG die Vorjahre betreffend und den weiteren beigebrachten Schriftsätzen und Unterlagen des Bf. (siehe dazu in den Entscheidungsgründen).
Dem nunmehr gegenständlichen Verfahren war ein Rechtsmittelverfahren vor dem BFG zum gleichen Thema, zur Frage der Unternehmereigenschaft des Bf. und Umsatzsteuerpflicht in den Jahren 2010 - 2012 vorausgegangen. Die dazu abschließende Entscheidung des BFG vom 23. Dezember 2019 wurde in einem fortgesetzten Verfahren nach Entscheidung des VwGH getroffen. Auf Basis der Entscheidung des VwGH vom 22. Februar 2017, Ra ***2***, und der darin angeführten Judikatur, hatte das BFG für die Jahre 2010 - 2012 erkannt, dass die Tätigkeit des Bf. iS eines "großen Reitstalls" zwar ertragsteuerlich unter § 1 Abs. 1 LVO zu subsumieren war. Aufgrund u.a. der Größe des Betriebes, Art und Anzahl der Wirtschaftsgüter, ergab die rechtliche Beurteilung des Sachverhalts, dass jedoch eine unternehmerische Tätigkeit iSd § 2 Abs. 1 UStG 1994 vorlag.
Für das BFG stand fest, dass der Betrieb des Reitstalls seit den späten 1960er Jahren bestand. Im hier verfahrensgegenständlichen Zeitraum und auch in den Vorjahren 2010 - 2012 wurden ca. 30 fremde Pferde eingestellt und betreut und waren dafür zwei Angestellte beschäftigt. Die hinsichtlich der Umsatzsteuer maßgeblichen Einnahmen resultierten insbesondere aus den monatlichen Einstellgebühren für die Pferde, der jeweiligen Art der zur Verfügung gestellten Pferdebox entsprechend.
Rechtliche Grundlagen
Gemäß § 2 Abs. 1 UStG 1994 ist Unternehmer, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Das Unternehmen umfasst die gesamte gewerbliche und berufliche Tätigkeit des Unternehmers. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen fehlt oder eine Personenvereinigung nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig wird.
§ 1 Abs. 1 LVO und § 1 Abs. 2 LVO (idF BGBl. II Nr. 358/1997) lauten: § 1 Abs. 1 Einkünfte liegen vor bei einer Betätigung (einer Tätigkeit oder einem Rechtsverhältnis), die durch die Absicht veranlasst ist, einen Gesamtgewinn oder einen Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten (§ 3) zu erzielen, und nicht unter Abs. 2 fällt. Voraussetzung ist, dass die Absicht anhand objektiver Umstände (§ 2 Abs. 1 und 3) nachvollziehbar ist. Das Vorliegen einer derartigen Absicht ist für jede organisatorisch in sich geschlossene und mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestattete Einheit gesondert zu beurteilen. Abs. 2 Liebhaberei ist bei einer Betätigung anzunehmen, wenn Verluste entstehen 1. aus der Bewirtschaftung von Wirtschaftsgütern, die sich nach der Verkehrsauffassung in einem besonderen Maß für eine Nutzung im Rahmen der Lebensführung eignen (zB Wirtschaftsgüter, die der Sport- und Freizeitausübung dienen, Luxuswirtschaftsgüter) und typischerweise einer besonderen in der Lebensführung begründeten Neigung entsprechen oder 2. aus Tätigkeiten, die typischerweise auf eine besondere in der Lebensführung begründete Neigung zurückzuführen sind oder 3. aus der Bewirtschaftung von Eigenheimen, Eigentumswohnungen und Mietwohngrundstücken mit qualifizierten Nutzungsrechten. Die Annahme von Liebhaberei kann in diesen Fällen nach Maßgabe des § 2 Abs. 4 ausgeschlossen sein. Das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 und 2 ist für jede organisatorisch in sich geschlossene und mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestattete Einheit gesondert zu beurteilen.
§ 6 LVO Liebhaberei im umsatzsteuerlichen Sinn kann nur bei Betätigungen im Sinne des § 1 Abs. 2, nicht hingegen bei anderen Betätigungen vorliegen.
Das BFG kam zu folgendem Schluss:Der o.a. Entscheidung des VwGH, die Vorjahre 2010 - 2012 betreffend, folgend, war der Bf. zwar in ertragsteuerlicher Hinsicht als Liebhabereibetrieb zu beurteilen. Auf die Beurteilung der Unternehmereigenschaft hatte diese Feststellung jedoch keinen Einfluss. Diesbezüglich kam es, wie der VwGH zum konkreten Fall feststellte und in seiner ständigen Judikatur ausführte, auf die Größe des Betriebes, die Anzahl und den Umfang der Wirtschaftsgüter sowie die Qualität der Betätigung an (vgl. VwGH vom 18. Dezember 2014, 2011/15/0164 und VwGH 21. Dezember 2016, Ro 2015/13/0002).
Das BFG stellte fest, dass der Betrieb des Bf. aufgrund des unveränderten Sachverhalts auch in den Jahren 2013 - 2015 als großer Reitstall (Einstellung von ca. 30 fremden Pferden, 2 Angestellte) geführt wurde und damit als erwerbswirtschaftliche Tätigkeit zu beurteilen war. Es lag daher keine Betätigung iSd § 1 Abs. 2 LVO vor. Das Fehlen des Gewinnstrebens war nicht zu bezweifeln, hatte jedoch für die rechtliche Würdigung des Vorliegens einer unternehmerischen Tätigkeit iSd § 2 UStG 1994 keine Auswirkung. Auch die Tatsache, dass die Tätigkeit hauptsächlich gegenüber den Mitgliedern des Bf. erfolgte, hatte keinen Einfluss auf die Beurteilung als unternehmerische Tätigkeit.
Die Festsetzung der Umsatzsteuer für die Jahre 2013 - 2015 war daher aufgrund der festgestellten Unternehmereigenschaft durch die Behörde zu Recht erfolgt. Den Beschwerden des Bf. war daher diesbezüglich nicht Folge zu geben.
Zur Beschwerde bzw. dem Vorlageantrag zum Umsatzsteuerbescheid des Jahres 2015Hinsichtlich der Beschwerde das Jahr 2015 betreffend war vor einer inhaltlichen Auseinandersetzung mit dem Beschwerdevorbringen die Frage der Rechtzeitigkeit des Vorlageantrages zu klären.
Die Bescheide betreffend die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Festsetzung der Umsatzsteuer 2015 wurden mit Datum 12. August 2019 erlassen.Die Beschwerde gegen den Wiederaufnahme- und den Sachbescheid wurde nach Fristverlängerung rechtzeitig am 8.Oktober 2019 erhoben.
Mit Beschwerdevorentscheidung (BVE) vom 16. Dezember 2019 (elektronisch zugestellt) und zusätzlicher Begründung vom 18. Dezember 2019 wurde die Beschwerde das Jahr 2015 betreffend als unbegründet abgewiesen. Der erste Zustellversuch am 23. Dezember 2019 der zusätzlichen Begründung mit Rsa war erfolglos aufgrund Ortsabwesenheit des steuerlichen Vertreters bis 2. Jänner 2020. Es erfolgte daher eine neuerliche Zustellung. Diese fand am 3. Jänner 2020 statt. Die Übernahme erfolgte durch die steuerliche Vertretung am 3. Jänner 2020. Dies ging aus dem vorliegenden, nachweislich mit 3. Jänner 2020 unterschriebenen, Rückschein hervor.
Der Vorlageantrag betreffend die Sachbescheide zur Umsatzsteuer wurde für alle drei Jahre, somit auch zum Jahr 2015, am 5. Februar 2020 eingebracht.Vorsorglich wurde im Schriftsatz betreffend den Vorlageantrag zum Jahr 2015 ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt. Für die neue steuerliche Vertretung sei nicht feststellbar gewesen, wann genau die Zustellung der BVE betreffend das Jahr 2015 an den früheren steuerlichen Vertreter erfolgt sei. Ein Reko-Nachweis sei ihr nicht vorgelegen.
Gemäß § 264 Abs. 1 BAO kann gegen eine Beschwerdevorentscheidung innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag).Gemäß § 264 Abs. 4 lit. e BAO in Verbindung mit § 260 Abs. 1 lit. b BAO ist ein nicht fristgerecht eingebrachter Vorlageantrag mit Beschluss zurückzuweisen. Gemäß § 264 Abs. 5 BAO obliegt die Zurückweisung nicht fristgerecht eingebrachter Vorlageanträge dem Verwaltungsgericht.
Fest stand im gegenständlichen Fall, dass die Zustellung der ergänzenden Begründung zur BVE des Jahres 2015 nachweislich am 3. Jänner 2020 (Freitag) erfolgt war. Die Übernahme durch die damalige steuerliche Vertretung war durch die Unterschrift auf dem hier vorliegenden Rückschein nachgewiesen.Die Frist für die Einbringung eines Vorlageantrages beträgt einen Monat. Gemäß § 108 BAO endete daher diese Frist am 3. Februar 2020 (Montag).Der am 5. Februar 2020 eingebrachte Vorlageantrag war daher nicht fristgerecht eingebracht.
Der Vorlageantrag vom 5. Februar 2020 betreffend die Umsatzsteuer 2015 war daher verspätet.Er war somit mit Beschluss zurückzuweisen. Die Beschwerde das Jahr 2015 betreffend war durch die ergangene BVE erledigt.
Die Entscheidung über die Beschwerden hatte wie im Spruch angeführt zu erfolgen.
Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Gegen dieses Erkenntnis bzw. den Beschluss ist eine Revision nicht zulässig. Es liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor.Auf die Entscheidung des VwGH vom 22. Februar 2017, Ra ***2***, die Umsatzsteuer der Jahre 2010 - 2012 betreffend, wird verwiesen.
Wien, am 7. Mai 2025