Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer IV, Beschwerdesache Kalkan gg Dänemark, Urteil vom 27.5.2025, Bsw. 51781/22.
Art 2 EMRK - Unzureichende Vorgaben für die Anwendung von Fixierungstechniken durch Strafvollzugsbeamte.
Zulässigkeit der Beschwerde (einstimmig).
Verletzung von Art 2 EMRK (einstimmig).
Entschädigung nach Art 41 EMRK: € 25.000,– für immateriellen Schaden; € 6.000,– für Kosten und Auslagen (einstimmig).
Begründung:
Sachverhalt:
E., der damals 23 Jahre alte Sohn der Bf, verbüßte eine Freiheitsstrafe in einem lokalen Gefängnis. Am Morgen des 11.1.2011 war er sehr aufgeregt, verhielt sich laut und schlug gegen die Zellenwände. Nachdem er sich von den Strafvollzugsbeamten nicht beruhigen ließ, beschlossen sie um 9:30 Uhr, ihn vorübergehend in einer Beobachtungszelle unterzubringen, um eine Selbstverletzung zu vermeiden und die Ruhe wiederherzustellen.
Als um 9:50 Uhr vier Beamte seine Zelle betraten, bedrohte E. sie und schlug einen von ihnen nieder. Den anderen gelang es, ihn auf dem Bett in Bauchlage zu bringen und ihm Handfesseln anzulegen. Mithilfe einer Trage wurde er in die Beobachtungszelle gebracht. Dort legten ihn die Beamten in Bauchlage auf das Bett. Nachdem er sich beruhigt hatte und seine linke Hand befreit worden war, verpasste er einer Beamtin einen Schlag und einen Tritt. Er verhielt sich weiter sehr aggressiv und laut. Daher wurde er am Boden der Zelle in Bauchlage mit einem Beinhebel fixiert und mit Handschellen gefesselt. In der Zwischenzeit wurde polizeiliche Unterstützung angefordert, um E. in eine besser geeignete Haftanstalt zu verlegen. E. lag währenddessen am Boden, versuchte aber sich zu befreien und stieß laute Schreie aus. Nachdem er sich etwas beruhigt hatte, lösten die Gefängnisbeamten den Beinhebel und fesselten seine Beine mit Kabelbindern. Kurz darauf verstummte E. und ein Gefängnisbeamter, der zur Beobachtung der Gewaltanwendung abgestellt war, konnte keinen Puls mehr bei ihm feststellen. Sofort wurden die Handfesseln und Kabelbinder abgenommen und erste Hilfe geleistet. Um 10:18 Uhr traf ein Rettungswagen ein, zwei Minuten später ein Notarzt. E. wurde ins Krankenhaus gebracht, wo er drei Tage später verstarb.
Eine am selben Tag durchgeführte Obduktion konnte die Todesursache nicht zweifelsfrei klären. Es wurden keine Hinweise darauf gefunden, dass eine Druckausübung auf den Brustkorb zum Ersticken geführt hätte. Die Ärzte wiesen auf ein seltenes, in extremen Stresssituationen auftretendes Phänomen hin, bei dem pathologische Prozesse zum Tod führen können. Der Rechtsmedizinische Rat (ein Behörden beratendes Fachgremium) schloss in seinem Gutachten vom 2.4.2021 nicht aus, dass der Tod von E. auf ein »erregtes Delirium« (Excited Delirium Syndrome) zurückzuführen war. Dabei handle es sich um ein umstrittenes Phänomen eines hochgradigen Erregungszustands, der mit erhöhtem Sauerstoffbedarf einhergeht. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass dies in Verbindung mit der Fixierung zum Tod geführt hatte.
Eine strafrechtliche Ermittlung gegen die beteiligten Strafvollzugsbeamten wurde eingestellt, da keine Hinweise auf eine strafbare Handlung vorlagen.
2018 machte die Bf mit Amtshaftungsklage geltend, die Fixierung ihres Sohnes habe zu seinem lagebedingten Erstickungstod geführt. Das Stadtgericht Kopenhagen wies die Klage am 17.10.2019 mit der Begründung ab, es gebe keine Hinweise auf eine unverhältnismäßige Gewaltanwendung. Die Fixierung habe den damals geltenden Vorgaben entsprochen und es sei nicht erwiesen, dass die Beamten Druck auf den Brustkorb von E. ausgeübt hätten. Im Berufungsverfahren befragte das Östliche Landgericht weitere Zeugen zu dieser Fixierungstechnik. Der leitende Ausbildungsbeauftragte des Strafvollzugs, M. G., erklärte, die Kombination aus Beinhebel und Handfesseln würde oft zur Überwältigung des Widerstands von Gefangenen eingesetzt. Wenn nötig könnte der Beamte dabei auch mit dem Knie Druck auf Schulter oder Oberarm ausüben, was die Atmung nicht beeinträchtige. Er wies darauf hin, dass vor 2011 in der Ausbildung ein Erstickungsrisiko nicht thematisiert worden sei. Das Östliche Landgericht wies die Berufung der Bf am 2.11.2021 ab, wobei es die Begründung des Stadtgerichts bestätigte. Eine Revision an den Obersten Gerichtshof wurde nicht zugelassen.
Rechtsausführungen:
Die Bf behauptete eine Verletzung von Art 2 (Recht auf Leben) und Art 3 EMRK (hier: Verbot der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung).
Zur behaupteten Verletzung von Art 2 und Art 3 EMRK
(68) Gestützt auf den materiellen Aspekt von Art 2 und Art 3 EMRK behauptete die Bf, dass es die dänischen Behörden verabsäumt hätten, Strafvollzugsbeamten klare und angemessene Anweisungen für die Anwendung von Fixierungen Gefangener in Bauchlage zu geben, obwohl sie von der damit verbundenen [...] Lebensgefahr wussten oder hätten wissen müssen. Außerdem brachte sie vor, die Fixierung von E. in Bauchlage für mindestens 13 Minuten könne nicht als »absolut notwendig« angesehen werden.
Zulässigkeit
(72) [...] Die Beschwerde ist weder offensichtlich unbegründet noch aus einem anderen [...] Grund unzulässig. Sie ist daher für zulässig zu erklären (einstimmig).
In der Sache
Allgemeine Grundsätze
(94) Angesichts der Bedeutung des von Art 2 EMRK gewährten Schutzes muss der GH Behauptungen eines Verstoßes gegen diese Bestimmung mit der größten Sorgfalt prüfen und dabei nicht nur die Handlungen der staatlichen Organe einbeziehen, sondern auch die Begleitumstände – einschließlich Faktoren wie den geltenden rechtlichen und regulatorischen Rahmen und die Planung und Kontrolle der zu prüfenden Handlungen.
(95) Personen in Haft befinden sich in einer verletzlichen Situation und die Behörden sind verpflichtet, sie zu beschützen. [...]
(96) Art 2 EMRK umfasst auch die positive Verpflichtung des Staats, seine Exekutivorgane so auszubilden, dass ein hohes Maß an Kompetenz gewährleistet und jede mit dieser Bestimmung unvereinbare Behandlung verhindert wird.
Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall
(97) [...] Die Bf beschwerte sich weder über die innerstaatliche Entscheidung, die Strafvollzugsbeamten nicht strafrechtlich zu verfolgen, noch zog sie die Wirksamkeit der Untersuchung in Zweifel.
(98) Die vom GH zu behandelnde Frage ist daher, ob die dänischen Behörden im Jänner 2021 Strafvollzugsbeamten klare und angemessene Anweisungen über den Einsatz der Fixierung von Gefangenen in Bauchlage gegeben hatten und, wenn ja, ob sich die Beamten im vorliegenden Fall daran gehalten haben.
Zum rechtlichen und regulatorischen Rahmen
(99) Regeln über die Gewaltanwendung, einschließlich des Beinhebels in Bauchlage, waren im Jänner 2011 in § 62 des Strafvollzugsgesetzes, § 2 der Verordnung Nr 382 vom 17.1.2011 über die Anwendung von Gewalt gegen Gefängnisinsassen und das Rundschreiben Nr 87 vom 16.5.2001 enthalten. Wie der GH feststellt, waren die Bauchlage oder der Beinhebel in Bauchlage in diesen Normen nicht spezifisch festgelegt.
Ausbildung des Gefängnispersonals
(100) Allerdings wurde die Gesetzgebung durch spezifische und auffrischende Trainings von Strafvollzugsbeamten ergänzt. Die Ausbildung in der Anwendung genehmigter Fixierungen beruhte auf einer »Liste erlaubter Fixierungen« in einer Empfehlung für die Konfliktprävention und -beilegung, die im Jänner 1994 vom Ausbildungszentrum des Strafvollzugs erstellt worden war. Die Liste beschrieb den Beinhebel in Bauchlage. Empfehlung und Liste wurden 1997 von der Gesundheitsbehörde anerkannt.
(101) Nach den Feststellungen des Stadtgerichts und des Östlichen Landgerichts umfasste die Ausbildung der Gefängnisaufseher Informationen über die mit einer Fixierung in Bauchlage mit Beinhebel einhergehenden Risiken, insb Anweisungen, wonach der Insasse durchgehend beobachtet werden musste und sein Rücken nicht belastet werden durfte, um die Atmung nicht zu behindern.
(102) Der GH sieht keinen Grund, diese Feststellungen der innerstaatlichen Gerichte in Zweifel zu ziehen. Allerdings stellt er fest, dass bei den Strafvollzugsbehörden damals ein Verständnis vorgeherrscht haben dürfte, wonach mit der Bauchlage keine Risiken einhergingen, solange kein Druck auf den Rücken ausgeübt wurde. [...]
(103) Nach dem Vorfall, der Anlass für die vorliegende Beschwerde gab, richtete die Strafvollzugsbehörde eine Arbeitsgruppe ein. Nach deren im Mai 2012 veröffentlichten Bericht bestand eine Notwendigkeit für ein genaueres Verständnis für die Risiken physischer Gewaltanwendung, einschließlich der Fixierung in Bauchlage mit Beinhebel [...]. Die Arbeitsgruppe kam zum Schluss, dass diese Art der Fixierung vermieden werden sollte, [...] empfahl jedoch, [...] sie bis auf Weiteres nicht zu untersagen. Die Strafvollzugsbehörde bekräftigte daraufhin in einem Rundschreiben an alle Anstalten vom 12.6.2012, dass die Fixierung in Bauchlage mit Beinhebel nicht mit Druck auf die Brust oder den Bauch einhergehen dürfe und Insassen, sobald ihnen Handfesseln angelegt wurden oder sie sich beruhigt haben, in eine Position gebracht werden müssten, in der sie ungehindert atmen können.
(104) Seit 1.1.2019 ist die Fixierung in Bauchlage mit Beinhebel in den Strafvollzugsanstalten nicht mehr zulässig.
Vor Jänner 2011 verfügbare Informationen über die Bauchlage
(106) [...] Vor dem Vorfall vom Jänner 2011 [...] hatten mehrere Länder und Institutionen ihre Ausbildungsinformationen über die mit der Bauchlage verbundenen Risiken aktualisiert.
(107) In Saoud/FR verwies der GH auf internationales Hintergrundmaterial und stellte fest, dass eine Fixierung in Bauchlage »akut lebensgefährlich« sei. Die französischen Behörden erließen nach diesem Urteil einen Erlass an die Polizei [...], wonach bei der Fixierung einer Person jeder Druck – insb auf Brustkorb oder Bauch – so rasch wie möglich zu beenden sei [...]. [...] Eine Fixierung in Bauchlage darf nur im unvermeidbaren Ausmaß erfolgen [...].
(108) Im Vereinigten Königreich wurde [nach einem Todesfall] 1999 in einem Erlass der lagebedingte Erstickungstod definiert und betont, dass dieser extrem rasch eintreten könne. [...] Patienten und Gefangene dürften daher nur dann diesem Risiko ausgesetzt werden, wenn es absolut unvermeidbar sei [...].
(110) Das CPT wies in Bezug auf Abschiebungen per Flugzeug am 10.9.2003 darauf hin, dass [...] die Fixierung einer Person in Bauchlage, insb wenn das Begleitpersonal Druck auf [...] Brustkorb, Rücken oder Genick ausübt [...], mit der Gefahr des lagebedingten Erstickungstods einhergeht. [...] Solche Fixierungen [...] seien tunlichst zu vermeiden und jede ausnahmsweise erforderliche Anwendung müsse Gegenstand von Richtlinien sein, die das Risiko für die betroffene Person minimieren.
(111) 1997 stellte das CPT in seinem Bericht zum Besuch in Dänemark fest, dass [...] das Justizministerium Anweisungen an die Polizei erlassen hatte, wonach eine Fixierung mittels Beinhebel nur im unbedingt notwendigen Ausmaß erfolgen dürfe.
(112) Der Briefverkehr des CPT mit [...] Dänemark bezog sich 2008/09 unter anderem auf die Ausbildung der dänischen Polizei. Es war neues Schulungsmaterial erstellt worden, das auch Anweisungen über die Fixierung in Bauchlage mittels Beinhebel enthielt.
(113) Daher nimmt der GH zur Kenntnis, dass verschiedene Behörden in Dänemark, insb die Polizei, die Erfahrungen, Entwicklungen und mit den Fixierungstechniken verbundenen Risiken, die damals bekannt waren, beachtet hatten.
(114) So ergingen zB 2005 Anweisungen an die Polizei über die Fixierung übergewichtiger Personen [...], die so kurz wie möglich dauern sollte.
(115) 2006 beschloss die dänische Polizei, ihre medizinische Einschätzung ihrer Techniken zu aktualisieren [...]. Eine Gruppe unabhängiger rechtsmedizinischer Experten prüfte, beurteilte und bestätigte die von dem Erlass erfassten Techniken, Fixierungen und Methoden. Im Hinblick auf die mit Bauchlage und Hyperaktivität verbundenen Risiken wiesen sie darauf hin, dass [...] Druck auf den Brustkorb gefährlich sei, wenn die Person mit dem Gesicht nach unten liege. [...]
(116) Folglich enthielten die aktualisierten Ausbildungsunterlagen der dänischen Polizei ab 2009 den ausdrücklichen Hinweis, dass »Bauchlage nur kurz angewendet werden darf«. [...]
(117) Der GH ist sich der Tatsache bewusst, dass sich das Verständnis für die mit der Bauchlage verbundenen Risiken mit der Zeit weiterentwickelt hat [...]. Den dänischen Behörden und insb der Polizei war allerdings um 2007 oder 2008 klar, dass die mit der Bauchlage und der Fixierung mittels Beinhebel einhergehenden Risiken nicht auf übergewichtige Personen beschränkt oder nur bei einem Druck auf den Rücken anzunehmen waren [...]. [...] Allerdings wurden diese Informationen entweder nicht an die Gefängnisbehörden weitergegeben oder diese sahen sich nicht dazu veranlasst, ihre Richtlinien und ihre Ausbildung [...] zu überprüfen und zu aktualisieren, bevor es zu dem Vorfall kam, der Anlass für die vorliegende Beschwerde gab.
(118) Unter solchen Umständen kann der GH den innerstaatlichen Gerichten nicht darin zustimmen, dass die Strafvollzugsbehörden im Jänner 2011 ihre Richtlinien für die Anwendung der Fixierung in Bauchlage mittels Beinhebel ausreichend aktualisiert hatten.
(119) Daher stellt der GH fest, dass die dänischen Behörden es zur relevanten Zeit verabsäumt hatten, für Gefängnisaufseher klare und angemessene Instruktionen über die Verwendung der Bauchlage zur Fixierung von Gefangenen zu erlassen.
Umstände des vorliegenden Falls
(120) Im Hinblick auf den Vorfall vom 11.1.2011 ist zwischen den Parteien unstrittig, dass die ursprüngliche Fixierung von E. in Bauchlage gerechtfertigt war [...] und er etwa 13 Minuten mittels Beinhebel in dieser Position fixiert wurde, woraufhin er einen Herzinfarkt erlitt.
(121) Die Todesursache konnte nicht eindeutig geklärt werden, doch die Beschreibung des Verhaltens von E. führte zu der Feststellung, dass sein Tod wahrscheinlich durch einen pathologischen Prozess eintrat, der mit einem akuten Stresssyndrom verbunden war. Da er in Bauchlage fixiert wurde, war seine Atmung möglicherweise beeinträchtigt, was zu seinem Tod beigetragen haben könnte. Es konnte auch nicht ausgeschlossen werden, dass ein »erregtes Delirium« ein weiterer Faktor war.
(122) Die innerstaatlichen Gerichte kamen zum Schluss, dass das Gefängnispersonal den damals geltenden Richtlinien entsprochen hatte und die Gewaltanwendung absolut notwendig war.
(123) Der GH hat keinen Grund, daran zu zweifeln, dass die Gefängnisbeamten sich entsprechend ihren damals geltenden Instruktionen und ihrer Ausbildung verhielten, oder dass eine gewisse Anwendung von Gewalt absolut notwendig war. [...] Er anerkennt auch, dass kein Druck auf den Rücken von E. ausgeübt wurde, er während des Vorfalls überwacht wurde und sofort nach seinem Herzinfarkt angemessene medizinische Versorgung erhielt.
(124) Der GH erkennt auch an, dass die mit einer Bauchlage und mit einem »erregten Delirium« einhergehenden Risiken damals eingehend diskutiert wurden.
(125) Die verbleibende Frage ist daher, ob die Feststellung des GH in Rz 119, wonach es die dänischen Behörden zur relevanten Zeit verabsäumt hatten, für Gefängnisaufseher klare und angemessene Instruktionen über die Verwendung der Bauchlage zur Fixierung von Gefangenen zu erlassen, die Schlussfolgerung mit sich bringt, dass es den am vorliegenden Fall beteiligten Beamten an der angemessenen Ausbildung fehlte, die ihr zur Vermeidung jeder mit Art 2 EMRK unvereinbaren Behandlung notwendiges hohes Maß an Kompetenz sichergestellt hätte.
(126) Im Hinblick auf die erfolgte Ausbildung und die im Jänner 2011 geltenden Anweisungen ist daran zu erinnern, dass M. G. dem Stadtgericht erklärte, [...] »der Gefängnisbeamte könne als ein Element eines Beinhebels ein Knie auf die Schulter oder den Oberarm des Insassen stellen, um ihn am Boden zu halten.« Dies »würde die Atmung des Insassen nicht erheblich behindern« und es wäre »vor Einrichtung der Arbeitsgruppe 2011 nicht gedacht worden, dass eine den (früheren) Vorschriften entsprechende Fixierung einer Person in Bauchlage mittels Beinhebel eine Gefahr des Erstickens mit sich bringen würde«. Die an dem Vorfall beteiligten Beamten erklärten, sie wären in der Ausbildung nur auf die Gefahren hingewiesen worden, die mit Druck auf Rücken oder Nacken einer Person einhergingen [...].
(127) Die aktualisierten Instruktionen und Ausbildungsunterlagen, die im Erlass der Strafvollzugsbehörde vom 12.6.2012 enthalten waren, wiesen darauf hin, dass die Fixierung in Bauchlage mittels Beinhebel nicht mit Druck auf Brustkorb oder Bauch einhergehen dürfe und dass Insassen sofort in eine Lage gebracht werden müssten, die ein freies Atmen erlaube, sobald sie sich beruhigt hatten und ihnen Handfesseln angelegt waren.
(128) Wären die Gefängnisbeamten entsprechend diesen aktualisierten Anweisungen ausgebildet worden [...] und wären ihnen die zuvor von dänischen medizinischen Experten festgestellten und der dänischen Polizei 2007 mitgeteilten Risiken bekannt gewesen, hätten sie Alternativen dazu gehabt, E. rund 13 Minuten lang in Bauchlage zu fixieren. Wie einer der Beamten [...] erklärte, wurde E. von zwei Beamten zu Boden gedrückt, die seine Arme (und möglicherweise Schultern) hielten und dabei ihre Knie gegen seine Oberarme gedrückt haben können, um ihn in der Bauchlage zu halten. Diese Handlungen erhöhten in Kombination mit der Aufregung und dem Widerstand von E. das Risiko eines lagebedingten Erstickungstods. Da die Todesursache nicht mit Gewissheit festgestellt werden konnte, anerkennt der GH, dass eine alternative Fixierung oder die Einhaltung der aktualisierten Instruktionen und Ausbildungsunterlagen möglicherweise den Tod von E. nicht verhindert hätten. Dies hätte aber zumindest sichergestellt, dass die Gefängnisbeamten über das erforderliche hohe Maß an Kompetenz verfügten.
Schlussfolgerung
(129) [...] Die dänischen Behörden verabsäumten es, ihre positive Verpflichtung zu erfüllen, den Gefängnisaufsehern klare und angemessene Instruktionen für die Fixierung von Gefangenen in Bauchlage zu geben, und ihre Exekutivorgane entsprechend auszubilden. Aus diesem Grund mangelte es den am vorliegenden Fall beteiligten Beamten an dem hohen Maß an Kompetenz, das im Umgang mit lebensgefährlichen Situationen erforderlich ist.
(130) Folglich hat eine Verletzung von Art 2 EMRK stattgefunden. Diese Schlussfolgerung befreit den GH davon zu prüfen, ob die 13 Minuten dauernde Fixierung von E. in Bauchlage als »absolut notwendig« angesehen werden konnte.
Entschädigung nach Art 41 EMRK
€ 25.000,– für immateriellen Schaden; € 6.000,– für Kosten und Auslagen (einstimmig).
Vom GH zitierte Judikatur:
Makaratzis/GR, 20.12.2004, 50385/99 (GK) = NL 2005, 6
Saoud/FR, 9.10.2007, 9375/02 = NL 2007, 252
Tekin und Arslan/BE, 5.9.2017, 37795/13 = NLMR 2017, 407
El-Asmar/BE, 30.10.2023, 27753/19 = NLMR 2023, 434
T. V./HR, 11.6.2024, 47909/19
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 27.5.2025, Bsw. 51781/22, entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NLMR 2025, 211) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
Das Original des Urteils ist auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.
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