BundesrechtBundesgesetzeStrafvollzugsgesetz§ 62

§ 62Schriftliche Aufzeichnungen

Die Strafgefangenen dürfen in der Freizeit persönliche Aufzeichungen führen. Ist auf Grund bestimmter Tatsachen ein Mißbrauch zu befürchten, so kann der Anstaltsleiter oder ein von ihm damit besonders beauftragter Strafvollzugsbediensteter Einsicht in diese Aufzeichnungen nehmen; bestätigt sich dabei eine solche Befürchtung, so sind die Aufzeichnungen dem Strafgefangenen abzunehmen. In diesem Falle sind sie zu den Personalakten zu nehmen und dem Strafgefangenen bei seiner Entlassung auszuhändigen, soweit nicht zu befürchten ist, daß der Entlassene davon zum Zwecke der Begehung einer gerichtlich strafbaren Handlung Gebrauch machen werde.

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