§ 2 Anwendung des Gesetzes auf Jugendliche
§ 2 Anwendung des Gesetzes auf Jugendliche — StVG
§ 2 Anwendung des Gesetzes auf Jugendliche — StVG
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 144/1969 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 799/1993
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 1994
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12037081
Zuletzt nach Updates gesucht am
Für den Jugendstrafvollzug und für den Vollzug der mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahmen an Jugendlichen gilt dieses Bundesgesetz nur insoweit, als das Jugendgerichtsgesetz 1988 nicht etwas anderes bestimmt.
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