StVG
Gliederung
ERSTER TEIL Allgemeine Bestimmungen
§ 2 Anwendung des Gesetzes auf Jugendliche
Für den Jugendstrafvollzug und für den Vollzug der mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahmen an Jugendlichen gilt dieses Bundesgesetz nur insoweit, als das Jugendgerichtsgesetz 1988 nicht etwas anderes bestimmt.
§ 17 StVG · StVG · Strafvollzugsgesetz
§ 17 Gerichtliches Verfahren
…1) Für Entscheidungen des Gerichts nach § 16 Abs. 2 gelten die folgenden Bestimmungen: 1. Das Gericht hat vor jeder Entscheidung eine Äußerung des Anstaltsleiters, der Staatsanwaltschaft sowie des Verurteilten einzuholen. 2. Soweit der Sachverhalt…
§ 6 Aufschub des Strafvollzuges aus anderen Gründen
…c) wichtige Familienangelegenheiten im Zusammenhang mit einem der in den lit. a und b angeführten Anlässe oder mit der Ehescheidung eines Angehörigen zu ordnen; 2. wenn das Ausmaß der zu vollziehenden Freiheitsstrafe ein Jahr nicht übersteigt a) auf Antrag des Verurteilten, wenn der Aufschub für das spätere Fortkommen des Verurteilten…
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