Taxonomie Verordnung
Begriffsbestimmungen
Art. 4Anwendung der Kriterien für ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten bei öffentlichen Maßnahmen, Normen und Kennzeichnungen
Art. 5Transparenz in vorvertraglichen Informationen und regelmäßigen Berichten bei ökologisch nachhaltigen Investitionen
Art. 6Transparenz in vorvertraglichen Informationen und regelmäßigen Berichten bei Finanzprodukten, mit denen ökologische Merkmale beworben werden
Art. 7Transparenz in vorvertraglichen Informationen und regelmäßigen Berichten bei anderen Finanzprodukten
Art. 8Transparenz in nichtfinanziellen Erklärungen bei Unternehmen
Art. 9Umweltziele
Art. 10Wesentlicher Beitrag zum Klimaschutz
Art. 11Wesentlicher Beitrag zur Anpassung an den Klimawandel
Art. 12Wesentlicher Beitrag zur nachhaltigen Nutzung und zum Schutz von Wasser- und Meeresressourcen
Art. 13Wesentlicher Beitrag zum Übergang zur Kreislaufwirtschaft
Art. 14Wesentlicher Beitrag zur Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung
Art. 15Wesentlicher Beitrag zum Schutz und zur Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme
Art. 16Ermöglichende Tätigkeiten
Art. 17Erhebliche Beeinträchtigung der Umweltziele
Art. 18Mindestschutz
Art. 19Anforderungen an technische Bewertungskriterien
Art. 20Plattform für ein nachhaltiges Finanzwesen
Art. 21Zuständige Behörden
Art. 22Maßnahmen und Sanktionen
Art. 23Ausübung der Befugnisübertragung
Art. 24Sachverständigengruppe der Mitgliedstaaten für nachhaltiges Finanzwesen
Art. 26Überprüfung
Art. 27Inkrafttreten und Anwendung
Vorwort/Präambel
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
1. „ökologisch nachhaltige Investition“ eine Investition, in eine oder mehrere Wirtschaftstätigkeiten, die gemäß dieser Verordnung als ökologisch nachhaltig gelten;
2. „Finanzmarktteilnehmer“ einen Finanzmarktteilnehmer im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2019/2088; darunter fällt auch der Hersteller eines Altersvorsorgeprodukts, wenn ein Mitgliedstaat beschlossen hat, die genannte Verordnung gemäß ihres Artikels 16 auf diesen Hersteller anzuwenden;
3. „Finanzprodukt“ ein Finanzprodukt im Sinne des Artikels 2 Nummer 12 der Verordnung (EU) 2019/2088;
4. „Emittent“ einen Emittenten im Sinne des Artikels 2 Buchstabe h der Verordnung (EU) 2017/1129 des Europäischen Parlaments und des Rates;
5. „Klimaschutz“ die Vorgehensweise, den Anstieg der durchschnittlichen Erdtemperatur deutlich unter 2 °C zu halten und Anstrengungen zu seiner Begrenzung auf 1,5 °C über dem vorindustriellen Niveau zu unternehmen, wie im Übereinkommen von Paris festgelegt;
6. „Anpassung an den Klimawandel“ den Vorgang der Anpassung an den tatsächlichen und den erwarteten Klimawandel und dessen Auswirkungen;
7. „Treibhausgas“ ein in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgeführtes Treibhausgas;
8. „Abfallhierarchie“ die in Artikel 4 der Richtlinie 2008/98/EG festgelegte Abfallhierarchie;
Zum Zwecke der Ermittlung des Grades der ökologischen Nachhaltigkeit einer Investition gilt eine Wirtschaftstätigkeit als ökologisch nachhaltig, wenn diese Wirtschaftstätigkeit:
a) gemäß den Artikeln 10 bis 16 einen wesentlichen Beitrag zur Verwirklichung eines oder mehrerer der Umweltziele des Artikels 9 leistet;
b) nicht zu einer in Artikel 17 bestimmten erheblichen Beeinträchtigung eines oder mehrerer der Umweltziele des Artikels 9 führt;
c) unter Einhaltung des in Artikel 18 festgelegten Mindestschutzes ausgeübt wird;
d) technischen Bewertungskriterien, die die Kommission gemäß Artikel 10 Absatz 3, Artikel 11 Absatz 3, Artikel 12 Absatz 2, Artikel 13 Absatz 2, Artikel 14 Absatz 2 und Artikel 15 Absatz 2 festgelegt hat, entspricht.
Die Mitgliedstaaten und die Union bestimmen anhand der Kriterien des Artikels 3, ob eine Wirtschaftstätigkeit als eine ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeit für die Zwecke aller Maßnahmen einzustufen ist, mit denen für Finanzmarktteilnehmer oder Emittenten Anforderungen an Finanzprodukte oder Unternehmensanleihen festgelegt werden, die als „ökologisch nachhaltig“ bereitgestellt werden.
Wird mit einem Finanzprodukt im Sinne des Artikels 9 Absätze 1, 2 oder 3 der Verordnung (EU) 2019/2088 in eine Wirtschaftstätigkeit investiert, die zu einem Umweltziel im Sinne des Artikels 2 Nummer 17 der genannten Verordnung beiträgt, so umfassen die gemäß Artikel 6 Absatz 3 und Artikel 11 Absatz 2 der genannten Verordnung offenzulegenden Informationen Folgendes:
a) die Informationen über das Umweltziel oder die Umweltziele gemäß Artikel 9 der vorliegenden Verordnung, zu dessen bzw. deren Erreichung die dem Finanzprodukt zugrunde liegende Investition beiträgt; und
b) eine Beschreibung, wie und in welchem Umfang die dem Finanzprodukt zugrunde liegenden Investitionen solche in Wirtschaftstätigkeiten sind, die gemäß Artikel 3 der vorliegenden Verordnung als ökologisch nachhaltig einzustufen sind.
In der Beschreibung gemäß Absatz 1 Buchstabe b des vorliegenden Artikels ist der Anteil der Investitionen in ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten, die für das Finanzprodukt ausgewählt wurden, einschließlich Einzelheiten zu den Anteilen der in Artikel 16 beziehungsweise Artikel 10 Absatz 2 genannten ermöglichenden Tätigkeiten und der Übergangstätigkeiten, als Prozentsatz aller für das Finanzprodukt ausgewählten Investitionen anzugeben.
Werden mit einem Finanzprodukt nach Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2088 ökologische Merkmale beworben, so gilt Artikel 5 der vorliegenden Verordnung entsprechend.
Den gemäß Artikel 6 Absatz 3 und Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/2088 offenzulegenden Informationen wird die folgende Erklärung beigefügt:
„Der Grundsatz „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ findet nur bei denjenigen dem Finanzprodukt zugrunde liegenden Investitionen Anwendung, die die EU-Kriterien für ökologisch nachhaltige Wirtschaftsaktivitäten berücksichtigen.
Die dem verbleibenden Teil dieses Finanzprodukts zugrunde liegenden Investitionen berücksichtigen nicht die EU-Kriterien für ökologisch nachhaltige Wirtschaftsaktivitäten.“
Fällt ein Finanzprodukt nicht unter Artikel 8 Absatz 1 oder Artikel 9 Absatz 1, 2 oder 3 der Verordnung (EU) 2019/2088, so wird den Informationen, die gemäß den Bestimmungen der in Artikel 6 Absatz 3 und Artikel 11 Absatz 2 jener Verordnung genannten sektoralen Rechtsvorschriften offenzulegen sind, die folgende Erklärung beigefügt:
„Die diesem Finanzprodukt zugrunde liegenden Investitionen berücksichtigen nicht die EU-Kriterien für ökologisch nachhaltige Wirtschaftsaktivitäten.“
(1) Jedes Unternehmen, das verpflichtet ist, nichtfinanzielle Angaben nach Artikel 19a oder Artikel 29a der Richtlinie 2013/34/EU zu veröffentlichen, nimmt in seine nichtfinanzielle Erklärung oder konsolidierte nichtfinanzielle Erklärung Angaben darüber auf, wie und in welchem Umfang die Tätigkeiten des Unternehmens mit Wirtschaftstätigkeiten verbunden sind, die als ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten gemäß Artikel 3 und Artikel 9 der vorliegenden Verordnung einzustufen sind.
(2) Insbesondere geben Nicht-Finanzunternehmen Folgendes an:
a) den Anteil ihrer Umsatzerlöse, der mit Produkten oder Dienstleistungen, erzielt wird, die mit Wirtschaftstätigkeiten verbunden sind, die als ökologisch nachhaltige gemäß Artikel 3 und Artikel 9 einzustufen sind; und
b) den Anteil ihrer Investitionsausgaben und, soweit zutreffend, den Anteil der Betriebsausgaben im Zusammenhang mit Vermögensgegenständen oder Prozessen, die mit Wirtschaftstätigkeiten verbunden sind, die als ökologisch nachhaltig gemäß Artikel 3 und Artikel 9 einzustufen sind.
(3) Veröffentlicht ein Unternehmen nichtfinanzielle Angaben nach Artikel 19a oder Artikel 29a der Richtlinie 2013/34/EU in einem gesonderten Bericht gemäß Artikel 19a Absatz 4 oder Artikel 29a Absatz 4 der Richtlinie 2013/34/EU, so werden die in den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels genannten Angaben in dem gesonderten Bericht veröffentlicht.
(4) Die Kommission erlässt gemäß Artikel 23 einen delegierten Rechtsakt zur Ergänzung der Absätze 1 und 2 des vorliegenden Artikels, in dem der Inhalt und die Darstellung der gemäß den genannten Absätzen zu machenden Angaben, einschließlich der Methode näher erläutert wird, die anzuwenden ist, um diesen Absätzen zu entsprechen, und trägt dabei den Besonderheiten sowohl der Finanzunternehmen als auch der Nicht-Finanzunternehmen und den technischen Bewertungskriterien Rechnung, die gemäß der vorliegenden Verordnung erlassen wurden. Die Kommission erlässt diesen delegierten Rechtsakt bis zum 1. Juni 2021.
Für die Zwecke der vorliegenden Verordnung gilt Folgendes als Umweltziel:
a) Klimaschutz;
b) Anpassung an den Klimawandel;
c) die nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen;
d) der Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft;
e) Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung;
f) der Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme.
(1) Eine Wirtschaftstätigkeit wird als ein wesentlicher Beitrag zum Klimaschutz eingestuft, wenn sie wesentlich dazu beiträgt, die Treibhausgaskonzentrationen in der Atmosphäre auf einem Niveau zu stabilisieren, das eine gefährliche anthropogene Störung des Klimasystems verhindert, indem im Einklang mit dem langfristigen Temperaturziel des Übereinkommens von Paris Treibhausgasemissionen vermieden oder verringert werden oder die Speicherung von Treibhausgasen verstärkt wird, einschließlich durch Prozess- oder Produktinnovationen, durch:
a) Erzeugung, Übertragung, Speicherung, Verteilung oder Nutzung erneuerbarer Energien gemäß der Richtlinie (EU) 2018/2001, unter anderem durch den Einsatz innovativer Technologien mit Potenzial für erhebliche zukünftige Einsparungen oder durch eine notwendige Netzverstärkung oder -erweiterung;
b) Steigerung der Energieeffizienz; hiervon ausgenommen sind die in Artikel 19 Absatz 3 genannten Tätigkeiten zur Stromerzeugung;
c) Ausbau sauberer oder klimaneutraler Mobilität;
d) Umstellung auf die Nutzung erneuerbarer Materialien nachhaltiger Herkunft;
e) verstärkte Nutzung umweltverträglicher Technologien der CO2-Abscheidung und -Nutzung (CCU) bzw. der CO2-Abscheidung und -Speicherung (CCS), die Nettoemissionsminderungen bei Treibhausgasen bewirken;
f) Stärkung von CO2-Senken auf dem Land, unter anderem durch Verhinderung von Entwaldung und Waldschädigung, durch Wiederherstellung von Wäldern, durch nachhaltige Bewirtschaftung und Wiederherstellung von Ackerflächen, Grünflächen und Feuchtgebieten, durch Aufforstung und durch regenerative Landwirtschaft;
g) Einrichtung der Energieinfrastruktur, die für die Ermöglichung der Dekarbonisierung der Energiesysteme erforderlich ist;
(1) Eine Wirtschaftstätigkeit wird dann als einen wesentlichen Beitrag zur Anpassung an den Klimawandel leistend eingestuft, wenn sie
a) Anpassungslösungen umfasst, die entweder das Risiko der nachteiligen Auswirkungen des gegenwärtigen und des erwarteten künftigen Klimas auf die Wirtschaftstätigkeit selbst erheblich verringern oder diese nachteiligen Auswirkungen erheblich verringern, ohne das Risiko nachteiliger Auswirkungen auf Menschen, Natur oder Vermögenswerte zu erhöhen; oder
b) Anpassungslösungen bietet, die zusätzlich zur Erfüllung der Anforderungen des Artikels 16 wesentlich dazu beitragen, das Risiko der nachteiligen Auswirkungen des gegenwärtigen und des erwarteten künftigen Klimas auf Menschen, Natur oder Vermögenswerte zu vermeiden oder zu verringern, ohne das Risiko nachteiliger Auswirkungen auf Menschen, Natur oder Vermögenswerte zu erhöhen.
(2) Die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Anpassungslösungen werden bewertet und unter Heranziehung der besten verfügbaren Klimaprognosen nach Prioritäten gereiht; sie müssen mindestens Folgendes vermeiden oder verringern:
a) die standort- und kontextspezifischen nachteiligen Auswirkungen des Klimawandels auf die Wirtschaftstätigkeit; oder
b) die etwaigen nachteiligen Auswirkungen des Klimawandels auf die Umwelt, in der die Wirtschaftstätigkeit stattfindet.
(3) Die Kommission erlässt einen delegierten Rechtsakt gemäß Artikel 23, um
a) in Ergänzung der Absätze 1 und 2 des vorliegenden Artikels technische Bewertungskriterien festzulegen, anhand deren bestimmt wird, unter welchen Bedingungen davon auszugehen ist, dass eine bestimmte Wirtschaftstätigkeit einen wesentlichen Beitrag zur Anpassung an den Klimawandel leistet; und
(1) Eine Wirtschaftstätigkeit leistet einen wesentlichen Beitrag zur nachhaltigen Nutzung und zum Schutz von Wasser- und Meeresressourcen, wenn sie entweder wesentlich zur Erreichung des guten Zustands von Gewässern, einschließlich Oberflächenwasser und Grundwasserkörper, oder zur Vermeidung der Verschlechterung von Gewässern, wenn sie sich bereits in gutem Zustand befinden, oder zur Erreichung des guten Umweltzustands von Meeresgewässern oder zur Vermeidung einer Verschlechterung von Meeresgewässern, die sie sich bereits in gutem Umweltzustand befinden, beiträgt durch:
a) Schutz der Umwelt vor den nachteiligen Auswirkungen der Einleitung von städtischem und industriellem Abwasser, unter anderem vor zunehmend besorgniserregenden Kontaminanten wie Arzneimittel und Mikroplastik, indem beispielsweise die sachgerechte Sammlung, Behandlung und Entsorgung kommunaler und industrieller Abwässer sichergestellt wird;
b) Schutz der menschlichen Gesundheit vor den nachteiligen Auswirkungen einer Verunreinigung von Wasser für den menschlichen Verbrauch, indem sichergestellt wird, dass es frei von Mikroorganismen, Parasiten und Stoffen ist, die eine potenzielle Gefährdung der menschlichen Gesundheit darstellen, und indem der Zugang der Bevölkerung zu sauberem Trinkwasser Wasser für den menschlichen Verbrauch für alle, insbesondere für benachteiligte Gruppen und Randgruppen, verbessert oder aufrechterhalten wird;
c) Verbesserung der Wasserbewirtschaftung und der Wassereffizienz, auch durch den Schutz und die Verbesserung des Zustands aquatischer Ökosysteme, durch Förderung der nachhaltigen Nutzung von Wasser mithilfe eines langfristigen Schutzes von verfügbaren Wasserressourcen unter anderem durch Nutzung von Maßnahmen wie der Wiederverwendung von Wasser durch die Sicherstellung der schrittweisen Verringerung von Schadstoffemissionen in Oberflächengewässer und Grundwässer, dabei einen Beitrag zur Verringerung der Auswirkungen von Überschwemmungen und Dürren leistend, oder jede andere Tätigkeit, die den Zustand von Gewässern in qualitativer und quantitativer Hinsicht schützt oder verbessert;
(1) Eine Wirtschaftstätigkeit leistet einen wesentlichen Beitrag zum Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft einschließlich Abfallvermeidung, Wiederverwendung und Recycling, wenn sie:
a) die natürlicher Ressourcen, einschließlich beschaffter biobasierter und anderer Rohstoffe nachhaltiger Herkunft, in der Produktion, effizienter nutzt, unter anderem durch
b) die Haltbarkeit, Reparaturfähigkeit, Nachrüstbarkeit oder Wiederverwendbarkeit von Produkten, insbesondere bei den Entwicklungs- und Fertigungstätigkeiten, verbessert;
c) die Recyclingfähigkeit von Produkten, einschließlich der der in diesen Produkten enthaltenen einzelnen Materialien, unter anderem durch die Ersetzung oder eingeschränkte Verwendung von nicht wiederverwendbaren Produkten und Materialien, insbesondere bei den Entwicklungs- und Fertigungstätigkeiten, verbessert;
d) den an gefährlichen Stoffen wesentlich verringert und besonders besorgniserregender Stoffe in Materialien und Produkten während ihres gesamten Lebenszyklus gemäß den im Unionsrecht festgelegten Zielen ersetzt, unter anderem durch Ersetzung dieser Stoffe durch sicherere Alternativen und durch Gewährleistung der Rückverfolgbarkeit;
e) die Nutzung von Produkten, unter anderem durch Wiederverwendung, Design für Langlebigkeit, Umfunktionierung, Demontage, Wiederaufarbeitung, Modernisierung und Reparatur sowie gemeinsame Nutzung von Produkten, verlängert;
f) Sekundärrohstoffe verstärkt nutzt und ihre Qualität steigert, unter anderem durch eine hochwertiges Recycling von Abfällen;
g) die Abfallerzeugung, einschließlich der Erzeugung von Abfall bei der Gewinnung von Mineralien sowie bei Bau und Abriss von Gebäuden, vermieden oder verringert;
(1) Eine Wirtschaftstätigkeit leistet einen wesentlichen Beitrag zur Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung, wenn sie wesentlich zum Schutz vor Umweltverschmutzung beiträgt durch:
a) Vermeidung oder, sofern nicht durchführbar, Verringerung von Emissionen, mit Ausnahme von Treibhausgasen, in Luft, Wasser oder Boden;
b) Verbesserung der Luft-, Wasser- oder Bodenqualität in den Gebieten, in denen die Wirtschaftstätigkeit stattfindet, bei gleichzeitiger Minimierung aller nachteiligen Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt oder Risiken solcher Auswirkungen;
c) Vermeidung oder Minimierung nachteiliger Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt bei der Herstellung, Verwendung oder Beseitigung von Chemikalien;
d) Beseitigung von Abfällen und sonstigen Schadstoffen; oder
e) Ermöglichung jeder der in Buchstaben a bis d des vorliegenden Absatzes genannten Tätigkeiten gemäß Artikel 16.
(2) Die Kommission erlässt gemäß Artikel 23 einen delegierten Rechtsakt, um
a) zur Ergänzung des Absatzes 1 des vorliegenden Artikels technische Bewertungskriterien festzulegen, anhand deren bestimmt wird, unter welchen Bedingungen davon auszugehen ist, dass eine bestimmte Wirtschaftstätigkeit einen wesentlichen Beitrag zur Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung leistet; und
b) zur Ergänzung von Artikel 17 technische Bewertungskriterien für jedes relevante Umweltziel festzulegen, anhand deren bestimmt wird, ob eine Wirtschaftstätigkeit, für die gemäß Buchstabe a des vorliegenden Absatzes technische Bewertungskriterien festgelegt werden, eines oder mehrere dieser Ziele erheblich beeinträchtigt.
(1) Eine Wirtschaftstätigkeit leistet einen wesentlichen Beitrag zum Schutz und zur Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme, wenn sie wesentlich zum Schutz, zur Erhaltung oder zur Wiederherstellung der Biodiversität oder zur Erreichung des guten Zustands von Ökosystemen oder zum Schutz von Ökosystemen, die sich bereits in gutem Zustand befinden, beiträgt durch:
a) Erhaltung der Natur und der Biodiversität, einschließlich der Erreichung eines günstigen Erhaltungszustands von natürlichen und naturnahen Lebensräumen und Arten oder der Vermeidung einer Verschlechterung, wenn sie sich bereits in einem günstigen Erhaltungszustand befinden, des Schutzes und der Wiederherstellung von terrestrischen, marinen und anderen aquatischen Ökosystemen, um ihren Zustand und ihre Fähigkeit zur Erbringung von Ökosystemdienstleistungen zu verbessern;
b) nachhaltige Landnutzung und -bewirtschaftung, einschließlich eines angemessenen Schutzes der Biodiversität in Böden, Neutralität gegenüber der Landdegradation Bodendegradierung und Sanierung schadstoffbelasteter Standorte;
c) nachhaltige landwirtschaftliche Verfahren, einschließlich solcher, die dazu beitragen, Biodiversität zu fördern oder Bodendegradierung und die Degradierung anderer Ökosysteme, Entwaldung oder Verlust von Lebensraum aufzuhalten oder zu verhindern;
d) nachhaltige Waldbewirtschaftung, einschließlich Handhabung und Nutzung von Wäldern und Waldflächen, die dazu beitragen, die Biodiversität zu fördern oder die Degradation von Ökosystemen, Entwaldung und Verlust von Lebensraum aufzuhalten oder zu verhindern; oder
e) Ermöglichung jeder der unter Buchstaben a bis d dieses Absatzes genannten Tätigkeiten gemäß Artikel 16.
(2) Die Kommission erlässt gemäß Artikel 23 einen delegierten Rechtsakt, um
Eine Wirtschaftstätigkeit leistet einen wesentlichen Beitrag zu einem oder mehreren der in Artikel 9 genannten Umweltziele, indem sie es unmittelbar anderen Tätigkeiten ermöglicht, einen wesentlichen Beitrag zu einem oder mehreren dieser Ziele leisten, und wenn diese Wirtschaftstätigkeit
a) in Anbetracht der wirtschaftlichen Lebensdauer von Vermögenswerten, die den langfristigen Umweltzielen abträglich sind, nicht zu Lock-in-Effekten bei diesen Vermögenswerten führt; und
b) auf der Grundlage von Lebenszyklusüberlegungen wesentliche positive Auswirkungen auf die Umwelt hat.
(1) Für die Zwecke des Artikels 3 Buchstabe b gilt eine Wirtschaftstätigkeit — unter Berücksichtigung des Lebenszyklus der durch eine Wirtschaftstätigkeit bereitgestellten Produkte und Dienstleistungen, darunter auch von Erkenntnissen aus vorhandenen Lebenszyklusanalysen, — als erheblich beeinträchtigend für
a) den Klimaschutz, wenn diese Tätigkeit zu erheblichen Treibhausgasemissionen führt;
b) die Anpassung an den Klimawandel, wenn diese Tätigkeit die nachteiligen Auswirkungen des derzeitigen und des erwarteten zukünftigen Klimas auf die Tätigkeit selbst oder auf Menschen, die Natur oder Vermögenswerte verstärkt;
c) die nachhaltige Nutzung und den Schutz der Wasser- und Meeresressourcen, wenn diese Tätigkeit
d) die Kreislaufwirtschaft, einschließlich Abfallvermeidung und Recycling, wenn
e) die Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung, wenn diese Tätigkeit — im Vergleich zur Lage vor Beginn der Tätigkeit — zu einem erheblichen Anstieg der Schadstoffemissionen in Luft, Wasser oder Boden führt; oder
f) den Schutz und die Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme, wenn diese Tätigkeit
(2) Bei der Bewertung einer Wirtschaftstätigkeit anhand der Kriterien des Absatzes 1 ist sowohl den Umweltauswirkungen der Tätigkeit selbst als auch den Umweltauswirkungen der durch diese Tätigkeit bereitgestellten Produkte und Dienstleistungen während ihres gesamten Lebenszyklus zu berücksichtigen, insbesondere durch Beachtung der Herstellung, der Verwendung und des Endes der Lebensdauer dieser Produkte und Dienstleistungen.
(1) Bei dem in Artikel 3 Buchstabe c genannten Mindestschutz handelt es sich um Verfahren, die von einem eine Wirtschaftstätigkeit ausübenden Unternehmen durchgeführt werden, um sicherzustellen, dass die OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen und die Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte, einschließlich der Grundprinzipien und Rechte aus den acht Kernübereinkommen, die in der Erklärung der Internationalen Arbeitsorganisation über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit festgelegt sind, und aus der Internationalen Charta der Menschenrechte, befolgt werden.
(2) Bei der Umsetzung der Verfahren gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels halten sich die Unternehmen an den Grundsatz „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ nach Artikel 2 Nummer 17 der Verordnung (EU) 2019/2088.
(1) Die gemäß Artikel 10 Absatz 3, Artikel 11 Absatz 3, Artikel 12 Absatz 2, Artikel 13 Absatz 2, Artikel 14 Absatz 2 und Artikel 15 Absatz 2 festgelegten technischen Bewertungskriterien müssen
a) die wichtigsten potenziellen Beiträge zu dem jeweiligen Umweltziel unter Wahrung des Grundsatzes der Technologieneutralität nennen und dabei sowohl die kurzfristigen als auch die langfristigen Auswirkungen einer bestimmten Wirtschaftstätigkeit berücksichtigen;
b) die Mindestanforderungen angeben, die erfüllt sein müssen, um eine erhebliche Beeinträchtigung auch nur eines einschlägigen Umweltziele zu vermeiden, und dabei sowohl die kurzfristigen als auch die langfristigen Auswirkungen einer bestimmten Wirtschaftstätigkeit berücksichtigen;
c) quantitativer Art sein und Schwellenwerte enthalten, soweit das möglich ist, und andernfalls qualitativer Art sein;
d) gegebenenfalls auf Kennzeichnungs- und Zertifizierungssystemen der Union, auf Unionsmethoden für die Bewertung des ökologischen Fußabdrucks und auf statistischen Klassifizierungssystemen der Union aufbauen und dabei einschlägige bestehende Unionsvorschriften berücksichtigen;
e) Nachhaltigkeitsindikatoren nach Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2019/2088, verwenden, soweit das durchführbar ist;
f) sich auf schlüssige wissenschaftliche Erkenntnisse und auf das in Artikel 191 AEUV verankerte Vorsorgeprinzip stützen;
g) dem Lebenszyklus sowie den Erkenntnissen aus vorhandenen Lebenszyklusanalysen Rechnung tragen, indem sowohl die Umweltauswirkung der Wirtschaftstätigkeit selbst als auch die Umwelteinwirkungen der durch sie bereitgestellten Produkte und Dienstleistungen berücksichtigt werden, insbesondere durch Beachtung der Herstellung, der Verwendung und des Endes der Lebensdauer dieser Produkte und Dienstleistungen;
(1) Die Kommission richtet eine Plattform für ein nachhaltiges Finanzwesen (im Folgenden „Plattform“) ein. Diese setzt sich in ausgewogener Weise aus folgenden Gruppen zusammen:
a) Vertreter:
b) Sachverständigen, die einschlägige private Interessenträger vertreten, unter anderem Finanz- und Nichtfinanzmarktteilnehmer und Unternehmen, die einschlägige Wirtschaftszweige repräsentieren, und Personen mit Expertenwissen im Bereich Rechnungslegung und Berichterstattung;
c) Sachverständigen, die die Zivilgesellschaft repräsentieren, auch Personen mit Expertenwissen im Bereich Umwelt, Soziales, Arbeitswelt und Unternehmensführung;
d) ad personam ernannten Sachverständigen, die nachweislich über Kenntnisse und Erfahrungen in den von dieser Verordnung erfassten Bereichen verfügen;
e) Sachverständigen, die die akademische Welt einschließlich Universitäten, Forschungsinstituten und anderen wissenschaftlichen Einrichtungen repräsentieren, auch Personen mit umfassendem Fachwissen.
(2) Die Plattform
a) berät die Kommission zu den in Artikel 19 genannten technischen Bewertungskriterien sowie zu einer gegebenenfalls erforderlichen Aktualisierung dieser Kriterien;
b) analysiert die Auswirkungen der technischen Bewertungskriterien in Form von potenziellen Kosten und Nutzen ihrer Anwendung;
c) unterstützt die Kommission bei der Prüfung von Anfragen von Interessenträgern in Bezug auf die Ausarbeitung oder Änderung technischer Bewertungskriterien für eine bestimmte Wirtschaftstätigkeit;
(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die in Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2088 genannten zuständigen Behörden die Einhaltung der Anforderungen der Artikel 5, 6 und 7 der vorliegenden Verordnung durch die Finanzmarktteilnehmer überwachen. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre zuständigen Behörden sämtliche Aufsichts- und Ermittlungsbefugnisse erhalten, die notwendig sind, um ihre Aufgaben gemäß der vorliegenden Verordnung zu erfüllen.
(2) Für die Zwecke dieser Verordnung arbeiten die zuständigen Behörden zusammen und übermitteln einander unverzüglich die Informationen, die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß dieser Verordnung von Bedeutung sind.
Die Mitgliedstaaten legen die Vorschriften für Maßnahmen und Sanktionen bei Verstößen gegen die Artikel 5, 6 und 7 fest. Die vorgesehenen Maßnahmen und Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.
(1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.
(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 8 Absatz 4, Artikel 10 Absatz 3, Artikel 11 Absatz 3, Artikel 12 Absatz 2, Artikel 13 Absatz 2, Artikel 14 Absatz 2 und Artikel 15 Absatz 2 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab dem 12. Juli 2020 übertragen.
(3) Amtsblatt der Europäischen Union
(4) Die Kommission holt vor der Annahme und während der Ausarbeitung delegierter Rechtsakte das gesamte erforderliche Fachwissen ein, unter anderem durch Konsultation der Sachverständigen der in Artikel 24 genannten Sachverständigengruppe der Mitgliedstaaten für nachhaltiges Finanzwesen. Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts handelt die Kommission gemäß den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen und Verfahren.
(5) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
(6) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 8 Absatz 4, Artikel 10 Absatz 3, Artikel 11 Absatz 3, Artikel 12 Absatz 2, Artikel 13 Absatz 2, Artikel 14 Absatz 2 und Artikel 15 Absatz 2 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von vier Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.
(1) Eine Sachverständigengruppe der Mitgliedstaaten für nachhaltiges Finanzwesen (im Folgenden „Sachverständigengruppe der Mitgliedstaaten“) berät die Kommission über die Angemessenheit der technischen Bewertungskriterien und des Ansatzes, den die Plattform zur Ausarbeitung der Kriterien gemäß Artikel 19 verfolgt.
(2) Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten im Wege von Sitzungen der Sachverständigengruppe der Mitgliedstaaten, um einen raschen Gedankenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission zu erleichtern, insbesondere was die wichtigsten Ergebnisse der Plattform anbelangt, wie z. B. neue technische Bewertungskriterien oder wesentliche Aktualisierungen derselben oder Entwürfe von Berichten.
Die Verordnung (EU) 2019/2088 wird wie folgt geändert:
1. Folgender Artikel wird eingefügt:
2. Artikel 8 wird wie folgt geändert:
3. Artikel 9 wird wie folgt geändert:
4. Artikel 11 wird wie folgt geändert:
5. Artikel 20 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
(1) Die Kommission veröffentlicht spätestens am 13. Juli 2022 und danach alle drei Jahre einen Bericht über die Anwendung dieser Verordnung. In diesem Bericht wird Folgendes bewertet:
a) die Fortschritte bei der Durchführung dieser Verordnung bei der Entwicklung technischer Bewertungskriterien für ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten;
b) die gegebenenfalls notwendige Überarbeitung und Ergänzung der in Artikel 3 festgelegten Kriterien für die Einstufung einer Wirtschaftstätigkeit als ökologisch nachhaltig;
c) die Verwendung der Begriffsbestimmung für ökologisch nachhaltige Investitionen im Unionsrecht und auf Ebene der Mitgliedstaaten, einschließlich der Bestimmungen, die für die Einführung von Mechanismen zur Überprüfung der Einhaltung der in der vorliegenden Verordnung festgelegten Kriterien erforderlich sind;
d) die Wirksamkeit der Anwendung der technischen Bewertungskriterien gemäß dieser Verordnung auf die Lenkung privater Investitionen hin zu ökologisch nachhaltigen Wirtschaftstätigkeiten, insbesondere der Kapitalflüsse — einschließlich Eigenkapital — in private Unternehmen und andere Rechtsträger, sowohl durch Finanzprodukte, die unter diese Verordnung fallen als auch durch andere Finanzprodukte;
e) der Zugang von Finanzmarktteilnehmern im Sinne dieser Verordnung und von Anlegern zu zuverlässigen, raschen und überprüfbaren Informationen und Daten über private Unternehmen und andere Rechtsträger, einschließlich Unternehmen, in die investiert wird, innerhalb und außerhalb des Anwendungsbereichs dieser Verordnung, und in beiden Fällen hinsichtlich Eigen- und Fremdkapital, wobei der damit verbundene Verwaltungsaufwand zu berücksichtigen ist, sowie die Verfahren zur Überprüfung der Daten, die zur Bestimmung des Grades der Angleichung an die technischen Bewertungskriterien und zur Gewährleistung von deren Einhaltung erforderlich sind;
(1) Amtsblatt der Europäischen Union
(2) Die Artikel 4, 5, 6 und 7 sowie Artikel 8 Absätze 1, 2 und 3 finden Anwendung:
a) ab dem 1. Januar 2022 auf die Umweltziele nach Artikel 9 Buchstaben a und b;
b) ab dem 1. Januar 2023 auf die Umweltziele nach Artikel 9 Buchstaben c bis f.
(3) Artikel 4 gilt nicht für Steueranreize auf Grundlage von Zertifikaten, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen und mit denen Anforderungen an Finanzprodukte festgelegt werden, die zur Finanzierung nachhaltiger Projekte dienen sollen.
(1) Diese Verordnung enthält die Kriterien zur Bestimmung, ob eine Wirtschaftstätigkeit als ökologisch nachhaltig einzustufen ist, um damit den Grad der ökologischen Nachhaltigkeit einer Investition ermitteln zu können.
(2) Diese Verordnung gilt für
a) von den Mitgliedstaaten oder der Union verabschiedete Maßnahmen zur Festlegung von Anforderungen an Finanzmarktteilnehmer oder Emittenten im Zusammenhang mit Finanzprodukten oder Unternehmensanleihen, die als ökologisch nachhaltig bereitgestellt werden;
b) Finanzmarktteilnehmer, die Finanzprodukte bereitstellen;
c) Unternehmen, für die die Verpflichtung gilt, eine nichtfinanzielle Erklärung oder eine konsolidierte nichtfinanzielle Erklärung nach Artikel 19a bzw. Artikel 29a der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zu veröffentlichen.
10. „Schadstoffe“ Stoffe, Erschütterungen, Wärme, Lärm, Licht oder andere Kontaminanten in Luft, Wasser oder Boden, die der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt schaden, die zu einer Schädigung von Sachwerten oder zu einer Beeinträchtigung oder Störung von Annehmlichkeiten und anderen legitimen Nutzungen der Umwelt führen können;
11. „Boden“ die oberste Schicht der Erdkruste, die sich zwischen dem Grundgestein und der Oberfläche befindet und die aus Mineralpartikeln, organischem Material, Wasser, Luft und lebenden Organismen besteht;
12. „Verschmutzung“
13. „Ökosystem“ ein komplexes dynamisches Wirkungsgefüge von Pflanzen-, Tier- und Mikroorganismengemeinschaften und ihrer abiotischen Umwelt, die eine funktionelle Einheit bilden;
14. „Ökosystemdienstleistungen“ die direkten und indirekten Beiträge von Ökosystemen zu den wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und sonstigen Vorteilen, die Menschen aus diesen Ökosystemen ziehen;
15. „Biodiversität“ die Vielfalt unter lebenden Organismen jeder Herkunft, darunter Land-, Meeres- und sonstige aquatische Ökosysteme und die ökologischen Komplexe, zu denen sie gehören das umfasst auch die Vielfalt innerhalb der Arten, zwischen verschiedenen Arten und die Vielfalt der Ökosysteme;
16. „guter Zustand“ in Verbindung mit einem Ökosystem dass sich das Ökosystem in einem guten physikalischen, chemischen und biologischen Zustand befindet oder von guter physikalischer, chemischer und biologischer Qualität ist, das in der Lage ist, sich selbst zu reproduzieren oder sich selbst zu regenerieren, und bei dem die Artenzusammensetzung, die Ökosystemstruktur und die ökologischen Funktionen nicht beeinträchtigt sind;
17. „Energieeffizienz“ eine effizientere Energienutzung entlang der gesamten Energieversorgungskette von der Erzeugung bis zum Endverbrauch;
18. „Meeresgewässer“ Meeresgewässer im Sinne des Artikels 3 Nummer 1 der Richtlinie 2008/56/EG;
19. „Oberflächengewässer“ Oberflächengewässer im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Richtlinie 2000/60/EG;
20. „Grundwasser“ Grundwasser im Sinne des Artikels 2 Nummer 2 der Richtlinie 2000/60/EG;
21. „guter Umweltzustand“ den guten Umweltzustand im Sinne des Artikels 3 Nummer 5 der Richtlinie 2008/56/EG;
22. „guter Zustand“
23. „gutes ökologisches Potenzial“ ein gutes ökologisches Potenzial im Sinne des Artikels 2 Nummer 23 gemäß der Richtlinie 2000/60/EG;
h) Erzeugung sauberer und effizienter Kraftstoffe aus erneuerbaren oder CO2-neutralen Quellen; oder
i) Ermöglichung jeder der in den Buchstaben a bis h dieses Absatzes genannten Tätigkeiten gemäß Artikel 16.
(2) Für die Zwecke von Absatz 1 leistet eine Wirtschaftstätigkeit, für die es keine technologisch und wirtschaftlich durchführbare CO2-arme Alternative gibt, einen wesentlichen Beitrag zum Klimaschutz, wenn sie den Übergang zu einer klimaneutralen Wirtschaft unterstützt, im Einklang mit dem Weg hin zur Begrenzung des Temperaturanstiegs auf 1,5 °C gegenüber dem vorindustriellen Niveau, auch durch die schrittweise Einstellung von Treibhausgasemissionen, insbesondere aus festen fossilen Brennstoffen, und wenn diese Wirtschaftstätigkeit
a) Treibhausgasemissionswerte aufweist, die den besten Leistungen des Sektors oder der Industrie entsprechen,
b) die Entwicklung und Einführung CO2-armer Alternativen nicht behindert, und
c) in Anbetracht der wirtschaftlichen Lebensdauer von CO2-intensiven Vermögenswerten nicht zu Lock-in-Effekten bei diesen Vermögenswerten führt.
Für den Zweck dieses Absatzes und die Festlegung technischer Bewertungskriterien gemäß Artikel 19 bewertet die Kommission den potenziellen Beitrag und die Durchführbarkeit aller relevanten bestehenden Technologien.
(3) Die Kommission erlässt gemäß Artikel 23 einen delegierten Rechtsakt, um
a) zur Ergänzung der Absätze 1 und 2 des vorliegenden Artikels technische Bewertungskriterien festzulegen, anhand deren bestimmt wird unter welchen Bedingungen davon auszugehen ist, dass eine bestimmte Wirtschaftstätigkeit einen wesentlichen Beitrag zum Klimaschutz leistet; und
b) zur Ergänzung von Artikel 17 technische Bewertungskriterien für jedes relevante Umweltziel festzulegen, anhand deren bestimmt wird ob eine Wirtschaftstätigkeit, für die gemäß Buchstabe a des vorliegenden Absatzes technische Bewertungskriterien festgelegt werden, eines oder mehrere dieser Ziele erheblich beeinträchtigt.
(4) Vor dem Erlass des delegierten Rechtsakts nach Absatz 3 des vorliegenden Artikels konsultiert die Kommission die in Artikel 20 genannte Plattform zu den in Absatz 3 dieses Artikels genannten technischen Bewertungskriterien.
(5) Die Kommission legt die in Absatz 3 des vorliegenden Artikels genannten technischen Bewertungskriterien in einem einzigen delegierten Rechtsakt fest und trägt dabei den Anforderungen des Artikels 19 Rechnung.
(6) Die Kommission erlässt den in Absatz 3 genannten delegierten Rechtsakt bis zum 31. Dezember 2020, um seine Anwendung ab dem 1. Januar 2022 zu gewährleisten.
b) in Ergänzung des Artikels 17 technische Bewertungskriterien für jedes relevante Umweltziel festzulegen, anhand deren bestimmt wird, ob eine Wirtschaftstätigkeit, für die gemäß Buchstabe a des vorliegenden Absatzes technische Bewertungskriterien festgelegt worden sind, eines oder mehrere dieser Ziele erheblich beeinträchtigt.
(4) Vor dem Erlass des delegierten Rechtsakts nach Absatz 3 des vorliegenden Artikels konsultiert die Kommission die in Artikel 20 genannte Plattform zu den in Absatz 3 dieses Artikels genannten technischen Bewertungskriterien.
(5) Die Kommission legt die in Absatz 3 des vorliegenden Artikels genannten technischen Bewertungskriterien in einem einzigen delegierten Rechtsakt fest und trägt dabei den Anforderungen des Artikels 19 Rechnung.
(6) Die Kommission erlässt den in Absatz 3 genannten delegierten Rechtsakt bis zum 31. Dezember 2020, um seine Anwendung ab dem 1. Januar 2022 zu gewährleisten.
e) Ermöglichung jeder der in Buchstaben a bis d dieses Absatzes aufgeführten Tätigkeiten gemäß Artikel 16.
(2) Die Kommission erlässt gemäß Artikel 23 einen delegierten Rechtsakt, um
a) in Ergänzung des Absatzes 1 des vorliegenden Artikels technische Bewertungskriterien festzulegen, anhand deren bestimmt wird, unter welchen Bedingungen davon auszugehen ist, dass eine bestimmte Wirtschaftstätigkeit einen wesentlichen Beitrag zur nachhaltigen Nutzung und zum Schutz von Wasser- und Meeresressourcen leistet; und
b) in Ergänzung des Artikels 17 technische Bewertungskriterien für jedes relevante Umweltziel festzulegen, anhand deren bestimmt wird, ob eine Wirtschaftstätigkeit, für die gemäß Buchstabe a des vorliegenden Absatzes technische Bewertungskriterien festgelegt werden, eines oder mehrere dieser Ziele erheblich beeinträchtigt.
(3) Vor dem Erlass des delegierten Rechtsakts nach Absatz 2 des vorliegenden Artikels konsultiert die Kommission die in Artikel 20 genannte Plattform in Bezug auf die in Absatz 2 dieses Artikels genannten technischen Bewertungskriterien.
(4) Die Kommission legt die in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten technischen Bewertungskriterien in einem einzigen delegierten Rechtsakt fest und trägt dabei den Anforderungen des Artikels 19 Rechnung.
(5) Die Kommission erlässt den in Absatz 2 genannten delegierten Rechtsakt bis zum 31. Dezember 2021, um seine Anwendung ab dem 1. Januar 2023 zu gewährleisten.
h) die Wiederverwendung und das Recycling von Abfällen verstärkt vorbereitet;
i) die Infrastruktur für die Abfallbewirtschaftung, die für die Vermeidung, die Vorbereitung für die Wiederverwendung und das Recycling erforderlich ist, stärker ausbaut, wobei gleichzeitig gewährleistet wird, dass die wiedergewonnenen Materialien als hochwertige Sekundärrohstoffe für die Produktion unter Vermeidung eines Downcycling recycelt werden;
j) die Abfallverbrennung möglichst verringert und die Abfallbeseitigung, einschließlich der Deponierung, vermeidet, gemäß den Grundsätzen der Abfallhierarchie;
k) Abfall vermeidet oder verringert, oder
l) jede der in den Buchstaben a bis k dieses Absatzes genannten Tätigkeiten gemäß Artikel 16 fördert.
(2) Die Kommission erlässt gemäß Artikel 23 einen delegierten Rechtsakt, um
a) in Ergänzung des Absatzes 1 dieses Artikels technische Bewertungskriterien festzulegen, anhand deren festgestellt wird, unter welchen Bedingungen davon auszugehen ist, dass eine bestimmte Wirtschaftstätigkeit einen wesentlichen Beitrag zum Übergang zu einer kreislauforientierten Wirtschaft leistet; und
b) in Ergänzung des Artikels 17 technische Bewertungskriterien für jedes relevante Umweltziel festzulegen, anhand deren festgestellt wird, ob davon auszugehen ist, dass eine Wirtschaftstätigkeit, für die gemäß Buchstabe a des vorliegenden Absatzes technische Bewertungskriterien festgelegt werden, eines oder mehrere dieser Ziele erheblich beeinträchtigt.
(3) Vor dem Erlass des delegierten Rechtsakts nach Absatz 2 des vorliegenden Artikels konsultiert die Kommission die in Artikel 20 genannte Plattform zu den in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten technischen Bewertungskriterien
(4) Die Kommission legt die in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten technischen Bewertungskriterien in einem einzigen delegierten Rechtsakt fest und trägt dabei den Anforderungen des Artikels 19 Rechnung.
(5) Die Kommission erlässt den in Absatz 2 genannten delegierten Rechtsakt bis zum 31. Dezember 2021, um seine Anwendung ab dem 1. Januar 2023 zu gewährleisten.
(3) Vor dem Erlass des delegierten Rechtsakts nach Absatz 2 des vorliegenden Artikels konsultiert die Kommission die in Artikel 20 genannte Plattform zu den in Absatz 2 dieses Artikels genannten technischen Bewertungskriterien
(4) Die Kommission legt die in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten technischen Bewertungskriterien in einem einzigen delegierten Rechtsakt fest und trägt dabei den Anforderungen des Artikels 19 Rechnung.
(5) Die Kommission erlässt den in Absatz 2 delegierten Rechtsakt bis zum 31. Dezember 2021, um seine Anwendung ab dem 1. Januar 2023 zu gewährleisten.
a) in Ergänzung des Absatzes 1 des vorliegenden Artikels technische Bewertungskriterien festzulegen, anhand deren bestimmt wird, unter welchen Bedingungen davon auszugehen ist, dass eine bestimmte Wirtschaftstätigkeit einen wesentlichen Beitrag zum Schutz und zur Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme leistet; und
b) in Ergänzung von Artikel 17 technische Bewertungskriterien für jedes relevante Umweltziel festzulegen, anhand deren bestimmt wird, ob eine Wirtschaftstätigkeit, für die gemäß Buchstabe a des vorliegenden Absatzes technische Bewertungskriterien festgelegt werden, eines oder mehrere dieser Ziele erheblich beeinträchtigt.
(3) Vor dem Erlass des delegierten Rechtsakts nach Absatz 2 des vorliegenden Artikels konsultiert die Kommission die in Artikel 20 genannte Plattform zu den in Artikel 20 genannten technischen Bewertungskriterien.
(4) Die Kommission legt die in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten technischen Bewertungskriterien in einem einzigen delegierten Rechtsakt fest und trägt dabei den Anforderungen des Artikels 19 Rechnung.
(5) Die Kommission erlässt den in Absatz 2 genannten delegierten Rechtsakt bis zum 31. Dezember 2021, um seine Anwendung ab dem 1. Januar 2023 zu gewährleisten.
h) Art und Umfang der Wirtschaftstätigkeit berücksichtigen, darunter auch die Frage,
i) die potenziellen Auswirkungen des Übergangs zu einer nachhaltigeren Wirtschaft auf den Markt berücksichtigen, einschließlich des Risikos, dass bestimmte Vermögenswerte infolge des Übergangs wertlos werden, sowie des Risikos, widersprüchliche Anreize für nachhaltige Investitionen zu schaffen;
j) alle relevanten Wirtschaftstätigkeiten innerhalb eines bestimmten Sektors abdecken und sicherstellen, dass diese Tätigkeiten gleich behandelt werden, wenn sie in gleichem Maße zur Erreichung der Umweltziele des Artikels 9 der vorliegenden Verordnung beitragen, um eine Wettbewerbsverzerrung auf dem Markt zu vermeiden; und
k) einfach anzuwenden sein und so festgelegt werden, dass die Überprüfung ihrer Einhaltung erleichtert wird.
(2) Die in Absatz 1 genannten technischen Bewertungskriterien umfassen auch Kriterien für Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Übergang zu sauberer Energie, der mit dem Weg hin zur Begrenzung des Temperaturanstiegs auf 1,5 °C gegenüber dem vorindustriellen Niveau vereinbar ist, insbesondere mit Energieeffizienz und erneuerbaren Energien, soweit diese Tätigkeiten wesentlich zur Erreichung mindestens eines der Umweltziele beitragen.
(3) Die in Absatz 1 genannten technischen Bewertungskriterien müssen sicherstellen, dass Stromerzeugungstätigkeiten, bei denen feste fossile Brennstoffe verwendet werden, nicht als ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten gelten.
(4) Die in Absatz 1 genannten technischen Bewertungskriterien umfassen auch Kriterien für Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Übergang zu sauberer oder klimaneutraler Mobilität, auch durch Verkehrsverlagerung, Effizienzmaßnahmen und alternative Kraftstoffe, soweit diese wesentlich zur Erreichung mindestens eines der Umweltziele beitragen.
(5) Die Kommission überprüft die in Absatz 1 genannten technischen Bewertungskriterien regelmäßig und passt die gemäß dieser Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakte gegebenenfalls an wissenschaftliche und technische Entwicklungen an.
In diesem Zusammenhang bewertet die Kommission vor der Änderung oder Ersetzung eines delegierten Rechtsakts die Umsetzung dieser Kriterien unter Berücksichtigung des Ergebnisses ihrer Anwendung durch Finanzmarktteilnehmer und ihre Auswirkungen auf die Kapitalmärkte, einschließlich der Lenkung von Investitionen hin zu ökologisch nachhaltigen Wirtschaftstätigkeiten.
Um sicherzustellen, dass die in Artikel 10 Absatz 2 genannten Wirtschaftstätigkeiten beim Übergang zu einer klimaneutralen Wirtschaft auf einem damit vereinbaren glaubwürdigen Weg bleiben, überprüft die Kommission die technischen Bewertungskriterien für diese Tätigkeiten mindestens alle drei Jahre und ändert gegebenenfalls den in Artikel 10 Absatz 3 genannten delegierten Rechtsakt entsprechend den wissenschaftlichen und technologischen Entwicklungen.
d) berät die Kommission — soweit angemessen — zur möglichen Rolle von Standards für die Nachhaltigkeitsrechnungslegung und -berichterstattung bei der Förderung der Anwendung der technischen Bewertungskriterien;
e) beobachtet bei Kapitalflüssen in nachhaltige Investitionen auf Ebene der Union und der Mitgliedstaaten und erstattet der Kommission regelmäßig darüber Bericht;
f) berät die Kommission zu der möglicherweise erforderlichen Entwicklung weiterer Maßnahmen zur Verbesserung der Datenverfügbarkeit und -qualität;
g) berät die Kommission zur Nutzbarkeit der technischen Bewertungskriterien unter Berücksichtigung der Notwendigkeit, unnötigen Verwaltungsaufwand zu vermeiden;
h) berät die Kommission zu einer gegebenenfalls erforderlichen Änderung dieser Verordnung;
i) berät die Kommission zu der Bewertung und Entwicklung von politischen Maßnahmen, die auf ein nachhaltiges Finanzwesen ausgerichtet sind, darunter auch zu Fragen der Politikkohärenz;
j) berät die Kommission zu dem Eingehen auf andere Nachhaltigkeitsziele, einschließlich sozialer Ziele;
k) berät die Kommission zur Anwendung des Artikels 18 und einer möglicherweise erforderlichen Ergänzung der Anforderungen des genannten Artikels.
(3) Die Plattform berücksichtigt die Ansichten eines breiten Spektrums von Interessenträgern.
(4) Den Vorsitz der Plattform führt die Kommission, und die Plattform wird entsprechend den horizontalen Regeln der Kommission über die Einsetzung und die Arbeitsweise von Sachverständigengruppen konstituiert. In diesem Zusammenhang kann die Kommission ad hoc Sachverständige mit besonderem Fachwissen einladen.
(5) Die Plattform nimmt ihre Aufgaben gemäß dem Grundsatz der Transparenz wahr. Die Kommission veröffentlicht die Protokolle der Sitzungen der Plattform sowie andere einschlägige Dokumente auf der Internetseite der Kommission.
(6) Falls Finanzmarktteilnehmer der Ansicht sind, dass eine Wirtschaftstätigkeit, die nicht den gemäß dieser Verordnung festgelegten technischen Bewertungskriterien entspricht, oder für die noch keine solchen technischen Bewertungskriterien festgelegt worden sind, als ökologisch nachhaltig gelten sollte, können sie die Plattform davon in Kenntnis setzen.
(2) Die Kommission veröffentlicht spätestens am 31. Dezember 2021 einen Bericht, in dem die Bestimmungen, die für die Ausweitung des Anwendungsbereichs dieser Verordnung über ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten hinaus notwendig wären, und die erforderlichen Bestimmungen erläutert werden, um Folgendes abzudecken:
a) ökologisch Wirtschaftstätigkeiten, die keine erheblichen Auswirkungen auf die ökologische Nachhaltigkeit haben, sowie Wirtschaftstätigkeiten, die die ökologische Nachhaltigkeit erheblich beeinträchtigen, sowie die Überprüfung der Angemessenheit besonderer Offenlegungspflichten im Zusammenhang mit Übergangstätigkeiten und ermöglichenden Tätigkeiten; und
b) andere Nachhaltigkeitsziele wie soziale Ziele.
(3) Die Kommission bewertet spätestens am 13. Juli 2022 die Wirksamkeit der Beratungsverfahren für die Ausarbeitung der technischen Bewertungskriterien dieser Verordnung.