Artikel 22 Maßnahmen und Sanktionen
In Kraft seit 12. Juli 2020
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Taxonomie Verordnung
Gliederung
KAPITEL II ÖKOLOGISCH NACHHALTIGE WIRTSCHAFTSTÄTIGKEITEN
Artikel 22 Maßnahmen und Sanktionen
Die Mitgliedstaaten legen die Vorschriften für Maßnahmen und Sanktionen bei Verstößen gegen die Artikel 5, 6 und 7 fest. Die vorgesehenen Maßnahmen und Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.
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