Artikel 16 Ermöglichende Tätigkeiten
In Kraft seit 12. Juli 2020
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Taxonomie Verordnung
Gliederung
KAPITEL II ÖKOLOGISCH NACHHALTIGE WIRTSCHAFTSTÄTIGKEITEN
Artikel 16 Ermöglichende Tätigkeiten
Eine Wirtschaftstätigkeit leistet einen wesentlichen Beitrag zu einem oder mehreren der in Artikel 9 genannten Umweltziele, indem sie es unmittelbar anderen Tätigkeiten ermöglicht, einen wesentlichen Beitrag zu einem oder mehreren dieser Ziele leisten, und wenn diese Wirtschaftstätigkeit
a) in Anbetracht der wirtschaftlichen Lebensdauer von Vermögenswerten, die den langfristigen Umweltzielen abträglich sind, nicht zu Lock-in-Effekten bei diesen Vermögenswerten führt; und
b) auf der Grundlage von Lebenszyklusüberlegungen wesentliche positive Auswirkungen auf die Umwelt hat.
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