Artikel 9 Umweltziele
In Kraft seit 12. Juli 2020
Up-to-date
Taxonomie Verordnung
Gliederung
KAPITEL II ÖKOLOGISCH NACHHALTIGE WIRTSCHAFTSTÄTIGKEITEN
Artikel 9 Umweltziele
Für die Zwecke der vorliegenden Verordnung gilt Folgendes als Umweltziel:
a) Klimaschutz;
b) Anpassung an den Klimawandel;
c) die nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen;
d) der Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft;
e) Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung;
f) der Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme.
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