Delegierte Verordnung (EU) 2026/971 der Kommission vom 4. Mai 2026 zur Ergänzung der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für den Zugang zu vorgeschriebenen Informationen auf Unionsebene und zur Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1437 der Kommission
Vorwort/Präambel
(1) Gemäß Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/2859 richtet die ESMA das zentrale europäische Zugangsportal (im Folgenden „ESAP“) ein und betreibt es als zentrales Zugangsportal für die Suche nach vorgeschriebenen Informationen auf Unionsebene durch die Nutzer.
(2) Die ESMA stellt sicher, dass das ESAP in Bezug auf die vorgeschriebenen Informationen, die von den in der Richtlinie 2004/109/EG genannten amtlich bestellten Systemen zur Verfügung gestellt werden, die in Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2023/2859 genannten Suchkriterien bietet.
(1) Die ESMA gewährleistet die Sicherheit und Integrität der zwischen den amtlich bestellten Systemen und dem ESAP ausgetauschten vorgeschriebenen Informationen.
(2) Für die Bereitstellung von Informationen über das ESAP verwenden die amtlich bestellten Systeme die in Artikel 4 Buchstabe d der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1339 genannten sicheren Internetprotokolle.
(3) Die amtlich bestellten Systeme stellen die vorgeschriebenen Informationen über das ESAP mittels Dateitransfer bereit.
(4) Jedes amtlich bestellte System stellt sicher, dass seine Verbindung zum ESAP den Nutzern monatlich zu mindestens 97 % der Zeit zur Verfügung steht.
(1) Jedes amtlich bestellte System übermittelt dem ESAP die vorgeschriebenen Informationen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2023/2859 innerhalb der in Artikel 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1339 festgelegten Fristen.
(2) Die amtlich bestellten Systeme stellen dem ESAP die in Artikel 5 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1339 genannten Metadaten zur Verfügung, einschließlich aller Metadaten, die Emittenten den amtlich bestellten Systemen gemäß Artikel 23a der Richtlinie 2004/109/EG übermitteln.
(3) Jedes amtlich bestellte System stellt dem ESAP alle Sprachfassungen der gemäß Artikel 21 Absatz 1 der Richtlinie 2004/109/EG von Emittenten bekannt gegebenen und von amtlich bestellten Systemen gespeicherten Dokumente zur Verfügung.
(4) Wenn Emittenten Informationen berichtigen und erneut an ein amtlich bestelltes System übermitteln, stellt dieses amtlich bestellte System dem ESAP das erneut übermittelte Dokument und die zugehörigen Metadaten innerhalb der in Artikel 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1339 festgelegten Fristen bereit.
(5) Die amtlich bestellten Systeme stellen der ESMA weder die Bereitstellung der vorgeschriebenen Informationen, der Metadaten oder erforderlichenfalls des qualifizierten elektronischen Siegels noch die Kosten in Rechnung, die den amtlich bestellten Systemen dadurch entstehen, dass sie sich mit dem ESAP verbinden.
Jedes amtlich bestellte System verwendet die in Artikel 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1338 genannte Rechtsträgerkennung.
(1) Jedes amtlich bestellte System liefert Metadaten in dem in Artikel 5 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1339 genannten Format an das ESAP.
(2) Jedes amtlich bestellte System liefert Metadaten zu vorgeschriebenen Informationen gemäß der Tabelle im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1339 an das ESAP.
Die gemeinsame Liste der Arten vorgeschriebener Informationen entspricht den Arten von Informationen, die in der Tabelle im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1338 aufgeführt sind und die sich auf die Richtlinie 2004/109/EG beziehen.
Die Delegierte Verordnung (EU) 2016/1437 wird aufgehoben.
Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung.
Amtsblatt der Europäischen Union
Sie gilt ab dem 10. Juli 2026.