Artikel 3 Übermittlung von Informationen an das ESAP durch amtlich bestellte Systeme — Delegierte Verordnung (EU) 2026/971 der Kommission vom 4. Mai 2026 zur Ergänzung der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für den Zugang zu vorgeschriebenen Informationen auf Unionsebene und zur Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1437 der Kommission
Rückverweise
(1) Jedes amtlich bestellte System übermittelt dem ESAP die vorgeschriebenen Informationen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2023/2859 innerhalb der in Artikel 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1339 festgelegten Fristen.
(2) Die amtlich bestellten Systeme stellen dem ESAP die in Artikel 5 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1339 genannten Metadaten zur Verfügung, einschließlich aller Metadaten, die Emittenten den amtlich bestellten Systemen gemäß Artikel 23a der Richtlinie 2004/109/EG übermitteln.
(3) Jedes amtlich bestellte System stellt dem ESAP alle Sprachfassungen der gemäß Artikel 21 Absatz 1 der Richtlinie 2004/109/EG von Emittenten bekannt gegebenen und von amtlich bestellten Systemen gespeicherten Dokumente zur Verfügung.
(4) Wenn Emittenten Informationen berichtigen und erneut an ein amtlich bestelltes System übermitteln, stellt dieses amtlich bestellte System dem ESAP das erneut übermittelte Dokument und die zugehörigen Metadaten innerhalb der in Artikel 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1339 festgelegten Fristen bereit.
(5) Die amtlich bestellten Systeme stellen der ESMA weder die Bereitstellung der vorgeschriebenen Informationen, der Metadaten oder erforderlichenfalls des qualifizierten elektronischen Siegels noch die Kosten in Rechnung, die den amtlich bestellten Systemen dadurch entstehen, dass sie sich mit dem ESAP verbinden.
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