Artikel 9 Vorlage von Daten durch die Mitgliedstaaten — Durchführungsverordnung (EU) 2022/1646 der Kommission vom 23. September 2022 über einheitliche praktische Modalitäten für die Durchführung amtlicher Kontrollen der Verwendung pharmakologisch wirksamer Stoffe, die als Tierarzneimittel oder Futtermittelzusatzstoffe zugelassen sind, und verbotener oder nicht zugelassener pharmakologisch wirksamer Stoffe und ihrer Rückstände, über besondere Inhalte mehrjähriger nationaler Kontrollpläne und besondere Modalitäten für deren Aufstellung (Text von Bedeutung für den EWR)
Gliederung
KAPITEL III VORLAGE UND BEWERTUNG DER PLÄNE UND VORLAGE VON DATEN DURCH DIE MITGLIEDSTAATEN
Artikel 9 Vorlage von Daten durch die Mitgliedstaaten
Rückverweise
Bis zum 30. Juni eines jeden Jahres übermitteln die Mitgliedstaaten der EFSA alle im Rahmen der Kontrollpläne gemäß Artikel 3 erhobenen Daten aus dem Vorjahr, einschließlich konformer Ergebnisse von Screeningmethoden, bei denen keine Bestätigungsanalysen durchgeführt wurden.
Bis zum 31. August eines jeden Jahres schließt jeder Mitgliedstaat die Datenvalidierung, -überprüfung und die endgültige Bestätigung in den EFSA-Datenspeichersystemen ab.
Keine Ergebnisse gefunden