ANHANG I Vorschriften für die Auswahl einer spezifischen Kombination von Kontaminanten oder Kontaminantengruppen und Produktgruppen — Delegierte Verordnung (EU) 2022/931 der Kommission vom 23. März 2022 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung von Bestimmungen über die Durchführung amtlicher Kontrollen in Bezug auf Kontaminanten in Lebensmitteln (Text von Bedeutung für den EWR)
1. Die Mitgliedstaaten kontrollieren die folgenden Kombinationen von Kontaminanten oder Kontaminantengruppen in folgenden Produktgruppen:
| Produktgruppen | Halogenierte persistente organische Schadstoffe | Metalle | Mykotoxine | Andere Kontaminanten |
| Unverarbeitetes Fleisch von Rindern, Schafen und Ziegen (einschließlich genießbarer Schlachtnebenerzeugnisse) | x | x | x | |
| Unverarbeitetes Schweinefleisch (einschließlich genießbarer Schlachtnebenerzeugnisse) | x | x | x | |
| Unverarbeitetes Pferdefleisch (einschließlich genießbarer Schlachtnebenerzeugnisse) | x | x | ||
| Unverarbeitetes Geflügelfleisch (einschließlich genießbarer Schlachtnebenerzeugnisse) | x | x | x | |
| Unverarbeitetes Fleisch von sonstigen als Nutztiere gehaltenen Landtieren (einschließlich genießbarer Schlachtnebenerzeugnisse) | x | |||
| Rohmilch von Rindern, Schafen und Ziegen | x | x | x | x |
| Frische Hühnereier und andere Eier | x | x | x | |
| Honig | x | x | ||
| Unverarbeitete Fischereierzeugnisse (ohne Krebstiere) |
| x |
| x |
| Krebstiere und Muscheln | x | x | x |
| Fette und Öle tierischen und marinen Ursprungs | x | x | x |
| Verarbeitete Erzeugnisse tierischen Ursprungs | x | x | x |
2. Die Mitgliedstaaten berücksichtigen alle Kombinationen von Kontaminanten oder Kontaminantengruppen und Produktgruppen von Lebensmitteln nicht tierischen Ursprungs, für die im Unionsrecht Höchstwerte oder andere Grenzwerte festgelegt sind.
3. Jeder Mitgliedstaat berücksichtigt die folgenden Kriterien bei der Auswahl spezifischer Kombinationen von Kontaminanten oder Kontaminantengruppen und Produktgruppen, die zu kontrollieren sind:
a) Häufigkeit der Feststellung von Verstößen in den Proben des jeweiligen Mitgliedstaats, in den Proben anderer Mitgliedstaaten oder in Proben aus Drittländern, vor allem, wenn sie im Rahmen des Schnellwarnsystems für Lebens- und Futtermittel oder des Systems für Amtshilfe und Zusammenarbeit gemeldet werden;
b) Verfügbarkeit geeigneter Labormethoden und Analysestandards;
c) mögliches Risiko für Verbraucher oder bestimmte Bevölkerungsgruppen durch die Aufnahme von in Lebensmitteln enthaltenen Kontaminanten unter Berücksichtigung der einschlägigen Informationen der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit oder, sofern nicht vorhanden, aus anderen Informationsquellen wie wissenschaftlichen Veröffentlichungen oder nationalen Risikobewertungen;
d) Daten über Lebensmittelkonsum (Muster lebensmittelbedingter Exposition);
e) hinsichtlich der Lebensmittel, die in den Anwendungsbereich des Kontrollplans für in die Union verbrachte Lebensmittel tierischen Ursprungs fallen, wie in Artikel 5 der Verordnung (EU) 2022/932 beschrieben, werden auch die nachstehenden Kriterien berücksichtigt, sofern verfügbar:
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