ANHANG II Kriterien für die Probenahmestrategie — Delegierte Verordnung (EU) 2022/931 der Kommission vom 23. März 2022 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung von Bestimmungen über die Durchführung amtlicher Kontrollen in Bezug auf Kontaminanten in Lebensmitteln (Text von Bedeutung für den EWR)
Rückverweise
1. Für jeden zu kontrollierenden Lebensmittelunternehmer berücksichtigt der Mitgliedstaat bei der Auswahl der zu kontrollierenden Lebensmittelart folgende Kriterien:
a) bisherige Verstöße;
b) Mängel in der Anwendung des Systems der Gefahrenanalyse und kritischen Kontrollpunkte und der damit verbundenen Eigenkontrollen;
c) Mängel in der Buchführung hinsichtlich der in Anhang I Teil A Abschnitt III der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 festgelegten Anforderungen;
d) repräsentative Probenahmen unabhängig von der Größe des Lebensmittelunternehmens;
e) neu auftretende Situationen (Änderungen der Konsummuster, Naturkatastrophen oder wirtschaftliche Probleme, die Veränderungen in den Lebensmittelhandelsketten zur Folge haben usw.).
2. Jeder Mitgliedstaat berücksichtigt die folgenden Kriterien bei der Auswahl von Schlachtbetrieben, Zerlegungsbetrieben, Milch produzierenden Betrieben, Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse produzierenden und vermarktenden Betrieben, Betrieben für Honig und Eier und Eierpackstellen:
a) die in Anhang I Nummer 3 und in Nummer 1 des vorliegenden Anhangs aufgeführten Kriterien;
b) den Anteil des betreffenden Betriebs an der Gesamtproduktion der Schlachthöfe, Zerlegungsbetriebe, Milch produzierenden Betriebe, Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse produzierenden und vermarktenden Betriebe, Betriebe für Honig und Eier sowie Eierpackstellen des betreffenden Mitgliedstaats;
3. Bei der Probenahme ist darauf zu achten, Mehrfachstichprobenahmen bei einem Lebensmittelunternehmer zu vermeiden, sofern dieser nicht auf Grundlage der in Nummer 1 genannten Kriterien ermittelt oder im Kontrollplan eine angemessene Begründung vorgelegt wurde. Die vorgesehene Häufigkeit der Kontrollen ist einzuhalten.
4. Hinsichtlich der Lebensmittel im Anwendungsbereich des Kontrollplans für in der Union in Verkehr gebrachte Lebensmittel gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) 2022/932 erfolgt die Probennahme bei in Verkehr gebrachten Lebensmitteln und Lebensmitteln, die in Verkehr gebracht werden sollen (Primärproduktion, Freilandhaltung, Schlachtbetriebe, während Verarbeitung, Lagerung oder Verkauf von Lebensmitteln usw.).
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