Delegierte Verordnung (EU) 2021/895 der Kommission vom 24. Februar 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2019/1238 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Produktintervention (Text von Bedeutung für den EWR)
Vorwort/Präambel
Bei Überprüfung des Grads an Komplexität eines PEPP trägt die EIOPA folgenden Kriterien und Faktoren Rechnung:
a) dem langfristigen Charakter des PEPP;
b) der Art der zugrunde liegenden Vermögenswerte und dem Grad ihrer Transparenz;
c) dem Grad an Transparenz der mit dem PEPP verbunden Kosten und Gebühren;
d) dem Einsatz von Techniken, mit denen die Aufmerksamkeit der PEPP-Sparer auf nicht wesentliche Merkmale der PEPP-Präsentation gelenkt wird;
e) der Art und der Transparenz von Risiken;
f) der Verwendung von Produktnamen oder Terminologie oder anderer Informationen, die eine höhere Sicherheit oder Rendite implizieren als tatsächlich möglich oder wahrscheinlich, oder irreführender Produktmerkmale;
g) unter Berücksichtigung von Art und Beschaffenheit des PEPP der Frage, ob die Informationen zum PEPP nicht ausreichend oder nicht zuverlässig genug waren, um den anvisierten Marktteilnehmern ein fundiertes Urteil zu ermöglichen;
h) der Komplexität der Performance-Berechnung, wobei insbesondere berücksichtigt wird, ob die Rendite von der Performance eines oder mehrerer zugrunde liegender Vermögenswerte abhängt, die wiederum von anderen Faktoren beeinflusst werden;
i) der Art und Größenordnung der Risiken;
j) ob das PEPP mit anderen Produkten oder Dienstleistungen gebündelt ist;
k) der Komplexität etwaiger Geschäftsbedingungen des PEPP;
Wenn die EIOPA den Bezug des PEPP zu der Art des PEPP-Kunden, an den es vermarktet oder verkauft wird, überprüft, legt sie dabei folgende Kriterien und Faktoren zugrunde:
a) die charakteristischen Merkmale für die Qualifikation und Befähigung der PEPP-Sparer wie Bildungsstand, Wissen über andere Altersvorsorgeprodukte, langfristige Anlageprodukte und Verkaufspraktiken und damit gemachte Erfahrungen, sowie die Anfälligkeit der PEPP-Sparer;
b) die charakteristischen Merkmale für die wirtschaftliche Lage der PEPP-Sparer wie Einkommen, Vermögen und Grad der Abhängigkeit von dem PEPP für eine angemessene Rentenhöhe;
c) die wichtigsten finanziellen Ziele der PEPP-Sparer wie Altersvorsorge und Bedarf an Absicherung von Risiken, einschließlich biometrischer Risiken;
d) ob das PEPP an PEPP-Sparer außerhalb des vorgesehenen Zielmarkts verkauft wird oder ob der Zielmarkt nicht adäquat ermittelt wurde;
e) ob Anspruch auf Schutz durch ein nationales Garantiesystem besteht, sofern solche Systeme vorhanden sind.
Bei Überprüfung des Innovationsgrads eines PEPP, einer Tätigkeit oder einer Praxis legt die EIOPA folgende Kriterien und Faktoren zugrunde:
a) den Innovationsgrad bei Struktur und Merkmalen des PEPP, insbesondere bei den Risikominderungstechniken, den Auszahlungsarten oder der Ausgestaltung sonstiger PEPP-Leistungen;
b) das Ausmaß an Innovationsdiffusion, darunter auch, ob das PEPP für bestimmte Kategorien von PEPP-Sparern innovativ ist;
c) Innovation, die einen Leverage-Effekt beinhaltet;
d) die bisherigen Erfahrungen des Markts mit ähnlichen PEPP oder PEPP-Vertriebspraktiken.
Bei Überprüfung des Leverage-Effekts eines PEPP oder einer Praxis legt die EIOPA folgende Kriterien und Faktoren zugrunde:
a) die besonderen Merkmale der zugrunde liegenden Vermögenswerte, wobei Folgendes berücksichtigt wird: der PEPP-inhärente Leverage Effekt;
b) der finanzierungsbedingte Leverage-Effekt;
c) die Merkmale von Wertpapierfinanzierungsgeschäften.
Bei Überprüfung des Umfangs oder des Gesamtbetrags des im Rahmen des PEPP angesparten Vermögens legt die EIOPA folgende Kriterien und Faktoren zugrunde:
a) die Größenordnung der potenziellen negativen Auswirkungen für den einzelnen PEPP-Sparer und bei einer großen Zahl tatsächlicher und potenzieller PEPP-Sparer die potenziellen negativen Auswirkungen für eine Gruppe von PEPP-Sparern, wobei insbesondere Folgendes berücksichtigt wird:
b) der Umfang und der Gesamtbetrag des im Rahmen des PEPP angesparten Vermögens;
c) der Nominalwert des PEPP;
d) die Wahrscheinlichkeit, Größenordnung und Art etwaiger negativer Auswirkungen, einschließlich der Höhe des möglichen Verlusts;
e) die zu erwartende Dauer der negativen Auswirkungen;
f) das Volumen der Beiträge;
g) die Zahl der involvierten Vermittler und die Anforderungen an deren fachliche Qualifikation und persönliche Zuverlässigkeit;
h) das Wachstum des Markts oder der Verkaufszahlen;
i) der durchschnittliche Betrag, den jeder PEPP-Sparer in das PEPP investiert hat;
j) die Höhe des gesetzlichen Schutzes durch nationale Versicherungsgarantiesysteme, sofern vorhanden;
Darüber hinaus berücksichtigt die EIOPA die folgenden Faktoren, die dem ordnungsgemäßen Funktionieren und der Integrität der Finanzmärkte abträglich sein könnten:
a) ob die Finanztätigkeiten oder die Finanzpraxis des PEPP-Anbieters oder -Vertreibers in Bezug auf das PEPP ein besonders hohes Risiko für die Widerstandsfähigkeit oder die reibungslose Funktionsweise von Märkten darstellen;
b) ob das PEPP oder die Finanztätigkeiten oder Finanzpraxis des PEPP-Anbieters oder -Vertreibers in Bezug auf das PEPP zu einer erheblichen und künstlichen Diskrepanz zwischen den Preisen eines Derivats und den Preisen am zugrunde liegenden Markt führen könnten;
c) ob das PEPP oder die Finanztätigkeiten oder Finanzpraxis des PEPP-Anbieters oder -Vertreibers in Bezug auf das PEPP ein hohes Risiko für die Infrastruktur des Marktes oder der Zahlungssysteme, einschließlich der Handels-, Clearing- und Abwicklungssysteme, darstellen;
d) ob das PEPP oder die Finanztätigkeiten oder Finanzpraxis des PEPP-Anbieters oder -Vertreibers in Bezug auf das PEPP das Vertrauen der PEPP-Sparer in das Finanzsystem gefährden könnten;
e) ob das PEPP oder die Finanztätigkeiten oder Finanzpraxis des PEPP-Anbieters oder -Vertreibers in Bezug auf das PEPP ein hohes Verwerfungsrisiko für Finanzinstitute mit sich bringen, die für das Finanzsystem der Union als bedeutsam angesehen werden.
Die EIOPA berücksichtigt ferner die folgenden Faktoren, die die spezielle Lage und die speziellen Umstände des PEPP-Anbieters oder -Vertreibers betreffen, und trägt dabei Folgendem Rechnung:
a) seiner Finanzlage und Solvenz;
b) seinen Finanztätigkeiten oder seiner Finanzpraxis;
c) seinem Geschäftsmodell, einschließlich seiner Nachhaltigkeit und Transparenz;
d) der Eignung von Rückversicherungs- und Garantieregelungen in Bezug auf das PEPP;
e) der Inanspruchnahme Dritter bei wichtigen Merkmalen des PEPP, wie der Absicherung biometrischer Risiken, Garantien und Mitnahmefähigkeit des PEPP;
f) den Verkaufspraktiken in Verbindung mit dem PEPP, wobei Folgendes berücksichtigt wird:
Amtsblatt der Europäischen Union
m) der Bepreisung des PEPP und den mit diesem verbundenen Kosten, wobei Folgendes berücksichtigt wird:
n) Leichtigkeit und Kosten, mit denen der PEPP-Sparer vom Wechsel- und Mitnahmeservice Gebrauch machen kann, wobei Folgendes berücksichtigt wird:
l) ob die zugrunde liegenden Vermögenswerte des PEPP ein hohes Risiko für die Performance der Geschäfte darstellen, die die Teilnehmer oder PEPP-Sparer am relevanten Markt eingehen;
m) ob ein PEPP aufgrund seiner Merkmale besonders anfällig dafür ist, für Zwecke der Finanzkriminalität verwendet zu werden, und insbesondere, ob diese Merkmale die Verwendung des PEPP für folgende Zwecke begünstigen könnten: