Artikel 1 — Delegierte Verordnung (EU) 2021/895 der Kommission vom 24. Februar 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2019/1238 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Produktintervention (Text von Bedeutung für den EWR)
Bei Überprüfung des Grads an Komplexität eines PEPP trägt die EIOPA folgenden Kriterien und Faktoren Rechnung:
a) dem langfristigen Charakter des PEPP;
b) der Art der zugrunde liegenden Vermögenswerte und dem Grad ihrer Transparenz;
c) dem Grad an Transparenz der mit dem PEPP verbunden Kosten und Gebühren;
d) dem Einsatz von Techniken, mit denen die Aufmerksamkeit der PEPP-Sparer auf nicht wesentliche Merkmale der PEPP-Präsentation gelenkt wird;
e) der Art und der Transparenz von Risiken;
f) der Verwendung von Produktnamen oder Terminologie oder anderer Informationen, die eine höhere Sicherheit oder Rendite implizieren als tatsächlich möglich oder wahrscheinlich, oder irreführender Produktmerkmale;
g) unter Berücksichtigung von Art und Beschaffenheit des PEPP der Frage, ob die Informationen zum PEPP nicht ausreichend oder nicht zuverlässig genug waren, um den anvisierten Marktteilnehmern ein fundiertes Urteil zu ermöglichen;
h) der Komplexität der Performance-Berechnung, wobei insbesondere berücksichtigt wird, ob die Rendite von der Performance eines oder mehrerer zugrunde liegender Vermögenswerte abhängt, die wiederum von anderen Faktoren beeinflusst werden;
i) der Art und Größenordnung der Risiken;
j) ob das PEPP mit anderen Produkten oder Dienstleistungen gebündelt ist;
k) der Komplexität etwaiger Geschäftsbedingungen des PEPP;
l) der Frage, ob zwischen der erwarteten Rendite des PEPP und dem Verlustrisiko eine Diskrepanz besteht und wie groß diese ist, wobei Folgendes berücksichtigt wird:
m) der Bepreisung des PEPP und den mit diesem verbundenen Kosten, wobei Folgendes berücksichtigt wird:
n) Leichtigkeit und Kosten, mit denen der PEPP-Sparer vom Wechsel- und Mitnahmeservice Gebrauch machen kann, wobei Folgendes berücksichtigt wird:
§ 2 TBO 2022 · TBO 2022 · Bauordnung 2022, Tiroler
§ 2 § 2
…durch die ein Gebäude oder ein Gebäudeteil vor dem 1. Jänner 2030 zu einem Niedrigstenergiegebäude bzw. ab dem 1. Jänner 2030 zu einem Nullemissionsgebäude umgebaut wird. (37) Umfassende Renovierung in mehreren Stufen ist eine umfassende Renovierung, die in einer Höchstzahl von Schritten gemäß einem Renovierungspass durchgeführt wird. (38) Seveso…
§ 21 4a. Abschnitt
…2020 angesucht wurde. Sofern nach dem 31. Dezember 2029 um die Baubewilligung angesucht wird, müssen Gebäude nach Abs. 1 lit. a als Nullemissionsgebäude ausgeführt sein. In der Verordnung nach § 20 Abs. 1 sind die Anforderungen festzulegen, welchen Niedrigstenergiegebäude und Nullemissionsgebäude zu entsprechen haben. (3) Soweit…
§ 2 TEffG · TEffG · Energieeffizienzgesetz, Tiroler
§ 2 § 2
…schlechter ist als das nach Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2024/1275 gemeldete kostenoptimale Niveau, und bei dem der fast bei Null liegende oder sehr geringe Energiebedarf zu einem ganz wesentlichen Teil durch Energie aus erneuerbaren Quellen – einschließlich Energie aus erneuerbaren Quellen, die am Standort erzeugt…
§ 7 § 7
…und auf den Internetseiten der Träger öffentlicher Einrichtungen zu veröffentlichen. Im Inventar sind auch jene Gebäude zu führen, die den Standard eines Niedrigstenergiegebäudes oder eines Nullemissionsgebäudes bereits erfüllen.…
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