Artikel 7 — Delegierte Verordnung (EU) 2021/895 der Kommission vom 24. Februar 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2019/1238 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Produktintervention (Text von Bedeutung für den EWR)
Rückverweise
Die EIOPA berücksichtigt ferner die folgenden Faktoren, die die spezielle Lage und die speziellen Umstände des PEPP-Anbieters oder -Vertreibers betreffen, und trägt dabei Folgendem Rechnung:
a) seiner Finanzlage und Solvenz;
b) seinen Finanztätigkeiten oder seiner Finanzpraxis;
c) seinem Geschäftsmodell, einschließlich seiner Nachhaltigkeit und Transparenz;
d) der Eignung von Rückversicherungs- und Garantieregelungen in Bezug auf das PEPP;
e) der Inanspruchnahme Dritter bei wichtigen Merkmalen des PEPP, wie der Absicherung biometrischer Risiken, Garantien und Mitnahmefähigkeit des PEPP;
f) den Verkaufspraktiken in Verbindung mit dem PEPP, wobei Folgendes berücksichtigt wird:
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