Artikel 6 — Delegierte Verordnung (EU) 2021/895 der Kommission vom 24. Februar 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2019/1238 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Produktintervention (Text von Bedeutung für den EWR)
Rückverweise
Darüber hinaus berücksichtigt die EIOPA die folgenden Faktoren, die dem ordnungsgemäßen Funktionieren und der Integrität der Finanzmärkte abträglich sein könnten:
a) ob die Finanztätigkeiten oder die Finanzpraxis des PEPP-Anbieters oder -Vertreibers in Bezug auf das PEPP ein besonders hohes Risiko für die Widerstandsfähigkeit oder die reibungslose Funktionsweise von Märkten darstellen;
b) ob das PEPP oder die Finanztätigkeiten oder Finanzpraxis des PEPP-Anbieters oder -Vertreibers in Bezug auf das PEPP zu einer erheblichen und künstlichen Diskrepanz zwischen den Preisen eines Derivats und den Preisen am zugrunde liegenden Markt führen könnten;
c) ob das PEPP oder die Finanztätigkeiten oder Finanzpraxis des PEPP-Anbieters oder -Vertreibers in Bezug auf das PEPP ein hohes Risiko für die Infrastruktur des Marktes oder der Zahlungssysteme, einschließlich der Handels-, Clearing- und Abwicklungssysteme, darstellen;
d) ob das PEPP oder die Finanztätigkeiten oder Finanzpraxis des PEPP-Anbieters oder -Vertreibers in Bezug auf das PEPP das Vertrauen der PEPP-Sparer in das Finanzsystem gefährden könnten;
e) ob das PEPP oder die Finanztätigkeiten oder Finanzpraxis des PEPP-Anbieters oder -Vertreibers in Bezug auf das PEPP ein hohes Verwerfungsrisiko für Finanzinstitute mit sich bringen, die für das Finanzsystem der Union als bedeutsam angesehen werden.
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