Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) – Gewährleistung sicherer Lebens- und Futtermittel in der Europäischen Union
Vorwort/Präambel
Die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 wird wie folgt geändert:
1. In Artikel 6 wird folgender Absatz angefügt:
2. In Kapitel II wird folgender ABSCHNITT eingefügt:
3. In Artikel 22 Absatz 7 erhält der zweite Unterabsatz folgende Fassung:
4. Artikel 25 wird wie folgt geändert:
5. Artikel 28 wird wie folgt geändert:
6. Die folgenden Artikel werden eingefügt:
7. Artikel 38 wird wie folgt geändert:
8. Artikel 39 erhält folgende Fassung:
9. Die folgenden Artikel werden eingefügt:
10. Artikel 40 Absatz 3 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:
11. Artikel 41 wird wie folgt geändert:
12. Artikel 61 erhält folgende Fassung:
13. Folgender Artikel wird eingefügt:
Die Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 wird wie folgt geändert:
1. Artikel 5 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
2. Artikel 6 Absatz 7 erhält folgende Fassung:
3. Artikel 10 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
4. In Artikel 11 Absatz 2 erhält der einleitende Satzteil folgende Fassung:
5. Artikel 17 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
6. Artikel 18 Absatz 7 erhält folgende Fassung:
7. Artikel 22 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
8. In Artikel 23 Absatz 2 erhält der einleitende Satzteil folgende Fassung:
9. In Artikel 29 erhalten die Absätze 1 und 2 folgende Fassung:
10. Artikel 30 erhält folgende Fassung:
Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 wird wie folgt geändert:
1. Artikel 7 wird wie folgt geändert:
2. Artikel 18 erhält folgende Fassung:
Die Verordnung (EG) Nr. 2065/2003 wird wie folgt geändert:
1. Artikel 7 wird wie folgt geändert:
2. Artikel 14 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
3. Artikel 15 erhält folgende Fassung:
Die Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 wird wie folgt geändert:
1. Artikel 9 wird wie folgt geändert:
2. Artikel 19 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
3. Artikel 20 erhält folgende Fassung:
Die Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 wird wie folgt geändert:
1. In Artikel 6 wird folgender Absatz 5 angefügt:
2. Artikel 11 erhält folgende Fassung:
3. Artikel 12 erhält folgende Fassung:
Die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 wird wie folgt geändert:
1. Artikel 7 wird wie folgt geändert:
2. Artikel 10 erhält folgende Fassung:
3. Artikel 15 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
4. Artikel 16 erhält folgende Fassung:
5. In Artikel 63 erhalten die Absätze 1, 2 und 3 folgende Fassung:
Die Verordnung (EU) 2015/2283 wird wie folgt geändert:
1. Artikel 10 wird wie folgt geändert:
2. Artikel 15 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
3. Artikel 16 wird wie folgt geändert:
4. Artikel 23 erhält folgende Fassung:
Die Richtlinie 2001/18/EG wird wie folgt geändert:
1. In Artikel 6 wird folgender Absatzeingefügt:
2. In Artikel 13 wird folgender Absatz eingefügt:
3. Artikel 25 erhält folgende Fassung:
4. In Artikel 28 wird folgender Absatz angefügt:
(1) Diese Verordnung gilt nicht für Anträge unter dem Unionsrecht und Ersuchen um wissenschaftliche Ergebnisse, die der Behörde vor dem 27. März 2021 vorgelegt werden.
(2) Die Amtszeit der Mitglieder des Verwaltungsrats der Behörde (im Folgenden „Verwaltungsrat“), die am 30. Juni 2022 ihr Amt bekleiden, endet an diesem Tag. Das Verfahren für die Benennung und Ernennung der Mitglieder des Verwaltungsrats gemäß Artikel 1 Absatz 4 findet ungeachtet der Fristen für den Geltungsbeginn gemäß Artikel 11 Anwendung, damit die nach diesen Bestimmungen ernannten Mitglieder ab dem 1. Juli 2022 ihre Tätigkeiten aufnehmen können.
(3) Die Amtszeit der Mitglieder des Wissenschaftlichen Ausschusses und der Wissenschaftlichen Gremien, die am 30. Juni 2021 im Amt sind, wird ungeachtet der Fristen für den Geltungsbeginn gemäß Artikel 11 so lange verlängert, bis die nach den Auswahl- und Ernennungsverfahren gemäß Artikel 1 Absatz 5 ernannten Mitglieder dieses Wissenschaftlichen Ausschusses und dieser Wissenschaftlichen Gremien ihr Amt antreten.
Amtsblatt der Europäischen Union
Sie gilt ab dem 27. März 2021.
Artikel 1 Absätze 4 und 5 gelten jedoch ab dem 1. Juli 2022.