Verordnung (EU) 2015/1185 der Kommission vom 24. April 2015 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräten (Text von Bedeutung für den EWR)
Vorwort/Präambel
1. In dieser Verordnung werden Ökodesign-Anforderungen im Hinblick auf das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme von Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräten mit einer Nennwärmeleistung von höchstens 50 kW festgelegt.
2. Die Verordnung gilt nicht für
a) Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräte, die nur für die Verbrennung nicht-holzartiger Biomasse bestimmt sind;
b) Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräte, die nur für den Gebrauch im Freien bestimmt sind;
c) Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräte, deren direkte Wärmeleistung bei Nennwärmeleistung weniger als 6 % der kombinierten direkten und indirekten Wärmeleistung beträgt;
d) Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräte, die nicht werkseitig montiert werden oder nicht als vorgefertigte Komponenten oder Teile von demselben Hersteller zur Montage vor Ort geliefert werden;
e) Luftheizungsprodukte;
f) Saunaöfen.
Zusätzlich zu den Begriffsbestimmungen des Artikels 2 der Richtlinie 2009/125/EG gelten folgende Begriffsbestimmungen:
1. „Festbrennstoff-Einzelraumheizgerät“ bezeichnet ein Raumheizgerät, das Wärme entweder durch direkte Wärmeübertragung oder durch direkte Wärmeübertragung in Verbindung mit der Wärmeübertragung auf ein flüssiges Medium abgibt, um innerhalb eines geschlossenen Raumes, in dem sich das Produkt befindet, ein bestimmtes, für Menschen angenehmes Temperaturniveau zu erreichen und aufrechtzuerhalten, wobei Wärme auch an andere Räume abgegeben werden kann, und das mit einem oder mehreren Wärmeerzeugern ausgestattet ist, die die chemische Energie fester Brennstoffe direkt in Wärme umwandeln;
2. „Festbrennstoff-Einzelraumheizgerät mit offener Brennkammer“ bezeichnet ein Festbrennstoff-Einzelraumheizgerät, bei dem sich die Verbrennungszone und die Verbrennungsgase nicht in einem gegenüber dem Aufstellungsraum abgedichteten Raum befinden und das über eine abgedichtete Verbindung zu einem Schornstein oder zu einer Öffnung der Feuerstelle verfügt oder eine Abgasanlage zur Abführung der Verbrennungsprodukte benötigt;
3. „Festbrennstoff-Einzelraumheizgerät mit geschlossener Brennkammer“ bezeichnet ein Festbrennstoff-Einzelraumheizgerät, bei dem die Verbrennungszone und die Verbrennungsgase gegenüber dem Aufstellungsraum abgedichtet werden können und das über eine abgedichtete Verbindung zu einem Schornstein oder einer Öffnung der Feuerstelle verfügt oder eine Abgasanlage zur Abführung der Verbrennungsprodukte benötigt;
4. „Herd“ bezeichnet ein Festbrennstoff-Einzelraumheizgerät, das innerhalb eines Gehäuses die Funktionen eines Festbrennstoff-Einzelraumheizgerätes und einer Kochmulde und/oder eines Ofens zur Zubereitung von Speisen umfasst und über eine abgedichtete Verbindung zu einem Schornstein oder einer Öffnung der Feuerstelle verfügt oder eine Abgasanlage zur Abführung der Verbrennungsprodukte benötigt;
5. „Festbrennstoff-Einzelraumheizgerät ohne Abgasführung“ bezeichnet ein Festbrennstoff-Einzelraumheizgerät, das die Verbrennungsprodukte in seinen Aufstellungsraum abgibt;
6. „Festbrennstoff-Einzelraumheizgerät mit offener Abgasführung“ bezeichnet ein Festbrennstoff-Einzelraumheizgerät, das zur Installation unterhalb eines Schornsteins oder in einer Feuerstelle bestimmt ist, ohne dass eine abgedichtete Verbindung zwischen dem Produkt und dem Schornstein oder der Öffnung der Feuerstelle besteht, wobei die Verbrennungsprodukte uneingeschränkt von der Verbrennungszone zum Schornstein oder Abzugsrohr strömen können;
7. „Saunaofen“ bezeichnet ein Festbrennstoff-Einzelraumheizgerät, das in einer Sauna oder einem Dampfbad oder in ähnlichen Umgebungen eingebaut oder für die Nutzung in solchen Umgebungen bestimmt ist;
8. „Luftheizungsprodukt“ bezeichnet ein Produkt, das Wärme nur an ein Luftheizungssystem abgibt, wobei ein Luftkanalsystem genutzt werden kann, und das für den Betrieb an einem bestimmten Ort befestigt oder gesichert oder an der Wand angebracht wird und die Luft mittels eines Ventilators verteilt, um in dem Raum, in dem sich das Produkt befindet, ein bestimmtes, für Menschen angenehmes Temperaturniveau herzustellen und aufrechtzuerhalten;
9. „Festbrennstoff“ bezeichnet einen Brennstoff, der bei normalen Zimmertemperaturen fest ist, einschließlich fester Biomasse und fester fossiler Brennstoffe;
10. „Biomasse“ bezeichnet den biologisch abbaubaren Teil von Erzeugnissen, Abfällen und Reststoffen mit biologischem Ursprung aus der Landwirtschaft (einschließlich pflanzlicher und tierischer Stoffe), der Forstwirtschaft und damit verbundener Wirtschaftszweige, einschließlich der Fischerei und der Aquakultur, sowie den biologisch abbaubaren Teil von Industrie- und Siedlungsabfällen;
11. „holzartige Biomasse“ bezeichnet Biomasse von Bäumen, Büschen und Sträuchern, darunter Scheitholz, Holzhackgut, Pressholz in Form von Pellets, Pressholz in Form von Briketts und Sägespäne;
12. „nicht-holzartige Biomasse“ bezeichnet Biomasse mit Ausnahme holzartiger Biomasse, einschließlich Stroh, Miscanthus, Schilf und (Getreide-) Körnern, Olivenkernen, Ölkuchen und Nussschalen;
13. „fossile Festbrennstoffe“ bezeichnet Festbrennstoffe mit Ausnahme von Biomasse, einschließlich Anthrazit und Trockendampfkohle, Steinkohlenkoks, Schwelkoks, bituminöser Kohle, Braunkohle, Mischungen fossiler Brennstoffe und Mischungen aus Biomasse und fossilen Brennstoffen; für die Zwecke dieser Verordnung umfasst der Begriff auch Torf;
14. „bevorzugter Brennstoff“ bezeichnet den einzelnen Brennstoff, mit dem das Festbrennstoff-Einzelraumheizgerät nach Angaben des Herstellers vorzugsweise zu betreiben ist;
15. „sonstiger geeigneter Brennstoff“ bezeichnet einen anderen Brennstoff als den bevorzugten Brennstoff, der nach Angaben des Herstellers in dem Festbrennstoff-Einzelraumheizgerät verwendet werden kann; dazu zählen alle Brennstoffe, die im Handbuch für Installateure und Endnutzer, auf frei zugänglichen Websites der Hersteller und Lieferanten sowie in technischen Unterlagen, in Werbematerial und in der Verbraucherwerbung genannt werden;
16. „direkte Wärmeleistung“ bezeichnet die durch Strahlung und Konvektion durch das/von dem Produkt selbst an die Luft abgegebene Wärmeleistung, mit Ausnahme der an ein flüssiges Wärmeübertragungsmedium abgegebenen Wärmeleistung, in kW;
17. „indirekte Wärmeleistung“ bezeichnet die Wärmeleistung, die das Produkt in demselben Wärmeerzeugungsprozess, in dem auch die direkte Wärmeleistung des Produkts erzeugt wird, an ein flüssiges Wärmeübertragungsmedium abgibt, in kW;
18. „indirekte Heizfunktion“ bedeutet, dass das Produkt einen Teil der Gesamtwärmeleistung zu Raumheizungszwecken oder zur häuslichen Warmwasserbereitung an ein flüssiges Wärmeübertragungsmedium abgeben kann;
19. „Nennwärmeleistung“ (Pnom) bezeichnet die vom Hersteller angegebene Wärmeleistung eines Festbrennstoff-Einzelraumheizgerätes in kW, die die direkte Wärmeleistung und (soweit vorhanden) auch die indirekte Wärmeleistung umfasst, beim Betrieb mit der Einstellung für die maximale Wärmeleistung, die über einen längeren Zeitraum aufrechterhalten werden kann;
20. „Mindestwärmeleistung“ (Pmin) bezeichnet die vom Hersteller angegebene Wärmeleistung eines Festbrennstoff-Einzelraumheizgerätes in kW, die die direkte Wärmeleistung und (soweit vorhanden) auch die indirekte Wärmeleistung umfasst, beim Betrieb mit der Einstellung für die niedrigste Wärmeleistung;
21. „für den Betrieb im Freien bestimmt“ bedeutet, dass sich das Produkt für einen sicheren Betrieb außerhalb geschlossener Räume, auch im Freien, eignet;
22. „Staub“ bezeichnet Partikel unterschiedlicher Form, Struktur und Dichte, die in der gasförmigen Phase des Rauchgases verteilt sind;
23. „gleichwertiges Modell“ bezeichnet ein Modell, das mit denselben technischen Parametern, die in Tabelle 1 des Anhangs II Nummer 3 angegeben sind, in Verkehr gebracht wird wie ein anderes, von demselben Hersteller in Verkehr gebrachtes Modell.
Anhang I enthält zusätzliche Begriffsbestimmungen für die Anhänge II bis V.
1. Die Ökodesign-Anforderungen an Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräte sind in Anhang II aufgeführt.
2. Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräte müssen die in Anhang II aufgeführten Anforderungen ab dem 1. Januar 2022 erfüllen.
3. Zur Feststellung der Übereinstimmung mit den Ökodesign-Anforderungen werden die in Anhang III aufgeführten Messungen und Berechnungen durchgeführt.
1. Das in Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 2009/125/EG genannte Verfahren zur Konformitätsbewertung ist das in Anhang IV der Richtlinie beschriebene interne Entwurfskontrollsystem oder das in Anhang V der Richtlinie beschriebene Managementsystem.
2. Für die Zwecke der Konformitätsbewertung nach Artikel 8 der Richtlinie 2009/125/EG muss die technische Dokumentation die in Anhang II Nummer 3 aufgeführten Produktinformationen enthalten.
3. Wurden die in der technischen Dokumentation enthaltenen Angaben für ein Modell durch Berechnung anhand der Bauart und/oder durch Extrapolation auf der Grundlage der Werte anderer Modelle ermittelt, so sind in der technischen Dokumentation Einzelheiten zu den Berechnungen und/oder Extrapolationen und zu den Prüfungen, die von den Herstellern zur Überprüfung der Korrektheit der Berechnungen durchgeführt werden, anzugeben. In solchen Fällen umfasst die technische Dokumentation auch eine Liste der Modelle, deren Werte als Grundlage für die Extrapolation dienten, sowie aller anderen Modelle, für die die Angaben in der technischen Dokumentation auf derselben Grundlage ermittelt wurden.
Bei der Durchführung der in Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2009/125/EG genannten Marktaufsichtsprüfungen hinsichtlich der Erfüllung der Ökodesign-Anforderungen des Anhangs II dieser Verordnung wenden die Mitgliedstaaten das in Anhang IV dieser Verordnung beschriebene Nachprüfungsverfahren an.
In Anhang V sind Richtwerte für die leistungsfähigsten Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräte aufgeführt, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung auf dem Markt sind.
1. Die Kommission überprüft diese Verordnung unter Berücksichtigung des technischen Fortschritts und legt dem Konsultationsforum die Ergebnisse dieser Überprüfung bis zum 1. Januar 2024 vor. Dabei prüft sie insbesondere,
ob strengere Ökodesign-Anforderungen an die Energieeffizienz und die Emissionen von Staub (PM), gasförmigen organischen Verbindungen (OGC), Kohlenmonoxid (CO) und Stickoxiden (NOx) festgelegt werden sollten und
ob die Toleranzen für die Nachprüfung geändert werden sollten.
2. Die Kommission prüft, ob für Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräte eine Zertifizierung durch Dritte eingeführt werden sollte, und legt dem Konsultationsforum das Ergebnis dieser Prüfung bis zum 22. August 2018 vor.
Bis zum 1. Januar 2022 können die Mitgliedstaaten das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme von Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräten gestatten, die den geltenden nationalen Vorschriften hinsichtlich des Raumheizungs-Jahresnutzungsgrads sowie der Emissionen von Staub, gasförmigen organischen Verbindungen, Kohlenmonoxid und Stickoxiden entsprechen.
Amtsblatt der Europäischen Union
Für die Anhänge II bis V gelten folgende Begriffsbestimmungen:
1. „Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad“ (ηs) bezeichnet den Quotienten aus dem von einem Festbrennstoff-Einzelraumheizgerät gedeckten Raumheizwärmebedarf und dem zur Deckung dieses Bedarfs erforderlichen jährlichen Energieverbrauch in %;
2. „Umrechnungskoeffizient“ (CC) bezeichnet einen Beiwert, der den in der Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Energieeffizienz auf 40 % geschätzten durchschnittlichen Wirkungsgrad der Stromerzeugung in der EU widerspiegelt; der Wert des Umrechnungskoeffizienten ist CC = 2,5;
3. „Staubemissionen“ bezeichnet den Staubausstoß bei Nennwärmeleistung in mg/m3 (trockenes Rauchgas), berechnet für 273 K und 1013 mbar sowie bezogen auf 13 % O2, oder den gewichteten Durchschnitt des Staubausstoßes bei bis zu vier Brenngeschwindigkeiten, ausgedrückt in g/kg Trockenstoff;
4. „Kohlenmonoxid-Emissionen“ bezeichnet den Kohlenmonoxid-Ausstoß bei Nennwärmeleistung in mg/m3 Rauchgas, berechnet für 273 K und 1013 mbar und bezogen auf 13 % O2;
5. „Emissionen von gasförmigen organischen Verbindungen“ bezeichnet den Ausstoß von gasförmigen organischen Verbindungen in mgC/m3 Rauchgas, berechnet für 273 K und 1013 mbar und bezogen auf 13 % O2;
6. „Stickoxid-Emissionen“ bezeichnet den Stickoxid-Ausstoß bei Nennwärmeleistung in mg/m3 Rauchgas, ausgedrückt als NO2, berechnet für 273 K und 1013 mbar und bezogen auf 13 % O2;
7. „Heizwert“ (NCV) bezeichnet die gesamte Wärmemenge, die von einer Brennstoffeinheit mit einem geeigneten Feuchtigkeitsgrad abgegeben wird, wenn diese vollständig mit Sauerstoff verbrannt wird und wenn die Verbrennungsprodukte nicht wieder auf Umgebungstemperatur abgekühlt werden;
8. „thermischer Wirkungsgrad bei Nenn- oder Mindestwärmeleistung“ (ηth,nom bzw. ηth,min) bezeichnet das Verhältnis der nutzbaren Wärmeleistung zur Gesamtenergiezufuhr (Heizwert) eines Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräts in %;
9. „elektrischer Leistungsbedarf bei Nennwärmeleistung“ (elmax) bezeichnet die elektrische Leistungsaufnahme des Festbrennstoff-Einzelraumheizgerätes bei Nennwärmeleistung. Die elektrische Leistungsaufnahme wird ohne Berücksichtigung der Leistungsaufnahme einer Umwälzpumpe ermittelt, wenn das Produkt über eine indirekte Heizfunktion verfügt und mit einer Umwälzpumpe ausgestattet ist, und in kW angegeben;
10. „elektrischer Leistungsbedarf bei Mindestwärmeleistung“ (elmin) bezeichnet die elektrische Leistungsaufnahme des Festbrennstoff-Einzelraumheizgerätes bei Mindestwärmeleistung. Die elektrische Leistungsaufnahme wird ohne Berücksichtigung der Leistungsaufnahme einer Umwälzpumpe ermittelt, wenn das Produkt über eine indirekte Heizfunktion verfügt und mit einer Umwälzpumpe ausgestattet ist, und in kW angegeben;
11. „elektrischer Leistungsbedarf im Bereitschaftszustand“ (elsb) bezeichnet die elektrische Leistungsaufnahme des Produkts im Bereitschaftszustand in kW;
12. „Leistungsbedarf der Pilotflamme“ (Ppilot) bezeichnet den in kW angegebenen Verbrauch des Produkts an festen Brennstoffen, der erforderlich ist, um eine Flamme als Zündquelle für den stärkeren Verbrennungsprozess bereitzuhalten, mit dem die Nennwärmeleistung oder die Wärmeleistung bei Teillast erzeugt wird, wenn die Pilotflamme länger als 5 Minuten vor dem Einschalten des Hauptbrenners brennt;
13. „einstufige Wärmeleistung, keine Raumtemperaturkontrolle“ bedeutet, dass das Produkt seine Wärmeleistung nicht automatisch ändern kann und keine Rückmeldung der Raumtemperatur erfolgt, um die Wärmeleistung automatisch anzupassen;
14. „zwei oder mehr manuell einstellbare Stufen, keine Raumtemperaturkontrolle“ bedeutet, dass die Wärmeleistung des Produkts manuell anhand von zwei oder mehreren Stufen angepasst werden kann, aber kein Gerät vorhanden ist, das die Wärmeleistung in Abhängigkeit von einer gewünschten Innentemperatur automatisch anpasst;
15. „mit Raumtemperaturkontrolle mittels eines mechanischen Thermostats“ bedeutet, dass das Produkt mit einem nicht elektronisch arbeitenden Gerät ausgestattet ist, das es dem Produkt ermöglicht, seine Wärmeleistung während eines bestimmten Zeitraums in Abhängigkeit von einer bestimmten erforderlichen Innentemperatur automatisch anzupassen;
16. „mit elektronischer Raumtemperaturkontrolle“ bedeutet, dass das Produkt mit einem integrierten oder externen elektronischen Gerät ausgestattet ist, das es dem Produkt ermöglicht, seine Wärmeleistung während eines bestimmten Zeitraums in Abhängigkeit von einer bestimmten erforderlichen Innentemperatur automatisch anzupassen;
17. „mit elektronischer Raumtemperaturkontrolle und Tageszeitregelung“ bedeutet, dass das Produkt mit einem integrierten oder externen elektronischen Gerät ausgestattet ist, das es dem Produkt ermöglicht, seine Wärmeleistung während eines bestimmten Zeitraums in Abhängigkeit von einer bestimmten erforderlichen Innentemperatur automatisch anzupassen, wobei die erwünschten Temperaturen und dazugehörigen Zeiträume für einen 24-stündigen Zeitraum eingestellt werden können;
18. „mit elektronischer Raumtemperaturkontrolle und Wochentagsregelung“ bedeutet, dass das Produkt mit einem integrierten oder externen elektronischen Gerät ausgestattet ist, das es dem Produkt ermöglicht, seine Wärmeleistung während eines bestimmten Zeitraums in Abhängigkeit von einer bestimmten erforderlichen Innentemperatur automatisch anzupassen, wobei die erwünschten Temperaturen und dazugehörigen Zeiträume für eine ganze Woche eingestellt werden können. Während des 7-tägigen Zeitraums müssen auch unterschiedliche Einstellungen für verschiedene Tage möglich sein;
19. „Raumtemperaturkontrolle mit Präsenzerkennung“ bedeutet, dass das Produkt mit einem integrierten oder externen elektronischen Gerät ausgestattet ist, das die zu erreichende Raumtemperatur automatisch verringert, wenn es erkennt, dass in dem Raum niemand anwesend ist;
20. „Raumtemperaturkontrolle mit Erkennung offener Fenster“ bedeutet, dass das Produkt mit einem integrierten oder externen elektronischen Gerät ausgestattet ist, das die Wärmeleistung verringert, wenn ein Fenster oder eine Tür geöffnet wurden. Wird ein Sensor zur Erkennung eines geöffneten Fensters oder einer geöffneten Tür verwendet, kann er innerhalb oder außerhalb des Produkts oder in die Gebäudestruktur installiert sein, wobei diese Optionen auch miteinander kombiniert werden können;
21. „mit Fernbedienungsoption“ bezeichnet eine Funktion, die eine Interaktion mit dem Regler des Produkts auch außerhalb des Gebäudes ermöglicht, in dem das Produkt installiert ist;
22. „einstufig“ bedeutet, dass das Produkt seine Wärmeleistung nicht automatisch anpassen kann;
23. „zweistufig“ bedeutet, dass das Produkt seine Wärmeleistung in Abhängigkeit von der tatsächlichen Raumlufttemperatur und einer erwünschten Raumlufttemperatur auf zwei unterschiedliche Stufen anpassen kann, was mithilfe von Temperaturmessfühlern und einer Schnittstelle, die nicht notwendigerweise Teil des Produkts selbst ist, geregelt wird;
24. „modulierend“ bedeutet, dass das Produkt seine Wärmeleistung in Abhängigkeit von der tatsächlichen Raumlufttemperatur und einer erwünschten Raumlufttemperatur auf drei oder mehr unterschiedliche Stufen anpassen kann, was mittels Temperaturmessfühlern und einer Schnittstelle, die nicht notwendigerweise Teil des Produkts selbst ist, geregelt wird;
25. „Bereitschaftszustand“ bezeichnet einen Zustand, in dem das Produkt mit dem Stromnetz verbunden ist, auf die Energiezufuhr aus dem Stromnetz angewiesen ist, um bestimmungsgemäß zu funktionieren, und nur folgende Funktionen gegebenenfalls zeitlich unbegrenzt ausführt: die Reaktivierungsfunktion oder die Reaktivierungsfunktion zusammen mit lediglich einer Anzeige, dass die Reaktivierungsfunktion aktiv ist, und/oder einer Informations- oder Statusanzeige;
26. „sonstige fossile Brennstoffe“ bezeichnet fossile Brennstoffe außer Anthrazit und Trockendampfkohle, Steinkohlenkoks, Schwelkoks, bituminöser Kohle, Braunkohle, Torf oder Briketts aus einer Mischung aus fossilen Brennstoffen;
27. „sonstige holzartige Biomasse“ bezeichnet holzartige Biomasse außer Scheitholz mit einem Feuchtigkeitsgehalt von höchstens 25 %, brikettierten Brennstoffen mit einem Feuchtigkeitsgehalt von weniger als 14 % und Pressholz mit einem Feuchtigkeitsgehalt von weniger als 12 %;
28. „Modellkennung“ bezeichnet den üblicherweise alphanumerischen Code, der ein bestimmtes Modell eines Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräts von anderen Modellen mit demselben Warenzeichen oder Herstellernamen unterscheidet.
29. „Feuchtigkeitsgehalt“ bezeichnet das Verhältnis der Masse des Wassers in dem Brennstoff zur Gesamtmasse des Brennstoffs bei Verwendung in dem Festbrennstoff-Einzelraumheizgerät.
a) Ab dem 1. Januar 2022 müssen Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräte die folgenden Anforderungen erfüllen:
a) Ab dem 1. Januar 2022 dürfen die Staubemissionen (PM) von Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräten folgende Werte nicht überschreiten:
b) Ab dem 1. Januar 2022 dürfen die Emissionen gasförmiger organischer Verbindungen (OGC) von Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräten folgende Werte nicht überschreiten:
c) Ab dem 1. Januar 2022 dürfen die Kohlenmonoxid-Emissionen (CO) von Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräten folgende Werte nicht überschreiten:
d) Ab dem 1. Januar 2022 dürfen die Stickoxid-Emissionen (NOx) von Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräten folgende Werte nicht überschreiten:
a) Ab dem 1. Januar 2022 müssen die folgenden Produktinformationen zu Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräten bereitgestellt werden:
b) Ab dem 1. Januar 2022 müssen die folgenden Produktinformationen zu Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräten bereitgestellt werden:
| Modellkennung(en): | ||||||||||||||||||
| Indirekte Heizfunktion: [ja/nein] | ||||||||||||||||||
| Direkte Wärmeleistung: …(kW) | ||||||||||||||||||
| Indirekte Wärmeleistung: …(kW) | ||||||||||||||||||
| Brennstoff | Bevorzugter Brennstoff (nur einer): | Sonstige(r) geeignete(r) Brennstoff(e): | ηs [x%]: | Raumheizungs-Emissionen bei Nennwärmeleistung | Raumheizungs-Emissionen bei Mindestwärmeleistung | |||||||||||||
| PM | OGC | CO | NOx | PM | OGC | CO | NOx | |||||||||||
| [x] mg/Nm3 (13 % O2) | [x] mg/Nm3 (13 % O2) | |||||||||||||||||
| Scheitholz, Feuchtigkeitsgehalt ≤ 25 % | [ja/nein] | [ja/nein] | ||||||||||||||||
| Pressholz, Feuchtigkeitsgehalt < 12 % | [ja/nein] | [ja/nein] | ||||||||||||||||
| Sonstige holzartige Biomasse | [ja/nein] | [ja/nein] | ||||||||||||||||
| Nicht-holzartige Biomasse | [ja/nein] | [ja/nein] | ||||||||||||||||
1.
Amtsblatt der Europäischen Union
a) Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräte werden mit dem bevorzugten Brennstoff und allen sonstigen in Anhang II Tabelle 1 angegebenen geeigneten Brennstoffen geprüft.
b) Die angegebenen Werte für die Nennwärmeleistung und den Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad werden auf die erste Dezimalstelle auf- bzw. abgerundet.
c) Die angegebenen Emissionswerte werden auf die nächstliegende ganze Zahl gerundet.
a) Der Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad (ηS) wird als Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad im Betriebszustand (ηS,on) berechnet, wobei Korrekturen vorgenommen werden, um den Beiträgen der Wärmeleistungsregelung, des Hilfsstromverbrauchs und des Energieverbrauchs einer Pilotflamme Rechnung zu tragen.
b) Der Stromverbrauch wird mit dem Umrechnungskoeffizienten (CC) von 2,5 multipliziert.
a) Bei Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräten werden die Emissionen von Staub (PM), gasförmigen organischen Verbindungen (OGC), Kohlenmonoxid (CO) und Stickoxiden (NOx) sowie der Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad gleichzeitig gemessen; dies gilt nicht für die Staubemissionen, wenn eine der unter Nummer 4 Buchstabe a Ziffer i Punkt 2 oder unter Nummer 4 Buchstabe a Ziffer i Punkt 3 beschriebenen Methoden angewandt wird.
b) Die angegebenen Werte für die Nennwärmeleistung, den Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad und die Emissionen werden auf die nächstliegende ganze Zahl gerundet.
a) Der Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad von Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräten ist folgendermaßen definiert:
b) Der Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad im Betriebszustand errechnet sich wie folgt:
c) Der Korrekturfaktor F(2), der dem positiven Beitrag zum Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad Rechnung trägt, der auf die angepassten Beiträge raumtemperaturgeführter Regelungen zurückgeht, deren Werte sich gegenseitig ausschließen oder nicht miteinander addiert werden können, errechnet sich wie folgt:
d) Der Korrekturfaktor F(3), der dem positiven Beitrag zum Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad Rechnung trägt, der auf die angepassten Beiträge raumtemperaturgeführter Regelungen zurückgeht, deren Werte miteinander addiert werden können, errechnet sich wie folgt:
e) Der Korrekturfaktor für den Hilfsstromverbrauch F(4) errechnet sich wie folgt:
f) Der Korrekturfaktor F(5) zur Berücksichtigung des Energieverbrauchs einer Pilotflamme errechnet sich wie folgt:
Bei der Durchführung der in Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2009/125/EG genannten Kontrollen im Rahmen der Marktaufsicht wenden die Behörden der Mitgliedstaaten für die Anforderungen in Anhang II das folgende Nachprüfungsverfahren an:
1. Die Behörden der Mitgliedstaaten prüfen nur ein Exemplar je Modell. Dabei verwenden sie einen oder mehrere Brennstoffe, der/die vergleichbare Eigenschaften aufweist/aufweisen wie der Brennstoff, der vom Lieferanten bei den Messungen gemäß Anhang III eingesetzt wurde.
2. Es wird angenommen, dass das Modell die einschlägigen Anforderungen in Anhang II dieser Verordnung erfüllt, wenn
3. Wird das unter Nummer 2 Buchstabe a geforderte Ergebnis nicht erreicht, so wird angenommen, dass das Modell und alle gleichwertigen Modelle die Anforderungen dieser Verordnung nicht erfüllen. Wird eines der unter Nummer 2 Buchstaben b oder c geforderten Ergebnisse nicht erreicht, so prüfen die Behörden der Mitgliedstaaten drei zufällig ausgewählte weitere Exemplare desselben Modells. Alternativ können drei Exemplare eines oder mehrerer anderer Modelle ausgewählt werden, die in der technischen Dokumentation des Herstellers als gleichwertige Produkte aufgeführt sind.
4. Es wird angenommen, dass das Modell die einschlägigen Anforderungen in Anhang II dieser Verordnung erfüllt, wenn
5. Werden die unter Nummer 4 geforderten Ergebnisse nicht erreicht, so wird angenommen, dass das Modell und alle gleichwertigen Modelle den Anforderungen dieser Verordnung nicht entsprechen.
6. Die Behörden der Mitgliedstaaten wenden die in Anhang III aufgeführten Mess- und Berechnungsmethoden an.
Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung wurden für die beste, auf dem Markt für Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräte verfügbare Technik folgende Werte für den Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad sowie für die Emissionen von Staub, Kohlenmonoxid, gasförmigen organischen Verbindungen und Stickoxiden ermittelt. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung wurde kein Festbrennstoff-Einzelraumheizgerät ermittelt, das alle unter den Nummern 1 bis 5 angegebenen Richtwerte erreicht. Mehrere Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräte wiesen jedoch einen oder mehrere dieser Werte auf:
1. Spezifische Richtwerte für den Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad von Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräten:
2. Spezifische Richtwerte für die Staubemissionen (PM) von Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräten:
3. Spezifische Richtwerte für die Emissionen gasförmiger organischer Verbindungen (OGC) von Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräten:
4. Spezifische Richtwerte für die Kohlenmonoxid-Emissionen (CO) von Einzelraumheizgeräten:
5. Spezifische Richtwerte für die Stickoxid-Emissionen (NOx) von Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräten:
Aus den Richtwerten der Nummern 1 bis 5 lässt sich nicht notwendigerweise schließen, dass eine Kombination dieser Werte von einem einzelnen Festbrennstoff-Einzelraumheizgerät erreicht werden kann.
3
2
3
2
1125
3
2
3
2
3
2
3
2
3
2
3
2
3
2
3
2
1375
3
2
3
2
| Anthrazit und Trockendampfkohle | [ja/nein] | [ja/nein] | ||||||||||||||||
| Steinkohlenkoks | [ja/nein] | [ja/nein] | ||||||||||||||||
| Schwelkoks | [ja/nein] | [ja/nein] | ||||||||||||||||
| Bituminöse Kohle | [ja/nein] | [ja/nein] | ||||||||||||||||
| Braunkohlenbriketts | [ja/nein] | [ja/nein] | ||||||||||||||||
| Torfbriketts | [ja/nein] | [ja/nein] | ||||||||||||||||
| Briketts aus einer Mischung aus fossilen Brennstoffen | [ja/nein] | [ja/nein] | ||||||||||||||||
| Sonstige fossile Brennstoffe | [ja/nein] | [ja/nein] | ||||||||||||||||
| Briketts aus einer Mischung aus Biomasse und fossilen Brennstoffen | [ja/nein] | [ja/nein] | ||||||||||||||||
| Sonstige Mischung aus Biomasse und festen Brennstoffen | [ja/nein] | [ja/nein] | ||||||||||||||||
| Eigenschaften beim ausschließlichen Betrieb mit dem bevorzugten Brennstoff |
| Angabe | Symbol | Wert | Einheit | Angabe | Symbol | Wert | Einheit | |||||||||||
| Wärmeleistung | Thermischer Wirkungsgrad (auf der Grundlage des NCV) | |||||||||||||||||
| Nennwärme-leistung | Pnom | x | kW | thermischer Wirkungsgrad bei Nennwärme-leistung | ηth,nom | x,x | % | |||||||||
| Mindestwärme-leistung (Richtwert) | Pmin | [x,x/N.A.] | kW | thermischer Wirkungsgrad bei Mindestwärme-leistung (Richtwert) | ηth,min | [x,x/N.A.] | % | |||||||||
| Hilfsstromverbrauch | Art der Wärmeleistung/Raumtemperaturkontrolle(bitte eine Möglichkeit auswählen) | |||||||||||||||||
| Bei Nennwärme-leistung | elmax | x,xxx | kW | einstufige Wärmeleistung, keine Raumtemperaturkontrolle | [ja/nein] | |||||||||||
| Bei Mindestwärme-leistung | elmin | x,xxx | kW | zwei oder mehr manuell einstellbare Stufen, keine Raumtemperaturkontrolle | [ja/nein] | ||||||||||
| Im Bereitschafts-zustand | elSB | x,xxx | kW | Raumtemperaturkontrolle mit mechanischem Thermostat | [ja/nein] | ||||||||||
| Leistungsbedarf der Pilotflamme | mit elektronischer Raumtemperaturkontrolle | [ja/nein] | |||||||||||||
| Leistungsbedarf der Pilotflamme (soweit vorhanden) | Ppilot | [x,xxx/N.A.] | kW | mit elektronischer Raumtemperaturkontrolle und Tageszeitregelung | [ja/nein] | ||||||||||
| mit elektronischer Raumtemperaturkontrolle und Wochentagsregelung | [ja/nein] | ||||||||||||||
| Sonstige Regelungsoptionen (Mehrfachnennungen möglich) |
| Raumtemperaturkontrolle mit Präsenzerkennung | [ja/nein] | ||||||||
| Raumtemperaturkontrolle mit Erkennung offener Fenster | [ja/nein] | |||||||
| mit Fernbedienungsoption | [ja/nein] | |||||||
| Kontaktangaben | Name und Anschrift des Herstellers oder seines autorisierten Vertreters. | |||||||||||||||||