Artikel 2 Begriffsbestimmungen — Verordnung (EU) 2015/1185 der Kommission vom 24. April 2015 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräten (Text von Bedeutung für den EWR)
Zusätzlich zu den Begriffsbestimmungen des Artikels 2 der Richtlinie 2009/125/EG gelten folgende Begriffsbestimmungen:
1. „Festbrennstoff-Einzelraumheizgerät“ bezeichnet ein Raumheizgerät, das Wärme entweder durch direkte Wärmeübertragung oder durch direkte Wärmeübertragung in Verbindung mit der Wärmeübertragung auf ein flüssiges Medium abgibt, um innerhalb eines geschlossenen Raumes, in dem sich das Produkt befindet, ein bestimmtes, für Menschen angenehmes Temperaturniveau zu erreichen und aufrechtzuerhalten, wobei Wärme auch an andere Räume abgegeben werden kann, und das mit einem oder mehreren Wärmeerzeugern ausgestattet ist, die die chemische Energie fester Brennstoffe direkt in Wärme umwandeln;
2. „Festbrennstoff-Einzelraumheizgerät mit offener Brennkammer“ bezeichnet ein Festbrennstoff-Einzelraumheizgerät, bei dem sich die Verbrennungszone und die Verbrennungsgase nicht in einem gegenüber dem Aufstellungsraum abgedichteten Raum befinden und das über eine abgedichtete Verbindung zu einem Schornstein oder zu einer Öffnung der Feuerstelle verfügt oder eine Abgasanlage zur Abführung der Verbrennungsprodukte benötigt;
3. „Festbrennstoff-Einzelraumheizgerät mit geschlossener Brennkammer“ bezeichnet ein Festbrennstoff-Einzelraumheizgerät, bei dem die Verbrennungszone und die Verbrennungsgase gegenüber dem Aufstellungsraum abgedichtet werden können und das über eine abgedichtete Verbindung zu einem Schornstein oder einer Öffnung der Feuerstelle verfügt oder eine Abgasanlage zur Abführung der Verbrennungsprodukte benötigt;
4. „Herd“ bezeichnet ein Festbrennstoff-Einzelraumheizgerät, das innerhalb eines Gehäuses die Funktionen eines Festbrennstoff-Einzelraumheizgerätes und einer Kochmulde und/oder eines Ofens zur Zubereitung von Speisen umfasst und über eine abgedichtete Verbindung zu einem Schornstein oder einer Öffnung der Feuerstelle verfügt oder eine Abgasanlage zur Abführung der Verbrennungsprodukte benötigt;
5. „Festbrennstoff-Einzelraumheizgerät ohne Abgasführung“ bezeichnet ein Festbrennstoff-Einzelraumheizgerät, das die Verbrennungsprodukte in seinen Aufstellungsraum abgibt;
6. „Festbrennstoff-Einzelraumheizgerät mit offener Abgasführung“ bezeichnet ein Festbrennstoff-Einzelraumheizgerät, das zur Installation unterhalb eines Schornsteins oder in einer Feuerstelle bestimmt ist, ohne dass eine abgedichtete Verbindung zwischen dem Produkt und dem Schornstein oder der Öffnung der Feuerstelle besteht, wobei die Verbrennungsprodukte uneingeschränkt von der Verbrennungszone zum Schornstein oder Abzugsrohr strömen können;
7. „Saunaofen“ bezeichnet ein Festbrennstoff-Einzelraumheizgerät, das in einer Sauna oder einem Dampfbad oder in ähnlichen Umgebungen eingebaut oder für die Nutzung in solchen Umgebungen bestimmt ist;
8. „Luftheizungsprodukt“ bezeichnet ein Produkt, das Wärme nur an ein Luftheizungssystem abgibt, wobei ein Luftkanalsystem genutzt werden kann, und das für den Betrieb an einem bestimmten Ort befestigt oder gesichert oder an der Wand angebracht wird und die Luft mittels eines Ventilators verteilt, um in dem Raum, in dem sich das Produkt befindet, ein bestimmtes, für Menschen angenehmes Temperaturniveau herzustellen und aufrechtzuerhalten;
9. „Festbrennstoff“ bezeichnet einen Brennstoff, der bei normalen Zimmertemperaturen fest ist, einschließlich fester Biomasse und fester fossiler Brennstoffe;
10. „Biomasse“ bezeichnet den biologisch abbaubaren Teil von Erzeugnissen, Abfällen und Reststoffen mit biologischem Ursprung aus der Landwirtschaft (einschließlich pflanzlicher und tierischer Stoffe), der Forstwirtschaft und damit verbundener Wirtschaftszweige, einschließlich der Fischerei und der Aquakultur, sowie den biologisch abbaubaren Teil von Industrie- und Siedlungsabfällen;
11. „holzartige Biomasse“ bezeichnet Biomasse von Bäumen, Büschen und Sträuchern, darunter Scheitholz, Holzhackgut, Pressholz in Form von Pellets, Pressholz in Form von Briketts und Sägespäne;
12. „nicht-holzartige Biomasse“ bezeichnet Biomasse mit Ausnahme holzartiger Biomasse, einschließlich Stroh, Miscanthus, Schilf und (Getreide-) Körnern, Olivenkernen, Ölkuchen und Nussschalen;
13. „fossile Festbrennstoffe“ bezeichnet Festbrennstoffe mit Ausnahme von Biomasse, einschließlich Anthrazit und Trockendampfkohle, Steinkohlenkoks, Schwelkoks, bituminöser Kohle, Braunkohle, Mischungen fossiler Brennstoffe und Mischungen aus Biomasse und fossilen Brennstoffen; für die Zwecke dieser Verordnung umfasst der Begriff auch Torf;
14. „bevorzugter Brennstoff“ bezeichnet den einzelnen Brennstoff, mit dem das Festbrennstoff-Einzelraumheizgerät nach Angaben des Herstellers vorzugsweise zu betreiben ist;
15. „sonstiger geeigneter Brennstoff“ bezeichnet einen anderen Brennstoff als den bevorzugten Brennstoff, der nach Angaben des Herstellers in dem Festbrennstoff-Einzelraumheizgerät verwendet werden kann; dazu zählen alle Brennstoffe, die im Handbuch für Installateure und Endnutzer, auf frei zugänglichen Websites der Hersteller und Lieferanten sowie in technischen Unterlagen, in Werbematerial und in der Verbraucherwerbung genannt werden;
16. „direkte Wärmeleistung“ bezeichnet die durch Strahlung und Konvektion durch das/von dem Produkt selbst an die Luft abgegebene Wärmeleistung, mit Ausnahme der an ein flüssiges Wärmeübertragungsmedium abgegebenen Wärmeleistung, in kW;
17. „indirekte Wärmeleistung“ bezeichnet die Wärmeleistung, die das Produkt in demselben Wärmeerzeugungsprozess, in dem auch die direkte Wärmeleistung des Produkts erzeugt wird, an ein flüssiges Wärmeübertragungsmedium abgibt, in kW;
18. „indirekte Heizfunktion“ bedeutet, dass das Produkt einen Teil der Gesamtwärmeleistung zu Raumheizungszwecken oder zur häuslichen Warmwasserbereitung an ein flüssiges Wärmeübertragungsmedium abgeben kann;
19. „Nennwärmeleistung“ (Pnom) bezeichnet die vom Hersteller angegebene Wärmeleistung eines Festbrennstoff-Einzelraumheizgerätes in kW, die die direkte Wärmeleistung und (soweit vorhanden) auch die indirekte Wärmeleistung umfasst, beim Betrieb mit der Einstellung für die maximale Wärmeleistung, die über einen längeren Zeitraum aufrechterhalten werden kann;
20. „Mindestwärmeleistung“ (Pmin) bezeichnet die vom Hersteller angegebene Wärmeleistung eines Festbrennstoff-Einzelraumheizgerätes in kW, die die direkte Wärmeleistung und (soweit vorhanden) auch die indirekte Wärmeleistung umfasst, beim Betrieb mit der Einstellung für die niedrigste Wärmeleistung;
21. „für den Betrieb im Freien bestimmt“ bedeutet, dass sich das Produkt für einen sicheren Betrieb außerhalb geschlossener Räume, auch im Freien, eignet;
22. „Staub“ bezeichnet Partikel unterschiedlicher Form, Struktur und Dichte, die in der gasförmigen Phase des Rauchgases verteilt sind;
23. „gleichwertiges Modell“ bezeichnet ein Modell, das mit denselben technischen Parametern, die in Tabelle 1 des Anhangs II Nummer 3 angegeben sind, in Verkehr gebracht wird wie ein anderes, von demselben Hersteller in Verkehr gebrachtes Modell.
Anhang I enthält zusätzliche Begriffsbestimmungen für die Anhänge II bis V.
Rückverweise
Art. 4 KSchG · KSchG · Konsumentenschutzgesetz
Art. 4 Artikel 4
… I Nr. 60/2026, zu den §§ 5d, 9b bis 9d, 28a und Anlage 1, BGBl. Nr. 140/1979) Mit Artikel 1, 2 und 3 dieses Bundesgesetzes wird die Richtlinie (EU) 2024/1799 über gemeinsame Vorschriften zur Förderung der Reparatur von Waren und zur Änderung…
Art. 4 VGG · VGG · Verbrauchergewährleistungsgesetz
Art. 4 Artikel 4
… I Nr. 60/2026, zu den §§ 6, 10, 12, 13 und 31 , BGBl. I Nr. 175/2021) Mit Artikel 1, 2 und 3 dieses Bundesgesetzes wird die Richtlinie (EU) 2024/1799 über gemeinsame Vorschriften zur Förderung der Reparatur von Waren und zur Änderung…
Art. 4 VBKG · VBKG · Verbraucherbehördenkooperationsgesetz
Art. 4 Artikel 4
…Umsetzungshinweis (Anm.: aus BGBl. I Nr. 60/2026, zu Anlage 1 , BGBl. I Nr. 148/2006) Mit Artikel 1, 2 und 3 dieses Bundesgesetzes wird die Richtlinie (EU) 2024/1799 über gemeinsame Vorschriften zur Förderung der Reparatur von Waren und zur Änderung…
§ 6 WGarG 2008 · WGarG 2008 · Wiener Garagengesetz 2008
§ 6
…Stellplätze zu errichten. Die übrigen Bestimmungen des Abs. 3a bleiben unberührt. (3e) Bei Nicht-Wohngebäuden, die sich im Eigentum öffentlicher Einrichtungen im Sinne des Artikels 2 Nummer 12 der Richtlinie (EU) 2023/1791 befinden oder von diesen genutzt werden, ist bis zum 1. Jänner 2033 für mindestens 50 …
§ 61a Umsetzung von Unionsrecht
§ 61a. (1) § 6 Abs. 3 und § 2 Abs. 22 dienen der Umsetzung der Richtlinie 2014/94/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe . (2) § 6 Abs. 3a bis 3f dienen der Umsetzung des Art. 14 der Richtlinie (EU) 202…
§ 27 TGHKV 2024 · TGHKV 2024 · Gas-, Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2024, Tiroler
§ 27 § 27
Umsetzung von Unionsrecht Durch diese Verordnung werden folgende Richtlinien umgesetzt: 1. Richtlinie (EU) 2016/802 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über eine Verringerung des Schwefelgehalts bestimmter flüssiger Kraft- oder Brennstoffe (kodifizierter Text), ABI. 2016 Nr…
§ 2 TBO 2022 · TBO 2022 · Bauordnung 2022, Tiroler
§ 2 § 2
…Gesamtenergieeffizienz, die nicht schlechter ist als das nach Art. 6 Abs. 2 dieser Richtlinie gemeldete kostenoptimale Niveau, und bei dem der fast bei Null liegende oder sehr geringe Energiebedarf zu einem ganz wesentlichen Teil durch Energie aus erneuerbaren Quellen – einschließlich Energie aus erneuerbaren Quellen, die am Standort erzeugt…
§ 72 § 72
Inkrafttreten, Notifikation, Umsetzung von Unionsrecht (1) Dieses Gesetz tritt mit 1. März 1998 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Tiroler Bauordnung, LGBl. Nr. 33/1989, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 31/1997, außer Kraft. (3) Dieses Gesetz wurde unter Einhaltung der Bestimmungen d…
§ 21 4a. Abschnitt
Energieeffizienz § 21 Erfordernisse der Energieeffizienz (1) Die Erfordernisse der Gesamtenergieeffizienz sind zu erfüllen bei: a) bewilligungspflichtigen Neubauten von Gebäuden; b) größeren Renovierungen von Gebäuden; c) bewilligungspflichtigen Zubauten von Gebäuden, sofern dadurch Räume mit e…
§ 26 § 26
Energieausweisdatenbank (1) Die Landesregierung hat zur Etablierung eines unabhängigen Kontrollsystems für Energieausweise nach diesem Gesetz und den Intelligenzfähigkeitsindikatoren eine Datenbank für die Gesamtenergieeffizienz einzurichten. Die Datenbank dient der Kontrolle der Energieausweise un…
§ 88 Oö. BauTG 2013 · Oö. BauTG 2013 · Oö. Bautechnikgesetz 2013
§ 88 § 88 Schlussbestimmungen
(1) Dieses Landesgesetz tritt mit 1. Juli 2013 in Kraft. (2) Mit dem Inkrafttreten dieses Landesgesetzes tritt das Landesgesetz vom 5. Mai 1994 über die Planung und Ausführung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen (Oö. Bautechnikgesetz – Oö. BauTG), LGBl. Nr. 67/1994, in der Fassung des Land…
§ 2 EAVG 2012 · EAVG 2012 · Energieausweis-Vorlage-Gesetz 2012
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 2. In diesem Bundesgesetz bezeichnet der Ausdruck 1. „Gebäude“ eine Konstruktion mit Dach und Wänden, deren Innenraumklima unter Einsatz von Energie konditioniert wird, und zwar sowohl das Gebäude als Ganzes als auch solche Gebäudeteile, die als eigene Nutzungsobjekte ausgestaltet sind, 2. „Nutzu…
§ 44 TGHKG 2013 · TGHKG 2013 · Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2013, Tiroler
§ 44 § 44
Umsetzung von Unionsrecht Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien umgesetzt: 1. Richtlinie 92/42/EWG des Rates über die Wirkungsgrade von mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickten neuen Warmwasserheizkesseln, ABl. 1992 Nr. L 167, S. 17, zuletzt geändert durch die Richtlinie …
§ 3 § 3
Allgemeine technische Erfordernisse (1) Anlagen im Sinn des § 1 Abs. 1 lit. a und b sind in allen ihren Teilen so zu planen, herzustellen, zu errichten, einzubauen, zu ändern, zu betreiben und instand zu halten, dass sie a) dem Stand der Technik, insbesondere den bau-, sicherheits- und brandschu…
§ 3 WBTV 2023 · WBTV 2023 · Wiener Bautechnikverordnung 2023
§ 3
(1) Die Anlage 10 dieser Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2013/59/Euratom des Rates vom 5. Dezember 2013 zur Festlegung grundlegender Sicherheitsnormen für den Schutz vor den Gefahren einer Exposition gegenüber ionisierender Strahlung und zur Aufhebung der Richtlinien 89/618/Euratom…
§ 4 Bgld. BauG · Bgld. BauG · Burgenländisches Baugesetz 1997
§ 4 § 4
Bauverordnung (1) Die Landesregierung hat nach Maßgabe der im § 3 Z 3 bis 6 festgelegten Kriterien die näheren Vorschriften über die Zulässigkeit von Bauvorhaben durch Verordnung zu regeln (Bauverordnung). Diese hat auch Mindestanforderungen für Wohnhausanlagen zu enthalten. Die Landesregierung k…
Bauunterlagenverordnung 2026
§ 11 § 11
Umsetzung von Unionsrecht (1) Mit dieser Verordnung werden folgende EU-Richtlinien umgesetzt: 1. Richtlinie (EU) 2024/1275 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (Neufassung), ABl. L, Nr. 2024/1275, 8.5.2024, 2. Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europ…
§ 2 EADBV · EADBV · Energieausweisdatenbank-Verordnung
§ 2
Die Anlage dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1275 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. April 2024 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden , ABl. L vom 8. Mai 2024.
§ 21 W-EEffG 2026 · W-EEffG 2026 · Wiener Energieeffizienzgesetz 2026
§ 21 Verweisungen
§ 21. (1) Soweit in diesem Gesetz auf folgende Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese, soweit nicht ausdrücklich anderes angeordnet wird, in der nachfolgend genannten Fassung maßgeblich: 1. Bundes-Verfassungsgesetz ( B-VG ), BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 89/2024; 2. Bundes-Energieef…
§ 3 Begriffsbestimmungen
§ 3. Im Sinne dieses Gesetzes bezeichnet der Ausdruck 1. „Abwärme und -kälte“ unvermeidbare Wärme oder Kälte, die als Nebenprodukt in einer Industrieanlage, in einer Stromerzeugungsanlage oder im tertiären Sektor anfällt und die ungenutzt in Luft oder Wasser abgeleitet werden würde, wo kein Zugang …
§ 3 TEffG · TEffG · Energieeffizienzgesetz, Tiroler
§ 3 § 3
Vorbildfunktion des Landes und der Gemeinden (1) Gebäude im Eigentum öffentlicher Einrichtungen nehmen im Einklang mit Art. 15a Abs. 4 der Richtlinie (EU) 2018/2001 , Art. 7 der Richtlinie (EU) 2024/1275 sowie Art. 5 und 6 der Richtlinie (EU) 2023/1791 im Bereich der Energieeffizienz und hins…
§ 21 § 21
Umsetzung von Unionsrecht Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien umgesetzt: 1. Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen, ABl. 2018 Nr. L 328, S. 82, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2023/2413 , A…
§ 7 § 7
Gebäudeinventar (1) Träger öffentlicher Einrichtungen haben für alle konditionierten öffentlichen Gebäude, die in ihrem Eigentum stehen oder von ihnen genutzt werden und eine Gesamtnutzfläche von mehr als 250 m 2 aufweisen, ein Inventar zu erstellen, das Angaben zu folgenden Parametern zu enthalten…
§ 2 § 2
…schlechter ist als das nach Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2024/1275 gemeldete kostenoptimale Niveau, und bei dem der fast bei Null liegende oder sehr geringe Energiebedarf zu einem ganz wesentlichen Teil durch Energie aus erneuerbaren Quellen – einschließlich Energie aus erneuerbaren Quellen, die am Standort erzeugt…
Spielzeugverordnung 2011
§ 17 Umsetzungshinweis
§ 17. Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 2009/48/EG über die Sicherheit von Spielzeug, ABl. Nr. L 170 vom 30. Juni 2009 S. 1, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2026/192 , ABl. Nr. L 2026/192 vom 29. Jänner 2026, in österreichisches Recht umgesetzt.
§ 47 SOG 2021 · SOG 2021 · Stadt- und Ortsbildschutzgesetz 2021, Tiroler
§ 47 § 47
Umsetzung von Unionsrecht Mit diesem Gesetz werden folgende EU-Richtlinien umgesetzt: 1. Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen, ABl. 2018 Nr. L 328, S. 82, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2023…
§ 4 THKDBV 2026 · THKDBV 2026 · Tiroler Heizungs- und Klimaanlagendatenbankverordnung 2026
§ 4 § 4
Umsetzung von Unionsrecht (1) Mit dieser Verordnung wird die Richtlinie (EU) 2024/1275 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (Neufassung), ABl. L, Nr. 2024/1275, 8.5.2024, umgesetzt. (2) Mit dieser Verordnung werden begleitende Maßnahmen zur Durc…
§ 3 § 3
Unabhängiges Kontrollsystem (1) Die Landesregierung hat ein Unabhängiges Kontrollsystem zur Überprüfung von Inspektionsberichten zu etablieren. (2) Die Landesregierung hat unter Berücksichtigung der Vorgaben der Richtlinie (EU) 2024/1275 und der Verordnung (EU) 2018/1999 die in der Heizungs- u…
§ 6 TERDBV 2026 · TERDBV 2026 · Energieausweis- und Renovierungspassdatenbankverordnung 2026, Tiroler
§ 6 § 6
Umsetzung von Unionsrecht (1) Mit dieser Verordnung wird die Richtlinie (EU) 2024/1275 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (Neufassung), ABl. L, Nr. 2024/1275, 8.5.2024, umgesetzt. (2) Mit dieser Verordnung werden begleitende Maßnahmen zur Durc…
§ 5 § 5
Unabhängiges Kontrollsystem (1) Die Landesregierung hat ein Unabhängiges Kontrollsystem zur Überprüfung von Energieausweisen und Renovierungspässen zu etablieren. (2) Die Landesregierung hat unter Berücksichtigung der Vorgaben nach Anhang VI der Richtlinie (EU) 2024/1275 und der Verordnung (EU)…
§ 44c NÖ BO 2014 · NÖ BO 2014 · NÖ Bauordnung 2014
§ 44c § 44c
Renovierungspass (1) Die Landesregierung hat unter Berücksichtigung von Anhang VIII der Richtlinie (EU) 2024/1275 ( § 69 Abs. 1 Z 16 ) ein System von Renovierungspässen einzuführen. (2) Das System von Renovierungspässen kann von den Eigentümern von Gebäuden und Nutzungseinheiten freiwillig genut…
§ 44 § 44
Anforderungen an die Energieeinsparung und den Wärmeschutz, Erstellung eines Energieausweises (1) Folgende Gebäude und deren Nutzungseinheiten müssen keine Anforderungen an die Energieeinsparung und den Wärmeschutz ( § 43 Abs. 1 Z 6 ) und keine Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz gem…
§ 33 § 33
Unabhängige Kontrollsysteme (1) Die Landesregierung hat mit Verordnung ein unabhängiges Kontrollsystem für die gemäß § 18 Abs. 1 Z 4 und Abs. 1a Z 3 sowie nach dem Energieausweis-Vorlage-Gesetz 2012 , BGBl. I Nr. 27/2012, vorgelegten Energieausweise einzurichten und dabei die Vorgaben gemäß Anha…
§ 43a TWFG 1991 · TWFG 1991 · Wohnbauförderungsgesetz 1991, Tiroler
§ 43a § 43a
Umsetzung von Unionsrecht Mit diesem Gesetz werden folgende EU-Richtlinien umgesetzt: 1. Richtlinie 2004/38/EG des Rates über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, ABl. 2004 Nr. L 229, S. 35, 2. Richtli…