Entgelte für kartengebundene Zahlungsvorgänge
Vorwort/Präambel
(1) In dieser Verordnung werden einheitliche technische und geschäftliche Anforderungen an innerhalb der Union abgewickelte kartengebundene Zahlungsvorgänge festgelegt, bei denen sowohl der Zahlungsdienstleister des Zahlers als auch der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers in der Union niedergelassen sind.
(2) Diese Verordnung gilt nicht für Dienstleistungen, die auf bestimmten nur begrenzt verwendbaren Zahlungsinstrumenten basieren, die eine der folgenden Bedingungen erfüllen:
a) die Instrumente gestatten ihrem Inhaber lediglich, im Rahmen einer direkten Geschäftsvereinbarung mit einem professionellen Emittenten in den Geschäftsräumen des Emittenten oder innerhalb eines beschränkten Netzes von Dienstleistern Waren und Dienstleistungen zu erwerben,
b) die Instrumente können nur zum Erwerb eines sehr begrenzten Waren- oder Dienstleistungsspektrums verwendet werden,
c) die Instrumente sind nur in einem Mitgliedstaat gültig, werden auf Ersuchen eines Unternehmens oder einer öffentlichen Stelle bereitgestellt, unterliegen zu bestimmten sozialen oder steuerlichen Zwecken den Vorschriften einer nationalen oder regionalen öffentlichen Stelle und dienen dem Erwerb bestimmter Waren oder Dienstleistungen von Anbietern, die eine gewerbliche Vereinbarung mit dem Emittenten geschlossen haben.
(3) Kapitel II gilt nicht für
a) Firmenkartentransaktionen,
b) Bargeldabhebungen an Geldautomaten oder am Schalter eines Zahlungsdienstleisters und
c) Transaktionen mit Zahlungskarten, die von Drei-Parteien-Kartenzahlverfahren ausgegeben werden.
(4) Artikel 7 gilt nicht für Drei-Parteien-Kartenzahlverfahren.
(5) Vergibt ein Drei-Parteien-Kartenzahlverfahren Lizenzen zur Ausgabe von kartengebundenen Zahlungsinstrumenten oder zur Annahme und Abrechnung von kartengebundenen Zahlungsvorgängen an andere Zahlungsdienstleister oder gibt es gemeinsam mit einem Co-Branding-Partner oder mittels eines Vertreters kartengebundene Zahlungsinstrumente heraus, so wird es als Vier-Parteien-Kartenzahlverfahren betrachtet. In Bezug auf inländische Zahlungsvorgänge kann solch ein Drei-Parteien-Kartenzahlverfahren jedoch bis zum 9. Dezember 2018 von den Pflichten nach Kapitel II befreit werden, sofern die kartengebundenen Zahlungsvorgänge, die in einem Mitgliedstaat im Rahmen eines solchen Drei-Parteien-Kartenzahlverfahrens vorgenommen werden, in einem Jahr höchstens 3 % des Werts sämtlicher in diesem Mitgliedstaat durchgeführten kartengebundenen Zahlungsvorgänge ausmachen.
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
1. „Acquirer“ einen Zahlungsdienstleister, der mit einem Zahlungsempfänger eine vertragliche Vereinbarung über die Annahme und die Verarbeitung kartengebundener Zahlungsvorgänge schließt, was den Transfer von Geldbeträgen zum Zahlungsempfänger bewirkt;
2. „Emittent“ einen Zahlungsdienstleister, der eine vertragliche Vereinbarung schließt, um einem Zahler ein Zahlungsinstrument zur Veranlassung und Verarbeitung der kartengebundenen Zahlungsvorgänge des Zahlers zur Verfügung zu stellen;
3. „Verbraucher“ eine natürliche Person, die bei den von dieser Verordnung erfassten Zahlungsdienstleistungsverträgen zu Zwecken handelt, die nicht ihrer gewerblichen, unternehmerischen oder beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können;
4. „Debitkartentransaktion“ einen kartengebundenen Zahlungsvorgang, einschließlich kartengebundener Zahlungsvorgänge mit Guthabenkarten, der keine Kreditkartentransaktion ist;
5. „Kreditkartentransaktion“ einen kartengebundenen Zahlungsvorgang, bei dem der Betrag der Transaktion gemäß einer vorab vereinbarten zu verzinsenden oder zinsfreien Kreditfazilität an einem vorab vereinbarten bestimmten Kalendertag vollständig oder teilweise beim Zahler abgebucht wird;
6. „Firmenkarte“ jedes kartengebundene Zahlungsinstrument, das an Unternehmen oder öffentliche Stellen oder selbständige natürliche Personen ausgegeben wird und dessen Nutzung auf geschäftliche bzw. dienstliche Ausgaben beschränkt ist, wobei die mit einer solchen Karte vorgenommenen Zahlungen direkt von dem Konto des Unternehmens oder der öffentlichen Stelle oder der selbständigen natürlichen Person abgebucht werden;
(1) Das Interbankenentgelt, das Zahlungsdienstleister bei Debitkartentransaktionen pro Zahlungsvorgang bieten oder verlangen dürfen, beträgt höchstens 0,2 % des Transaktionswerts.
(2) Bei inländischen Debitkartentransaktionen können die Mitgliedstaaten entweder
a) eine Obergrenze für das prozentuale Interbankenentgelt pro Transaktion festlegen, die unter dem in Absatz 1 festgelegten Wert liegt, und einen festen Höchstbetrag zur Beschränkung des Entgelts vorschreiben, das sich aufgrund des anwendbaren Prozentsatzes ergibt, oder
b) den Zahlungsdienstleistern gestatten, ein Interbankenentgelt pro Transaktion von höchstens 0,05 EUR oder, in den Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist, den entsprechenden Wert in der nationalen Währung am 8. Juni 2015 zu erheben, wobei dieser Wert alle fünf Jahre oder bei erheblichen Änderungen der Wechselkurse angepasst wird. Dieses Interbankenentgelt pro Transaktion kann auch mit einem Höchstprozentsatz von maximal 0,2 % kombiniert werden, immer unter der Voraussetzung, dass die Summe der Interbankenentgelte des Kartenzahlverfahrens sich auf höchstens 0,2 % des gesamten jährlichen Transaktionswerts der inländischen Debitkartentransaktionen innerhalb eines jeden Kartenzahlverfahrens beläuft.
(3) Die Mitgliedstaaten können den Zahlungsdienstleistern bis zum 9. Dezember 2020 gestatten, in Bezug auf inländische Debitkartentransaktionen ein gewichtetes durchschnittliches Interbankenentgelt von höchstens 0,2 % des durchschnittlichen jährlichen Transaktionswerts sämtlicher inländischen Debitkartentransaktionen innerhalb eines jeden Kartenzahlverfahrens zu erheben. Die Mitgliedstaaten können für die Gesamtheit der inländischen Debitkartentransaktionen eine niedrigere Obergrenze für das gewichtete durchschnittliche Interbankenentgelt festlegen.
(4) Die in den Absätzen 2 und 3 genannten Werte werden jährlich berechnet, wobei das Rechnungsjahr am 1. Januar beginnt und am 31. Dezember endet; die errechneten Werte sind ab dem 1. April des Folgejahres anzuwenden. Der Bezugszeitraum für die erste Berechnung dieses Werts beginnt 15 Kalendermonate vor dem Datum der Anwendung der Absätze 2 und 3 und endet drei Kalendermonate vor diesem Datum.
(5) Die in Artikel 13 genannten zuständigen Behörden fordern die Kartenzahlverfahren und/oder Zahlungsdienstleister schriftlich dazu auf, ihnen alle Informationen zu übermitteln, die erforderlich sind, um die ordnungsgemäße Anwendung der Absätze 3 und 4 dieses Artikels zu kontrollieren. Diese Informationen sind der zuständigen Behörde vor dem 1. März des auf den Bezugszeitraum gemäß Absatz 4 Satz 1 folgenden Jahres zu übermitteln. Jede weitere Information, die es den zuständigen Behörden ermöglicht, die Einhaltung der Bestimmungen dieses Kapitels zu kontrollieren, wird ihnen auf schriftliche Aufforderung innerhalb der von ihnen gesetzten Frist übermittelt. Die zuständigen Behörden können verlangen, dass diese Informationen von einem unabhängigen Prüfer bestätigt werden.
Das Interbankenentgelt, das Zahlungsdienstleister bei Kreditkartentransaktionen pro Zahlungsvorgang bieten oder verlangen dürfen, beträgt höchstens 0,3 % des Transaktionswerts. Für inländische Kreditkartentransaktionen können die Mitgliedstaaten eine unter diesem Wert liegende Obergrenze für das Interbankenentgelt pro Zahlungsvorgang festlegen.
Für die Zwecke der Anwendung der Obergrenzen nach den Artikeln 3 und 4 wird jede vereinbarte Vergütung, einschließlich Nettovergütungen, mit gleichem Zweck oder gleicher Wirkung wie ein Interbankenentgelt, die ein Emittent von dem Kartenzahlverfahren, dem Acquirer oder einer zwischengeschalteten Stelle in Bezug auf Zahlungsvorgänge oder damit verbundene Tätigkeiten erhält, als Teil des Interbankenentgelts behandelt.
(1) Jede territoriale Beschränkung innerhalb der Union und jede Vorschrift gleicher Wirkung in Lizenzvereinbarungen oder in den Vorschriften von Kartenzahlverfahren für die Ausgabe von Zahlungskarten oder die Annahme und Abrechnung von kartengebundenen Zahlungsvorgängen ist untersagt.
(2) Jede Anforderung oder Pflicht, wonach für grenzüberschreitende Tätigkeiten eine länderspezifische Lizenz oder Zulassung eingeholt werden muss, und jede Vorschrift gleicher Wirkung in Lizenzvereinbarungen oder in den Vorschriften von Kartenzahlverfahren für die Ausgabe von Zahlungskarten oder die Annahme und Abrechnung von kartengebundenen Zahlungsvorgängen ist untersagt.
(1) Kartenzahlverfahren und abwickelnde Stellen
a) sind hinsichtlich ihrer Rechnungslegung, ihrer Organisation und ihrer Entscheidungsverfahren voneinander unabhängig;
b) weisen die Preise für Tätigkeiten des Kartenzahlverfahrens und die Preise für Abwicklungstätigkeiten nicht als Paketpreis aus und nehmen keine Quersubventionen zwischen diesen Tätigkeiten vor;
c) gewährleisten, dass ihre Tochterunternehmen und Gesellschafter auf der einen und die Nutzer von Kartenzahlverfahren und andere Vertragspartner auf der anderen Seite gleich behandelt werden und machen die Erbringung ihrer Dienstleistungen nicht in irgendeiner Weise davon abhängig, dass ihr Vertragspartner einen ihrer anderen Dienste akzeptiert.
(2) Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem das Kartenzahlverfahren seinen satzungsmäßigen Sitz hat, kann von einem Kartenzahlverfahren die Vorlage eines unabhängigen Berichts verlangen, in dem bestätigt wird, dass es die Bestimmungen des Absatzes 1 einhält.
(3) Kartenzahlverfahren lassen die Möglichkeit zu, dass Autorisierung und Clearing einzelner kartengebundener Zahlungsvorgänge voneinander getrennt und von unterschiedlichen abwickelnden Stellen abgewickelt werden.
(4) Jede territoriale Diskriminierung bei den Abwicklungsvorschriften von Kartenzahlverfahren ist untersagt.
(5) Die abwickelnden Stellen in der Union stellen die technische Interoperabilität ihres Systems mit den Systemen anderer abwickelnden Stellen in der Union sicher, indem sie die Normen internationaler oder europäischer Normungsgremien verwenden. Zusätzlich dazu sehen Kartenzahlverfahren davon ab, Geschäftsregeln einzuführen oder anzuwenden, die die Interoperabilität der abwickelnden Stellen in der Union einschränken.
(6) Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12).
Die EBA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 9. Dezember 2015 vor.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.
(1) Jegliche Vorschriften von Kartenzahlverfahren und jegliche in Lizenzvereinbarungen enthaltenen Vorschriften oder Maßnahmen gleicher Wirkung, die einen Emittenten daran hindern, ein kartengebundenes Zahlungsinstrument mit zwei oder mehr unterschiedlichen Zahlungsmarken oder Zahlungsanwendungen (Co-badging) auszustatten, sind untersagt.
(2) Geht ein Verbraucher ein Vertragsverhältnis mit einem Zahlungsdienstleister ein, so kann der Verbraucher verlangen, dass er zwei oder mehrere unterschiedliche Zahlungsmarken auf seinem kartengebundenen Zahlungsinstrument erhält, vorausgesetzt sein Zahlungsdienstleister bietet diesen Dienst an. Rechtzeitig vor der Unterzeichnung des Vertrags informiert der Zahlungsdienstleister den Verbraucher in klarer und objektiver Weise über alle verfügbaren Zahlungsmarken und deren Eigenschaften, einschließlich ihrer Funktionsweise, Kosten und Sicherheit.
(3) Jede mit Regeln des Kartenzahlverfahrens und Lizenzvereinbarungen einhergehende Ungleichbehandlung von Emittenten oder Acquirern beim Aufbringen verschiedener Zahlungsmarken oder Zahlungsanwendungen (Co-badging) auf einem kartengebundenen Zahlungsinstrument muss objektiv gerechtfertigt und frei von Diskriminierung sein.
(4) Kartenzahlverfahren schreiben kartenausgebenden und abrechnenden Zahlungsdienstleistern für Transaktionen mit einem Gerät, das ihre Zahlungsmarke trägt, aber über ein anderes Kartenzahlverfahren abgewickelt werden, keine Meldepflichten, Entgeltzahlungen oder ähnliche Verpflichtungen gleicher Zielsetzung oder Wirkung vor.
(5) Jede Weiterleitungsregel oder Maßnahme gleicher Wirkung, die darauf abzielt, Transaktionen über bestimmte Kanäle oder Prozesse abzuwickeln, sowie alle anderen Technik- und Sicherheitsstandards und -anforderungen, die den Umgang mit kartengebundenen Zahlungsinstrumenten, die zwei oder mehrere unterschiedliche Zahlungsmarken oder Zahlungsanwendungen tragen, betreffen, dürfen keine dieser Marken diskriminieren und sind diskriminierungsfrei anzuwenden.
(6) Kartenzahlverfahren, Emittenten, Acquirer, abwickelnde Stellen und andere Anbieter von technischen Diensten statten ein Zahlungsinstrument oder eine an der Verkaufsstelle genutzte Ausrüstung nicht mit automatischen Mechanismen, Software oder Vorrichtungen aus, die die Wahl der Zahlungsmarke oder Zahlungsanwendung des Zahlers und des Zahlungsempfängers bei der Verwendung eines mit mehreren Akzeptanzmarken versehenen Zahlungsinstruments (Co-badging) einschränken.
(1) Jeder Acquirer bietet und fakturiert seinem Zahlungsempfänger für die verschiedenen Kartenarten und -marken mit unterschiedlich hohen Interbankenentgelten individuell aufgeschlüsselte Händlerentgelte, es sei denn, die Zahlungsempfänger haben die Acquirer schriftlich um Bündelung der Händlerentgelte gebeten.
(2) In ihren Vereinbarungen mit den Zahlungsempfängern nehmen die Acquirer nach Kartenart und -marke individuell aufgeschlüsselte Angaben zur Höhe der Händlerentgelte, Interbankenentgelte und Entgelte des Kartenzahlverfahrens auf, es sei denn, der Zahlungsempfänger stellt in der Folge schriftlich einen anderslautenden Antrag.
(1) Kartenzahlverfahren und Zahlungsdienstleister sehen von jeder Regel ab, die Zahlungsempfänger, die die von einem Emittenten ausgegebenen kartengebundenen Zahlungsinstrumente akzeptieren, dazu verpflichtet, auch andere kartengebundene Zahlungsinstrumente zu akzeptieren, die im Rahmen desselben Kartenzahlverfahrens ausgegeben wurden.
(2) Absatz 1 gilt nicht für verbraucherkartengebundene Zahlungsinstrumente derselben Marke und derselben Art (Guthaben-, Debit- oder Kreditkarte), die Interbankenentgelten nach Kapitel II dieser Verordnung unterliegen.
(3) Absatz 1 schließt nicht aus, dass Kartenzahlverfahren und Zahlungsdienstleister vorschreiben können, dass Karten nicht deswegen abgelehnt werden dürfen, weil es sich um bestimmte Emittenten oder Karteninhaber handelt.
(4) Zahlungsempfänger, die entscheiden, nicht alle Karten oder sonstigen Zahlungsinstrumente eines Kartenzahlverfahrens zu akzeptieren, teilen dies den Verbrauchern klar, unmissverständlich und zu demselben Zeitpunkt mit, zu dem sie die Verbraucher über die Akzeptanz anderer Karten und Zahlungsinstrumente des Kartenzahlverfahrens informieren. Diese Information wird am Geschäftseingang und an der Kasse deutlich sichtbar angezeigt
In Falle des Versandhandels ist diese Information auf der Website des Zahlungsempfängers oder einem anderen elektronischen oder mobilen Medium anzuzeigen. Diese Information wird dem Zahler rechtzeitig vor Abschluss eines Kaufvertrags zwischen dem Zahler und dem Zahlungsempfänger zur Verfügung gestellt.
(5) Die Emittenten stellen sicher, dass ihre Zahlungsinstrumente elektronisch identifizierbar sind und neu ausgegebene kartengebundene Zahlungsinstrumente auch optisch identifiziert werden können, damit Zahlungsempfänger und Zahler eindeutig festzustellen können, welche Marke und Art von Guthaben-, Debit-, Kredit- oder Firmenkarte der Zahler gewählt hat.
(1) Lizenzvereinbarungen, Regeln der Kartenzahlverfahren, die von Kartenzahlverfahren angewandt werden, und zwischen Acquirern und Zahlungsempfängern geschlossene Vereinbarungen dürfen keine Regel enthalten, die Zahlungsempfänger daran hindert, Verbrauchern Anreize zur Nutzung eines vom Zahlungsempfänger bevorzugten Zahlungsinstruments zu geben. Unter dieses Verbot fällt auch jede Regel, die es Zahlungsempfängern untersagt, die kartengebundenen Zahlungsinstrumente eines bestimmten Kartenzahlverfahrens gegenüber anderen zu bevorzugen oder zu benachteiligen.
(2) Lizenzvereinbarungen, Regeln der Kartenzahlverfahren, die von Kartenzahlverfahren angewandt werden, und zwischen Acquirern und Zahlungsempfängern geschlossene Vereinbarungen dürfen keine Regel enthalten, die Zahlungsempfänger daran hindert, die Zahler über Interbankenentgelte und Händlerentgelte zu informieren.
(3) Die Absätze 1 und 2 berühren nicht die Bestimmungen der Richtlinie 2007/64/EG und der Richtlinie 2011/83/EU über Entgelte, Ermäßigungen oder andere Anreize.
(1) Nach Ausführung eines kartengebundenen Zahlungsvorgangs übermittelt der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers diesem die folgenden Angaben:
a) die Referenz, die dem Zahlungsempfänger die Identifizierung des kartengebundenen Zahlungsvorgangs ermöglicht;
b) den Betrag, der Gegenstand des Zahlungsvorgangs ist, in der Währung, in der die Gutschrift auf dem Zahlungskonto des Zahlungsempfängers erfolgt;
c) die Höhe aller etwaigen für den kartengebundenen Zahlungsvorgang zu entrichtenden Entgelte, wobei die Händlerentgelte und das Interbankenentgelt gesondert ausgewiesen werden.
Die Angaben nach Unterabsatz 1 können nach Marken, Anwendungen, Zahlungsinstrumentenarten und den für den jeweiligen Zahlungsvorgang geltenden Interbankenentgeltsätzen zusammengefasst werden, wenn der Zahlungsempfänger dem vorab ausdrücklich zugestimmt hat.
(2) Verträge zwischen Acquirern und Zahlungsempfängern dürfen eine Klausel enthalten, wonach die Angaben nach Absatz 1 Unterabsatz 1 regelmäßig, mindestens aber einmal im Monat, nach einem vereinbarten Verfahren so zu übermitteln oder bereitzustellen sind, dass die Zahlungsempfänger sie unverändert speichern und reproduzieren können.
(1) Die Mitgliedstaaten benennen die zuständigen Behörden, die befugt sind, die Durchsetzung dieser Verordnung sicherzustellen, und mit den entsprechenden Untersuchungs- und Vollstreckungsbefugnissen ausgestattet sind.
(2) Die Mitgliedstaaten können bestehende Stellen als zuständige Behörden benennen.
(3) Die Mitgliedstaaten können eine oder mehrere zuständige Behörden benennen.
(4) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis zum 9. Juni 2016 mit, welche zuständigen Behörden sie benannt haben. Sie teilen der Kommission umgehend jede nachfolgende, diese Behörden betreffende Änderung mit.
(5) Zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben verfügen die nach Absatz 1 benannten zuständigen Behörden über angemessene Ressourcen.
(6) Die Mitgliedstaaten verlangen von den zuständigen Behörden, dass sie die Einhaltung dieser Verordnung wirksam überwachen — auch um jegliche Versuche der Zahlungsdienstleister, diese Verordnung zu umgehen, zu verhindern — und alle notwendigen Maßnahmen treffen, um die Einhaltung sicherzustellen.
(1) Die Mitgliedstaaten legen Vorschriften über Sanktionen fest, die bei Verstößen gegen diese Verordnung zu verhängen sind, und treffen alle erforderlichen Vorkehrungen für ihre Anwendung.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Vorschriften bis zum 9. Juni 2016 mit und melden ihr nachfolgende Änderungen unverzüglich.
(1) Die Mitgliedstaaten gewährleisten und fördern angemessene und wirksame außergerichtliche Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren oder treffen gleichwertige Vorkehrungen für die Beilegung etwaiger aus dieser Verordnung erwachsender Streitigkeiten zwischen Zahlungsempfängern und ihren Zahlungsdienstleistern. Für diese Zwecke werden von den Mitgliedstaaten bestehende Einrichtungen benannt, soweit dies angebracht ist, oder neue Einrichtungen geschaffen. Diese Einrichtungen sind von den Parteien unabhängig.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis zum 9. Juni 2017 mit, welche Einrichtungen sie benannt haben. Sie teilen der Kommission umgehend jede nachfolgende, diese Einrichtungen betreffende Änderung mit.
(1) Für die Zwecke dieser Verordnung gelten für inländische Zahlungsvorgänge, die durch das Kartenzahlverfahren nicht eindeutig der Kategorie Debitkarten- oder Kreditkartentransaktion zugeordnet werden können, die Bestimmungen für Debitkarten oder Debitkartentransaktionen.
(2) Abweichend von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten bis zum 9. Dezember 2016 festlegen, dass ein Anteil von höchstens 30 % der inländischen Zahlungsvorgänge nach Absatz 1 als Kreditkartentransaktionen gleichgestellt gilt, auf die die Obergrenze für das Interbankenentgelt nach Artikel 4 anwendbar ist.
Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis 9. Juni 2019 einen Bericht über die Anwendung dieser Verordnung vor. In diesem Bericht wird sich die Kommission insbesondere mit der Angemessenheit der Höhe der Interbankenentgelte und mit den Lenkungsmechanismen, wie den Entgelten, befassen und dabei der Nutzung und den Kosten der verschiedenen Zahlungsmittel, der Anzahl neuer Akteure, neuer Technologien sowie innovativer Geschäftsmodelle auf dem Markt Rechnung tragen. Bei der Bewertung wird insbesondere Folgendes berücksichtigt:
a) die Entwicklung der Entgelte für Zahler;
b) das Wettbewerbsniveau unter den Zahlungsdienstleistern und Kartenzahlverfahren;
c) die Auswirkungen auf die Kosten für Zahler und Zahlungsempfänger;
d) das Ausmaß der Weitergabe der reduzierten Interbankenentgelte durch die Händler;
e) die technischen Voraussetzungen und deren Auswirkungen auf die beteiligten Parteien;
f) die Auswirkungen des Co-badging auf die Nutzerfreundlichkeit, insbesondere für ältere und andere gefährdete Nutzer;
g) die Auswirkungen der Ausnahme für Firmenkarten von Kapitel II auf den Markt, wobei ein Vergleich der Situation in Mitgliedstaaten, in denen zusätzliche Entgelte verboten sind, mit der Situation in Mitgliedstaaten, in denen diese erlaubt sind, angestellt wird;
h) die Auswirkungen der besonderen Bestimmungen für Interbankenentgelte für inländische Debitkartentransaktionen auf den Markt;
(1) Amtsblatt der Europäischen Union
(2) Sie gilt ab dem 8. Juni 2015 mit Ausnahme der Artikel 3, 4, 6 und 12, die ab dem 9. Dezember 2015 gelten, und der Artikel 7, 8, 9 und 10, die ab dem 9. Juni 2016 gelten.
8. „grenzüberschreitender Zahlungsvorgang“ einen kartengebundenen Zahlungsvorgang, bei dem der Emittent und der Acquirer in unterschiedlichen Mitgliedstaaten niedergelassen sind oder das kartengebundene Zahlungsinstrument von einem Emittenten ausgegeben wird, der in einem anderen Mitgliedstaat als die Verkaufsstelle niedergelassen ist;
9. „inländischer Zahlungsvorgang“ jeden kartengebundenen Zahlungsvorgang, der kein grenzüberschreitender Zahlungsvorgang ist;
10. „Interbankenentgelt“ das Entgelt, das bei einem kartengebundenen Zahlungsvorgang für jede direkte oder indirekte (d. h. über einen Dritten vorgenommene) Transaktion zwischen dem Emittenten und dem Acquirer gezahlt wird. Die Nettovergütung oder andere vereinbarte Vergütungen sind Bestandteil des Interbankenentgelts;
11. „Nettovergütung“ die Gesamtnettosumme der Zahlungen, Rabatte und Anreize, die ein Emittent vom Kartenzahlverfahren, dem Acquirer oder einer zwischengeschalteten Stelle in Bezug auf einen kartengebundenen Zahlungsvorgang oder damit verbundene Tätigkeiten erhält;
12. „Händlerentgelt“ das Entgelt, das der Zahlungsempfänger dem Acquirer in Bezug auf kartengebundene Zahlungsvorgänge zahlt;
13. „Zahlungsempfänger“ eine natürliche oder juristische Person, die den bei einem Zahlungsvorgang transferierten Geldbetrag als Empfänger erhalten soll;
14. „Zahler“ eine natürliche oder juristische Person, die Inhaber eines Zahlungskontos ist und die einen Zahlungsauftrag von diesem Zahlungskonto gestattet oder — falls kein Zahlungskonto vorhanden ist — eine natürliche oder juristische Person, die den Auftrag für einen Zahlungsvorgang erteilt;
15. „Zahlungskarte“ eine Zahlungsinstrumentenart, die es dem Zahler ermöglicht, Debit- oder Kreditkartentransaktionen zu veranlassen;
16. „Kartenzahlverfahren“ ein einheitliches Regelwerk aus Vorschriften, Praktiken, Standards und/oder Leitlinien für die Ausführung von kartengebundenen Zahlungsvorgängen, das von jeder Infrastruktur und jedem Zahlungssystem, die/das seinen Betrieb unterstützt, getrennt ist und einschließlich eines bestimmten Entscheidungsgremiums, einer bestimmten Organisation oder einer bestimmten Stelle, das bzw. die für das Funktionieren des Kartenzahlverfahrens verantwortlich ist;
17. „Vier-Parteien-Kartenzahlverfahren“ ein Kartenzahlverfahren, bei dem vom Zahlungskonto eines Zahlers kartengebundene Zahlungsvorgänge auf das Zahlungskonto eines Zahlungsempfängers geleistet werden, unter Zwischenschaltung des Kartenzahlverfahrens, eines Emittenten (auf der Seite des Zahlers) und eines Acquirers (auf der Seite des Zahlungsempfängers);
18. „Drei-Parteien-Kartenzahlverfahren“ ein Kartenzahlverfahren, bei dem das Kartenzahlverfahren selbst Annahme- und Abrechnungs- sowie Kartenausgabedienste erbringt und kartengebundene Zahlungsvorgänge von dem Zahlungskonto eines Zahlers auf das Zahlungskonto eines Zahlungsempfängers vornimmt. Vergibt ein Drei-Parteien-Kartenzahlverfahren Lizenzen zur Ausgabe von kartengebundenen Zahlungsinstrumenten oder zur Annahme und Abrechnung von kartengebundenen Zahlungsvorgängen an andere Zahlungsdienstleister oder gibt es gemeinsam mit einem Co-Branding-Partner oder mittels eines Vertreters kartengebundene Zahlungsinstrumente heraus, so wird es als Vier-Parteien-Kartenzahlverfahren betrachtet;
19. „Zahlungsinstrument“ jedes personalisierte Instrument und/oder jeden personalisierten Verfahrensablauf, das bzw. der zwischen dem Zahlungsdienstnutzer und dem Zahlungsdienstleister vereinbart wurde und das bzw. der verwendet werden kann, um einen Zahlungsauftrag zu erteilen;
20. „kartengebundenes Zahlungsinstrument“ jedes Zahlungsinstrument, einschließlich einer Karte, eines Mobiltelefons, eines Computers oder eines anderen technischen Geräts mit der erforderlichen Zahlungsanwendung, das dem Zahler die Veranlassung eines kartengebundenen Zahlungsvorgangs ermöglicht, bei dem es sich nicht um eine Überweisung oder Lastschrift im Sinne des Artikels 2 der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 handelt;
21. „Zahlungsanwendung“ eine auf ein Gerät geladene Computersoftware oder etwas Vergleichbares, die bzw. das die Veranlassung kartengebundener Zahlungsvorgänge ermöglicht und dem Zahler die Erteilung von Zahlungsaufträgen gestattet;
22. „Zahlungskonto“ ein auf den Namen eines oder mehrerer Zahlungsdienstnutzer lautendes Konto, das für die Ausführung von Zahlungsvorgängen genutzt wird, einschließlich der Ausführung von Zahlungsvorgängen über ein spezielles Konto für E-Geld im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Richtlinie 2009/110/EG des Europäischen Parlaments und des Rates;
23. „Zahlungsauftrag“ jede Anweisung, die ein Zahler seinem Zahlungsdienstleister zur Ausführung eines Zahlungsvorgangs erteilt;
24. „Zahlungsdienstleister“ natürliche oder juristische Personen, die befugt sind, die im Anhang zur Richtlinie 2007/64/EG aufgeführten Zahlungsdienste zu erbringen oder als E-Geld-Emittenten gemäß Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 2009/110/EG anerkannt sind. Ein Zahlungsdienstleister kann ein Emittent, ein Acquirer oder beides sein;
25. „Zahlungsdienstnutzer“ eine natürliche oder juristische Person, die einen Zahlungsdienst als Zahler oder Zahlungsempfänger oder in beiden Eigenschaften in Anspruch nimmt;
26. „Zahlungsvorgang“ einen vom Zahler bzw. in dessen Namen oder vom Zahlungsempfänger veranlassten Transfer eines Geldbetrags, unabhängig von allen zwischen Zahler und Zahlungsempfänger bestehenden etwaigen Verpflichtungen;
27. „Abwicklung“ die Erbringung von Dienstleistungen zur Abwicklung von Zahlungsvorgängen, d. h. zur Durchführung der Schritte, die zur Bearbeitung einer Zahlungsanweisung zwischen dem Acquirer und dem Emittenten erforderlich sind;
28. „abwickelnde Stelle“ jede natürliche oder juristische Person, die Dienstleistungen zur Abwicklung von Zahlungsvorgängen erbringt;
29. „Verkaufsstelle“ die Anschrift der realen Geschäftsräume des Händlers, in denen der Zahlungsvorgang veranlasst wird. Allerdings gilt Folgendes:
30. „Zahlungsmarke“ jeder reale oder digitale Name, jeder materielle oder digitale Begriff, jedes materielle oder digitale Zeichen, jedes materielle oder digitale Symbol oder jede Kombination davon, unter dem bzw. der die kartengebundenen Zahlungsvorgänge abgewickelt werden;
31. „Co-badging“ das Aufnehmen von zwei oder mehr Zahlungsmarken oder Zahlungsanwendungen auf dasselbe kartengebundene Zahlungsinstrument;
32. „Co-branding“ das Aufnehmen von mindestens einer Zahlungsmarke und mindestens einer Nicht-Zahlungsmarke auf dasselbe kartengebundene Zahlungsinstrument;
33. „Debitkarte“ eine Zahlungsinstrumentenart, die es dem Zahler ermöglicht, Debitkartentransaktionen zu veranlassen, mit Ausnahme von Zahlungsvorgängen mit Guthabenkarten;
34. „Kreditkarte“ eine Zahlungsinstrumentenart, die es dem Zahler ermöglicht, Kreditkartentransaktionen zu veranlassen;
35. „Guthabenkarte“ eine Zahlungsinstrumentenart, auf der E-Geld im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Richtlinie 2009/110/EG gespeichert ist.
Die Zahlungsempfänger behalten die Möglichkeit, in der an der Verkaufsstelle genutzten Ausrüstung automatische Mechanismen zu installieren, die eine Vorauswahl einer bestimmten Zahlungsmarke oder Zahlungsanwendung treffen, allerdings dürfen die Zahlungsempfänger den Zahler nicht daran hindern, sich bei den Kategorien der vom Zahlungsempfänger akzeptierten Karten oder entsprechenden Zahlungsinstrumenten über diese automatische Vorauswahl, die der Zahlungsempfänger in seinen Geräten festgelegt hat, hinwegzusetzen.
j) die praktische Anwendung der Vorschriften über die Trennung von Kartenzahlverfahren und abwickelnden Stellen und die Notwendigkeit, die rechtliche Entflechtung erneut zu prüfen;
k) die möglicherweise notwendige Überarbeitung von Artikel 3 Absatz 1 — je nachdem, wie sich dieser auf den tatsächlichen Betrag der Interbankenentgelte für Debitkartentransaktionen von mittlerem und hohem Wert auswirkt —, um festzulegen, dass die Obergrenze von 0,07 EUR oder 0,2 % des Transaktionswerts, je nachdem, welcher Betrag niedriger ist, nicht überschritten werden sollte.
Der Bericht der Kommission wird gegebenenfalls von einem Gesetzgebungsvorschlag begleitet, der einen Vorschlag für eine Änderung der Obergrenzen für Interbankenentgelte enthalten kann.