Artikel 16 Universalkarten — Entgelte für kartengebundene Zahlungsvorgänge
Gliederung
KAPITEL IV SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 16 Universalkarten
Rückverweise
(1) Für die Zwecke dieser Verordnung gelten für inländische Zahlungsvorgänge, die durch das Kartenzahlverfahren nicht eindeutig der Kategorie Debitkarten- oder Kreditkartentransaktion zugeordnet werden können, die Bestimmungen für Debitkarten oder Debitkartentransaktionen.
(2) Abweichend von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten bis zum 9. Dezember 2016 festlegen, dass ein Anteil von höchstens 30 % der inländischen Zahlungsvorgänge nach Absatz 1 als Kreditkartentransaktionen gleichgestellt gilt, auf die die Obergrenze für das Interbankenentgelt nach Artikel 4 anwendbar ist.
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