Artikel 18 Inkrafttreten — Entgelte für kartengebundene Zahlungsvorgänge
Gliederung
KAPITEL IV SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 18 Inkrafttreten
Rückverweise
(1) Amtsblatt der Europäischen Union
(2) Sie gilt ab dem 8. Juni 2015 mit Ausnahme der Artikel 3, 4, 6 und 12, die ab dem 9. Dezember 2015 gelten, und der Artikel 7, 8, 9 und 10, die ab dem 9. Juni 2016 gelten.
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