Roamingentgelte in der Europäischen Union
Vorwort/Präambel
(1) Mit dieser Verordnung wird ein gemeinsamer Ansatz eingeführt, der sicherstellen soll, dass den Nutzern öffentlicher Mobilfunknetze auf Reisen innerhalb der Union im Rahmen von unionsweiten Roamingdiensten — verglichen mit den unter Wettbewerbsbedingungen gebildeten Preisen in den einzelnen Mitgliedstaaten — für abgehende und ankommende Anrufe, das Senden und Empfangen von SMS-Nachrichten und das Benutzen paketvermittelter Datenkommunikationsdienste keine überhöhten Preise in Rechnung gestellt werden, um dadurch zum reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts beizutragen und gleichzeitig ein hohes Verbraucherschutzniveau zu erreichen, Wettbewerb und die Transparenz am Markt zu fördern und Anreize sowohl für die Innovation als auch für die Auswahl der Verbraucher zu bieten.
Sie enthält Vorschriften, die einen von inländischen Mobilfunkdiensten getrennten Verkauf von regulierten Roamingdiensten ermöglichen, und legt die Bedingungen für den Großkundenzugang zu öffentlichen Mobilfunknetzen zwecks Erbringung regulierter Roamingdienste fest. Sie enthält ferner vorübergehende Vorschriften über die Entgelte, die Roaminganbieter für die Erbringung von regulierten Roamingdiensten für innerhalb der Union abgehende und ankommende Sprachtelefonanrufe und SMS-Nachrichten sowie für paketvermittelte Datenkommunikationsdienste, die von Roamingkunden in einem Mobilfunknetz innerhalb der Union genutzt werden, berechnen dürfen. Sie gilt sowohl für die Entgelte, die die Netzbetreiber auf der Großkundenebene abrechnen, als auch für Entgelte, die die Roaminganbieter ihren Endkunden in Rechnung stellen.
(1) Für diese Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen des Artikels 2 der Rahmenrichtlinie, des Artikels 2 der Zugangsrichtlinie und des Artikels 2 der Universaldienstrichtlinie.
(2) Zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten Begriffsbestimmungen gelten folgende Begriffsbestimmungen:
a) „Roaminganbieter“ ist ein Unternehmen, das für einen Roamingkunden regulierte Endkunden-Roamingdienste bereitstellt;
b) „inländischer Anbieter“ ist ein Unternehmen, das für einen Roamingkunden inländische Mobilfunkdienste bereitstellt;
c) „alternativer Roaminganbieter“ ist ein Roaminganbieter, der sich vom inländischen Anbieter unterscheidet;
d) „Heimatnetz“ ist ein öffentliches Mobilfunknetz in einem Mitgliedstaat, das vom Roaminganbieter genutzt wird, um für einen Roamingkunden regulierte Endkunden-Roamingdienste bereitzustellen;
e) „besuchtes Netz“ ist ein terrestrisches öffentliches Mobilfunknetz in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem sich der inländische Anbieter des Roamingkunden befindet, das einem Roamingkunden aufgrund einer Vereinbarung mit dessen Heimatnetzbetreiber gestattet, Anrufe zu tätigen oder anzunehmen, SMS-Nachrichten zu senden oder zu empfangen oder paketvermittelte Datenkommunikationsdienste zu nutzen;
f) „unionsweites Roaming“ ist die Benutzung eines mobilen Gerätes durch einen Roamingkunden zur Tätigung oder Annahme von unionsinternen Anrufen, zum Senden und Empfangen von unionsinternen SMS-Nachrichten oder zur Nutzung paketvermittelter Datenkommunikationsdienste in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem sich das Netz des inländischen Betreibers befindet, aufgrund einer Vereinbarung zwischen dem Betreiber des Heimatnetzes und dem Betreiber des besuchten Netzes;
(1) Mobilfunknetzbetreiber kommen allen zumutbaren Anträgen auf Großkundenroamingzugang nach.
(2) Mobilfunknetzbetreiber dürfen Anträge auf Großkundenroamingzugang nur auf der Grundlage objektiver Kriterien ablehnen.
(3) Großkundenroamingzugang umfasst den Zugang zu allen für die Erbringung von regulierten Roamingdiensten für Endkunden erforderlichen Netzkomponenten und zugehörigen Einrichtungen, einschlägigen Diensten, Software- und Informationssystemen.
(4) Die Vorschriften über regulierte Großkundenroamingentgelte in den Artikeln 7, 9 und 12 gelten für die Bereitstellung eines Zugangs aller Komponenten eines Großkundenroamingzugangs gemäß Absatz 3.
Unbeschadet des ersten Unterabsatzes können Mobilfunknetzbetreiber im Falle eines Großkundenroaming-Wiederverkaufszugangs für Komponenten, die nicht von Absatz 3 erfasst sind, faire und angemessene Entgelte erheben.
(5) Mobilfunknetzbetreiber veröffentlichen unter Berücksichtigung der GEREK-Leitlininen gemäß Absatz 8 ein Standardangebot und stellen dieses Angebot einem Unternehmen, das Großkundenroamingzugang beantragt, zur Verfügung. Mobilfunknetzbetreiber legen dem Unternehmen, das Zugang beantragt, innerhalb eines Monats nach Antragseingang beim Mobilfunktnetzbetreiber einen Entwurf eines Vertrags über den Zugang gemäß diesem Artikel vor. Der Großkundenroamingzugang wird innerhalb einer angemessenen Frist von höchstens drei Monaten ab dem Vertragsabschluss gewährt. Mobilfunknetzbetreiber, die einen Antrag auf Großkundenroamingzugang erhalten, und die den Zugang beantragenden Unternehmen verhandeln nach Treu und Glauben.
(6) Das Standardangebot gemäß Absatz 5 muss hinreichend detailliert sein und alle für einen Großkundenroamingzugang erforderlichen Komponenten gemäß Absatz 3, eine Beschreibung der für einen direkten Großkundenroamingzugang und einen Großkundenroaming-Wiederverkaufszugang relevanten Angebotsbestandteile und die entsprechenden Geschäftsbedingungen enthalten. Die nationalen Regulierungsbehörden schreiben erforderlichenfalls Änderungen des Standardangebots vor, um den Verpflichtungen in diesem Artikel zur Geltung zu verhelfen.
(7) Möchte das den Zugang beantragende Unternehmen Geschäftsverhandlungen im Hinblick darauf aufnehmen, dass auch Komponenten einbezogen werden, die nicht vom Standardangebot erfasst sind, so kommen die Mobilfunknetzbetreiber diesem Wunsch innerhalb einer angemessenen Frist von höchstens zwei Monaten ab dem Antragseingang nach. Für die Zwecke dieses Absatzes gelten die Absätze 2 und 5 nicht.
(1) Die inländischen Anbieter ermöglichen ihren Kunden den Zugang zu regulierten Sprach-, SMS- und Datenroamingdiensten, die als ein Paket von einem alternativen Roaminganbieter bereitgestellt werden.
Weder inländische Anbieter noch Roaminganbieter hindern Kunden am Zugang zu regulierten Datenroamingdiensten, die von einem alternativen Roaminganbieter direkt in einem besuchten Netz bereitgestellt werden.
(2) Roamingkunden sind berechtigt, den Roaminganbieter jederzeit zu wechseln. Entscheidet sich ein Roamingkunde für einen Wechsel des Roaminganbieters, so erfolgt der Wechsel ohne unnötige Verzögerung und auf jeden Fall im kürzest möglichen Zeitraum, abhängig von der Lösung für die Umsetzung des separaten Verkaufs regulierter Roamingdienste auf Endkundenebene, keinesfalls jedoch mehr als drei Arbeitstage nach dem Abschluss der Vereinbarung mit dem neuen Raoaminganbieter.
(3) Der Wechsel zu einem alternativen Roaminganbieter oder zwischen Roaminganbietern ist für die Kunden unentgeltlich und muss bei allen Tarifen möglich sein. Er darf nicht mit einem Vertrag oder zusätzlichen festen oder regelmäßig wiederkehrenden Entgelten für andere Vertragselemente als das Roaming verglichen mit den Bedingungen, die vor dem Wechsel gegolten haben, verbunden sein.
(4) Inländische Anbieter informieren alle ihre Roamingkunden in klarer, verständlicher und leicht zugänglicher Form über die Möglichkeit, Dienste gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 zu wählen.
Insbesondere bei Abschluss oder Verlängerung eines Mobilfunkvertrags geben die inländischen Anbieter allen ihren Kunden individuell vollständige Informationen über die Möglichkeit, einen alternativen Roaminganbieter zu wählen, und hindern sie nicht am Vertragsschluss mit einem alternativen Roaminganbieter. Kunden, die einen Vertrag über regulierte Roamingdienste mit einem inländischen Anbieter schließen, müssen ausdrücklich erklären, dass sie über diese Möglichkeit informiert wurden. Ein inländischer Anbieter darf die als seine Vertriebsstellen dienenden Einzelhändler nicht daran hindern, davon abbringen oder entmutigen, Verträge über separate Roamingdienste mit alternativen Roaminganbietern anzubieten.
(5) Die technischen Merkmale regulierter Roamingdienste dürfen nicht so verändert werden, dass sie sich von den technischen Merkmalen regulierter Roamingdienste einschließlich der Qualitätsparameter, die dem Kunden vor dem Wechsel erbracht wurden, unterscheiden. Betrifft der Wechsel nicht alle regulierten Roamingdienste, so werden diejenigen Dienste, die von dem Wechsel nicht betroffen sind, weiter zum gleichen Preis und im größtmöglichen Umfang mit den gleichen technischen Merkmalen einschließlich der Qualitätsparameter bereitgestellt.
(1) Die inländischen Anbieter führen den separaten Verkauf regulierter Roamingdienste auf Endkundenebene nach Artikel 4 ein, damit Kunden inländische Mobilfunkdienste und separate regulierte Roamingdienste nutzen können. Inländische Anbieter kommen allen zumutbaren Anträgen auf Zugang zu Funktionen und damit verbundenen Unterstützungsleistungen, die für den separaten Verkauf regulierter Roamingdienste auf Endkundenebene erforderlich sind, nach. Der Zugang zu solchen Funktionen und Unterstützungsleistungen, die für den separaten Verkauf regulierter Roamingdienste erforderlich sind, einschließlich Nutzerauthentifizierungsdienste, ist kostenlos und führt nicht dazu, dass den Kunden direkte Entgelte berechnet werden.
(2) Damit der separate Verkauf regulierter Roamingdienste auf Endkundenebene in der gesamten Union einheitlich und gleichzeitig verwirklicht wird, nimmt die Kommission nach Konsultation des GEREK im Wege von Durchführungsrechtsakten bis zum 31. Dezember 2012 genaue Vorschriften zu den Informationspflichten gemäß Artikel 4 Absatz 4 und zu einer technischen Lösung für die Einführung des separaten Verkaufs regulierter Roamingdienste auf Endkundenebene an. Diese Durchführungsrechtsakte sind gemäß dem in Artikel 6 Absatz 2 genannten Prüfverfahren zu erlassen und gelten ab dem 1. Juli 2014.
(3) Die technische Lösung zur Einführung des separaten Verkaufs regulierter Roamingdienste auf Endkundenebene entspricht den folgenden Kriterien:
a) Sie ist verbraucherfreundlich; insbesondere müssen die Verbraucher einfach und schnell zu einem alternativen Roaminganbieter wechseln und dabei ihre Mobilfunknummer behalten und das gleiche mobile Gerät verwenden können.
b) Die Nachfrage der Verbraucher in allen Kategorien, einschließlich der Intensivnutzer von Datendiensten, kann zu Wettbewerbsbedingungen bedient werden.
c) Der Wettbewerb kann wirksam gefördert werden, auch unter Berücksichtigung des Umfangs, in dem die Betreiber ihre Infrastruktureinrichtungen oder kommerziellen Vereinbarungen nutzen.
(1) Die Kommission wird von dem durch Artikel 22 der Rahmenrichtlinie eingesetzten Kommunikationsausschuss unterstützt. Dabei handelt es sich um einen Ausschuss nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(1) Das durchschnittliche Großkundenentgelt, das der Betreiber eines besuchten Netzes dem Roaminganbieter des Kunden für die Abwicklung eines regulierten Roaminganrufs aus dem betreffenden besuchten Netz berechnet, darf einschließlich unter anderem der Kosten für Verbindungsaufbau, Transit und Anrufzustellung ab 1. Juli 2012 nicht höher als 0,14 EUR pro Minute sein.
(2) Das durchschnittliche Großkundenentgelt gemäß Absatz 1 gilt zwischen zwei beliebigen Betreibern und wird für einen Zeitraum von 12 Monaten oder einen kürzeren Zeitraum, der bis zur Aufhebung des Höchstbetrags des durchschnittlichen Großkundenentgelts gemäß diesem Absatz oder bis zum 30. Juni 2022 verbleibt, berechnet. Der Höchstbetrag des durchschnittlichen Großkundenentgelts sinkt am 1. Juli 2013 auf 0,10 EUR und am 1. Juli 2014 auf 0,05 EUR und bleibt unbeschadet des Artikels 19 bis 30. Juni 2022 bei 0,05 EUR.
(3) Das durchschnittliche Großkundenentgelt gemäß Absatz 1 wird ermittelt durch Teilung der gesamten Großkunden-Roamingeinnahmen durch die Zahl der gesamten, sekundengenau aggregierten Großkunden-Roamingminuten, die der jeweilige Betreiber in dem betreffenden Zeitraum innerhalb der Union für die Abwicklung von Roaminganrufen auf der Großkundenebene tatsächlich genutzt hat, wobei im Hinblick auf die Möglichkeit für den Betreiber des besuchten Netzes, eine anfängliche Mindestabrechnungsdauer von höchstens 30 Sekunden zugrunde zu legen, eine Anpassung vorzunehmen ist.
(1) Die Roaminganbieter stellen allen ihren Roamingkunden einen Sprach-Eurotarif gemäß Absatz 2 zur Verfügung und bieten ihn von sich aus in verständlicher und transparenter Weise an. Dieser Tarif wird nicht mit einem Vertrag oder sonstigen festen oder regelmäßig wiederkehrenden Entgelten verbunden und kann mit jedem Endkundentarif kombiniert werden.
Im Rahmen dieses Angebots weisen die Roaminganbieter alle ihre Roamingkunden, die sich für einen speziellen Roamingtarif oder ein spezielles Roamingpaket entschieden haben, auf die Bedingungen dieses Tarifs oder Pakets hin.
(2) Mit Wirkung vom 1. Juli 2012 kann das Endkundenentgelt (ohne Mehrwertsteuer) für einen Sprach-Eurotarif, den ein Roaminganbieter seinem Roamingkunden für die Abwicklung eines regulierten Roaminganrufs berechnet, bei jedem Roaminganruf unterschiedlich sein, darf aber 0,29 EUR pro Minute bei allen abgehenden Anrufen und 0,08 EUR pro Minute bei allen ankommenden Anrufen nicht übersteigen. Die Höchstentgelte für abgehende Anrufe werden am 1. Juli 2013 auf 0,24 EUR und am 1. Juli 2014 auf 0,19 EUR gesenkt sowie für ankommende Anrufe am 1. Juli 2013 auf 0,07 EUR und am 1. Juli 2014 auf 0,05 EUR gesenkt. Unbeschadet des Artikels 19 gelten diese Höchstentgelte für Endkunden für den Sprach-Eurotarif bis 30. Juni 2017.
Die Roaminganbieter berechnen ihren Roamingkunden kein Entgelt für den Empfang einer Voice-Mail-Roamingnachricht. Andere Entgelte, beispielsweise Entgelte für das Abhören derartiger Nachrichten, bleiben davon unberührt.
Alle Roaminganbieter rechnen die Entgelte ihrer Roamingkunden für die Abwicklung abgehender und ankommender regulierter Roaminganrufe, für die ein Sprach-Eurotarif gilt, sekundengenau ab.
Der Roaminganbieter darf bei abgehenden Anrufen, für die ein Sprach-Eurotarif gilt, eine anfängliche Mindestabrechnungsdauer von höchstens 30 Sekunden zugrunde legen.
(3) Die Roaminganbieter wenden auf alle bestehenden Roamingkunden automatisch einen Sprach-Eurotarif an, außer auf jene Roamingkunden, die sich bereits bewusst für einen spezifischen Roamingtarif oder ein spezifisches Roamingpaket entschieden haben, aufgrund dessen sie für regulierte Roaminganrufe einen anderen Tarif genießen, als ihnen ohne eine solche Wahl eingeräumt worden wäre.
(4) Die Roaminganbieter wenden einen Sprach-Eurotarif auf alle neuen Roamingkunden an, sofern diese nicht von sich aus einen anderen Roamingtarif oder ein Tarifpaket für Roamingdienste wählen, das auch einen anderen Tarif für regulierte Roaminganrufe umfasst.
(1) Mit Wirkung vom 1. Juli 2012 darf das durchschnittliche Großkundenentgelt, das der Betreiber eines besuchten Netzes für die Abwicklung einer aus dem betreffenden besuchten Netz abgehenden regulierten SMS-Roamingnachricht berechnet, nicht höher als 0,03 EUR pro SMS-Nachricht sein. Der Höchstbetrag des durchschnittlichen Großkundenentgelts wird am 1. Juli 2013 auf 0,02 EUR gesenkt und bleibt unbeschadet des Artikels 19 bis 30. Juni 2022 bei 0,02 EUR.
(2) Das durchschnittliche Großkundenentgelt gemäß Absatz 1 gilt zwischen zwei beliebigen Betreibern und wird für einen Zeitraum von 12 Monaten oder einen kürzeren Zeitraum, der bis 30. Juni 2022 verbleibt, berechnet.
(3) Das durchschnittliche Großkundenentgelt gemäß Absatz 1 wird ermittelt durch Teilung der gesamten Einnahmen, die der Betreiber des besuchten Netzes oder der Heimatnetzbetreiber auf der Großkundenebene für die Abwicklung abgehender und ankommender regulierter SMS-Roamingnachrichten innerhalb der Union in dem betreffenden Zeitraum erzielt hat, durch die Gesamtzahl der im gleichen Zeitraum für die jeweiligen Roaminganbieter oder Heimatnetzbetreiber abgewickelten abgehenden und ankommenden SMS-Nachrichten.
(4) Der Betreiber eines besuchten Netzes darf dem Roaminganbieter oder dem Betreiber des Heimatnetzes eines Roamingkunden für die Zustellung einer regulierten SMS-Roamingnachricht, die an einen in seinem besuchten Netz eingebuchten Roamingkunden gesendet wird, außer dem in Absatz 1 genannten Entgelt kein sonstiges Entgelt in Rechnung stellen.
(1) Die Roaminganbieter stellen allen ihren Roamingkunden einen SMS-Eurotarif gemäß Absatz 2 zur Verfügung und bieten ihn von sich aus in verständlicher und transparenter Weise an. Der SMS-Eurotarif darf nicht mit einem Vertrag oder sonstigen festen oder regelmäßig wiederkehrenden Entgelten verbunden werden und kann vorbehaltlich der sonstigen Bestimmungen dieses Artikels mit jedem Endkundentarif kombiniert werden.
(2) Mit Wirkung vom 1. Juli 2012 kann das Endkundenentgelt (ohne Mehrwertsteuer) für einen SMS-Eurotarif, den ein Roaminganbieter seinem Roamingkunden für die Abwicklung einer von dem Kunden versendeten regulierten SMS-Roamingnachricht berechnet, bei jeder regulierten SMS-Roamingnachricht unterschiedlich sein, soll aber ab 1. Juli 2012 0,09 EUR nicht übersteigen. Dieses Höchstentgelt sinkt ab 1. Juli 2013 auf 0,08 EUR und ab 1. Juli 2014 auf 0,06 EUR und bleibt unbeschadet des Artikels 19 bis 30. Juni 2017 bei 0,06 EUR.
(3) Die Roaminganbieter berechnen ihren Roamingkunden kein Entgelt für den Empfang einer regulierten SMS-Roamingnachricht.
(4) Die Roaminganbieter wenden auf alle bestehenden Roamingkunden automatisch einen SMS-Eurotarif an, außer auf jene Roamingkunden, die sich bereits bewusst für einen spezifischen Roamingtarif oder ein spezifisches Roamingpaket entschieden haben, aufgrund dessen sie für regulierte SMS-Roamingnachrichten einen anderen Tarif genießen, als ihnen ohne eine solche Wahl eingeräumt worden wäre.
(5) Die Roaminganbieter wenden einen SMS-Eurotarif auf alle neuen Roamingkunden an, sofern diese nicht von sich aus einen anderen SMS-Roamingtarif oder ein Tarifpaket für Roamingdienste wählen, das auch einen anderen Tarif für regulierte SMS-Roamingnachrichten umfasst.
(6) Roamingkunden können jederzeit den Wechsel zu oder aus einem SMS-Eurotarif verlangen. Ein Tarifwechsel erfolgt entgeltfrei binnen eines Arbeitstages ab dem Eingang des entsprechenden Auftrags und darf keine Bedingungen oder Einschränkungen nach sich ziehen, die sich auf andere Elemente des Vertrags als das Roaming beziehen. Der Roaminganbieter kann den Tarifwechsel aufschieben, bis der zuvor geltende Roamingtarif während eines festgelegten Mindestzeitraums von höchstens zwei Monaten wirksam gewesen ist. Ein SMS-Eurotarif kann stets mit einem Sprach-Eurotarif und einem Daten-Eurotarif verbunden werden.
Roaminganbieter, inländische Anbieter, Heimatnetzbetreiber und Betreiber eines besuchten Netzes dürfen die technischen Merkmale regulierter SMS-Roamingnachrichten nicht so verändern, dass sich ihre technischen Merkmale von denen der im Inland übertragenen SMS-Nachrichten unterscheiden.
(1) Mit Wirkung vom 1. Juli 2012 darf das durchschnittliche Großkundenentgelt, das der Betreiber eines besuchten Netzes dem Heimatanbieter des Roamingkunden für die Abwicklung regulierter Datenroamingdienste über das betreffende besuchte Netz berechnet, eine Schutzobergrenze von 0,25 EUR pro Megabyte übertragener Daten nicht übersteigen. Die Schutzobergrenze wird ab 1. Juli 2013 auf 0,15 EUR pro Megabyte übertragener Daten und ab 1. Juli 2014 auf 0,05 EUR pro Megabyte übertragener Daten gesenkt und bleibt unbeschadet des Artikels 19 bis 30. Juni 2022 bei 0,05 EUR pro Megabyte übertragener Daten.
(2) Das durchschnittliche Großkundenentgelt gemäß Absatz 1 gilt zwischen zwei beliebigen Betreibern und wird für einen Zeitraum von 12 Monaten oder einen kürzeren Zeitraum, der bis zum 30. Juni 2022 verbleibt, berechnet.
(3) Das durchschnittliche Großkundenentgelt gemäß Absatz 1 wird ermittelt durch Teilung der gesamten Großkundeneinnahmen, die der Betreiber des besuchten Netzes oder des Heimatnetzes für die Abwicklung regulierter Datenroamingdienste in dem betreffenden Zeitraum erzielt hat, durch die Gesamtzahl der Megabyte der Daten, die in Erbringung dieser Dienste in diesem Zeitraum für die jeweiligen Roaminganbieter oder Heimatnetzbetreiber in diesem Zeitraum tatsächlich übertragen wurden, und zwar auf kilobytegenau aggregierter Grundlage.
(1) Die Roaminganbieter stellen allen ihren Roamingkunden einen Daten-Eurotarif gemäß Absatz 2 zur Verfügung und bieten ihn von sich aus in verständlicher und transparenter Weise an. Dieser Daten-Eurotarif wird nicht mit einem Vertrag oder sonstigen festen oder regelmäßig wiederkehrenden Entgelten verbunden und kann mit jedem Endkundentarif kombiniert werden.
Im Rahmen dieses Angebots weisen die Roaminganbieter die Roamingkunden, die sich bereits für einen speziellen Roamingtarif oder ein spezielles Roamingpaket entschieden haben, auf die Bedingungen dieses Tarifs oder Angebots hin.
(2) Mit Wirkung vom 1. Juli 2012 darf das Endkundenentgelt (ausschließlich Mehrwertsteuer) eines Daten-Eurotarifs, das ein Roaminganbieter seinem Roamingkunden für die Abwicklung regulierter Datenroamingdienste berechnet, 0,70 EUR pro übertragenem Megabyte nicht übersteigen. Das Höchstentgelt für genutzte Daten sinkt am 1. Juli 2013 auf 0,45 EUR pro übertragenem Megabyte und am 1. Juli 2014 auf 0,20 EUR pro übertragenem Megabyte und bleibt unbeschadet des Artikels 19 bis 30. Juni 2017 bei 0,20 EUR pro übertragenem Megabyte.
Alle Roaminganbieter rechnen die Entgelte ihrer Roamingkunden für die Abwicklung regulierter Datenroamingdienste, für die ein Daten-Eurotarif gilt, kilobytegenau ab; dies gilt nicht für multimediale (MMS) Nachrichten, die nach Einheit abgerechnet werden können. In einem solchen Fall darf das Endkundenentgelt, das ein Roaminganbieter seinem Roamingkunden für das Senden oder Empfangen einer MMS-Roamingnachricht berechnet, das Höchstentgelt gemäß Unterabsatz 1 nicht überschreiten.
(3) Ab dem 1. Juli 2012 wenden die Roaminganbieter auf alle bestehenden Roamingkunden automatisch einen Daten-Eurotarif an, außer auf jene Roamingkunden, die von sich aus bereits einen besonderen Roamingtarif gewählt haben oder für die bereits ein Tarif gilt, der nachweislich niedriger als der Daten-Eurotarif ist, oder die bereits ein Paket gewählt haben, durch das sie in den Genuss eines anderen Tarifs für regulierte Datenroamingdienste kommen, der ihnen ohne eine solche Wahl nicht eingeräumt worden wäre.
(4) Ab dem 1. Juli 2012 wenden die Roaminganbieter einen Daten-Eurotarif auf alle neuen Roamingkunden an, sofern diese nicht bewusst einen anderen Datenroamingtarif oder ein Tarifpaket für Roamingdienste wählen, das auch einen anderen Tarif für regulierte Datenroamingdienste umfasst.
(5)
(1) Um die Roamingkunden darauf aufmerksam zu machen, dass ihnen für abgehende oder ankommende Anrufe oder das Versenden von SMS-Nachrichten Roamingentgelte berechnet werden, stellt jeder Roaminganbieter dem Kunden automatisch bei der Einreise in einen anderen Mitgliedstaat als den seines inländischen Anbieters per SMS-Nachricht ohne unnötige Verzögerung kostenlos grundlegende personalisierte Preisinformationen über die Roamingentgelte (einschließlich Mehrwertsteuer) bereit, die diesem Kunden für abgehende oder ankommende Anrufe und das Versenden von SMS-Nachrichten in dem besuchten Mitgliedstaat berechnet werden, es sei denn, der Kunde hat dem Roaminganbieter mitgeteilt, dass er diesen Dienst nicht wünscht.
Diese grundlegenden personalisierten Preisinformationen umfassen die auf den betreffenden Kunden nach seinem Tarifplan anwendbaren Höchstentgelte (in der Rechnungswährung des Staates des inländischen Anbieters des Kunden) für
a) abgehende regulierte Roaminganrufe innerhalb des besuchten Mitgliedstaats und in den Mitgliedstaat seines inländischen Anbieters sowie für ankommende regulierte Roaminganrufe;
b) das Versenden regulierter SMS-Roamingnachrichten in dem besuchten Mitgliedstaat.
Sie umfassen auch die in Absatz 2 genannte entgeltfreie Telefonnummer, bei der ausführlichere Informationen sowie Informationen über die Möglichkeit, durch Wahl der kostenlosen europäischen Notrufnummer „112“ Notdienste in Anspruch zu nehmen, angefordert werden können.
Anlässlich jeder solchen Nachricht erhält der Kunde Gelegenheit, dem Roaminganbieter kostenlos und in einfacher Weise mitzuteilen, dass er diese automatische Benachrichtigung nicht wünscht. Hat ein Kunde mitgeteilt, dass er keine automatische Benachrichtigung erhalten will, so kann er jederzeit vom Roaminganbieter kostenlos verlangen, diesen Dienst wieder bereitzustellen.
Die Roaminganbieter stellen blinden und sehbehinderten Kunden auf Wunsch diese grundlegenden personalisierten Preisinformationen, gemäß Unterabsatz 1, automatisch und kostenlos in einer Sprachmitteilung zur Verfügung.
Die Unterabsätze 1, 2, 4 und 5 gelten auch für Sprach- und SMS-Roamingdienste, die von Roamingkunden bei Reisen außerhalb der Union genutzt und von einem Roaminganbieter bereitgestellt werden.
(1) Die Roaminganbieter sorgen entsprechend den Absätzen 2 und 3 dafür, dass ihre Roamingkunden vor und nach Vertragsabschluss stets angemessen über die bei der Nutzung regulierter Datenroamingdienste anfallenden Entgelte informiert sind, und zwar in einer Weise, die es den Kunden erleichtert, die finanziellen Folgen einer solchen Nutzung zu überschauen, und es ihnen ermöglicht, ihre Ausgaben für regulierte Datenroamingdienste zu überwachen und zu steuern.
Gegebenenfalls unterrichten die Roaminganbieter ihre Kunden vor dem Vertragsabschluss und anschließend regelmäßig über das Risiko, dass es automatisch und unkontrolliert zum Aufbau einer Datenroaming-Verbindung und zum Herunterladen von Daten kommt. Darüber hinaus teilen die Roaminganbieter ihren Kunden kostenlos und eindeutig und in leicht verständlicher Weise mit, wie sie diese automatischen Datenroaming-Verbindungen abschalten können, um Datenroamingdienste nicht unkontrolliert in Anspruch zu nehmen.
(2) Der Roamingkunde wird mit einer automatischen Nachricht des Roaminganbieters darauf hingewiesen, dass er einen Roamingdienst nutzt, und er erhält grundlegende personalisierte Tarifinformationen über die Entgelte, die diesem Roamingkunden in dem betreffenden Mitgliedstaat für regulierte Datenroamingdienste berechnet werden (in der Rechnungswährung des Staates des inländischen Anbieters des Kunden), ausgedrückt als Preis je Megabyte, es sei denn, der Kunde hat dem Roaminganbieter mitgeteilt, dass er diese Informationen nicht wünscht.
Diese grundlegenden personalisierten Tarifinformationen werden auf das mobile Gerät — beispielsweise durch eine SMS-Nachricht oder eine E-Mail oder in Form eines Pop-up-Fensters auf dem mobilen Gerät des Roamingkunden — übermittelt, sobald der Roamingkunde in einen anderen Mitgliedstaat als den seines inländischen Anbieters einreist und zum ersten Mal beginnt, einen Datenroamingdienst in diesem Mitgliedstaat zu nutzen. Sie wird zu dem Zeitpunkt, zu dem der Roamingkunde mit der Nutzung eines regulierten Datenroamingdienstes beginnt, kostenlos und in einer geeigneten Form bereitgestellt, die ihren Empfang und leichtes Verstehen fördert.
Hat ein Kunde seinem Roaminganbieter mitgeteilt, dass er keine automatische Tarifinformation wünscht, so kann er jederzeit vom Roaminganbieter kostenlos verlangen, diesen Dienst wieder bereitzustellen.
(3) Jeder Roaminganbieter stellt allen seinen Roamingkunden die Option bereit, sich bewusst und kostenlos für eine Funktion zu entscheiden, mit der Informationen über den bisherigen Nutzungsumfang als Datenvolumen oder in der Rechnungswährung des Roamingkunden, bezogen auf regulierte Datenroamingdienste, bereitgestellt werden und mit der garantiert wird, dass die Gesamtausgaben für regulierte Datenroamingdienste mit Ausnahme von MMS-Nachrichten, die pro Einheit berechnet werden, während eines bestimmten Zeitraums ohne die ausdrückliche Zustimmung des Kunden einen angegebenen Höchstbetrag nicht überschreiten.
(1) Die nationalen Regulierungsbehörden beobachten und überwachen die Einhaltung dieser Verordnung in ihrem Gebiet.
(2) Die nationalen Regulierungsbehörden stellen aktuelle Informationen über die Anwendung dieser Verordnung, insbesondere der Artikel 7, 8, 9, 10, 12 und 13, in einer für Interessierte leicht zugänglichen Weise öffentlich bereit.
(3) Zur Vorbereitung der in Artikel 19 vorgesehenen Überprüfung beobachten die nationalen Regulierungsbehörden die Entwicklung der Entgelte, die Roamingkunden auf der Großkunden- und Endkundenebene für die Abwicklung von Sprach- und Datenkommunikationsdiensten, einschließlich SMS und MMS, berechnet werden, insbesondere auch in den Gebieten in äußerster Randlage der Union im Sinne von Artikel 349 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union. Die nationalen Regulierungsbehörden achten zudem gezielt auf den besonderen Fall des unbeabsichtigten Roamings in Grenzregionen benachbarter Mitgliedstaaten und überwachen, ob die Verkehrssteuerungstechniken zum Nachteil von Kunden eingesetzt werden.
Die nationalen Regulierungsbehörden beobachten unbeabsichtigtes Roaming, sammeln Informationen darüber und treffen geeignete Maßnahmen.
(4) Die nationalen Regulierungsbehörden sind befugt, von den Unternehmen, die den Vorschriften dieser Verordnung unterliegen, die Bereitstellung aller für die Durchführung und Durchsetzung dieser Verordnung notwendigen Informationen zu verlangen. Diese Unternehmen übermitteln diese Informationen auf Anfrage umgehend sowie nach dem Zeitplan und in dem Detaillierungsgrad, die von der nationalen Regulierungsbehörde verlangt werden.
(5) Die nationalen Regulierungsbehörden können von sich aus tätig werden, um die Einhaltung dieser Verordnung sicherzustellen. Insbesondere machen sie nötigenfalls von den Befugnissen gemäß Artikel 5 der Zugangsrichtlinie Gebrauch, um Zugang und Zusammenschaltung in angemessenem Umfang sicherzustellen, so dass bei Roamingdiensten die durchgehende Konnektivität und Interoperabilität gewährleistet wird, zum Beispiel wenn Kunden keine regulierten SMS-Roamingnachrichten mit Kunden eines terrestrischen öffentlichen Mobilfunknetzes in einem anderen Mitgliedstaat austauschen können, weil keine Vereinbarung über die Zustellung solcher Nachrichten besteht.
(6) Stellt eine nationale Regulierungsbehörde einen Verstoß gegen Verpflichtungen aus dieser Verordnung fest, so kann sie die sofortige Abstellung des Verstoßes anordnen.
(1) Bei Streitigkeiten im Zusammenhang mit den Verpflichtungen aus dieser Verordnung zwischen Unternehmen, die in einem Mitgliedstaat elektronische Kommunikationsnetze oder -dienste bereitstellen, finden die in den Artikeln 20 und 21 der Rahmenrichtlinie vorgesehenen Streitbeilegungsverfahren Anwendung.
(2) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass bei ungelösten Streitfällen, an denen Kunden oder Endnutzer beteiligt sind und die einen unter diese Verordnung fallenden Gegenstand betreffen, die in Artikel 34 der Universaldienstrichtlinie vorgesehenen Verfahren der außergerichtlichen Streitbeilegung zur Verfügung stehen.
Die Mitgliedstaaten erlassen Vorschriften über Sanktionen, die bei Verstößen gegen diese Verordnung verhängt werden können, und treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um deren Anwendung zu gewährleisten. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Vorschriften bis 30. Juni 2013 mit und melden danach unverzüglich jede Änderung, die sich auf diese Vorschriften auswirkt.
(1) Die Kommission überprüft das Funktionieren dieser Verordnung und erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat nach einer umfassenden öffentlichen Konsultation bis spätestens 30. Juni 2016 darüber Bericht. Die Kommission bewertet insbesondere, ob die Ziele dieser Verordnung erreicht wurden. Dabei überprüft die Kommission unter anderem Folgendes:
a) die Frage, ob sich der Wettbewerb ausreichend entwickelt hat, um das Außerkrafttreten der Höchstentgelte auf der Endkundenebene zu rechtfertigen;
b) die Frage, ob der Wettbewerb ausreichen wird, um die Höchstentgelte auf der Großkundenebene abzuschaffen;
c) die Entwicklungen und die erwarteten künftigen Tendenzen bei den Großkunden- und Endkundenentgelten für die Erbringung von Sprach-, SMS- und Datenkommunikationsdiensten für Roamingkunden im Vergleich zu den Entgelten für Mobilkommunikationsdienste auf innerstaatlicher Ebene in den Mitgliedstaaten, einzeln aufgeschlüsselt nach Kunden mit vorausbezahltem Guthaben und Kunden mit nachträglicher Abrechnung, sowie zu der Qualität und der Geschwindigkeit dieser Dienste;
d) die Verfügbarkeit und die Qualität von Diensten einschließlich solcher, die eine Alternative zu Sprach-, SMS- und Datenroamingdiensten bieten, besonders vor dem Hintergrund der technologischen Entwicklungen;
e) den Umfang, in dem Verbraucher von realen Senkungen der Preise für Roamingdienste profitiert haben, die Vielfalt der Tarife und Produkte, die Verbrauchern mit unterschiedlichen Telefoniergewohnheiten zur Verfügung stehen, und den Unterschied zwischen Roamingtarifen und Inlandstarifen, einschließlich der Verfügbarkeit von Angeboten, die einen einheitlichen Tarif für Inlands- und Roamingdienste umfassen;
f) die Intensität des Wettbewerbs auf dem Endkunden- und Großkundenmarkt, insbesondere die Wettbewerbssituation kleinerer, unabhängiger und neu in den Markt eintretender Betreiber, unter Einbeziehung der Auswirkungen kommerzieller Vereinbarungen zwischen Anbietern und des Grades der Vernetzung zwischen Anbietern auf den Wettbewerb;
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Bezeichnungen der nationalen Regulierungsbehörden mit, die mit der Wahrnehmung von Aufgaben aus dieser Verordnung betraut sind.
Die Verordnung (EG) Nr. 717/2007 wird gemäß Anhang I ab dem 1. Juli 2012 aufgehoben.
Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang II zu lesen.
Amtsblatt der Europäischen Union
Ihre Geltungsdauer endet am 30. Juni 2022.
| Verordnung (EG) Nr. 717/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 171 vom 29.6.2007, S. 32) | |
| Verordnung (EG) Nr. 544/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 167 vom 29.6.2009, S. 12) | nur Artikel 1 |
| Verordnung (EG) Nr. 717/2007 | Vorliegende Verordnung |
| Artikel 1 | Artikel 1 |
| Artikel 1 Absatz 2 | |
| Artikel 1 Absatz 2 | Artikel 1 Absatz 3 |
| Artikel 1 Absatz 3 | Artikel 1 Absatz 4 |
| Artikel 1 Absatz 4 Unterabsatz 1 Satz 1 | Artikel 1 Absatz 5 |
| Artikel 1 Absatz 4 Unterabsatz 1 Satz 2 | Artikel 1 Absatz 6 Unterabsatz 1Artikel 1 Absatz 7 Unterabsatz 1 |
| Artikel 1 Absatz 4 Unterabsatz 2 Satz 1 | Artikel 1 Absatz 6 Unterabsatz 2 Satz 1Artikel 1 Absatz 7 Unterabsatz 2 Satz 1 |
| Artikel 1 Absatz 4 Unterabsatz 2 Satz 2 | Artikel 1 Absatz 6 Unterabsatz 2 Sätze 2 und 3Artikel 1 Absatz 7 Unterabsatz 2 Sätze 2 und 3 |
| Artikel 2 Absatz 1 | Artikel 2 Absatz 1 |
| Artikel 2 Absatz 2 Einleitung | Artikel 2 Absatz 2 Einleitung |
| Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a | Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe i |
| Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b | Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a |
| Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b | |
| Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c | |
| Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c | Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe d |
| Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe g | Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe e |
| Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe d | Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe f |
| Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe f |
(2) Der von inländischen Mobilfunkdiensten getrennte Verkauf von regulierten Roamingdiensten ist ein notwendiger Zwischenschritt hin zu mehr Wettbewerb, um die Roamingtarife für die Kunden zu senken und einen Binnenmarkt für Mobilfunkdienste zu schaffen, auf dem schließlich nicht mehr zwischen Inlands- und Roamingtarifen unterschieden wird.
(3) Mit dieser Verordnung werden außerdem Vorschriften über mehr Preistransparenz und die Bereitstellung besserer Tarifinformationen für die Nutzer von Roamingdiensten festgelegt.
(4) Diese Verordnung ist eine Einzelmaßnahme im Sinne von Artikel 1 Absatz 5 der Rahmenrichtlinie.
(5) Die Höchstentgelte in dieser Verordnung werden in Euro angegeben.
(6) 1. Mai 2012
Amtsblatt der Europäischen Union
Bei den späteren Obergrenzen, die in Artikel 7 Absatz 2, Artikel 9 Absatz 1 und Artikel 12 Absatz 1 vorgesehen sind, sind die geänderten Beträge anhand der in der genannten Weise am 1. Mai des betreffenden Kalenderjahres veröffentlichten Referenzwechselkurse festzulegen. Für die Höchstentgelte gemäß Artikel 7 Absatz 2, Artikel 9 Absatz 1 und Artikel 12 Absatz 1 werden die Obergrenzen, die nicht in Euro, sondern in einer anderen Währung angegeben werden, ab 2015 jährlich überprüft. Die jährlich überprüften Obergrenzen gelten ab 1. Juli, wobei die am 1. Mai desselben Jahres veröffentlichten Referenzwechselkurse angewendet werden.
(7) 1. März
1. April
1. Mai 2012
Amtsblatt der Europäischen Union
Bei den späteren Obergrenzen, die in Artikel 8 Absatz 2, Artikel 10 Absatz 2 und Artikel 13 Absatz 2 vorgesehen sind, sind die geänderten Beträge anhand der in der genannten Weise am 1. März, 1. April und 1. Mai des betreffenden Kalenderjahres veröffentlichten Referenzwechselkurse festzulegen. Bei den Höchstentgelten nach Artikel 8 Absatz 2, Artikel 10 Absatz 2 und Artikel 13 Absatz 2 werden die Obergrenzen, die in anderen Währungen als dem Euro angegeben werden, ab 2015 jährlich überprüft. Die jährlich überprüften Obergrenzen gelten ab 1. Juli, wobei die am 1. März, 1. April und 1. Mai desselben Jahres veröffentlichten Referenzwechselkurse angewendet werden.
g) „Roamingkunde“ ist ein Kunde eines Anbieters von regulierten Roamingdiensten in einem terrestrischen öffentlichen Mobilfunknetz in der Union, dessen Vertrag oder Vereinbarung mit diesem Roaminganbieter unionsweites Roaming ermöglicht;
h) „regulierter Roaminganruf“ ist ein mobiler Sprachtelefonanruf, der von einem Roamingkunden aus einem besuchten Netz heraus getätigt und in ein öffentliches Kommunikationsnetz innerhalb der Union zugestellt wird oder der von einem Roamingkunden in einem besuchten Netz angenommen und aus einem öffentlichen Kommunikationsnetz innerhalb der Union zugestellt wird;
i) „Sprach-Eurotarif“ ist jeder Tarif, der die in Artikel 8 vorgesehenen Höchstentgelte nicht überschreitet, welche ein Roaminganbieter für die Abwicklung regulierter Roaminganrufe in Übereinstimmung mit dem genannten Artikel berechnen darf;
j) „SMS-Nachricht“ ist eine Textmitteilung im Rahmen des SMS-Kurznachrichtendienstes, die hauptsächlich aus alphanumerischen Zeichen besteht und/oder die zwischen Mobilfunk- und/oder Festnetznummern versendet werden kann, die gemäß den nationalen Nummerierungsplänen vergeben worden sind;
k) „regulierte SMS-Roamingnachricht“ ist eine SMS-Nachricht, die von einem Roamingkunden aus einem besuchten Netz heraus gesendet und in einem öffentlichen Kommunikationsnetz innerhalb der Union zugestellt wird oder die von einem Roamingkunden aus einem öffentlichen Kommunikationsnetz innerhalb der Union gesendet und in einem besuchten Netz zugestellt wird;
l) „SMS-Eurotarif“ ist jeder Tarif, der die in Artikel 10 vorgesehenen Höchstentgelte, welche ein Roaminganbieter für die Abwicklung regulierter SMS-Roamingnachrichten gemäß dem genannten Artikel berechnen darf, nicht überschreitet;
m) „regulierter Datenroamingdienst“ ist ein Roamingdienst, der einem Roamingkunden mit seinem mobilen Gerät die Nutzung paketvermittelter Datenkommunikation ermöglicht, während er mit einem besuchten Netz verbunden ist. Ein regulierter Datenroamingdienst umfasst keine abgehenden oder ankommenden regulierten Roaminganrufe oder SMS-Nachrichten, jedoch das Senden und Empfangen von MMS-Nachrichten;
n) „Daten-Eurotarif“ ist jeder Tarif, der die in Artikel 13 vorgesehenen Höchstentgelte, welche die Roaminganbieter für die Erbringung regulierter Datenroamingdienste gemäß dem genannten Artikel berechnen dürfen, nicht überschreitet;
o) „Großkundenroamingzugang“ ist die Bereitstellung des direkten Großkundenzugangs oder des Großkundenroaming-Wiederverkaufszugangs durch einen Mobilfunknetzbetreiber;
p) „direkter Großkundenroamingzugang“ ist die Bereitstellung von Einrichtungen und/oder Diensten durch einen Mobilfunknetzbetreiber für ein anderes Unternehmen unter bestimmten Bedingungen, damit dieses andere Unternehmen regulierte Roamingdienste für Roamingkunden erbringen kann;
q) „Großkundenroaming-Wiederverkaufszugang“ ist die Bereitstellung von Roamingdiensten auf Großkundenbasis durch einen anderen Mobilfunknetzbetreiber als den Betreiber des besuchten Netzes für ein anderes Unternehmen, damit dieses andere Unternehmen regulierte Roamingdienste für Roamingkunden erbringen kann.
(8) Um zu einer einheitlichen Anwendung dieses Artikels beizutragen, stellt das GEREK nach Konsultation der Beteiligten und in enger Zusammenarbeit mit der Kommission bis zum 30. September 2012 Leitlinien für den Großkundenroamingzugang auf.
(9) Die Absätze 5 bis 7 finden ab dem 1. Januar 2013 Anwendung.
(6) Dieser Artikel findet ab dem 1. Juli 2014 Anwendung.
e) Die Verpflichtungen nach Artikel 4 Absatz 1 können wirksam erfüllt werden.
f) Sie ermöglicht ein Höchstmaß an Interoperabilität.
g) Sie ist für den Kunden insbesondere hinsichtlich der Bedienung des mobilen Endgeräts beim Wechsel des Netzes nutzerfreundlich.
h) Sie gewährleistet, dass das Roaming von Kunden aus der Union in Drittstaaten oder von Drittstaatskunden in der Union nicht behindert wird.
i) Sie gewährleistet, dass die Vorschriften über den Schutz der Privatsphäre, personenbezogener Daten, der Sicherheit und der Integrität von Netzen und über die Transparenz gemäß der Rahmenrichtlinie und den Einzelrichtlinien eingehalten werden.
j) Sie berücksichtigt, dass die nationalen Regulierungsbehörden die Möglichkeit der Nutzer, Informationen abzurufen und zur Verfügung zu stellen und Anwendungen und Dienste ihrer Wahl zu nutzen, gemäß Artikel 8 Absatz 4 Buchstabe g des Rahmenbeschlusses fördern.
k) Sie gewährleistet, dass die Anbieter unter den gleichen Umständen gleichwertige Bedingungen bieten.
(4) Die technische Lösung kann eine technische Modalität oder mehrere technische Modalitäten beinhalten, damit die in Absatz 3 aufgeführten Kriterien erfüllt werden.
(5) Falls notwendig erteilt die Kommission einem europäischen Normungsgremium einen Auftrag zur Anpassung der betreffenden Normen, die für die harmonisierte Einführung des separaten Verkaufs regulierter Roamingdienste auf Endkundenebene erforderlich sind.
(6) Die Absätze 1, 3, 4 und 5 dieses Artikels finden ab dem 1. Juli 2014 Anwendung.
(5) Alle Roamingkunden können zu einem Sprach-Eurotarif oder vom Sprach-Eurotarif zu einem anderen Tarif wechseln. Ein Tarifwechsel erfolgt entgeltfrei binnen eines Arbeitstages ab dem Eingang des entsprechenden Auftrags und darf keine Bedingungen oder Einschränkungen nach sich ziehen, die sich auf andere Elemente des Vertrags beziehen; nur wenn ein Roamingkunde, der ein besonderes Roamingpaket aus mehr als einem regulierten Roamingdienst erworben hat, zu einem Sprach-Eurotarif wechseln möchte, kann der Roaminganbieter verlangen, dass der wechselnde Kunde auf die Vorteile der anderen Elemente dieses Pakets verzichtet. Der Roaminganbieter kann den Tarifwechsel aufschieben, bis der zuvor geltende Roamingtarif während eines festgelegten Mindestzeitraums von höchstens zwei Monaten wirksam gewesen ist. Ein Sprach-Eurotarif kann stets mit einem SMS-Eurotarif und einem Daten-Eurotarif verbunden werden.
(6) Bis 30. Juni 2012 informieren die Roaminganbieter alle ihre Roamingkunden individuell in klar und leicht verständlicher Form mittels eines dauerhaften Mediums über den Daten-Eurotarif darüber, dass dieser Tarif spätestens ab 1. Juli 2012 für alle Roamingkunden gilt, die sich nicht bewusst für einen besonderen Roamingtarif oder ein Roamingpaket für regulierte Datenroamingdienste entschieden haben, und über ihr Recht, gemäß Absatz 5 zu und aus dem Tarif zu wechseln.
(2) Über die Bestimmungen von Absatz 1 hinaus sind die Kunden, gleichgültig wo sie sich in der Union aufhalten, berechtigt, ausführlichere personalisierte Preisinformationen über die für Sprachanrufe und SMS im besuchten Netz geltenden Roamingentgelte sowie Informationen über die aufgrund dieser Verordnung geltenden Transparenzvorschriften per Mobilfunkanruf oder SMS-Nachricht kostenlos anzufordern und zu erhalten. Diese Anforderung ist an eine entgeltfreie Telefonnummer zu richten, die vom Roaminganbieter für diesen Zweck angegeben wird. Die in Absatz 1 festgelegten Verpflichtungen gelten nicht für Geräte, die keine SMS-Funktion bieten.
(3) Die Roaminganbieter geben allen Kunden bei Vertragsabschluss vollständige Informationen über die jeweils geltenden Roamingentgelte und insbesondere über den Sprach-Eurotarif und den SMS-Eurotarif. Außerdem informieren sie ihre Roamingkunden ohne unnötige Verzögerung über die aktualisierten Roamingentgelte, sobald diese geändert werden.
Die Roaminganbieter unternehmen die notwendigen Schritte, um alle ihre Roamingkunden auf die Verfügbarkeit des Sprach-Eurotarifs und des SMS-Eurotarifs aufmerksam zu machen. Sie geben insbesondere allen Roamingkunden in verständlicher und neutraler Weise die Bedingungen des Sprach-Eurotarifs und die Bedingungen des SMS-Eurotarifs bekannt. Danach übermitteln sie allen Kunden, die einen anderen Tarif gewählt haben, in sinnvollen Abständen einen Erinnerungshinweis.
Diese Informationen sind hinreichend detailliert zu geben, so dass der Verbraucher beurteilen kann, ob es für ihn vorteilhaft ist, zu einem Eurotarif zu wechseln.
(4) Die Roaminganbieter stellen ihren Kunden Informationen darüber bereit, wie sie unbeabsichtigtes Roaming in Grenzregionen vermeiden können. Die Roaminganbieter unternehmen angemessene Schritte, um ihre Kunden davor zu bewahren, Roaminggebühren für unbeabsichtigt gewählte Roamingdienste zu bezahlen, während sie sich in ihrem Heimatmitgliedstaat befinden.
Zu diesem Zweck bietet der Roaminganbieter einen oder mehrere Höchstbeträge für festgelegte Nutzungszeiträume an, vorausgesetzt, die Kunden werden vorab über die entsprechenden Datenvolumen unterrichtet. Einer dieser Höchstbeträge (pauschaler Höchstbetrag) liegt nahe bei 50 EUR (ohne Mehrwertsteuer) an ausstehenden Entgelten pro monatlichem Abrechnungszeitraum, jedoch nicht darüber.
Als Alternative kann der Roaminganbieter als Datenvolumen angegebene Obergrenzen festlegen, vorausgesetzt, die Kunden werden vorab über die entsprechenden Beträge unterrichtet. Eine dieser Obergrenzen (pauschale Obergrenze für das Datenvolumen) muss einem Betrag von höchstens 50 EUR (ohne Mehrwertsteuer) an ausstehenden Entgelten pro monatlichem Abrechnungszeitraum entsprechen.
Darüber hinaus kann der Roaminganbieter seinen Roamingkunden weitere Obergrenzen mit anderen, das heißt höheren oder niedrigeren monatlichen Höchstbeträgen anbieten.
Die pauschale Obergrenze gemäß den Unterabsätzen 2 und 3 gilt für alle Kunden, die nicht eine andere Obergrenze gewählt haben.
Ferner stellt jeder Roaminganbieter sicher, dass an das mobile Gerät des Roamingkunden eine geeignete Meldung — beispielsweise durch eine SMS-Nachricht oder eine E-Mail oder in Form eines Pop-up-Fensters auf dem Computer — übermittelt wird, sobald der Umfang der Datenroamingdienste 80 % des vereinbarten Höchstbetrags oder der vereinbarten Obergrenze für das Datenvolumen erreicht. Jeder Kunde hat das Recht, den Roaminganbieter anzuweisen, ihm solche Mitteilungen nicht mehr zu senden, und kann den Anbieter jederzeit kostenlos anweisen, ihm diesen Dienst wieder bereitzustellen.
Sollte der Höchstbetrag oder diese Obergrenze für das Datenvolumen andernfalls überschritten werden, so ist eine Meldung an das mobile Gerät des Roamingkunden zu senden. In der Meldung ist der Roamingkunde darüber zu informieren, wie er die weitere Erbringung der Datenroamingdienste veranlassen kann, falls er dies wünscht, und welche Kosten für jede weitere Nutzungseinheit anfallen. Wenn der Roamingkunde auf die eingegangene Meldung nicht entsprechend reagiert, stellt der Roaminganbieter unverzüglich die Erbringung und Inrechnungstellung regulierter Datenroamingdienste für diesen Kunden ein, es sei denn, der Roamingkunde verlangt die weitere oder erneute Erbringung dieser Dienste.
Falls ein Roamingkunde sich für die Nutzung oder Beendigung einer mit dem Höchstbetrag oder der Volumenbegrenzung verbundenen Funktion entscheidet, muss die entsprechende Änderung innerhalb eines Arbeitstags ab dem Eingang des Auftrags kostenlos vorgenommen werden und darf nicht Bedingungen oder Einschränkungen zur Folge haben, die sich auf andere Elemente des Vertrags beziehen.
(4) Die Absätze 2 und 3 gelten nicht für Geräte, bei denen eine mobile Datenübertragung von Maschine zu Maschine erfolgt.
(5) Die Roaminganbieter unternehmen angemessene Schritte, um ihre Kunden davor zu bewahren, Roaminggebühren für unbeabsichtigt gewählte Roamingdienste zu bezahlen, während sie sich in ihrem Heimatmitgliedstaat befinden. Hierzu gehört, dass sie die Kunden darüber informieren, wie sie unbeabsichtigtes Roaming in Grenzregionen vermeiden können.
(6) Dieser Artikel gilt mit Ausnahme des Absatzes 5 und gemäß der Unterabsätze 2 und 3 dieses Absatzes auch für Datenroamingdienste, die von Roamingkunden bei Reisen außerhalb der Union genutzt und von einem Roaminganbieter bereitgestellt werden.
In dem Fall, dass sich der Kunde für die in Absatz 3 Unterabsatz 1 genannte Funktion entscheidet, finden die Anforderungen nach Absatz 3 keine Anwendung, wenn der Betreiber eines besuchten Netzes in dem besuchten Land außerhalb der Union es nicht zulässt, dass der Roaminganbieter das Nutzerverhalten seines Kunden in Echtzeit überwacht.
In einem solchen Fall wird dem Kunden bei seiner Einreise in ein solches Land mit einer SMS ohne unnötige Verzögerung und kostenlos mitgeteilt, dass die Informationen über den bisherigen Nutzungsumfang und die Garantiefunktion, wonach ein angegebener Höchstbetrag nicht überschritten wird, nicht zur Verfügung stehen.
g) den Umfang, in dem die Durchführung der in Artikel 3 und 4 vorgesehenen strukturellen Maßnahmen bei der Entwicklung des Wettbewerbs im Binnenmarkt für Roamingdienste zu Ergebnissen in der Weise geführt haben, dass der Unterschied zwischen Roaming- und Inlandstarifen sich gegen Null bewegt hat;
h) den Umfang, in dem die Höhe der Höchstentgelte auf der Endkunden- und der Großkundenebene einen angemessenen Schutz vor überhöhten Preisen für die Kunden geboten und gleichzeitig die Entwicklung des Wettbewerbs im Binnenmarkt für Roamingdienste ermöglicht hat.
(2) Falls sich aus dem Bericht ergibt, dass die in dieser Verordnung vorgesehenen strukturellen Maßnahmen nicht ausreichend waren, um den Wettbewerb im Binnenmarkt für Roamingdienste zum Nutzen aller europäischen Verbraucher zu fördern, oder dass die Unterschiede zwischen den Roaming- und den Inlandstarifen sich nicht gegen Null bewegt haben, unterbreitet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat Vorschläge, um diese Mängel zu beheben und somit einen gemeinsamen Binnenarkt für Mobilkommunikationsdienste zu erreichen, in dem letztlich kein Unterschied zwischen Inlands- und Roamingtarifen besteht. Die Kommission prüft insbesondere, ob es notwendig ist,
a) zusätzliche technische und strukturelle Maßnahmen festzulegen,
b) die strukturelle Maßnahme zu ändern,
c) die Laufzeit zu verlängern und möglicherweise die Höhe der in Artikel 8, 10 und 13 vorgesehenen Höchstbeträge der Endkundenentgelte zu überprüfen,
d) die Laufzeit zu verlängern oder die Höhe der in Artikel 7, 9 und 12 vorgesehenen Höchstbeträge der Großkundenentgelte zu überprüfen,
e) weitere notwendige Anforderungen, einschließlich der Abschaffung der Unterscheidung zwischen Roaming- und Inlandstarifen, einzuführen.
(3) Außerdem wird die Kommission alle zwei Jahre nach dem in Absatz 1 vorgesehenen Bericht dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über das Funktionieren der Verordnung vorlegen. Jeder Bericht enthält eine Zusammenfassung der Überwachungstätigkeit in Bezug auf die Erbringung von Roamingdiensten in der Union und eine Bewertung der Fortschritte bei der Verwirklichung der Ziele dieser Verordnung, wobei auch auf die in den Absätzen 1 und 2 genannten Aspekte einzugehen ist.
(4) Zur Beurteilung der Wettbewerbsentwicklungen in den unionsweiten Roamingmärkten sammelt das GEREK regelmäßig Daten der nationalen Regulierungsbehörden über die Entwicklung der Großkunden- und Endkundenentgelte für Sprach-, SMS- und Datenroamingdienste. Diese Daten werden der Kommission mindestens zweimal jährlich mitgeteilt. Die Kommission veröffentlicht diese Daten.
Das GEREK sammelt ebenfalls jährlich Angaben der nationalen Regulierungsbehörden zur Transparenz und Vergleichbarkeit der verschiedenen Tarife, die die Betreiber ihren Kunden anbieten. Die Kommission veröffentlicht diese Daten und Ergebnisse.
| Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe e | Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe h |
| Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe i | Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe j |
| Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe j | Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe k |
| Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe h | Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe l |
| Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe k | Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe m |
| — | Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe n |
| — | Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe o |
| — | Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe p |
| — | Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe q |
| — | Artikel 3, 4, 5 und 6 |
| Artikel 3 Absatz 1 | Artikel 7 Absatz 1 |
| Artikel 3 Absatz 2 | Artikel 7 Absatz 2 |
| Artikel 3 Absatz 3 Unterabsatz 1 | — |
| Artikel 3 Absatz 3 Unterabsatz 2 | Artikel 7 Absatz 3 |
| Artikel 4 Absatz 1 | Artikel 8 Absatz 1 |
| Artikel 4 Absatz 2 | Artikel 8 Absatz 2 |
| Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 1 | — |
| Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 2 | Artikel 8 Absatz 3 |
| Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 3 | Artikel 8 Absatz 4 |
| Artikel 4 Absatz 4 | Artikel 8 Absatz 5 |
| Artikel 4a | Artikel 9 |
| Artikel 4b | Artikel 10 |
| Artikel 4b Absatz 7 | — |
| Artikel 4c | Artikel 11 |
| — | Artikel 12 |
| — | Artikel 13 |
| Artikel 6 Absatz 1 Unterabsätze 1 bis 5 | Artikel 14 Absatz 1 Unterabsätze 1 bis 5 |
| — | Artikel 14 Absatz 1 Unterabsatz 6 |
| Artikel 6 Absatz 2 | Artikel 14 Absatz 2 |
| Artikel 6 Absatz 3 Unterabsätze 1 und 2 | Artikel 14 Absatz 3 Unterabsätze 1 und 2 |
| — | Artikel 14 Absatz 3 Unterabsatz 3 |
| — | Artikel 14 Absatz 4 |
| Artikel 6a | Artikel 15 |
| — | Artikel 15 Absatz 4 |
| — | Artikel 15 Absatz 5 |
| — | Artikel 15 Absatz 6 |
| Artikel 6a Absatz 4 | — |
| Artikel 7 | Artikel 16 |
| — | Artikel 16 Absatz 3 Unterabsatz 2 |
| Artikel 8 | Artikel 17 |
| Artikel 9 | Artikel 18 |
| Artikel 10 | — |
| Artikel 11 Absatz 1 Einleitung | Artikel 19 Absatz 1 Einleitung |
| — | Artikel 19 Absatz 1 Buchstaben a und b |
| Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 1 erster bis vierter Gedankenstrich | Artikel 19 Absatz 1 Buchstaben c bis f |
| — | Artikel 19 Absatz 1 Buchstaben g und h |
| Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 2 | — |
| — | Artikel 19 Absatz 2 |
| Artikel 11 Absatz 2 | Artikel 19 Absatz 3 |
| — | Artikel 19 Absatz 4 |
| Artikel 12 | Artikel 20 |
| — | Artikel 21 |
| Artikel 13 | Artikel 22 |