Artikel 18 Sanktionen — Roamingentgelte in der Europäischen Union
Rückverweise
Die Mitgliedstaaten erlassen Vorschriften über Sanktionen, die bei Verstößen gegen diese Verordnung verhängt werden können, und treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um deren Anwendung zu gewährleisten. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Vorschriften bis 30. Juni 2013 mit und melden danach unverzüglich jede Änderung, die sich auf diese Vorschriften auswirkt.
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