Artikel 6 Ausschussverfahren — Roamingentgelte in der Europäischen Union
Rückverweise
(1) Die Kommission wird von dem durch Artikel 22 der Rahmenrichtlinie eingesetzten Kommunikationsausschuss unterstützt. Dabei handelt es sich um einen Ausschuss nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
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