Artikel 19 Überprüfung — Roamingentgelte in der Europäischen Union
(1) Die Kommission überprüft das Funktionieren dieser Verordnung und erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat nach einer umfassenden öffentlichen Konsultation bis spätestens 30. Juni 2016 darüber Bericht. Die Kommission bewertet insbesondere, ob die Ziele dieser Verordnung erreicht wurden. Dabei überprüft die Kommission unter anderem Folgendes:
a) die Frage, ob sich der Wettbewerb ausreichend entwickelt hat, um das Außerkrafttreten der Höchstentgelte auf der Endkundenebene zu rechtfertigen;
b) die Frage, ob der Wettbewerb ausreichen wird, um die Höchstentgelte auf der Großkundenebene abzuschaffen;
c) die Entwicklungen und die erwarteten künftigen Tendenzen bei den Großkunden- und Endkundenentgelten für die Erbringung von Sprach-, SMS- und Datenkommunikationsdiensten für Roamingkunden im Vergleich zu den Entgelten für Mobilkommunikationsdienste auf innerstaatlicher Ebene in den Mitgliedstaaten, einzeln aufgeschlüsselt nach Kunden mit vorausbezahltem Guthaben und Kunden mit nachträglicher Abrechnung, sowie zu der Qualität und der Geschwindigkeit dieser Dienste;
d) die Verfügbarkeit und die Qualität von Diensten einschließlich solcher, die eine Alternative zu Sprach-, SMS- und Datenroamingdiensten bieten, besonders vor dem Hintergrund der technologischen Entwicklungen;
e) den Umfang, in dem Verbraucher von realen Senkungen der Preise für Roamingdienste profitiert haben, die Vielfalt der Tarife und Produkte, die Verbrauchern mit unterschiedlichen Telefoniergewohnheiten zur Verfügung stehen, und den Unterschied zwischen Roamingtarifen und Inlandstarifen, einschließlich der Verfügbarkeit von Angeboten, die einen einheitlichen Tarif für Inlands- und Roamingdienste umfassen;
f) die Intensität des Wettbewerbs auf dem Endkunden- und Großkundenmarkt, insbesondere die Wettbewerbssituation kleinerer, unabhängiger und neu in den Markt eintretender Betreiber, unter Einbeziehung der Auswirkungen kommerzieller Vereinbarungen zwischen Anbietern und des Grades der Vernetzung zwischen Anbietern auf den Wettbewerb;
g) den Umfang, in dem die Durchführung der in Artikel 3 und 4 vorgesehenen strukturellen Maßnahmen bei der Entwicklung des Wettbewerbs im Binnenmarkt für Roamingdienste zu Ergebnissen in der Weise geführt haben, dass der Unterschied zwischen Roaming- und Inlandstarifen sich gegen Null bewegt hat;
h) den Umfang, in dem die Höhe der Höchstentgelte auf der Endkunden- und der Großkundenebene einen angemessenen Schutz vor überhöhten Preisen für die Kunden geboten und gleichzeitig die Entwicklung des Wettbewerbs im Binnenmarkt für Roamingdienste ermöglicht hat.
(2) Falls sich aus dem Bericht ergibt, dass die in dieser Verordnung vorgesehenen strukturellen Maßnahmen nicht ausreichend waren, um den Wettbewerb im Binnenmarkt für Roamingdienste zum Nutzen aller europäischen Verbraucher zu fördern, oder dass die Unterschiede zwischen den Roaming- und den Inlandstarifen sich nicht gegen Null bewegt haben, unterbreitet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat Vorschläge, um diese Mängel zu beheben und somit einen gemeinsamen Binnenarkt für Mobilkommunikationsdienste zu erreichen, in dem letztlich kein Unterschied zwischen Inlands- und Roamingtarifen besteht. Die Kommission prüft insbesondere, ob es notwendig ist,
a) zusätzliche technische und strukturelle Maßnahmen festzulegen,
b) die strukturelle Maßnahme zu ändern,
c) die Laufzeit zu verlängern und möglicherweise die Höhe der in Artikel 8, 10 und 13 vorgesehenen Höchstbeträge der Endkundenentgelte zu überprüfen,
d) die Laufzeit zu verlängern oder die Höhe der in Artikel 7, 9 und 12 vorgesehenen Höchstbeträge der Großkundenentgelte zu überprüfen,
e) weitere notwendige Anforderungen, einschließlich der Abschaffung der Unterscheidung zwischen Roaming- und Inlandstarifen, einzuführen.
(3) Außerdem wird die Kommission alle zwei Jahre nach dem in Absatz 1 vorgesehenen Bericht dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über das Funktionieren der Verordnung vorlegen. Jeder Bericht enthält eine Zusammenfassung der Überwachungstätigkeit in Bezug auf die Erbringung von Roamingdiensten in der Union und eine Bewertung der Fortschritte bei der Verwirklichung der Ziele dieser Verordnung, wobei auch auf die in den Absätzen 1 und 2 genannten Aspekte einzugehen ist.
(4) Zur Beurteilung der Wettbewerbsentwicklungen in den unionsweiten Roamingmärkten sammelt das GEREK regelmäßig Daten der nationalen Regulierungsbehörden über die Entwicklung der Großkunden- und Endkundenentgelte für Sprach-, SMS- und Datenroamingdienste. Diese Daten werden der Kommission mindestens zweimal jährlich mitgeteilt. Die Kommission veröffentlicht diese Daten.
Das GEREK sammelt ebenfalls jährlich Angaben der nationalen Regulierungsbehörden zur Transparenz und Vergleichbarkeit der verschiedenen Tarife, die die Betreiber ihren Kunden anbieten. Die Kommission veröffentlicht diese Daten und Ergebnisse.
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