Verordnung über das fliegende Personal
Vorwort/Präambel
Diese Verordnung legt Einzelbestimmungen fest für
1. verschiedene Berechtigungen von Pilotenlizenzen, die Bedingungen für die Ausstellung, Aufrechterhaltung, Änderung, Einschränkung, Aussetzung oder Aufhebung von Lizenzen, die Rechte und Verantwortlichkeiten der Lizenzinhaber, die Bedingungen für die Umwandlung vorhandener einzelstaatlicher Pilotenlizenzen und einzelstaatlicher Flugingenieurlizenzen in Pilotenlizenzen sowie die Bedingungen für die Anerkennung von Lizenzen aus Drittländern;
2. die Zertifizierung von Personen, die für die Flugausbildung oder die Flugsimulator-Ausbildung und die Bewertung der Befähigung eines Piloten verantwortlich sind;
3. verschiedene Tauglichkeitszeugnisse für Piloten, die Bedingungen für die Ausstellung, Aufrechterhaltung, Änderung, Einschränkung, Aussetzung oder Aufhebung von Tauglichkeitszeugnissen, die Rechte und Verantwortlichkeiten der Inhaber von Tauglichkeitszeugnissen sowie die Bedingungen für die Umwandlung einzelstaatlicher Tauglichkeitszeugnisse in allgemein anerkannte Tauglichkeitszeugnisse;
4. die Zulassung flugmedizinischer Sachverständiger sowie die Bedingungen, unter denen Ärzte für Allgemeinmedizin als flugmedizinische Sachverständige fungieren dürfen;
5. die regelmäßige flugmedizinische Beurteilung von Flugbegleitern sowie die Qualifikation der für diese Beurteilung zuständigen Personen.
Im Sinne dieser Verordnung gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
1. „Teil-FCL-Lizenz“ bezeichnet eine Flugbesatzungslizenz, die den Anforderungen von Anhang I entspricht;
2. „JAR-Vorschriften“ bezeichnet von den Gemeinsamen Luftfahrtbehörden (Joint Aviation Authorities, JAA) erlassene und am 30. Juni 2009 geltende Vorschriften (Joint Aviation Requirements);
3. „Pilotenlizenz für Leichtflugzeuge (Light aircraft pilot licence, LAPL)“ bezeichnet eine Pilotenlizenz für Freizeitluftverkehr gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008;
4. „JAR-gemäße Lizenz“ bezeichnet die von einem Mitgliedstaat, der die einschlägigen JAR-Vorschriften umgesetzt hat und innerhalb des JAA-Systems bezüglich solcher JAR-Vorschriften zur gegenseitigen Anerkennung empfohlen wurde, gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften, die die JAR-Vorschriften und -Verfahren widerspiegeln, erteilte oder anerkannte Pilotenlizenz und zugehörigen Berechtigungen, Zeugnisse, Anerkennungen und/oder Qualifikationen;
5. „nicht JAR-gemäße Lizenz“ bezeichnet die von einem Mitgliedstaat, der bezüglich der einschlägigen JAR-Vorschriften nicht zur gegenseitigen Anerkennung empfohlen wurde, gemäß einzelstaatlicher Rechtsvorschriften erteilte oder anerkannte Pilotenlizenz;
6. „Anrechnung“ bezeichnet die Anerkennung bisheriger Erfahrung oder Qualifikationen;
7. „Anrechnungsbericht“ bezeichnet einen Bericht, auf dessen Grundlage bisherige Erfahrung oder Qualifikationen anerkannt werden können;
8. „Umwandlungsbericht“ bezeichnet einen Bericht, auf dessen Grundlage eine Lizenz in eine Teil-FCL-Lizenz umgewandelt werden kann;
9. „JAR-gemäßes Tauglichkeitszeugnis für Piloten und Zeugnis flugmedizinischer Sachverständiger“ bezeichnet das von einem Mitgliedstaat, der die einschlägigen JAR-Vorschriften umgesetzt hat und innerhalb des JAA-Systems bezüglich solcher JAR-Vorschriften zur gegenseitigen Anerkennung empfohlen wurde, gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften, die die JAR-Vorschriften und -Verfahren widerspiegeln, erteilte oder anerkannte Zeugnis;
10. „nicht JAR-gemäßes Tauglichkeitszeugnis für Piloten und Zeugnis flugmedizinischer Sachverständiger“ bezeichnet das von einem Mitgliedstaat, der bezüglich der einschlägigen JAR-Vorschriften nicht zur gegenseitigen Anerkennung empfohlen wurde, gemäß einzelstaatlichen Rechtsvorschriften ausgestellte oder anerkannte Zeugnis.
Unbeschadet Artikel 7 haben Piloten von Luftfahrzeugen, auf die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben b und c und in Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 Bezug genommen wird, die in Anhang I und Anhang IV der vorliegenden Verordnung festgelegten technischen Anforderungen und Verwaltungsverfahren zu erfüllen.
(1) JAR-gemäße Lizenzen, die ein Mitgliedstaat vor dem 8. April 2012 erteilt oder anerkannt hat, gelten als gemäß dieser Verordnung ausgestellt. Die Mitgliedstaaten ersetzen diese Lizenzen spätestens bis 8. April 2017 durch Lizenzen, die dem in Teil-ARA festgelegten Format entsprechen.
(2) Nicht JAR-gemäße Lizenzen, einschließlich zugehöriger Berechtigungen, Zeugnisse, Anerkennungen und/oder Qualifikationen, die ein Mitgliedstaat vor der Anwendbarkeit dieser Verordnung erteilt oder anerkannt hat, werden von dem Mitgliedstaat, der die Lizenz erteilt hat, in Teil-FCL-Lizenzen umgewandelt.
(3) Nicht JAR-gemäße Lizenzen werden in Teil-FCL-Lizenzen und zugehörige Berechtigungen oder Zeugnisse umgewandelt im Einklang mit
a) den Bestimmungen von Anhang II oder
b) den Festlegungen in einem Umwandlungsbericht.
(4) Der Umwandlungsbericht
a) wird von dem Mitgliedstaat, der die Pilotenlizenz erteilt hat, in Konsultation mit der Europäischen Agentur für Flugsicherheit (die Agentur) erstellt;
b) nennt die einzelstaatlichen Anforderungen, auf deren Grundlage die Pilotenlizenzen erteilt wurden;
c) gibt den Umfang der Rechte an, die den Piloten eingeräumt wurden;
d) gibt an, für welche Anforderungen des Anhangs I eine Anrechnung gewährt werden soll;
e) gibt eventuelle Einschränkungen, die in die Teil-FCL-Lizenzen aufgenommen werden sollen, und etwaige Anforderungen, die der Pilot erfüllen muss, damit diese Einschränkungen aufgehoben werden können, an.
(5) Der Umwandlungsbericht umfasst Kopien aller Dokumente, die zum Nachweis der in Absatz 4 Buchstaben a bis e genannten Punkte erforderlich sind, einschließlich Kopien der einschlägigen einzelstaatlichen Anforderungen und Verfahren. Bei der Erstellung des Umwandlungsberichts verfolgen die Mitgliedstaaten das Ziel, es den Piloten so weit wie möglich zu erlauben, ihren derzeitigen Tätigkeitsumfang aufrecht zu erhalten.
(6) Ungeachtet Absatz 1 und Absatz 3 werden für Inhaber von Lehrberechtigungen für Klassenberechtigungen oder von Prüferberechtigungen, die Rechte für technisch komplizierte Hochleistungsflugzeuge mit einem Piloten besitzen, diese Rechte in Lehrberechtigungen für Musterberechtigungen oder eine Prüferberechtigung für Flugzeuge mit einem Piloten umgewandelt.
(7) Ein Mitgliedstaat kann einem Flugschüler unter den folgenden Bedingungen erlauben, eingeschränkte Rechte unbeaufsichtigt auszuüben, bevor er allen Anforderungen genügt, deren Erfüllung Voraussetzung für die Erteilung einer LAPL ist:
a) Die Rechte sind auf das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats oder auf einen Teil davon beschränkt;
b) die Rechte sind auf ein begrenztes geografisches Gebiet und auf ein einmotoriges Flugzeug mit Kolbentriebwerk mit einer höchstzulässigen Startmasse von nicht mehr als 2000 kg beschränkt und schließen keine Fluggastbeförderung ein;
c) die Erlaubnisse werden auf der Grundlage einer individuellen von einem Lehrberechtigten durchgeführten Sicherheitsrisikobewertung in Übereinstimmung mit einer vom Mitgliedstaat durchgeführten konzeptionellen Sicherheitsbewertung erteilt;
d) der Mitgliedstaat legt der Kommission und der Agentur alle drei Jahre Berichte vor.
(1) JAR-gemäße Tauglichkeitszeugnisse für Piloten und Zeugnisse flugmedizinischer Sachverständiger, die von einem Mitgliedstaat vor Anwendbarkeit dieser Verordnung erteilt oder anerkannt wurden, gelten als gemäß dieser Verordnung erteilt.
(2) Die Mitgliedstaaten ersetzen diese Tauglichkeitszeugnisse für Piloten und Zeugnisse flugmedizinischer Sachverständiger spätestens bis 8. April 2017 durch Zeugnisse, die dem in Teil-ARA festgelegten Format entsprechen.
(3) Nicht JAR-gemäße Tauglichkeitszeugnisse für Piloten und Zeugnisse flugmedizinischer Sachverständiger, die von einem Mitgliedstaat vor Anwendbarkeit dieser Verordnung erteilt wurden, bleiben bis zum Datum ihrer nächsten Verlängerung, längstens jedoch bis zum 8. April 2017, gültig.
(4) Für die Verlängerung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Zeugnisse gelten die Bestimmungen des Anhangs IV.
(1) ABl. L 243 vom 27.9.2003, S. 6.
(2) Diese Umwandlung erfolgt im Einklang mit den Festlegungen eines Umwandlungsberichts, der den Anforderungen des Artikels 4 Absätze 4 und 5 entspricht.
(1) Die Umwandlung von Flugingenieurlizenzen, die gemäß Anhang I des Abkommens von Chicago erteilt wurden, in Teil-FCL-Lizenzen ist von den Inhabern bei dem Mitgliedstaat, der die Lizenzen erteilt hat, zu beantragen.
(2) Flugingenieurlizenzen werden in Teil-FCL-Lizenzen gemäß einem Umwandlungsbericht umgewandelt, der den Anforderungen des Artikels 4 Absätze 4 und 5 entspricht.
(3) Bei Beantragung einer Lizenz für Verkehrspiloten (ATPL) für Flugzeuge sind die Bestimmungen zur Anrechnung in FCL.510.A Buchstabe c Absatz 2 von Anhang I einzuhalten.
(1) Unbeschadet Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 und im Fall, dass zwischen der Europäischen Union und einem Drittland keine Übereinkünfte geschlossen wurden, die die Pilotenlizenzierung betreffen, können Mitgliedstaaten Lizenzen aus Drittländern und zugehörige Tauglichkeitszeugnisse, die von oder im Namen von Drittländern erteilt wurden, im Einklang mit den Bestimmungen des Anhangs III dieser Verordnung anerkennen.
(2) Bewerber für Teil-FCL-Lizenzen, die bereits eine mindestens gleichwertige Lizenz oder Berechtigung oder ein mindestens gleichwertiges Zeugnis besitzen, die/das gemäß Anhang 1 des Abkommens von Chicago von einem Drittland erteilt wurde, müssen alle Anforderungen des Anhangs I dieser Verordnung erfüllen, wobei die Anforderungen an die Dauer der Ausbildung und Anzahl der Unterrichtsstunden der theoretischen sowie der praktischen Ausbildung jedoch verringert werden können.
(3) Die dem Bewerber gewährte Anrechnung wird von dem Mitgliedstaat, bei dem der Pilot seinen Antrag stellt, auf der Grundlage einer Empfehlung einer zugelassenen Ausbildungsorganisation festgelegt.
(4) Bei Inhabern einer von einem Drittland oder im Namen eines Drittlandes gemäß Anhang 1 des Abkommens von Chicago erteilten ATPL, die die Anforderungen an die Erfahrung für die Erteilung einer ATPL in der entsprechenden Luftfahrzeugkategorie gemäß Abschnitt F von Anhang I dieser Verordnung erfüllen, ist im Hinblick auf die Anforderung, vor Ablegung der theoretischen Prüfungen und der praktischen Prüfung eine Ausbildung zu absolvieren, eine vollständige Anrechnung möglich, wenn die Lizenz des Drittlandes eine gültige Musterberechtigung für das Luftfahrzeug umfasst, das für die praktische ATPL-Prüfung verwendet wird.
(5) Flugzeug- oder Hubschrauber-Musterberechtigungen können den Inhabern von Teil-FCL-Lizenzen, die die von einem Drittland festgelegten Anforderungen für die Erteilung dieser Berechtigungen erfüllen, erteilt werden. Diese Berechtigungen sind auf die in diesem Drittland registrierten Luftfahrzeuge beschränkt. Diese Einschränkung kann aufgehoben werden, wenn der Pilot die Anforderungen gemäß Absatz C Nummer 1 des Anhangs III erfüllt.
(1) Bezüglich der Erteilung von Teil-FCL-Lizenzen gemäß Anhang I wird eine Ausbildung, die vor Anwendbarkeit dieser Verordnung im Einklang mit den JAR-Anforderungen und -Verfahren begonnen wurde und der Regulierungsaufsicht eines Mitgliedstaats unterliegt, der innerhalb des JAA-Systems bezüglich der einschlägigen JAR-Vorschriften zur gegenseitigen Anerkennung empfohlen wurde, im vollen Umfang angerechnet, sofern Ausbildung und Prüfung spätestens am 8. April 2016 abgeschlossen waren.
(2) Eine vor Anwendbarkeit dieser Verordnung begonnene Ausbildung gemäß Anhang 1 des Abkommens von Chicago wird für die Zwecke der Erteilung von Teil-FCL-Lizenzen auf der Grundlage eines vom Mitgliedstaat in Konsultation mit der Agentur erstellten Anrechnungsberichts angerechnet.
(3) In dem Anrechnungsbericht muss der Ausbildungsumfang beschrieben und angegeben sein, für welche Anforderungen bezüglich Teil-FCL-Lizenzen eine Anrechnung gewährt wird und, falls zutreffend, welche Anforderungen der Bewerber erfüllen muss, damit ihm Teil-FCL-Lizenzen erteilt werden können. Dem Bericht müssen Kopien aller Dokumente, die als Nachweis für den Ausbildungsumfang geeignet sind, sowie der einzelstaatlichen Vorschriften und Verfahren beigefügt werden, gemäß denen die Ausbildung begonnen wurde.
(1) Inhaber militärischer Flugbesatzungslizenzen beantragen die Erteilung von Teil-FCL-Lizenzen bei dem Mitgliedstaat, in dem sie ihren Militärdienst geleistet haben.
(2) Die im Militärdienst erworbenen Kenntnisse, Erfahrungen und Fähigkeiten werden für die Zwecke der einschlägigen Anforderungen des Anhangs I im Einklang mit den Festlegungen eines von dem Mitgliedstaat in Konsultation mit der Agentur erstellten Anrechnungsberichts angerechnet.
(3) Der Anrechnungsbericht
a) nennt die einzelstaatlichen Anforderungen, auf deren Grundlage die militärischen Lizenzen, Berechtigungen, Zeugnisse, Anerkennungen und/oder Qualifikationen erteilt wurden;
b) gibt den Umfang der Rechte an, die den Piloten eingeräumt wurden;
c) gibt an, für welche Anforderungen des Anhangs I eine Anrechnung gewährt werden soll;
d) gibt eventuelle Einschränkungen, die in die Teil-FCL-Lizenzen aufgenommen werden sollen, und etwaige Anforderungen, die die Piloten erfüllen müssen, damit diese Einschränkungen aufgehoben werden können, an;
e) enthält Kopien aller Dokumente, die als Nachweis für die obigen Punkte erforderlich sind, wobei Kopien der einschlägigen einzelstaatlichen Anforderungen und Verfahren beizufügen sind.
(1) Flugbegleiter, die am Betrieb von Luftfahrzeugen im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben b und c der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 mitwirken, haben die in Anhang IV festgelegten technischen Anforderungen und Verwaltungsverfahren zu erfüllen.
(2) Die medizinischen Untersuchungen oder Beurteilungen von Flugbegleitern, die gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates durchgeführt wurden und zum Zeitpunkt der Anwendbarkeit dieser Verordnung noch gültig sind, gelten als gültig gemäß dieser Verordnung bis zum früheren der folgenden Zeitpunkte:
a) dem Ablauf der Gültigkeit gemäß der Festlegung der zuständigen Behörde im Einklang mit der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 oder
b) dem Ablauf der Gültigkeit gemäß MED.C.005 von Anhang IV.
Die Gültigkeitsdauer wird ab dem Datum der letzten medizinischen Untersuchung oder Beurteilung berechnet.
Bei Ablauf der Gültigkeitsdauer werden nachfolgende erneute flugmedizinische Beurteilungen gemäß Anhang IV durchgeführt.
(1) Amtsblatt der Europäischen Union
Sie gilt ab dem 8. April 2012.
(2) Abweichend von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten entscheiden, die folgenden Bestimmungen des Anhangs I bis zum 8. April 2015 nicht anzuwenden:
a) die Bestimmungen zu Pilotenlizenzen für Luftfahrzeuge mit vertikaler Start- und Landefähigkeit, Luftschiffe, Ballone und Segelflugzeuge;
b) die Bestimmungen des Abschnitts B;
c) die Bestimmungen der Absätze FCL.800, FCL.805, FCL.815 und FCL.820;
d) im Fall von Hubschraubern die Bestimmungen des Kapitels 8 von Abschnitt J;
e) die Bestimmungen der Kapitel 10 und 11 von Abschnitt J.
(3) Abweichend von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten entscheiden, bis zum 8. April 2014 von ihnen erteilte nicht JAR-gemäße Flugzeug- und Hubschrauberlizenzen nicht umzuwandeln.
(4) Abweichend von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten entscheiden, die Bestimmungen dieser Verordnung bis zum 8. April 2014 nicht auf Piloten anzuwenden, die eine von einem Drittland erteilte Lizenz und ein zugehöriges Tauglichkeitszeugnis besitzen und am nichtgewerblichen Betrieb von in Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben b oder c der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 genannten Luftfahrzeugen beteiligt sind.
(5) Abweichend von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten entscheiden, die Bestimmungen des Unterabschnitts 3 von Abschnitt B des Anhangs IV bis zum 8. April 2015 nicht anzuwenden.
(6) Abweichend von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten entscheiden, die Bestimmungen von Abschnitt C des Anhangs IV bis zum 8. April 2014 nicht anzuwenden.
(7) Wendet ein Mitgliedstaat die Bestimmungen der Absätze 2 bis 6 an, ist dies der Kommission und der Agentur mitzuteilen. Bei der Mitteilung sind die Gründe für die Abweichung sowie das Programm zur Durchführung mit geplanten Maßnahmen und zugehörigem Zeitplan mitzuteilen.
Für die Zwecke dieses Teils ist die zuständige Behörde eine vom Mitgliedstaat benannte Behörde, an die sich Personen bezüglich der Erteilung von Pilotenlizenzen oder damit verbundenen Berechtigungen oder Zeugnisse wenden können.
In diesem Teil sind die Anforderungen für die Erteilung von Pilotenlizenzen und damit verbundenen Berechtigungen und Zeugnisse sowie die Bedingungen für ihre Gültigkeit und Verwendung festgelegt.
Für die Zwecke dieses Teils gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
„Kunstflug“ bezeichnet ein absichtliches Manöver in Form einer abrupten Änderung der Fluglage eines Luftfahrzeugs, eine abnorme Fluglage oder eine abnorme Beschleunigung, die für einen normalen Flug oder für die Unterweisung für Lizenzen oder Berechtigungen außer der Kunstflugberechtigung nicht notwendig sind.
„Flugzeug“ bezeichnet ein von einem Triebwerk angetriebenes Starrflügelflugzeug schwerer als Luft, das durch die dynamische Reaktion der Luft an seinen Tragflächen in der Luft gehalten wird.
„Flugzeug, das mit einem Kopiloten betrieben werden muss“ bezeichnet ein Flugzeugmuster, der gemäß dem Flughandbuch oder dem Luftverkehrsbetreiberzeugnis mit einem Kopiloten betrieben werden muss.
„Luftfahrzeug“ bezeichnet jegliche Maschine, die durch die Reaktionen der Luft, die keine Reaktionen der Luft gegenüber der Erdoberfläche sind, in der Atmosphäre gehalten werden kann.
„Verhalten als Luftfahrer (Airmanship)“ bezeichnet die kohärente Anwendung der Urteilskraft und gut entwickelter Kenntnisse, Fähigkeiten und Einstellungen, um Zielsetzungen im Rahmen eines Fluges zu erreichen.
„Luftschiff“ bezeichnet ein triebwerkgetriebenes Luftfahrzeug leichter als Luft mit Ausnahme von Heißluft-Luftschiffen; letztere werden für die Zwecke dieses Teils von der Bestimmung des Begriffs „Ballon“ erfasst.
„Ballon“ bezeichnet ein Luftfahrzeug leichter als Luft, das nicht triebwerkgetrieben ist und durch die Verwendung von Gas oder eines bordseitigen Heizgeräts fliegen kann. Für die Zwecke dieses Teils gilt ein Heißluft-Luftschiff, auch wenn es triebwerkgetrieben ist, ebenfalls als Ballon.
„Übungsgerät für die Grundlagen des Instrumentenfluges (BITD)“ bezeichnet ein Boden-Übungsgerät, das die Flugschülerstation einer Klasse von Flugzeugen repräsentiert. Es kann Bildschirm-basierte Gerätekonsolen und federbelastete Flugsteuerungen enthalten, die eine Übungsplattform zumindest für die Verfahrensaspekte des Instrumentenflugs bieten.
„Luftfahrzeugkategorie“ bezeichnet eine Kategorisierung von Luftfahrzeugen anhand definierter grundlegender Merkmale wie z. B. Flugzeug, Flugzeug mit vertikaler Start- und Landefähigkeit, Hubschrauber, Luftschiff, Segelflugzeug, Freiballon.
„Flugzeugklasse“ bezeichnet eine Kategorisierung von Flugzeugen mit einem Piloten, für die keine Musterberechtigung erforderlich ist.
„Ballonklasse“ bezeichnet eine Kategorisierung von Ballonen nach Maßgabe der zur Aufrechterhaltung des Fluges verwendeten Auftriebsmittel.
„Gewerblicher Luftverkehr“ bezeichnet die entgeltliche Beförderung von Fluggästen, Fracht oder Post.
„Kompetenz“ bezeichnet eine Kombination von Fähigkeiten, Kenntnissen und Einstellungen, die erforderlich sind, um eine Aufgabe nach dem vorgeschriebenen Standard durchführen zu können.
„Kompetenzelement“ bezeichnet eine Handlung, die eine Aufgabe mit einem auslösenden und einem abschließenden Ereignis, die ihre Grenzen klar definieren, und einem beobachtbaren Ergebnis darstellt.
„Kompetenzeinheit“ bezeichnet eine eigenständige Funktion, die aus einer Reihe von Kompetenzelementen besteht.
„Kopilot“ bezeichnet einen Piloten, der nicht der verantwortliche Pilot ist, in einem Luftfahrzeug, für das mehr als ein Pilot erforderlich ist, jedoch mit Ausnahme eines Piloten, der sich zum ausschließlichen Zweck des Absolvierens einer Flugausbildung für eine Lizenz oder eine Berechtigung an Bord des Luftfahrzeugs befindet.
„Überlandflug“ bezeichnet einen Flug zwischen einem Ausgangspunkt und einem Zielpunkt auf einer vorgeplanten Route nach Standard-Navigationsverfahren.
„Kopilot, der zur Ablösung im Reiseflug qualifiziert ist“ bezeichnet einen Piloten, der beim Betrieb mit mehreren Piloten während der Reiseflugphase eines Fluges oberhalb FL 200 den Kopiloten von seinen Aufgaben an den Bedienelementen entlastet.
„Ausbildungszeit mit einem Lehrberechtigten“ bezeichnet Flugzeit oder Instrumenten-Bodenzeit, während der eine Person Flugausbildung von einem ordnungsgemäß autorisierten Lehrberechtigten erhält.
„Fehler“ bezeichnet eine Handlung oder Unterlassung der Flugbesatzung, die zu Abweichungen von organisatorischen oder Flugabsichten oder -erwartungen führt.
„Fehlermanagement“ bezeichnet den Prozess der Feststellung von und Reaktion auf Fehler mit Gegenmaßnahmen, die die Folgen von Fehlern verringern oder beseitigen und die Wahrscheinlichkeit von Fehlern oder unerwünschten Luftfahrzeugzuständen verringern.
„Flugsimulator (Full Flight Simulator, FFS)“ bezeichnet eine vollständige Nachbildung eines Cockpits eines bestimmten Typs, einer bestimmten Bauweise, eines bestimmten Modells oder einer bestimmten Serie einschließlich der Ausrüstung und Computerprogramme, die zur Darstellung der Funktionen der Flugzeugsysteme am Boden und im Fluge notwendig sind, und einschließlich eines optischen Systems, das den Blick aus dem Cockpit simuliert, sowie eines Systems zur Simulation auftretender Kräfte.
„Flugzeit“:Bei Flugzeugen, Reisemotorseglern und Luftfahrzeugen mit vertikaler Start- und Landefähigkeit bezeichnet dies die Gesamtzeit ab dem Zeitpunkt, zu dem sich ein Luftfahrzeug in Bewegung setzt, um zu starten, bis zu dem Zeitpunkt, zu dem es am Ende des Fluges zum Stillstand kommt;bei Hubschraubern bezeichnet dies die Gesamtzeit ab dem Zeitpunkt, zu dem sich die Rotorblätter des Hubschraubers zu drehen beginnen, bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der Hubschrauber am Ende des Fluges endgültig zum Stillstand kommt und die Rotorblätter angehalten werden;bei Luftschiffen bezeichnet dies die Gesamtzeit ab dem Zeitpunkt, zu dem sich ein Luftschiff vom Mast löst, um zu starten, bis zu dem Zeitpunkt, zu dem das Luftschiff am Ende des Fluges endgültig zum Stillstand kommt und am Mast befestigt wird;bei Segelflugzeugen bezeichnet dies die Gesamtzeit ab dem Zeitpunkt, zu dem das Segelflugzeug den Startlauf beginnt, bis zu dem Zeitpunkt, zu dem das Segelflugzeug am Ende des Fluges endgültig zum Stillstand kommt;bei Ballonen bezeichnet dies die Gesamtzeit ab dem Zeitpunkt, zu dem der Korb vom Boden abhebt, um zu starten, bis zu dem Zeitpunkt, zu dem er am Ende des Fluges endgültig zum Stillstand kommt.
„Flugzeit nach Instrumentenflugregeln“ (IFR) bezeichnet die gesamte Flugzeit, während der das Luftfahrzeug unter Instrumentenflugregeln betrieben wird.
„Flugübungsgerät“ (Flight Training Device, FTD) bezeichnet eine vollständige Nachbildung der Instrumente, Ausrüstung, Konsolen und Bedienelemente eines bestimmten Luftfahrzeugmusters in einem offenen Cockpitbereich oder einem geschlossenen Luftfahrzeug-Cockpit einschließlich der Ausrüstung und Computerprogramme, die zur Darstellung des Flugzeugs am Boden und im Fluge erforderlich sind, im Umfang der im Gerät installierten Systeme. Nicht erforderlich ist ein System zur Simulation von Kräften oder ein optisches System, außer bei Hubschrauber-FTD der Ebene 2 und 3, für die optische Systeme erforderlich sind.
„Flug- und Navigationsverfahrentrainer“ (Flight and Navigation Procedures Trainer, FNPT) bezeichnet ein Übungsgerät, das die Cockpit-Umgebung nachbildet, einschließlich der Ausrüstung und Computerprogramme, die erforderlich sind, um ein(e) sich im Flugbetrieb befindliche(s) Flugzeugmuster oder Flugzeugklasse so nachzubilden, dass die Systeme wie in einem Luftfahrzeug zu arbeiten scheinen.
„Ballongruppe“ bezeichnet eine Kategorisierung von Ballonen nach Maßgabe der Größe oder des Rauminhalts der Hülle.
„Hubschrauber“ bezeichnet ein Luftfahrzeug schwerer als Luft, das hauptsächlich durch die Reaktionskräfte der Luft auf einen oder mehrere motorgetriebene Rotoren auf im Wesentlichen senkrechten Achsen in der Luft gehalten wird.
„Instrumentenflugzeit“ bezeichnet die Zeit, während der ein Pilot ein fliegendes Luftfahrzeug ausschließlich unter Verwendung von Instrumenten steuert.
„Instrumentenbodenzeit“ bezeichnet die Zeit, während der ein Pilot im simulierten Instrumentenflug in Flugsimulationstrainingsgeräten (Flight Simulation Training Devices, FSTD) ausgebildet wird.
„Instrumentenzeit“ bezeichnet Instrumentenflugzeit oder Instrumentenbodenzeit.
„Betrieb mit mehreren Piloten“:Bei Flugzeugen bezeichnet dies einen Betrieb, für den mindestens 2 Piloten in Zusammenarbeit mit einer mehrköpfigen Besatzung in Flugzeugen mit mehreren oder mit einem Piloten erforderlich sind;bei Hubschraubern bezeichnet dies einen Betrieb, für den mindestens 2 Piloten in Zusammenarbeit mit einer mehrköpfigen Besatzung in Hubschraubern für mehrere Piloten erforderlich sind.
„Zusammenarbeit einer mehrköpfigen Besatzung (Multi-crew cooperation, MCC)“ bezeichnet die Funktionsweise der Flugbesatzung als Team zusammenarbeitender Mitglieder unter Führung des verantwortlichen Piloten.
„Luftfahrzeug mit mehreren Piloten“:Bei Flugzeugen bezeichnet dies Flugzeuge, die für den Betrieb mit einer Mindestbesatzung von zwei Piloten zugelassen sind;bei Hubschraubern, Luftschiffen und Luftfahrzeugen mit vertikaler Start- und Landefähigkeit bezeichnet es ein Flugzeugmuster, das gemäß dem Flughandbuch oder dem Luftverkehrsbetreiberzeugnis oder einem gleichwertigen Dokument mit einem Kopiloten betrieben werden muss.
„Nacht“ bezeichnet den Zeitraum zwischen dem Ende der normalen Abenddämmerung und dem Beginn der normalen Morgendämmerung oder einen anderen von der zuständigen Behörde vorgeschriebenen Zeitraum zwischen Sonnenuntergang und Sonnenaufgang, wie vom Mitgliedstaat definiert.
„Sonstige Ausbildungsgeräte“ (OTD) bezeichnet Ausbildungsmittel, die keine Flugsimulatoren, Flugübungsgeräte oder Flug- und Navigationsverfahrentrainer sind und die ein Ausbildungsmittel für diejenigen Fälle darstellen, in denen keine vollständige Cockpitumgebung erforderlich ist.
„Leistungskriterien“ bezeichnet eine einfache bewertende Aussage über das erforderliche Ergebnis des Kompetenzelements und eine Beschreibung der Kriterien, die für die Beurteilung, ob das erforderliche Leistungsniveau erreicht wurde, herangezogen werden.
„Verantwortlicher Pilot“ (Pilot-in-Command, PIC) bezeichnet den Piloten, dem das Kommando übertragen wurde und der mit der sicheren Durchführung des Fluges beauftragt ist.
„Verantwortlicher Pilot unter Aufsicht“ (PICUS) bezeichnet einen Kopiloten, der unter Aufsicht des verantwortlichen Piloten die Aufgaben und Funktionen eines verantwortlichen Piloten ausführt.
„Luftfahrzeug mit vertikaler Start- und Landefähigkeit“ bezeichnet ein Luftfahrzeug, das Auftrieb und Vortrieb/Auftrieb im Fluge mittels Rotoren oder Triebwerken/Vortriebsvorrichtungen mit variabler Geometrie erreicht, die am Rumpf oder an Tragflächen befestigt oder darin enthalten sind.
„Motorsegler“ bezeichnet ein Luftfahrzeug, das mit einem oder mehreren Triebwerken ausgerüstet ist und bei abgestellten Triebwerken die Eigenschaften eines Segelflugzeugs aufweist.
„Privatpilot“ bezeichnet einen Piloten, der eine Lizenz besitzt, die das Führen von Luftfahrzeugen gegen Entgelt untersagt, mit Ausnahme von Anleitungen oder Prüfungen im Sinne dieses Teils.
„Befähigungsüberprüfung“ bezeichnet den Nachweis der Befähigung zur Verlängerung oder Erneuerung von Berechtigungen, gegebenenfalls einschließlich einer entsprechenden mündlichen Prüfung.
„Erneuerung“ (z. B. einer Berechtigung oder eines Zeugnisses) bezeichnet die administrativ getroffene Maßnahme nach Ablauf einer Berechtigung oder eines Zeugnisses für die Zwecke der Erneuerung der mit der Berechtigung oder dem Zeugnis verbundenen Rechte um einen weiteren festgelegten Zeitraum nach Erfüllung festgelegter Anforderungen.
„Verlängerung“ (z. B. einer Berechtigung oder eines Zeugnisses) bezeichnet die administrativ getroffene Maßnahme innerhalb des Gültigkeitszeitraums einer Berechtigung oder eines Zeugnisses, die es dem Inhaber erlaubt, nach Erfüllung festgelegter Anforderungen die mit der Berechtigung oder dem Zeugnis verbundenen Rechte für einen weiteren festgelegten Zeitraum auszuüben.
„Streckenabschnitt“ bezeichnet einen Flug, der Start, Abflug, einen Reiseflug von mindestens 15 Minuten, Ankunft, Landeanflüge und Landephasen umfasst.
„Segelflugzeug“ bezeichnet ein Luftfahrzeug schwerer als Luft, das durch die dynamische Reaktion der Luft an den festen Auftriebsflächen in der Luft gehalten wird, wobei es im Gleitflug nicht von einem Triebwerk abhängig ist.
„Luftfahrzeug mit einem Piloten“ bezeichnet ein Luftfahrzeug, das eine Zulassung für den Betrieb mit einem Piloten besitzt.
„Praktische Prüfung“ bezeichnet den Nachweis der Befähigung für die Erteilung einer Lizenz oder Berechtigung, gegebenenfalls einschließlich einer entsprechenden mündlichen Prüfung.
„Alleinflugzeit“ bezeichnet eine Flugzeit, während der der Flugschüler alleiniger Insasse eines Luftfahrzeugs ist.
„Verantwortlicher Pilot in Ausbildung“ (Student Pilot-in-Command, SPIC) bezeichnet einen Flugschüler, der bei einem Flug mit einem Lehrberechtigten als verantwortlicher Pilot handelt, wobei der Lehrberechtigte den Flugschüler nur beobachtet und keinen Einfluss auf den Flug des Luftfahrzeugs nimmt oder diesen kontrolliert.
„Bedrohung“ bezeichnet Ereignisse oder Fehler, die außerhalb des Einflusses der Flugbesatzung liegen, die Komplexität des Einsatzes erhöhen und zur Wahrung der Sicherheitsmarge eine Reaktion erfordern.
„Bedrohungsmanagement“ bezeichnet den Prozess der Feststellung von und Reaktion auf Bedrohungen mit Gegenmaßnahmen, die die Folgen von Bedrohungen verringern oder beseitigen und die Wahrscheinlichkeit von Fehlern oder unerwünschten Luftfahrzeugzuständen senken.
„Reisemotorsegler“ (Touring Motor Glider, TMG) bezeichnet eine bestimmte Klasse von Motorseglern mit einem fest montierten, nicht einziehbaren Triebwerk und einem nicht versenkbaren Propeller. Ein TMG muss gemäß dem Flughandbuch aus eigener Kraft starten und steigen können.
„Luftfahrzeugmuster“ bezeichnet eine Kategorisierung von Luftfahrzeugen, für die eine Musterberechtigung entsprechend den gemäß Teil-21 ermittelten betrieblichen Eignungsdaten erforderlich ist und die alle Luftfahrzeuge derselben grundsätzlichen Bauweise einschließlich aller Änderungen hieran mit Ausnahme derjenigen umfasst, die zu einer Änderung der Handhabungs- oder Flugcharakteristiken führen.
a)
Anträge auf Erteilung, Verlängerung oder Erneuerung von Pilotenlizenzen und damit verbundenen Berechtigungen und Zeugnissen sind bei der zuständigen Behörde in der von dieser Behörde festgelegten Form und Weise zu stellen. Dem Antrag sind Nachweise darüber beizufügen, dass der Bewerber die Anforderungen für die Erteilung, Verlängerung oder Erneuerung der Lizenz oder des Zeugnisses sowie damit verbundener Berechtigungen oder Befugnisse erfüllt, wie in diesem Teil und im Teil-Medical festgelegt.
b)
Einschränkungen oder Erweiterungen der mit einer Lizenz, einer Berechtigung oder einem Zeugnis verliehenen Rechte werden in der Lizenz oder dem Zeugnis mit einem Vermerk seitens der zuständigen Behörde versehen.
c)
Niemand darf zu irgendeinem Zeitpunkt pro Luftfahrzeugkategorie mehr als eine gemäß diesem Teil erteilte Lizenz innehaben.
d)
Anträge auf die Erteilung einer Lizenz für eine weitere Luftfahrzeugkategorie oder auf die Erteilung weiterer Berechtigungen oder Zeugnisse sowie für einen Nachtrag zu oder eine Verlängerung oder Erneuerung dieser Lizenzen, Berechtigungen oder Zeugnisse sind bei der zuständigen Behörde zu stellen, die die Pilotenlizenz ursprünglich ausgestellt hat, es sei denn, der Pilot hat einen Wechsel der zuständigen Behörde und eine Übertragung seiner Lizenzierung und medizinischen Berichte auf diese Behörde beantragt.
Flugschüler dürfen nicht alleine fliegen, sofern sie nicht hierzu ermächtigt wurden und sie von einem Fluglehrer überwacht werden.
Vor dem ersten Alleinflug muss ein Flugschüler mindestens:
im Falle von Flugzeugen, Hubschraubern und Luftschiffen: 16 Jahre alt sein;
im Falle von Segelflugzeugen und Ballonen: 14 Jahre alt sein.
(1) Bewerber müssen sämtliche Prüfungen für eine bestimmte Lizenz oder Berechtigung unter der Verantwortlichkeit desselben Mitgliedstaats ablegen.
(2) Bewerber dürfen die Prüfung nur ablegen, wenn die zugelassene Ausbildungsorganisation (ATO), die für ihre Ausbildung verantwortlich ist, eine Empfehlung ausspricht, nachdem sie die entsprechenden Teile des Ausbildungslehrgangs für die theoretischen Kenntnisse auf einem zufrieden stellenden Niveau abgeschlossen haben.
(3) Die Empfehlung einer ATO bleibt 12 Monate gültig. Wenn der Bewerber innerhalb dieser Gültigkeitsfrist nicht mindestens eine Prüfungsarbeit zum Nachweis der theoretischen Kenntnisse versucht hat, wird die Notwendigkeit einer weiteren Ausbildung von der ATO entsprechend den Bedürfnissen des Bewerbers festgestellt.
(1) Eine Prüfungsarbeit wird mit bestanden bewertet, wenn der Bewerber mindestens 75 % der bei dieser Arbeit erreichbaren Punkte erreicht hat. Es wird keine Strafpunktbenotung angewandt.
(2) Sofern in diesem Teil nicht etwas anderes festgelegt ist, hat ein Bewerber die Prüfung der theoretischen Kenntnisse für die entsprechende Pilotenlizenz oder Berechtigung erfolgreich abgeschlossen, wenn er alle erforderlichen Prüfungsarbeiten innerhalb einer Frist von 18 Monaten, gerechnet ab dem Ende des Kalendermonats, in dem der Bewerber erstmals zu einer Prüfung angetreten ist, bestanden hat.
(3) Wenn ein Bewerber eine der Prüfungsarbeiten nach 4 Versuchen nicht bestanden hat, oder wenn er nicht alle Arbeiten innerhalb von entweder 6 Sitzungen oder der in Absatz 2 genannten Frist bestanden hat, muss er alle Prüfungsarbeiten wiederholen.
Bevor sich ein Bewerber den Prüfungen erneut unterzieht, muss er eine weitere Ausbildung bei einer ATO durchlaufen. Der erforderliche Umfang der Ausbildung wird von der Ausbildungsorganisation auf der Grundlage der Bedürfnisse des Bewerbers festgelegt.
(1) Der erfolgreiche Abschluss der Prüfungen der theoretischen Kenntnisse bleibt gültig:
i) zur Erteilung einer Leichtflugzeug-Pilotenlizenz, einer Privatpilotenlizenz, einer Segelflugzeug-Pilotenlizenz oder einer Ballon-Pilotenlizenz für einen Zeitraum von 24 Monaten;
ii) zur Erteilung einer Lizenz für Berufspiloten oder Instrumentenflugberechtigung (IR) für einen Zeitraum von 36 Monaten;
iii) die in obigen Ziffern i und ii genannten Zeiträume werden ab dem Tag gerechnet, zu dem der Pilot die Prüfung der theoretischen Kenntnisse gemäß Buchstabe b Nummer 2 erfolgreich abgelegt hat.
(2) Der Abschluss der theoretischen Prüfungen für die Lizenz für Verkehrspiloten (Airline Transport Pilot Licence, ATPL) bleibt gültig zur Erteilung einer ATPL für einen Zeitraum von 7 Jahren ab dem letzten Gültigkeitstermin:
i) einer in der Lizenz eingetragenen IR oder
ii) im Falle von Hubschraubern, einer in dieser Lizenz eingetragenen Hubschrauber-Musterberechtigung.
a)
Vor Ablegung einer praktischen Prüfung für die Erteilung einer Lizenz, einer Berechtigung oder eines Zeugnisses muss der Bewerber die Prüfung der theoretischen Kenntnisse bestanden haben, es sei denn, er hat einen Kurs für durchgehende Flugausbildung absolviert.
In jedem Fall muss immer erst die theoretische Ausbildung abgeschlossen sein, bevor die praktischen Prüfungen abgelegt werden.
b)
Außer bei der Erteilung einer Lizenz für Verkehrspiloten muss derjenige, der eine praktische Prüfung ablegen möchte, nach Abschluss der Ausbildung von der Organisation/Person, die für die Ausbildung verantwortlich ist, für die Prüfung empfohlen werden. Die Schulungsaufzeichnungen müssen dem Prüfer vorgelegt werden.
(1) Sofern nicht in diesem Teil etwas anderes angegeben ist, muss Flugzeit, die für eine Lizenz, eine Berechtigung oder ein Zeugnis angerechnet werden soll, in derselben Luftfahrzeugkategorie geflogen worden sein, für die die Lizenz oder Berechtigung beantragt wird.
(2) Verantwortlicher Pilot oder Pilot in Ausbildung
i) Bewerbern für eine Lizenz, eine Berechtigung oder ein Zeugnis werden alle Alleinflugzeiten, Ausbildungszeiten mit einem Lehrberechtigten und PIC-Flugzeiten auf die Gesamtflugzeit angerechnet, die für die Lizenz, die Berechtigung oder das Zeugnis benötigt wird.
ii) Absolventen eines integrierten ATP-Ausbildungslehrgangs haben Anspruch auf Anrechnung von bis zu 50 Stunden Instrumenten-Ausbildungszeit als verantwortlicher Pilot auf die PIC-Zeit, die für die Erteilung der Lizenz für Verkehrspiloten, der Lizenz für Berufspiloten und einer Muster- oder Klassenberechtigung für mehrmotorige Flugzeuge erforderlich ist.
iii) Absolventen eines integrierten CPL/IR-Ausbildungslehrgangs haben Anspruch auf Anrechnung von bis zu 50 Stunden Instrumenten-Ausbildungszeit als verantwortlicher Pilot auf die PIC-Zeit, die für die Erteilung der Lizenz für Berufspiloten und einer Muster- oder Klassenberechtigung für mehrmotorige Flugzeuge erforderlich ist.
(3) Flugzeit als Kopilot. Sofern in diesem Teil nichts anderes festgelegt ist, hat der Inhaber einer Pilotenlizenz, wenn er als Kopilot oder PICUS handelt, Anspruch auf Anrechnung der gesamten Kopilotenzeit auf die gesamte Flugzeit, die für eine höherwertige Pilotenlizenz erforderlich ist.
(1) Bewerbern, die die Prüfung der theoretischen Kenntnisse für eine Lizenz für Verkehrspiloten bestanden haben, wird dies auf die Anforderungen bezüglich theoretischer Kenntnisse für die Leichtflugzeug-Pilotenlizenz, die Privatpilotenlizenz, die Lizenz für Berufspiloten und, außer im Falle von Hubschraubern, die IR in derselben Luftfahrzeugkategorie angerechnet.
(2) Bewerbern, die die Prüfung der theoretischen Kenntnisse für eine Lizenz für Berufspiloten bestanden haben, wird dies auf die Anforderung bezüglich theoretischer Kenntnisse für die Leichtflugzeug-Pilotenlizenz oder eine Privatpilotenlizenz in derselben Luftfahrzeugkategorie angerechnet.
(3) Inhabern einer IR oder Bewerbern, die die Prüfung der theoretischen Kenntnisse für eine Luftfahrzeugkategorie bestanden haben, wird dies vollständig auf die Anforderungen für die theoretische Ausbildung und Prüfung für eine IR in einer anderen Luftfahrzeugkategorie angerechnet.
(4) Inhabern einer Pilotenlizenz wird eine Lizenz in einer anderen Luftfahrzeugkategorie gemäß Anlage 1 dieses Teils auf die Anforderungen für die theoretische Ausbildung und Prüfung angerechnet.
Diese Anrechnung gilt auch für Bewerber um eine Pilotenlizenz, die die theoretische Prüfung für die Erteilung dieser Lizenz bereits in einer anderen Luftfahrzeugkategorie erfolgreich abgelegt haben, solange dies innerhalb der in FCL.025 Buchstabe c genannten Gültigkeitsfrist liegt.
Für die Ausübung der mit einer Lizenz verliehenen Rechte ist die Gültigkeit der darin enthaltenen Berechtigungen, soweit zutreffend, und des Tauglichkeitszeugnisses Voraussetzung.
a)
Piloten müssen bei der Ausübung der mit der Lizenz verbundenen Rechte immer eine gültige Lizenz und ein gültiges Tauglichkeitszeugnis mitführen.
b)
Piloten müssen daneben ein Ausweisdokument mit einem Passbild mitführen.
c)
Piloten und Flugschüler müssen auf Aufforderung eines autorisierten Vertreters einer zuständigen Behörde ohne ungebührliche Verzögerung ihren Flugzeitnachweis zur Kontrolle vorlegen.
d)
Flugschüler müssen Nachweise über alle Allein-Überlandflüge für die gemäß FCL.020 Buchstabe a erforderliche Anerkennung führen.
Der Pilot muss verlässliche detaillierte Aufzeichnungen über alle durchgeführten Flüge in der Form und Weise führen, die von der zuständigen Behörde festgelegt wurde.
a)
Allgemeines. Piloten von Flugzeugen, Hubschraubern, Luftfahrzeugen mit vertikaler Start- und Landefähigkeit und Luftschiffen, die am Sprechfunkverkehr im Flugfunkdienst teilnehmen, dürfen die mit ihren Lizenzen verbundenen Rechte und Berechtigungen nur ausüben, wenn sie in ihrer Lizenz einen Sprachenvermerk entweder für Englisch oder für die Sprache besitzen, die beim Flug für den Sprechfunkverkehr verwendet wird. In dem Vermerk müssen die Sprache, das Niveau der Sprachkenntnisse und das Gültigkeitsdatum angegeben sein.
b)
Bewerber um einen Sprachenvermerk müssen gemäß Anlage 2 dieses Teils mindestens Sprachkenntnisse sowohl auf der Ebene der Einsatzfähigkeit für den Gebrauch der Sprechgruppen als auch für den Gebrauch normaler Sprache besitzen. Hierzu muss der Bewerber die Fähigkeit zu Folgendem nachweisen:
(1) effektiv zu kommunizieren sowohl bei rein akustischem Kontakt als auch mit einem anwesenden Gesprächspartner;
(2) präzise und deutlich über alltägliche und arbeitsbezogene Themen zu kommunizieren;
(3) geeignete Kommunikationsstrategien für den Austausch von Mitteilungen und zur Erkennung und Beseitigung von Missverständnissen in einem allgemeinen oder arbeitsbezogenen Zusammenhang zu verwenden;
(4) die sprachlichen Herausforderungen aufgrund von Komplikationen oder unerwarteten Ereignissen, die sich im Zusammenhang mit einer routinemäßigen Arbeitssituation oder Kommunikationsaufgabe ergeben, mit der sie ansonsten vertraut sind, erfolgreich zu handhaben und
(5) einen Dialekt oder mit einem Akzent sprechen, der in Luftfahrtkreisen verstanden wird.
c)
Außer bei Piloten, die Sprachkenntnisse auf Expertenniveau gemäß Anlage 2 dieses Teils nachgewiesen haben, muss der Sprachenvermerk regelmäßig neu bewertet werden, und zwar:
(1) alle 4 Jahre, wenn die Stufe der Einsatzfähigkeit nachgewiesen wurde, bzw.
(2) alle 6 Jahre, wenn das erweiterte Niveau nachgewiesen wurde.
d)
Besondere Anforderungen an Inhaber einer Instrumentenflugberechtigung (IR). Ungeachtet der vorstehenden Absätze müssen Inhaber einer IR die Fähigkeit nachgewiesen haben, die englische Sprache auf einer Ebene zu verwenden, die es ihnen erlaubt:
(1) alle Informationen für die Durchführung aller Phasen eines Fluges einschließlich der Flugvorbereitung zu verstehen;
(2) den Sprechfunkverkehr in allen Phasen des Fluges einschließlich Notfällen zu verwenden;
(3) mit anderen Besatzungsmitgliedern in allen Phasen des Fluges einschließlich der Flugvorbereitung zu kommunizieren.
e)
Der Nachweis der Sprachkenntnisse und des Gebrauchs der englischen Sprache für IR-Inhaber erfolgt nach einer von der zuständigen Behörde festgelegten Bewertungsmethode.
a)
Ballone. Ein Pilot darf einen Ballon im gewerblichen Luftverkehr oder zur Beförderung von Fluggästen nur betreiben, wenn er in den letzten 180 Tagen Folgendes absolviert hat:
(1) mindestens 3 Fahrten als steuernder Pilot in einem Ballon, davon mindestens eine Fahrt in einem Ballon der entsprechenden Klasse und Gruppe, oder
(2) eine Fahrt in der entsprechenden Ballonklasse und -gruppe unter der Aufsicht eines Lehrberechtigten, der gemäß Unterabschnitt J qualifiziert ist.
b)
Flugzeuge, Hubschrauber, Luftfahrzeuge mit vertikaler Start- und Landefähigkeit, Luftschiffe und Segelflugzeuge. Ein Pilot darf ein Flugzeug im gewerblichen Luftverkehr oder zum Transport von Fluggästen nur betreiben:
(1) als PIC oder als Kopilot, wenn er in den letzen 90 Tagen mindestens 3 Starts, Landeanflüge und Landungen in einem Luftfahrzeug desselben Musters oder derselben Klasse oder in einem FFS absolviert hat, der dieses Muster oder diese Klasse nachbildet. Die 3 Starts und Landungen müssen entsprechend den Rechten des Piloten beim Führen eines Luftfahrzeugs mit mehreren Piloten oder mit einem Piloten absolviert werden und
(2) als PIC bei Nacht, wenn er
(3) als Kopilot, der zur Ablösung im Reiseflug qualifiziert ist, wenn er
(4) Wenn ein Pilot das Recht zum Führen von mehr als einem Flugzeugmuster mit ähnlichen Handling- und Betriebseigenschaften besitzt, können die gemäß Absatz 1 verlangten 3 Starts, Landeanflüge und Landungen entsprechend den gemäß Teil-21 ermittelten betrieblichen Eignungsdaten absolviert werden.
(5) Wenn ein Pilot das Recht zum Führen von mehr als einem Muster technisch nicht komplizierter Hubschrauber mit ähnlichen Handling- und Betriebseigenschaften wie in den gemäß Teil-21 ermittelten betrieblichen Eignungsdaten definiert besitzt, können die gemäß Absatz 1 verlangten 3 Starts, Landeanflüge und Landungen in einem einzigen dieser Muster absolviert werden, sofern der Pilot während der letzten 6 Monate mindestens 2 Flugstunden in jedem der Hubschraubermuster absolviert hat.
c)
Besondere Anforderungen für den gewerblichen Luftverkehr
(1) Im gewerblichen Luftverkehr kann der Zeitraum von 90 Tagen gemäß obigem Buchstaben b Nummer 1 und 2 durch Streckenflugeinsätze unter Aufsicht eines Lehrberechtigten oder Prüfers für Musterberechtigungen auf maximal 120 Tage ausgedehnt werden.
(2) Wenn der Pilot die Anforderung gemäß Absatz 1 nicht erfüllt, muss er einen Schulungsflug im Luftfahrzeug oder in einem FFS des zu verwendenden Luftfahrzeugmusters absolvieren, was mindestens die in Buchstabe b Nummer 1 und 2 genannten Anforderungen umfasst, bevor er seine Rechte ausüben kann.
a)
Altersgruppe 60–64 Jahre. Flugzeuge und Hubschrauber. Ein Inhaber einer Pilotenlizenz, der das Alter von 60 Jahren erreicht hat, darf nicht als Pilot eines Luftfahrzeugs im gewerblichen Luftverkehr tätig sein, außer:
(1) als Mitglied einer Besatzung mit mehreren Piloten und
(2) unter der Voraussetzung, dass ein solcher Inhaber der einzige Pilot in der Flugbesatzung ist, der das Alter von 60 Jahren erreicht hat.
b)
Altersgruppe ab 65 Jahren. Ein Inhaber einer Pilotenlizenz, der das Alter von 65 Jahren erreicht hat, darf nicht als Pilot eines Luftfahrzeugs im gewerblichen Luftverkehr tätig sein.
a)
Lizenzen, Berechtigungen und Zeugnisse, die gemäß diesem Teil erteilt werden, können von der zuständigen Behörde gemäß den in Teil-ARA festgelegten Bedingungen und Verfahren beschränkt, ausgesetzt oder widerrufen werden, wenn der Pilot die Anforderungen dieses Teils, des Teils-Medical oder die einschlägigen Einsatzanforderungen nicht erfüllt.
b)
Wenn die Aussetzung oder der Widerruf der Lizenz eines Piloten angeordnet wird, hat er die Lizenz oder das Zeugnis unverzüglich an die zuständige Behörde zurückzugeben.
Bewerber um die LAPL müssen:
a) im Falle von Flugzeugen und Hubschraubern mindestens 17 Jahre alt sein;
b) im Falle von Segelflugzeugen und Ballonen mindestens 16 Jahre alt sein.
a)
Allgemeines. Die Rechte des Inhabers einer LAPL bestehen darin, ohne Vergütung als PIC im nichtgewerblichen Betrieb in der entsprechenden Luftfahrzeugkategorie tätig zu sein.
b)
Bedingungen. Bewerber um die LAPL müssen in der praktischen Prüfung die Anforderungen für die betreffende Luftfahrzeugkategorie und, soweit zutreffend, für die verwendete Luftfahrzeugklasse bzw. das verwendete Luftfahrzeugmuster erfüllt haben.
a)
Bewerbern für eine LAPL, die Inhaber einer weiteren Lizenz in derselben Luftfahrzeugkategorie waren, wird dies vollständig auf die Anforderungen der LAPL in dieser Luftfahrzeugkategorie angerechnet.
b)
Ungeachtet des vorstehenden Absatzes muss der Bewerber eine praktische Prüfung gemäß FCL.125 für die Erteilung einer LAPL in der entsprechenden Luftfahrzeugkategorie ablegen, wenn die Lizenz abgelaufen ist.
Bewerber um eine LAPL müssen einen Ausbildungslehrgang bei einer ATO absolvieren. Der Lehrgang muss eine theoretische Ausbildung und Flugausbildung entsprechend den verliehenen Rechten umfassen.
Bewerber um eine LAPL müssen theoretische Kenntnisse entsprechend den verliehenen Rechten in Prüfungen über Folgendes nachweisen:
a) allgemeine Sachgebiete:
b) besondere Sachgebiete bezüglich der verschiedenen Luftfahrzeugkategorien:
a)
Bewerber um eine LAPL müssen durch Ablegen einer praktischen Prüfung nachweisen, dass sie als PIC in der entsprechenden Luftfahrzeugkategorie die einschlägigen Verfahren und Manöver mit der für die entsprechenden verliehenen Rechte angemessenen Kompetenz beherrschen.
b)
Bewerber um die praktische Prüfung müssen Flugausbildung auf derselben Luftfahrzeugklasse oder demselben Luftfahrzeugmuster erhalten haben, die bzw. das für die praktische Prüfung verwendet wird. Die Rechte sind auf die Klasse oder das Muster beschränkt, die bzw. das für die praktische Prüfung verwendet wurde, bis in der Lizenz Erweiterungen gemäß diesem Abschnitt eingetragen werden.
(1) Die praktische Prüfung ist in verschiedene Teile gegliedert, in denen die verschiedenen Phasen des Fluges entsprechend der geflogenen Luftfahrzeugkategorie behandelt werden.
(2) Wenn der Bewerber einen Punkt eines Prüfungsteils nicht besteht, ist der gesamte Prüfungsteil nicht bestanden. Wenn der Bewerber nur 1 Prüfungsteil nicht besteht, muss er nur diesen Prüfungsteil wiederholen. Wenn der Bewerber mehr als einen Prüfungsteil nicht besteht, ist die gesamte Prüfung nicht bestanden.
(3) Muss die Prüfung gemäß Nummer 2 wiederholt werden, so bewirkt Nichtbestehen eines Teils — einschließlich jener Teile, die bei einem früheren Versuch bestanden wurden —, dass der Bewerber die gesamte Prüfung nicht bestanden hat.
(4) Falls nicht sämtliche Prüfungsteile in 2 Versuchen bestanden werden, muss eine weitere praktische Ausbildung absolviert werden.
a)
2000
b)
Inhaber einer LAPL(A) dürfen nur Fluggäste befördern, wenn sie nach der Erteilung der Lizenz 10 Stunden Flugzeit als PIC auf Flugzeugen oder TMG absolviert haben.
a)
Bewerber um eine LAPL(A) müssen mindestens 30 Stunden Flugausbildung in Flugzeugen oder TMGs absolviert haben; der Unterricht muss mindestens Folgendes einschließen:
(1) 15 Stunden Flugausbildung mit Fluglehrer in der Klasse, in der die praktische Prüfung abgenommen wird;
(2) 6 Stunden überwachter Alleinflug, davon mindestens 3 Stunden Allein-Überlandflug mit mindestens einen Überlandflug von mindestens 150 km (80 NM), wobei eine vollständig abgeschlossene Landung auf einem anderen Flugplatz als dem Startflugplatz durchgeführt wurde.
b)
Besondere Anforderungen an Bewerber mit einer LAPL(S) mit TMG-Erweiterung. Bewerber um eine LAPL(A), die Inhaber einer LAPL(S) mit TMG-Erweiterung sind, müssen nach Eintragung der TMG-Erweiterung mindestens 21 Flugstunden auf TMGs absolviert haben und die Anforderungen der FCL.135.A a) auf Flugzeugen erfüllt haben.
c)
Anrechnung. Bei Bewerbern, die bereits Erfahrung als PIC besitzen, kann eine Anrechnung auf die Anforderungen in Buchstabe a erfolgen.
Der Umfang der Anrechnung wird von der ATO, bei der der Pilot den Ausbildungslehrgang absolviert, auf der Grundlage eines Vorab-Testflugs festgelegt, jedoch darf diese in keinem Fall
(1) die gesamte Flugzeit als PIC überschreiten;
(2) 50 % der gemäß Buchstabe a erforderlichen Stunden überschreiten;
(3) die Anforderungen gemäß Buchstabe a Absatz 2 beinhalten.
a)
Die Rechte einer LAPL(A) sind auf die Flugzeugklasse und -baureihe oder TMG beschränkt, in der die praktische Prüfung absolviert wurde. Diese Beschränkung kann aufgehoben werden, wenn der Pilot in einer anderen Klasse die nachfolgenden Anforderungen absolviert hat:
(1) 3 Stunden Flugausbildung, die Folgendes umfassten:
(2) eine praktische Prüfung, in der ein angemessener Stand der praktischen Fähigkeiten in der neuen Klasse nachgewiesen wurde. Während dieser praktischen Prüfung muss der Bewerber gegenüber dem Prüfer auch einen angemessenen Stand der theoretischen Kenntnisse in der anderen Klasse auf den folgenden Gebieten nachweisen:
b)
Bevor der Inhaber einer LAPL die mit der Lizenz verbundenen Rechte auf einer anderen Flugzeugbaureihe als derjenigen ausüben darf, die für die praktische Prüfung verwendet wurde, muss der Pilot eine Unterschiedsschulung und ein Vertrautmachen absolvieren. Die Unterschiedsschulung muss in das Bordbuch des Piloten oder ein gleichwertiges Dokument eingetragen und vom Lehrberechtigten unterzeichnet werden.
a)
Inhaber einer LAPL(A) dürfen die mit ihrer Lizenz verbundenen Rechte nur ausüben, wenn sie in den letzten 24 Monaten als Flugzeug- oder TMG-Piloten mindestens Folgendes absolviert haben:
(1) mindestens 12 Flugstunden als PIC einschließlich 12 Starts und Landungen und
(2) Auffrischungsschulung von mindestens einer Stunde Gesamtflugzeit mit einem Lehrberechtigten.
b)
Inhaber einer LAPL(A), die die Anforderungen gemäß Buchstabe a nicht erfüllen, müssen
(1) eine Befähigungsüberprüfung mit einem Prüfer ablegen, bevor sie die Ausübung der mit ihrer Lizenz verbundenen Rechte wieder aufnehmen, oder
(2) die weiteren Flugzeiten oder Starts und Landungen absolvieren, wobei sie mit Fluglehrer oder alleine unter der Aufsicht eines Lehrberechtigten fliegen, um die Anforderungen gemäß Buchstabe a zu erfüllen.
2000
a)
Bewerber um eine LAPL(H) müssen mindestens 40 Stunden Flugausbildung in Hubschraubern absolviert haben. Davon müssen mindestens 35 Stunden auf dem Hubschraubermuster geflogen werden, das für die praktische Prüfung verwendet wird. Die Flugausbildung muss mindestens Folgendes umfassen:
(1) 20 Stunden Flugausbildung mit Fluglehrer und
(2) 10 Stunden überwachter Alleinflug, davon mindestens 5 Stunden Allein-Überlandflug mit mindestens einem Überlandflug von mindestens 150 km (80 NM), wobei eine vollständig abgeschlossene Landung auf einem anderen Flugplatz als dem Startflugplatz durchgeführt wurde.
b)
Anrechnung. Bei Bewerbern, die bereits Erfahrung als PIC besitzen, kann eine Anrechnung auf die Anforderungen in Buchstabe a erfolgen.
Der Umfang der Anrechnung wird von der ATO, bei der der Pilot den Ausbildungslehrgang absolviert, auf der Grundlage eines Vorab-Testflugs festgelegt, jedoch darf diese in keinem Fall
(1) die gesamte Flugzeit als PIC überschreiten;
(2) 50 % der gemäß Buchstabe a erforderlichen Stunden überschreiten;
(3) die Anforderungen gemäß Buchstabe a Nummer 2 beinhalten.
a)
Die Rechte einer LAPL(H) sind auf das Hubschraubermuster und die Hubschrauberbaureihe beschränkt, in der bzw. der die praktische Prüfung absolviert wurde. Diese Beschränkung kann aufgehoben werden, wenn der Pilot Folgendes absolviert hat:
(1) 5 Stunden Flugausbildung, die Folgendes umfassten:
(2) eine praktische Prüfung, in der ein angemessener Stand der praktischen Fähigkeiten im neuen Muster nachgewiesen wurde. Während dieser praktischen Prüfung muss der Bewerber gegenüber dem Prüfer auch einen angemessenen Stand der theoretischen Kenntnisse für das andere Muster auf den folgenden Gebieten nachweisen:
b)
Bevor der Inhaber einer LAPL(H) die mit der Lizenz verbundenen Rechte auf einer anderen Hubschrauberbaureihe als derjenigen ausüben darf, die für die praktische Prüfung verwendet wurde, muss der Pilot eine Unterschiedsschulung und ein Vertrautmachen entprechend den gemäß Teil-21 ermittelten betrieblichen Eignungsdaten absolvieren. Die Unterschiedsschulung muss in das Bordbuch des Piloten oder ein gleichwertiges Dokument eingetragen und vom Lehrberechtigten unterzeichnet werden.
a)
Inhaber einer LAPL(H) dürfen die mit ihrer Lizenz verbundenen Rechte nur ausüben, wenn sie in den letzten 12 Monaten auf Hubschraubern dieses Musters mindestens Folgendes absolviert haben:
(1) mindestens 6 Flugstunden als PIC einschließlich 6 Starts, Landeanflügen und Landungen sowie
(2) Auffrischungsschulung von mindestens einer Stunde Gesamtflugzeit mit einem Lehrberechtigten.
b)
Inhaber einer LAPL(H), die die Anforderungen gemäß Buchstabe a nicht erfüllen, müssen:
(1) eine Befähigungsüberprüfung mit einem Prüfer auf dem besonderen Muster bestehen, bevor sie die Ausübung der mit ihrer Lizenz verbundenen Rechte wieder aufnehmen, oder
(2) die weiteren Flugzeiten oder Starts und Landungen absolvieren, wobei sie mit Fluglehrer oder alleine unter der Aufsicht eines Lehrberechtigten fliegen, um die Anforderungen gemäß Buchstabe a zu erfüllen.
a)
Die Rechte des Inhabers einer LAPL für Segelflugzeuge bestehen darin, als PIC auf Segelflugzeugen und Motorseglern tätig zu sein. Um die Rechte auf einem TMG ausüben zu können, muss der Inhaber die Anforderungen in FCL.135.S erfüllen.
b)
Inhaber einer LAPL(S) dürfen nur Fluggäste befördern, wenn sie nach der Erteilung der Lizenz 10 Stunden Flugzeit oder 30 Starts als PIC auf Segelflugzeugen oder Motorseglern absolviert haben.
a)
Bewerber um eine LAPL(S) müssen mindestens 15 Stunden Flugausbildung in Segelflugzeugen oder Motorseglern absolviert haben; der Unterricht muss mindestens Folgendes einschließen:
(1) 10 Stunden Flugausbildung mit Fluglehrer,
(2) 2 Stunden überwachter Alleinflug,
(3) 45 Starts und Landungen,
(4) einen Allein-Überlandflug von mindestens 50 km (27 NM) oder einen Überlandflug mit Fluglehrer von mindestens 100 km (55 NM).
b)
Von den gemäß Buchstabe a erforderlichen 15 Flugstunden dürfen höchstens 7 Flugstunden in einem Motorsegler (TMG) absolviert worden sein.
c)
Anrechnung. Bei Bewerbern, die bereits Erfahrung als PIC besitzen, kann eine Anrechnung auf die Anforderungen in Buchstabe a erfolgen.
Der Umfang der Anrechnung wird von der ATO, bei der der Pilot den Ausbildungslehrgang absolviert, auf der Grundlage eines Vorab-Testflugs festgelegt, jedoch darf diese in keinem Fall
(1) die gesamte Flugzeit als PIC überschreiten;
(2) 50 % der gemäß Buchstabe a erforderlichen Stunden überschreiten;
(3) die Anforderungen gemäß Buchstabe a Absätze 2 bis 4 beinhalten.
a)
Die Rechte der LAPL(S) sind auf die Startart beschränkt, in der die praktische Prüfung absolviert wurde. Diese Beschränkung kann aufgehoben werden, wenn der Pilot Folgendes absolviert hat:
(1) im Falle eines Windenstarts und Fahrzeugstarts mindestens 10 Starts beim Flugausbildung mit Fluglehrer und 5 Alleinstarts unter Aufsicht;
(2) im Falle eines Flugzeugschlepps (F-Schlepps) oder Eigenstarts mindestens 5 Starts in Flugausbildung mit Fluglehrer und 5 Alleinstarts unter Aufsicht. Im Falle eines Eigenstarts kann die Flugausbildung mit Fluglehrer in einem TMG absolviert werden;
(3) im Falle eines Gummiseil-Starts mindestens 3 Starts in Flugausbildung mit Fluglehrer oder alleine unter Aufsicht.
b)
Die Absolvierung der zusätzlichen Trainingsstarts muss in das Bordbuch eingetragen und vom Lehrberechtigten unterzeichnet werden.
c)
Zur Aufrechterhaltung der Rechte in jeder Startart müssen Piloten mindestens 5 Starts während der letzten 24 Monate ausgeführt haben, ausgenommen Gummiseil-Starts, in welchem Fall Piloten nur 2 Starts ausgeführt haben müssen.
d)
Wenn der Pilot die Anforderung gemäß Buchstabe c nicht erfüllt, muss er die zusätzliche Zahl der Starts in einem Flug mit Fluglehrer oder alleine unter der Aufsicht eines Lehrberechtigten absolvieren, um die Rechte zu erneuern.
Die Rechte einer LAPL(S) werden auf ein TMG erweitert, wenn der Pilot bei einer ATO mindestens Folgendes absolviert hat:
a) 6 Stunden Flugausbildung auf einem TMG, die Folgendes umfassten:
b) eine praktische Prüfung, in der ein angemessener Stand der praktischen Fähigkeiten in einem TMG nachgewiesen wurde. Während dieser praktischen Prüfung muss der Bewerber gegenüber dem Prüfer auch einen angemessenen Stand der theoretischen Kenntnisse für den TMG auf den folgenden Gebieten nachweisen:
a)
Segelflugzeuge und Motorsegler. Inhaber einer LAPL(S) dürfen die mit ihrer Lizenz verbundenen Rechte auf Segelflugzeugen oder Motorseglern nur ausüben, wenn sie in den letzten 24 Monaten auf Segelflugzeugen oder Motorseglern, außer TMG, mindestens Folgendes absolviert haben:
(1) 5 Stunden Flugzeit als PIC einschließlich 15 Starts;
(2) 2 Schulungsflüge mit einem Lehrberechtigten;
b)
TMG. Inhaber einer LAPL(S) dürfen ihre Rechte auf einen TMG nur ausüben, wenn sie
(1) auf TMGs in den letzten 24 Monaten Folgendes absolviert haben:
(2) Wenn der Inhaber der LAPL(S) auch die Rechte zum Fliegen von Flugzeugen besitzt, können die Anforderungen gemäß Nummer 1 auf Flugzeugen erfüllt werden.
c)
Inhaber einer LAPL(S), die die Anforderungen gemäß Buchstabe a oder b nicht erfüllen, müssen, bevor sie ihre Rechte wieder ausüben dürfen,
(1) eine Befähigungsüberprüfung mit einem Prüfer auf einem Segelflugzeug bzw. einem TMG ablegen oder
(2) die weiteren Flugzeiten oder Starts und Landungen absolvieren, wobei sie mit Fluglehrer oder alleine unter der Aufsicht eines Lehrberechtigten fliegen, um die Anforderungen gemäß Buchstabe a oder b zu erfüllen.
3400
3
1200
3
a)
Bewerber um eine LAPL(B) müssen auf Ballonen derselben Klasse mindestens 16 Stunden Fahrausbildung absolviert haben; der Unterricht muss mindestens Folgendes einschließen:
(1) 12 Stunden Fahrausbildung mit Fluglehrer,
(2) 10 Ballonfüllungen und 20 Starts und Landungen sowie
(3) ein überwachter Alleinflug mit einer Mindestflugzeit von 30 Minuten.
b)
Anrechnung. Bei Bewerbern, die bereits Erfahrung als PIC auf Ballonen besitzen, kann eine Anrechnung auf die Anforderungen in Buchstabe a erfolgen.
Der Umfang der Anrechnung wird von der ATO, bei der der Pilot den Ausbildungslehrgang absolviert, auf der Grundlage eines Vorab-Testflugs festgelegt, jedoch darf diese in keinem Fall
(1) die Gesamtflugzeit als PIC auf Ballonen überschreiten;
(2) 50 % der gemäß Buchstabe a erforderlichen Stunden überschreiten;
(3) die Anforderungen gemäß Buchstabe a Nummer 2 und Buchstabe a Nummer 3 beinhalten.
a)
Die Rechte der LAPL(B) sind auf ungefesselte Flüge beschränkt. Diese Beschränkung kann aufgehoben werden, wenn der Pilot mindestens 3 Ausbildungaufstiege in Fesselballonen absolviert hat.
b)
Die Absolvierung der zusätzlichen Ausbildung muss in das Bordbuch eingetragen und vom Lehrberechtigten unterzeichnet werden.
c)
Zur Aufrechterhaltung dieses Rechts müssen Piloten während der letzten 24 Monate mindestens 2 Flüge in Fesselballonen absolviert haben.
d)
Wenn der Pilot die Anforderung gemäß Buchstabe c nicht erfüllt, muss er die zusätzliche Zahl der Flüge in Fesselballonen in einem Flug mit Fluglehrer oder alleine unter der Aufsicht eines Lehrberechtigten absolvieren, um die Rechte zu erneuern.
Die Rechte einer LAPL(B) sind auf die Ballonklasse beschränkt, in der die praktische Prüfung absolviert wurde. Diese Beschränkung kann aufgehoben werden, wenn der Pilot in einer anderen Klasse bei einer ATO mindestens Folgendes absolviert hat:
a) 5 Schulungsflüge mit einem Lehrberechtigten oder
b) im Falle einer LAPL(B) für Heißluftballone, wenn er seine Rechte auf Heißluft-Luftschiffe erweitern möchte, 5 Stunden Fahrausbildung mit einem Fluglehrer sowie
c) eine praktische Prüfung, bei der der Bewerber gegenüber dem Prüfer auch einen angemessenen Stand der theoretischen Kenntnisse in der anderen Klasse auf den folgenden Gebieten nachweisen muss:
a)
Inhaber einer LAPL(B) dürfen die mit ihrer Lizenz verbundenen Rechte nur ausüben, wenn sie in den letzten 24 Monaten in einer Ballonklasse mindestens Folgendes absolviert haben:
(1) 6 Flugstunden als PIC, einschließlich 10 Starts und Landungen, sowie
(2) eine Schulfahrt mit einem Lehrberechtigten;
(3) daneben müssen Piloten, wenn sie dazu qualifiziert sind, mehr als eine Ballonklasse zu fahren, um ihre Rechte in der anderen Klasse ausüben zu können, innerhalb der letzten 24 Monate mindestens 3 Stunden Flugzeit in dieser anderen Klasse einschließlich 3 Starts und Landungen absolviert haben;
b)
Inhaber einer LAPL(B), die die Anforderungen gemäß Buchstabe a nicht erfüllen, müssen, bevor sie ihre Rechte wieder ausüben dürfen:
(1) eine Befähigungsüberprüfung mit einem Prüfer in der entsprechenden Klasse ablegen, oder
(2) die weiteren Flugzeiten oder Starts und Landungen absolvieren, wobei sie mit Fluglehrer oder alleine unter der Aufsicht eines Lehrberechtigten fliegen, um die Anforderungen gemäß Buchstabe a zu erfüllen.
a)
Bewerber um eine PPL müssen mindestens 17 Jahre alt sein;
b)
Bewerber um eine BPL oder SPL müssen mindestens 16 Jahre alt sein.
Bewerber um die Erteilung einer PPL müssen die Anforderungen für die Klasse oder Musterberechtigung für das in der praktischen Prüfung verwendete Luftfahrzeug wie in Abschnitt H festgelegt erfüllt haben.
Bewerber um eine BPL, SPL oder PPL müssen einen Ausbildungslehrgang bei einer ATO absolvieren. Der Lehrgang muss eine theoretische Ausbildung und Flugausbildung entsprechend den verliehenen Rechten umfassen.
Bewerber um eine BPL, SPL oder PPL müssen theoretische Kenntnisse entsprechend den verliehenen Rechten in Prüfungen in den nachfolgenden Sachgebieten nachweisen:
a) Allgemeine Sachgebiete:
b) besondere Sachgebiete bezüglich der verschiedenen Luftfahrzeugkategorien:
a)
Bewerber um eine BPL, SPL oder PPL müssen durch Ablegen einer praktischen Prüfung nachweisen, dass sie als PIC in der entsprechenden Luftfahrzeugkategorie die einschlägigen Verfahren und Manöver mit der den verliehenen Rechten angemessenen Kompetenz beherrschen.
b)
Bewerber um die praktische Prüfung müssen Flugausbildung auf derselben Luftfahrzeugklasse oder demselben Luftfahrzeugmuster oder einer Gruppe von Ballonen erhalten haben, die für die praktische Prüfung verwendet werden.
(1) Die praktische Prüfung ist in verschiedene Teile gegliedert, in denen die verschiedenen Phasen des Fluges entsprechend der geflogenen Luftfahrzeugkategorie behandelt werden.
(2) Wenn der Bewerber einen Punkt eines Prüfungsteils nicht besteht, ist der gesamte Prüfungsteil nicht bestanden. Wenn der Bewerber mehr als einen Prüfungsteil nicht besteht, ist die gesamte Prüfung nicht bestanden. Wenn der Bewerber nur 1 Prüfungsteil nicht besteht, muss er nur diesen Prüfungsteil wiederholen.
(3) Muss die Prüfung gemäß Nummer 2 wiederholt werden, so bewirkt Nichtbestehen eines Teils — einschließlich jener Teile, die bei einem früheren Versuch bestanden wurden —, dass der Bewerber die gesamte Prüfung nicht bestanden hat.
(4) Falls nicht sämtliche Prüfungsteile in 2 Versuchen bestanden werden, muss eine weitere Ausbildung absolviert werden.
a)
Die Rechte des Inhabers einer PPL(A) bestehen darin, ohne Vergütung als PIC oder Kopilot auf Flugzeugen oder TMGs im nichtgewerblichen Betrieb tätig zu sein.
b)
Ungeachtet des vorstehenden Absatzes darf der Inhaber einer PPL(A) mit den Rechten eines Lehrberechtigten oder Prüfers eine Vergütung erhalten für
(1) die Durchführung von Flugausbildung für die LAPL(A) oder PPL(A);
(2) die Durchführung von praktischen Prüfungen und Befähigungsüberprüfungen für diese Lizenzen;
(3) die mit diesen Lizenzen verbundenen Berechtigungen und Zeugnisse.
a)
Bewerber um eine PPL(A) müssen mindestens 45 Stunden Flugausbildung in Flugzeugen absolviert haben, wovon 5 Flugstunden in einem FSTD absolviert werden können; der Unterricht muss mindestens Folgendes einschließen:
(1) 25 Stunden Flugausbildung mit Fluglehrer sowie
(2) 10 Stunden überwachter Alleinflug, davon mindestens 5 Stunden Allein-Überlandflug mit mindestens einem Überlandflug von mindestens 270 km (150 NM), wobei vollständig abgeschlossene Landungen auf 2 anderen Flugplätzen als dem Startflugplatz durchgeführt wurden.
b)
Besondere Anforderungen an Bewerber, die Inhaber einer LAPL(A) sind. Bewerber um eine PPL(A), die Inhaber einer LAPL(A) sind, müssen nach der Erteilung der LAPL(A) mindestens 15 Stunden Flugzeit auf Flugzeugen absolviert haben, wovon mindestens 10 Stunden Flugausbildung sind, die in einem Ausbildungslehrgang bei einer ATO absolviert wurden. Dieser Ausbildungslehrgang muss mindestens 4 Stunden überwachten Alleinflug umfassen, davon mindestens 2 Stunden Allein-Überlandflug mit mindestens einem Überlandflug von mindestens 270 km (150 NM), wobei vollständig abgeschlossene Landungen auf 2 anderen Flugplätzen als dem Startflugplatz durchgeführt wurden.
c)
Besondere Anforderungen an Bewerber mit einer LAPL(S) mit TMG-Erweiterung. Bewerber um eine PPL(A), die Inhaber einer LAPL(S) mit einer TMG-Erweiterung sind, müssen Folgendes absolviert haben:
(1) mindestens 24 Flugstunden auf TMG nach Eintragung der TMG-Erweiterung sowie
(2) 15 Stunden Flugausbildung in Flugzeugen in einem Ausbildungslehrgang bei einer ATO; dies schließt zumindest die Anforderungen von Buchstabe a Nummer 2 ein.
d)
Anrechnung. Bewerber, die Inhaber einer Pilotenlizenz für eine andere Luftfahrzeugkategorie mit Ausnahme von Ballonen sind, erhalten eine Anrechnung von 10 % ihrer gesamten Flugzeit als PIC auf solchen Luftfahrzeugen bis zu einer Höchstgrenze von 10 Stunden. Der Umfang der Anrechnung schließt in keinem Fall die Anforderungen in Buchstabe a Nummer 2 ein.
a)
Die Rechte des Inhabers einer PPL(H) bestehen darin, ohne Vergütung als PIC oder Kopilot von Hubschraubern im nichtgewerblichen Betrieb tätig zu sein.
b)
Ungeachtet des vorstehenden Absatzes darf der Inhaber einer PPL(H) mit den Rechten eines Lehrberechtigten oder Prüfers eine Vergütung erhalten für
(1) die Durchführung von Flugausbildung für die LAPL(H) oder PPL(H);
(2) die Durchführung von praktischen Prüfungen und Befähigungsüberprüfungen für diese Lizenzen;
(3) die mit diesen Lizenzen verbundenen Berechtigungen und Zeugnisse.
a)
Bewerber um eine PPL(H) müssen mindestens 45 Stunden Flugausbildung in Hubschraubern absolviert haben, wovon 5 Flugstunden in einem FNPT oder FFS absolviert werden können; der Unterricht muss mindestens Folgendes einschließen:
(1) 25 Stunden Flugausbildung mit Fluglehrer sowie
(2) 10 Stunden überwachter Alleinflug, davon mindestens 5 Stunden Allein-Überlandflug mit mindestens einen Überlandflug von mindestens 185 km (100 NM), wobei vollständig abgeschlossene Landungen auf 2 anderen Flugplätzen als dem Startflugplatz durchgeführt wurden.
(3) 35 der 45 Stunden Flugausbildung müssen auf demselben Hubschraubermuster wie demjenigen durchgeführt werden, das für die praktische Prüfung verwendet wurde.
b)
Besondere Anforderungen an Bewerber mit einer LAPL(H). Bewerber um eine PPL(H), die Inhaber einer LAPL(H) sind, müssen einen Ausbildungslehrgang bei einer ATO absolvieren. Dieser Ausbildungslehrgang muss mindestens 5 Stunden Flugausbildung mit Fluglehrer und mindestens einen überwachten Allein-Überlandflug von mindestens 185 km (100 NM) umfassen, wobei vollständig abgeschlossene Landungen auf 2 anderen Flugplätzen als dem Startflugplatz durchgeführt wurden.
c)
Bewerber, die Inhaber einer Pilotenlizenz für eine andere Luftfahrzeugkategorie mit Ausnahme von Ballonen sind, erhalten eine Anrechnung von 10 % ihrer gesamten Flugzeit als PIC auf solchen Luftfahrzeugen bis zu einer Höchstgrenze von 6 Stunden. Der Umfang der Anrechnung schließt in keinem Fall die Anforderungen in Buchstabe a Nummer 2 ein.
a)
Die Rechte des Inhabers einer PPL(As) bestehen darin, ohne Vergütung als PIC oder Kopilot von Luftschiffen im nichtgewerblichen Betrieb tätig zu sein.
b)
Ungeachtet des vorstehenden Absatzes darf der Inhaber einer PPL(As) mit den Rechten eines Lehrberechtigten oder Prüfers eine Vergütung erhalten für
(1) die Durchführung von Flugausbildung für PPL(As);
(2) die Durchführung von praktischen Prüfungen und Befähigungsüberprüfungen für diese Lizenz;
(3) die mit dieser Lizenz verbundenen Berechtigungen oder Zeugnisse.
a)
Bewerber um eine PPL(As) müssen mindestens 35 Stunden Fahrausbildung in Luftschiffen absolviert haben, wovon 5 Fahrstunden in einem FSTD absolviert werden können; die Ausbildung muss mindestens Folgendes einschließen:
(1) 25 Stunden Fahrausbildung mit Fluglehrer, einschließlich:
(2) 8 Starts und Landungen auf einem Flughafen, einschließlich Anmast- und Abmastmanövern;
(3) 8 Stunden überwachte Alleinfahrt.
b)
Bewerber, die Inhaber einer BPL und zum Fahren von Heißluft-Luftschiffen qualifiziert sind, erhalten eine Anrechnung von 10 % ihrer gesamten Fahrzeit als PIC auf solchen Luftschiffen bis zu einer Höchstgrenze von 5 Stunden.
a)
Die Rechte für den Inhaber einer SPL bestehen darin, als PIC auf Segelflugzeugen und Motorseglern tätig zu sein. Um die Rechte auf einem TMG ausüben zu können, muss der Inhaber die Anforderungen in FCL.135.S erfüllen.
b)
Inhaber einer SPL
(1) dürfen nur Fluggäste befördern, wenn sie nach der Erteilung der Lizenz mindestens 10 Stunden Flugzeit oder 30 Starts als PIC auf Segelflugzeugen oder Motorseglern absolviert haben;
(2) dürfen nur ohne Vergütung im nichtgewerblichen Betrieb tätig sein, solange sie nicht
c)
Ungeachtet Buchstabe b Absatz 2 darf der Inhaber einer SPL mit den Rechten eines Lehrberechtigten oder Prüfers eine Vergütung erhalten für
die Durchführung von Flugausbildung für die LAPL(S) oder SPL;
die Durchführung von praktischen Prüfungen und Befähigungsüberprüfungen für diese Lizenzen;
die mit diesen Lizenzen verbundenen Berechtigungen und Zeugnisse.
a)
Bewerber um eine SPL müssen mindestens 15 Stunden Flugausbildung auf Segelflugzeugen oder Motorseglern absolviert haben; dies schließt zumindest die Anforderungen von FCL.110.S ein.
b)
Bewerber um eine SPL, die Inhaber einer LAPL(S) sind, erhalten eine vollständige Anrechnung auf die Anforderungen für die Erteilung einer SPL.
Bewerber um eine SPL, die im Zeitraum von 2 Jahren vor der Antragstellung Inhaber einer LAPL(S) waren, erhalten eine vollständige Anrechnung auf die Anforderungen bezüglich der theoretischen Kenntnisse und der Flugausbildung.
Anrechnung. Bewerber, die Inhaber einer Pilotenlizenz für eine andere Luftfahrzeugkategorie mit Ausnahme von Ballonen sind, erhalten eine Anrechnung von 10 % ihrer gesamten Flugzeit als PIC auf solchen Luftfahrzeugen bis zu einer Höchstgrenze von 7 Stunden. Der Umfang der Anrechnung schließt in keinem Fall die Anforderungen von FCL.110.S Buchstabe a Nummern 2 bis 4 ein.
Die Rechte der SPL sind auf die Startart beschränkt, in der die praktische Prüfung absolviert wurde. Diese Beschränkung kann aufgehoben und die neuen Rechte können ausgeübt werden, wenn der Pilot die Anforderungen gemäß FCL.130.S erfüllt.
Inhaber einer SPL dürfen die mit ihrer Lizenz verbundenen Rechte nur ausüben, wenn sie die Anforderungen hinsichtlich der fortlaufenden Flugerfahrung gemäß FCL.140.S erfüllen.
a)
Die Rechte des Inhabers einer BPL bestehen darin, als PIC Ballone und Heißluft-Luftschiffe zu führen.
b)
Inhaber einer BPL dürfen nur ohne Vergütung im nichtgewerblichen Betrieb tätig sein, solange sie nicht
(1) das Alter von 18 Jahren erreicht haben,
(2) 50 Fahrstunden und 50 Starts und Landungen als PIC auf Ballonen absolviert haben,
(3) eine Befähigungsüberprüfung mit einem Prüfer auf einem Ballon in der entsprechenden Klasse abgelegt haben.
c)
Ungeachtet Buchstabe b darf der Inhaber einer BPL mit den Rechten eines Lehrberechtigten oder Prüfers eine Vergütung erhalten für
(1) die Durchführung von Fahrausbildung für die LAPL(B) oder BPL;
(2) die Durchführung von praktischen Prüfungen und Befähigungsüberprüfungen für diese Lizenzen;
(3) die mit diesen Lizenzen verbundenen Berechtigungen und Zeugnisse.
a)
Bewerber um eine BPL müssen auf Ballonen in derselben Klasse und Gruppe mindestens 16 Stunden Fahrausbildung absolviert haben; der Unterricht muss mindestens Folgendes einschließen:
(1) 12 Stunden Fahrausbildung mit Fluglehrer,
(2) 10 Ballonfüllungen und 20 Starts und Landungen sowie
(3) einen überwachten Alleinflug mit einer Mindestflugzeit von 30 Minuten.
b)
Bewerber um eine BPL, die Inhaber einer LAPL(B) sind, erhalten eine vollständige Anrechnung auf die Anforderungen für die Erteilung einer BPL.
Bewerber um eine BPL, die im Zeitraum von 2 Jahren vor der Antragstellung Inhaber einer LAPL(B) waren, erhalten eine vollständige Anrechnung auf die Anforderungen bezüglich der theoretischen Kenntnisse und der Fahrausbildung.
Die Rechte der BPL sind auf Nicht-Fesselballone beschränkt. Diese Beschränkung kann aufgehoben werden, wenn der Pilot die Anforderungen gemäß FCL.130.B erfüllt.
Die Rechte einer BPL sind auf die Ballonklasse und -gruppe beschränkt, in der die praktische Prüfung absolviert wurde. Diese Beschränkung kann aufgehoben werden, wenn der Pilot
a) im Falle einer Erweiterung auf eine andere Klasse innerhalb derselben Gruppe die Anforderungen von FCL.135.B erfüllt hat;
b) im Falle einer Erweiterung auf eine andere Gruppe innerhalb derselben Klasse von Ballonen mindestens Folgendes absolviert hat:
a)
Inhaber einer BPL dürfen die mit ihrer Lizenz verbundenen Rechte nur ausüben, wenn sie in den letzten 24 Monaten in einer Ballonklasse mindestens Folgendes absolviert haben:
(1) 6 Flugstunden als PIC, einschließlich 10 Starts und Landungen, sowie
(2) einen Schulungsflug mit einem Lehrberechtigten in einem Ballon innerhalb der entsprechenden Klasse und mit dem maximalen Hülleninhalt, für den sie Rechte besitzen;
(3) außerdem müssen Piloten, wenn sie qualifiziert sind, mehr als eine Ballonklasse zu fliegen, um ihre Rechte in der anderen Klasse ausüben zu können, innerhalb der letzten 24 Monate mindestens 3 Stunden Flugzeit in dieser anderen Klasse einschließlich 3 Starts und Landungen absolviert haben.
b)
Inhaber einer BPL, die die Anforderungen gemäß Buchstabe a nicht erfüllen, müssen, bevor sie ihre Rechte wieder ausüben dürfen,
(1) eine Befähigungsüberprüfung mit einem Prüfer in einem Ballon innerhalb der entsprechenden Klasse und mit dem maximalen Hülleninhalt, für den sie Rechte besitzen, absolviert haben oder
(2) die weiteren Flugzeiten oder Starts und Landungen absolvieren, wobei sie mit Fluglehrer oder alleine unter der Aufsicht eines Lehrberechtigten fliegen, um die Anforderungen gemäß Buchstabe a zu erfüllen.
Bewerber um eine CPL müssen mindestens 18 Jahre alt sein.
a)
Rechte. Inhaber einer CPL sind berechtigt, innerhalb der entsprechenden Luftfahrzeugkategorie
(1) alle Rechte des Inhabers einer LAPL und einer PPL auszuüben;
(2) als PIC oder Kopilot eines Luftfahrzeugs in anderen Einsätzen als dem gewerblichen Luftverkehr tätig zu sein;
(3) als PIC im gewerblichen Luftverkehr mit Luftfahrzeugen mit einem Piloten tätig zu sein, vorbehaltlich der in FCL.060 und in diesem Abschnitt genannten Einschränkungen;
(4) als Kopilot im gewerblichen Luftverkehr mit Luftfahrzeugen tätig zu sein, vorbehaltlich der in FCL.060 genannten Einschränkungen.
b)
Bedingungen.
Bewerber um eine CPL müssen Kenntnisse nachweisen, die den verliehenen Rechten in den nachfolgenden Sachgebieten entsprechen:
Luftrecht,
allgemeine Luftfahrzeugkunde — Zelle/Bordanlagen/Triebwerke,
allgemeine Luftfahrzeugkunde — Bordinstrumente,
Masse und Schwerpunktlage,
Leistung,
Flugplanung und -überwachung,
menschliches Leistungsvermögen,
Meteorologie,
allgemeine Navigation,
Funknavigation,
betriebliche Verfahren,
Grundlagen des Fliegens,
Sichtflugregeln-(VFR-)Kommunikation.
Bewerber um eine CPL müssen theoretischen Unterricht und Flugausbildung bei einer ATO gemäß Anlage 3 dieses Teils absolviert haben.
Bewerber um eine CPL müssen durch Ablegen einer praktischen Prüfung gemäß Anlage 4 dieses Teils nachweisen, dass sie als PIC in der entsprechenden Luftfahrzeugkategorie die einschlägigen Verfahren und Manöver mit der den entsprechenden verliehenen Rechten angemessenen Kompetenz beherrschen.
Bevor Inhaber einer MPL die Rechte einer CPL(A) ausüben dürfen, müssen sie Folgendes in Flugzeugen absolviert haben:
a) 70 Stunden Flugzeit
b) die Elemente des modularen CPL(A)-Kurses wie in Absatz 10 Buchstabe a und Absatz 11 von Anlage 3 Abschnitt E dieses Teil festgelegt sowie
c) die praktische CPL(A)-Prüfung gemäß FCL.320.
Bewerber um eine MPL müssen mindestens 18 Jahre alt sein.
a)
Die Rechte für den Inhaber einer MPL bestehen darin, als Kopilot in einem Flugzeug tätig zu sein, das mit einem Kopiloten betrieben werden muss.
b)
Der Inhaber einer MPL kann die folgenden zusätzlichen Rechte erwerben:
(1) des Inhabers einer PPL(A), sofern die Anforderungen für die in Abschnitt C genannte PPL(A) erfüllt sind;
(2) einer CPL(A), sofern die in FCL.325.A genannten Anforderungen erfüllt sind.
c)
Bei Inhabern einer MPL sind Rechte ihrer IR(A) auf Flugzeuge beschränkt, die mit einem Kopiloten betrieben werden müssen. Die Rechte der IR(A) können auf den Betrieb auf Flugzeuge mit einem Piloten erweitert werden, sofern der Lizenzinhaber die Ausbildung absolviert hat, die für das Handeln als PIC auf Flugzeugen mit einem Piloten unter ausschließlicher Heranziehung von Instrumenten erforderlich sind, und er die praktische Prüfung der IR(A) auf Flugzeugen mit einem Piloten bestanden hat.
a)
Lehrgang.
b)
Prüfung.
a)
Bewerber um eine MPL müssen durch kontinuierliche Beurteilung die Fähigkeiten nachgewiesen haben, die für die Erfüllung aller in Anlage 5 dieses Teils genannten Kompetenzeinheiten als steuernder und nicht steuernder Pilot in einem mehrmotorigen turbinengetriebenen Flugzeug mit mehreren Piloten unter VFR und IFR erforderlich sind.
b)
Nach Abschluss des Ausbildungslehrgangs müssen Bewerber um eine CPL durch Ablegung einer praktischen Prüfung gemäß Anlage 9 dieses Teils nachweisen, dass sie die einschlägigen Verfahren und Manöver mit der für die entsprechenden verliehenen Rechten angemessenen Kompetenz beherrschen. Die praktische Prüfung muss in dem Flugzeugmuster abgelegt werden, der in der fortgeschrittenen Phase des integrierten MPL-Ausbildungslehrgangs verwendet wurde, oder in einem FFS, der dasselbe Muster nachbildet.
Bewerber um eine ATPL müssen mindestens 21 Jahre alt sein.
a)
Inhaber einer ATPL sind berechtigt, innerhalb der entsprechenden Luftfahrzeugkategorie
(1) alle Rechte des Inhabers einer LAPL, einer PPL und einer CPL auszuüben,
(2) als PIC von Luftfahrzeugen im gewerblichen Luftverkehr tätig zu sein.
b)
Bewerber um die Erteilung einer ATPL müssen die Anforderungen für die Musterberechtigung für das in der praktischen Prüfung verwendete Luftfahrzeug erfüllt haben.
a)
Lehrgang
b)
Prüfung
Luftrecht,
allgemeine Luftfahrzeugkunde — Luftfahrzeugzelle/Bordanlagen/Triebwerk,
allgemeine Luftfahrzeugkunde — Bordinstrumente,
Masse und Schwerpunktlage,
Leistung,
Flugplanung und -überwachung,
menschliches Leistungsvermögen,
Meteorologie,
allgemeine Navigation,
Funknavigation,
betriebliche Verfahren,
Grundlagen des Fliegens,
VFR-Kommunikation,
IFR-Kommunikation.
Wenn der Inhaber einer ATPL(A) bisher nur Inhaber einer MPL war, sind die mit der Lizenz verbundenen Rechte beschränkt auf das Führen von Flugzeugen mit mehreren Piloten, sofern der Inhaber nicht FCL.405.A Buchstabe b Nummer 2 und Buchstabe c für das Führen von Flugzeugen mit einem Piloten erfüllt hat.
a)
Voraussetzungen
(1) einer MPL oder
(2) einer CPL(A) und einer IR für mehrmotorige Flugzeuge. In diesem Fall muss der Bewerber auch Unterricht in MCC erhalten haben.
b)
Erfahrung
1500
(1) 500 Stunden im Betrieb mit mehreren Piloten auf Flugzeugen;
(2) i)500 Stunden als PIC unter Aufsicht oderii)250 Stunden als PIC oderiii)250 Stunden, davon mindestens 70 Stunden als PIC und die übrige Flugzeit als PIC unter Aufsicht;
(3) 200 Stunden Überlandflugzeit, davon mindestens 100 Stunden als PIC oder als PIC unter Aufsicht;
(4) 75 Stunden Instrumentenflugzeit, wovon höchstens 30 Stunden Instrumentenbodenzeit sein dürfen, sowie
(5) 100 Stunden Nachtflugzeit als PIC oder Kopilot.
1500
c)
Anrechnung
(1) Inhaber einer Pilotenlizenz für andere Kategorien von Luftfahrzeugen erhalten eine Anrechnung von Flugzeit bis zu folgenden Höchstgrenzen:
(2) Inhaber einer Flugingenieurlizenz, die gemäß den einschlägigen nationalen Regeln erteilt wurde, erhalten eine Anrechnung von 50 % der Flugingenieurzeit bis zu einer Höchstgrenze von 250 Stunden. Diese 250 Stunden können auf die Anforderung von 1500 Stunden von Buchstabe a und die Anforderung von 500 Stunden von Buchstabe b Nummer 1 angerechnet werden, wobei die gesamte Anrechnung, die für diese Absätze gewährt wird, 250 Stunden nicht überschreiten darf.
d)
Die in Buchstabe b verlangte Erfahrung muss erworben sein, bevor die praktische Prüfung für die ATPL(A) abgelegt wird.
Bewerber um eine ATPL(A) müssen durch Ablegung einer praktischen Prüfung gemäß Anlage 9 dieses Teils nachweisen, dass sie als PIC in einem Flugzeug mit mehreren Piloten unter IFR-Regeln die einschlägigen Verfahren und Manöver mit der den entsprechenden verliehenen Rechten angemessenen Kompetenz beherrschen.
Die praktische Prüfung muss im Flugzeug oder einem entsprechend zugelassenen FFS abgelegt werden, der dieses Muster nachbildet.
Bewerber um eine ATPL(H) müssen
a) Inhaber einer CPL(H) und einer Musterberechtigung für ein Hubschraubermuster mit mehreren Piloten sein und eine Ausbildung in MCC erhalten haben,
b) als Hubschrauberpiloten mindestens 1000 Flugstunden absolviert haben, die mindestens Folgendes umfassen:
c) Flugzeit in Flugzeugen wird bis zu 50 % auf die Flugzeitanforderungen von Buchstabe b angerechnet.
d) Die in Buchstabe b verlangte Erfahrung muss erworben sein, bevor die praktische Prüfung für die ATPL(H) abgelegt wird.
Bewerber um eine ATPL(H) müssen durch Ablegung einer praktischen Prüfung gemäß Anlage 9 dieses Teils nachweisen, dass sie als PIC in einem Hubschrauber mit mehreren Piloten die einschlägigen Verfahren und Manöver mit der für die entsprechenden verliehenen Rechten angemessenen Kompetenz beherrschen.
Die praktische Prüfung muss im Hubschrauber oder einem entsprechend zugelassenen FFS abgelegt werden, der dieses Muster nachbildet.
Betrieb unter IFR in einem Flugzeug, Hubschrauber, Luftschiff oder einem Luftfahrzeug mit vertikaler Start- und Landefähigkeit ist nur Inhabern einer PPL, CPL, MPL und ATPL mit einer der Luftfahrzeugkategorie angemessenen IR erlaubt, oder wenn eine praktische Prüfung oder eine Schulung mit einem Lehrberechtigten durchgeführt wird.
a)
Die Rechte eines Inhabers einer IR umfassen das Fliegen von Luftfahrzeugen unter IFR mit einer Mindest-Entscheidungshöhe von 200 Fuß (60 m).
b)
Im Falle einer IR für mehrmotorige Flugzeuge können diese Rechte auf Entscheidungshöhen unter 200 Fuß (60 m) erweitert werden, wenn der Bewerber eine besondere Ausbildung bei einer ATO erhalten hat und in einem Luftfahrzeug mit mehreren Piloten Kapitel 6 der in Anlage 9 dieses Teils vorgeschriebenen praktischen Prüfung bestanden hat.
c)
Inhaber einer IR üben ihre Rechte gemäß den in Anlage 8 dieses Teils genannten Bedingungen aus.
d)
Nur Hubschrauber
Bewerber um eine IR müssen
a) Inhaber folgender Lizenzen sein:
b) mindestens 50 Stunden Überlandflugzeit als PIC in Flugzeugen, Hubschraubern oder Luftschiffen absolviert haben, davon mindestens 10 bzw. im Falle von Luftschiffen 20 Stunden in der entsprechenden Luftfahrzeugkategorie.
c) Nur Hubschrauber. Bewerber, die einen integrierten ATP(H)/IR-, ATP(H)-, CPL(H)/IR- oder CPL(H)-Ausbildungslehrgang absolviert haben, sind von der Anforderung gemäß Buchstabe b befreit.
a)
Lehrgang
(1) ein integrierter Ausbildungslehrgang sein, der Ausbildung für die IR gemäß Anlage 3 dieses Teils umfasst, oder
(2) ein modularer Lehrgang gemäß Anlage 6 dieses Teils sein.
b)
Prüfung
Luftrecht,
allgemeine Luftfahrzeugkunde — Bordinstrumente,
Flugplanung und -überwachung,
menschliches Leistungsvermögen,
Meteorologie,
Funknavigation,
IFR-Kommunikation.
a)
Bewerber um eine IR müssen in einer praktischen Prüfung gemäß Anlage 7 dieses Teils nachweisen, dass sie die einschlägigen Verfahren und Manöver mit einer für die entsprechenden verliehenen Rechte angemessenen Kompetenz beherrschen.
b)
Für eine IR für mehrmotorige Luftfahrzeuge muss die praktische Prüfung in einem mehrmotorigen Luftfahrzeug abgelegt werden. Für eine IR für einmotorige Luftfahrzeuge muss die praktische Prüfung in einem einmotorigen Luftfahrzeug abgelegt werden. Ein mehrmotoriges Flugzeug mit Motoren auf der Längsachse gilt für die Zwecke dieses Absatzes als einmotoriges Flugzeug.
a)
Gültigkeit.
b)
Verlängerung
(1) Eine IR muss innerhalb der letzten 3 Monate vor dem Ablaufdatum der Berechtigung verlängert werden.
(2) Bewerber, die den betreffenden Teil einer IR-Befähigungsüberprüfung vor dem Ablaufdatum der IR nicht bestehen, dürfen die IR-Rechte erst ausüben, wenn sie die Befähigungsüberprüfung bestanden haben.
c)
Erneuerung.
(1) eine Auffrischungsschulung bei einer ATO absolvieren, um den Befähigungsstand für das Bestehen des Instrumententeils der praktischen Prüfung gemäß Anlage 9 dieses Teils zu erreichen, und
(2) eine Befähigungsüberprüfung gemäß Anlage 9 dieses Teils in der entsprechenden Luftfahrzeugkategorie absolvieren.
d)
Wenn die IR nicht innerhalb der vergangenen 7 Jahre verlängert oder erneuert wurde, muss der Inhaber die Prüfung der theoretischen IR-Kenntnisse und die praktische Prüfung wiederholen.
a)
Verlängerung
(1) wenn dies mit einer Verlängerung einer Klassen- oder Musterberechtigung verbunden ist, eine Befähigungsüberprüfung gemäß Anlage 9 dieses Teils absolvieren;
(2) wenn dies nicht mit einer Verlängerung einer Klassen- oder Musterberechtigung verbunden ist,
(3) Im Falle von Absatz 2 kann ein FNPT II oder ein FFS verwendet werden, der die betreffende Flugzeugklasse oder das betreffende Flugzeugmuster nachbildet, jedoch muss unter diesen Umständen mindestens jede zweite Befähigungsüberprüfung für die Verlängerung einer IR(A) in einem Flugzeug durchgeführt werden.
b)
Es wird eine Anrechnung gemäß Anlage 8 dieses Teils gewährt.
a)
Bewerber um die Verlängerung einer IR(H) müssen,
(1) wenn dies mit einer Verlängerung einer Musterberechtigung verbunden ist, eine Befähigungsüberprüfung gemäß Anlage 9 dieses Teils für das entsprechende Hubschraubermuster absolvieren;
(2) wenn dies nicht mit einer Verlängerung einer Musterberechtigung verbunden ist, nur Abschnitt 5 und die relevanten Teile von Abschnitt 1 der Befähigungsüberprüfung gemäß Anlage 9 dieses Teils für das entsprechende Hubschraubermuster absolvieren. In diesem Fall kann ein FTD II/III oder ein FFS verwendet werden, der das betreffende Hubschraubermuster nachbildet, jedoch muss unter diesen Umständen mindestens jede zweite Befähigungsüberprüfung für die Verlängerung einer IR(H) in einem Hubschrauber durchgeführt werden.
b)
Es wird eine Quer-Anrechnung gemäß Anlage 8 dieses Teils gewährt.
Inhaber einer IR(H) für einmotorige Hubschrauber, die erstmalig die IR(H) auf mehrmotorige Hubschrauber erweitern möchten, müssen Folgendes absolvieren:
a) einen Ausbildungslehrgang bei einer ATO, der mindestens 5 Stunden Instrumentenunterricht mit einem Lehrberechtigten umfasst, wovon 3 Stunden in einem FFS oder FTD 2/3 oder FNPT II/III absolviert werden können, und
b) Abschnitt 5 der praktischen Prüfung gemäß Anlage 9 dieses Teil auf mehrmotorigen Hubschraubern.
Bewerber um die Verlängerung einer IR(As) müssen,
a) wenn dies mit einer Verlängerung einer Musterberechtigung verbunden ist, eine Befähigungsüberprüfung gemäß Anlage 9 dieses Teils für das entsprechende Luftschiffmuster absolvieren;
b) wenn dies nicht mit einer Verlängerung einer Musterberechtigung verbunden ist, Abschnitt 5 und die für den beabsichtigten Flug der Befähigungsüberprüfung für Luftschiffe relevanten Teile von Abschnitt 1 gemäß Anlage 9 dieses Teils absolvieren. In diesem Fall kann ein FTD 2/3 oder ein FFS verwendet werden, der das betreffende Muster nachbildet, jedoch muss unter diesen Umständen mindestens jede zweite Befähigungsüberprüfung für die Verlängerung einer IR(As) in einem Luftschiff durchgeführt werden.
a)
Abgesehen von LAPL, SPL und BPL dürfen Inhaber einer Pilotenlizenz nur als Piloten eines Luftfahrzeugs tätig sein, wenn sie über eine gültige und angemessene Klassen- oder Musterberechtigung verfügen, außer in dem Fall, dass sie sich praktischen Prüfungen oder Befähigungsüberprüfungen für die Erneuerung von Klassen- oder Musterberechtigungen unterziehen oder Flugausbildung erhalten.
b)
Ungeachtet Buchstabe a können Piloten im Falle von Flügen, die mit der Einführung oder Änderung von Luftfahrzeugmustern zusammenhängen, Inhaber einer speziellen von der zuständigen Behörde ausgestellten Berechtigung sein, mit der sie ermächtigt werden, die Flüge durchzuführen. Die Gültigkeit dieser Berechtigung muss auf diese speziellen Flüge beschränkt sein.
c)
Unbeschadet Buchstaben a und b können Piloten im Falle von Flügen, die mit der Einführung oder Änderung von Luftfahrzeugmustern zusammenhängen und die von Entwicklungs- oder Herstellungsbetrieben im Rahmen ihrer Rechte durchgeführt werden, sowie von Schulungsflügen für die Erteilung einer Testflugberechtigung, wenn die Anforderungen dieses Abschnitts nicht erfüllt werden können, Inhaber einer gemäß FCL.820 erteilten Testflugberechtigung sein.
Inhaber einer Klassen- oder Musterberechtigung sind berechtigt, auf den in der Berechtigung genannten Flugzeugklassen oder -mustern als Pilot tätig zu sein.
a)
Um seine Rechte auf eine andere Luftfahrzeugbaureihe innerhalb einer Klassen- oder Musterberechtigung zu erweitern, muss der Pilot eine Unterschiedsschulung und ein Vertrautmachen absolvieren. Im Falle unterschiedlicher Baureihen innerhalb einer Musterberechtigung müssen die Unterschiedsschulung und das Vertrautmachen die einschlägigen Elemente umfassen, die in den gemäß Teil-21 festgelegten betrieblichen Eignungsdaten festgelegt sind.
b)
Wenn die andere Baureihe in einem Zeitraum von 2 Jahren nach der Unterschiedsschulung nicht geflogen wurde, ist eine weitere Unterschiedsschulung oder eine Befähigungsüberprüfung für diese Baureihe erforderlich, um die Rechte wahren zu können; hiervon ausgenommen sind die Muster und Baureihen innerhalb der Berechtigungen für einmotorige Luftfahrzeuge mit Kolbenmotor und die TMG-Klasse.
c)
Die Unterschiedsschulung muss in das Flugbuch des Piloten oder ein gleichwertiges Dokument eingetragen und vom Lehrberechtigten entsprechend unterzeichnet werden.
a)
Ausbildungslehrgang
b)
Prüfung der theoretischen Kenntnisse
(1) Bei Luftfahrzeugen mit mehreren Piloten erfolgt die Prüfung der theoretischen Kenntnisse schriftlich und umfasst mindestens 100 Multiple-Choice-Fragen, die alle Hauptsachgebiete des Lehrplans angemessen abdecken.
(2) Bei mehrmotorigen Luftfahrzeugen mit einem Piloten erfolgt die Prüfung der theoretischen Kenntnisse schriftlich, und die Zahl der Multiple-Choice-Fragen richtet sich nach der Komplexität des Luftfahrzeugs.
(3) Bei einmotorigen Luftfahrzeugen wird die Prüfung der theoretischen Kenntnisse mündlich vom Prüfer während der praktischen Prüfung durchgeführt, um festzustellen, ob ein zufrieden stellender Kenntnisstand erreicht wurde.
(4) Bei Flugzeugen mit einem Piloten, die als Hochleistungsflugzeuge eingestuft sind, erfolgt die Prüfung schriftlich und umfasst mindestens 60 Multiple-Choice-Fragen, die alle Hauptsachgebiete des Lehrplans angemessen abdecken.
c)
Praktische Prüfung
Der Bewerber muss die praktische Prüfung innerhalb eines Zeitraums von 6 Monaten nach Beginn des Klassen- bzw. Musterberechtigungslehrgangs und innerhalb eines Zeitraums von 6 Monaten vor dem Antrag auf Erteilung der Klassen- oder Musterberechtigung ablegen.
d)
Bei Bewerbern, die bereits eine Musterberechtigung mit dem Recht zum Führen eines Luftfahrzeugmusters entweder mit einem Piloten oder mit mehreren Piloten besitzen, gelten die theoretischen Anforderungen als bereits erfüllt, wenn sie einen Antrag auf Hinzufügung des Rechts für die andere Betriebsform auf demselben Luftfahrzeugmuster stellen.
e)
Ungeachtet der vorstehenden Absätze sind Piloten, die Inhaber einer gemäß FCL.820 erteilten Testflugberechtigung sind und die an Entwicklungs-, Zertifizierungs- oder Fertigungstestflügen für ein Luftfahrzeugmuster mitgewirkt und entweder 50 Stunden gesamte Flugzeit oder 10 Stunden Flugzeit als PIC bei technischen Prüfflügen in diesem Baumuster absolviert haben, berechtigt, einen Antrag auf Erteilung der betreffenden Musterberechtigung zu stellen, sofern sie die Erfahrungsanforderungen und die Voraussetzungen für die Erteilung dieser Musterberechtigung, wie in diesem Abschnitt festgelegt, für die betreffende Luftfahrzeugkategorie erfüllen.
a)
Der Gültigkeitszeitraum von Klassen- und Musterberechtigungen beträgt ein Jahr, ausgenommen Klassenberechtigungen für einmotorige Luftfahrzeuge mit einem Piloten, wofür der Gültigkeitszeitraum 2 Jahre beträgt, sofern nicht durch die gemäß Teil-21 festgelegten betrieblichen Eignungsdaten etwas anderes bestimmt wird.
b)
Erneuerung.
(1) eine Auffrischungsschulung bei einer ATO absolvieren, wenn dies notwendig ist, um den Befähigungsstand zu erreichen, der erforderlich ist, um die betreffende Luftfahrzeugklasse oder das betreffende Luftfahrzeugmuster sicher betreiben zu können, und
(2) eine Befähigungsüberprüfung gemäß Anlage 9 dieses Teils absolvieren.
Sofern nicht in den gemäß Teil-21 festgelegten betrieblichen Eignungsdaten etwas anderes festgelegt ist, müssen Bewerber um eine Klassen- oder Musterberechtigung die folgenden Anforderungen bezüglich der Erfahrung und Voraussetzungen für die Erteilung der betreffenden Berechtigung erfüllen:
a) Mehrmotorige Flugzeug mit einem Piloten. Ein Bewerber um eine erste Klassen- oder Musterberechtigung für ein mehrmotoriges Flugzeug mit einem Piloten muss mindestens 70 Stunden als PIC auf Flugzeugen absolviert haben.
b) Technisch nicht komplizierte Hochleistungsflugzeuge mit einem Piloten. Vor dem Beginn der Flugausbildung muss ein Bewerber um eine erste Klassen- oder Musterberechtigung für ein Flugzeug mit einem Piloten, das als Hochleistungsflugzeug eingestuft ist,
c) Technisch komplizierte Hochleistungsflugzeuge mit einem Piloten. Bewerber um die Erteilung einer ersten Musterberechtigung für ein technisch kompliziertes Flugzeug mit einem Piloten, das als Hochleistungsflugzeug eingestuft ist, müssen zusätzlich zu den Anforderungen von Buchstabe b die Anforderungen für eine IR(A) für mehrmotorige Flugzeuge gemäß Abschnitt G erfüllt haben.
d) Flugzeuge mit mehreren Piloten. Ein Bewerber um den ersten Musterberechtigungslehrgang für ein Flugzeug mit mehreren Piloten muss ein Flugschüler sein, der derzeit eine Ausbildung in einem MPL-Ausbildungslehrgang durchläuft oder die folgenden Anforderungen erfüllt:
e) Unbeschadet Buchstabe d kann ein Mitgliedstaat eine Musterberechtigung mit beschränkten Rechten für Flugzeuge mit mehreren Piloten erteilen, die deren Inhaber berechtigt, oberhalb der Flugfläche 200 als Kopilot, der zur Ablösung im Reiseflug qualifiziert ist, tätig zu sein, sofern 2 weitere Besatzungsmitglieder eine Musterberechtigung gemäß Buchstabe d innehaben.
f) Zusätzliche Musterberechtigungen für technisch komplizierte Flugzeuge mit einem oder mehreren Piloten. Bewerber um die Erteilung weiterer Musterberechtigungen für Flugzeuge mit mehreren Piloten und technisch komplizierte Hochleistungsflugzeuge mit einem Piloten müssen eine IR(A) für mehrmotorige Flugzeuge besitzen.
g) Soweit dies in den gemäß Teil-21 festgelegten betrieblichen Eignungsdaten entsprechend bestimmt ist, kann die Ausübung der Rechte einer Musterberechtigung anfänglich auf Fliegen unter der Aufsicht eines Lehrberechtigten beschränkt werden. Die Flugstunden unter Aufsicht müssen in das Bordbuch des Piloten oder ein gleichwertiges Dokument eingetragen und vom Lehrberechtigten unterzeichnet werden. Die Beschränkung wird aufgehoben, wenn der Pilot nachweist, dass die gemäß den betrieblichen Eignungsdaten festgelegten Flugstunden unter Aufsicht absolviert wurden.
Sofern nicht in den gemäß Teil-21 festgelegten betrieblichen Eignungsdaten etwas anderes bestimmt ist:
a) Mehrmotorige Flugzeuge mit einem Piloten.
b) Wasserflugzeuge mit einem Piloten. Der Ausbildungslehrgang für die Berechtigung für Wasserflugzeuge mit einem Piloten muss theoretische Kenntnisse und Flugausbildung umfassen. Die Flugausbildung für eine Klassen- oder Musterberechtigung „Wasserflugzeug“ für Wasserflugzeuge mit einem Piloten umfasst mindestens 8 Stunden Flugausbildung mit Fluglehrer, wenn der Bewerber Inhaber der Land-Version der betreffenden Klassen- oder Musterberechtigung ist, bzw. 10 Stunden, wenn der Bewerber nicht Inhaber einer solchen Berechtigung ist.
a)
Ein Pilot, der an der Ausbildung in einem ZFTT-Lehrgang teilnimmt, muss auf einem Flugzeug mit Strahlturbinenantrieb für mehrere Piloten, das nach den Normen von CS-25 oder einer gleichwertigen Lufttüchtigkeitsforderung zugelassen ist, oder auf einem Flugzeug mit Propellerturbinenantrieb mit einer höchstzulässigen Startmasse von mindestens 10 Tonnen oder einer zugelassenen Belegung der Fluggastsitze mit mehr als 19 Fluggästen mindestens Folgendes absolviert haben:
(1) Falls ein FFS, der für Stufe CG, C oder Interim-C zugelassen ist, beim Lehrgang eingesetzt wird: 1500 Flugstunden oder 250 Streckenabschnitte;
(2) falls ein FFS, der für Stufe DG oder D zugelassen ist, beim Lehrgang eingesetzt wird: 500 Flugstunden oder 100 Streckenabschnitte.
b)
Wenn ein Pilot von einem Flugzeug mit Propellerturbinenantrieb auf ein Flugzeug mit Strahlturbinenantrieb oder umgekehrt wechselt, ist eine weitere Simulatorausbildung erforderlich.
a)
Der MCC-Ausbildungslehrgang umfasst mindestens:
(1) 25 Stunden theoretischen Unterricht und Übungen sowie
(2) 20 Stunden praktische MCC-Ausbildung oder 15 Stunden im Falle von Flugschülern, die an einem integrierten ATP-Lehrgang teilnehmen.
Es ist ein FNPT II MCC oder ein FFS zu verwenden. Wenn die MCC-Ausbildung mit einer erstmaligen Ausbildung für die Musterberechtigung verbunden wird, kann die praktische MCC-Ausbildung auf nicht weniger als 10 Stunden verkürzt werden, wenn für die MCC-Ausbildung und die Ausbildung für die Musterberechtigung derselbe FFS verwendet wird.
b)
Der MCC-Ausbildungslehrgang ist innerhalb von 6 Monaten bei einer ATO zu absolvieren.
c)
Sofern der MCC-Lehrgang nicht mit einem Musterberechtigungslehrgang verbunden wurde, wird dem Bewerber beim Abschluss des MCC-Ausbildungslehrgangs eine Bescheinigung über den Abschluss ausgehändigt.
d)
Einem Bewerber, der eine MCC-Ausbildung für eine andere Luftfahrzeugkategorie absolviert hat, wird die Anforderung gemäß Buchstabe a Absatz 1 erlassen.
a)
Verlängerung von Klassenberechtigungen und Musterberechtigungen für mehrmotorige Flugzeuge. Für die Verlängerung von Klassenberechtigungen und Musterberechtigungen für mehrmotorige Flugzeuge muss der Bewerber:
(1) eine Befähigungsüberprüfung gemäß Anlage 9 dieses Teils in der betreffenden Klasse bzw. dem betreffenden Muster des Flugzeug oder einem FSTD, der diese Klasse bzw. dieses Muster nachbildet, innerhalb der letzten 3 Monate vor dem Ablaufdatum der Berechtigung absolvieren und
(2) während des Gültigkeitszeitraums der Berechtigung mindestens Folgendes absolvieren:
(3) Einem Piloten, der für einen gemäß den entsprechenden Flugbetriebsanforderungen zugelassenen gewerblichen Luftverkehrsbetreiber arbeitet und der die Befähigungsüberprüfung des Luftfahrtunternehmers in Verbindung mit der Befähigungsüberprüfung für die Verlängerung der Klassen- oder Musterberechtigung absolviert hat, wird die Anforderung gemäß Absatz 2 erlassen.
(4) Die Verlängerung einer IR(A) kann, falls vorhanden, mit einer Befähigungsüberprüfung für die Verlängerung einer Klassen- oder Musterberechtigung verbunden werden.
b)
Verlängerung von Klassenberechtigungen für einmotorige Flugzeuge mit einem Piloten.
(1) Klassenberechtigungen für einmotorige Flugzeuge mit Kolbentriebwerk und TMG-Berechtigungen. Für die Verlängerung von Klassenberechtigungen und Musterberechtigungen für einmotorige Flugzeuge mit Kolbentriebwerk mit einem Piloten und TMG-Berechtigungen muss der Bewerber:
(2) Wenn Bewerber Inhaber sowohl einer Klassenberechtigung für einmotorige Landflugzeuge mit Kolbenmotor als auch einer TMG-Berechtigung sind, können sie die Anforderungen von Absatz 1 in einer der beiden Klassen erfüllen und eine Verlängerung für beide Berechtigungen erhalten.
(3) Einmotorige Turboprop-Flugzeuge mit einem Piloten. Für die Verlängerung von Klassenberechtigungen für einmotorige PTL-Flugzeuge müssen Bewerber innerhalb der letzten 3 Monate vor dem Ablaufdatum der Berechtigung eine Befähigungsüberprüfung auf der betreffenden Klasse gemäß Anlage 9 dieses Teils bei einem Prüfer ablegen.
c)
Bewerber, die eine Befähigungsüberprüfung nicht in allen Teilen vor dem Ablaufdatum einer Klassen- oder Musterberechtigung bestehen, dürfen die mit dieser Berechtigung verbundenen Rechte erst ausüben, wenn sie die Befähigungsüberprüfung bestanden haben.
Sofern nicht in den gemäß Teil-21 festgelegten betrieblichen Eignungsdaten etwas anderes festgelegt ist, müssen Bewerber um die erstmalige Erteilung einer Hubschrauber-Musterberechtigung die folgenden Anforderungen bezüglich der Erfahrung und Voraussetzungen für die Erteilung der betreffenden Berechtigung erfüllen:
a) Hubschrauber mit mehreren Piloten. Bewerber um den ersten Musterberechtigungslehrgang für ein Hubschraubermuster mit mehreren Piloten müssen:
b) Einem Bewerber um den ersten Musterberechtigungslehrgang für ein Hubschraubermuster mit mehreren Piloten, der einen integrierten ATP(H)/IR-, ATP(H)-, CPL(H)/IR- oder CPL(H)-Lehrgang absolviert hat und die Anforderung gemäß Buchstabe a Absatz 1 nicht erfüllt, wird die Musterberechtigung mit einer Einschränkung der Rechte auf die Ausübung von Funktionen nur als Kopilot erteilt. Diese Beschränkung wird aufgehoben, sobald der Pilot
c) Mehrmotorige Hubschrauber mit einem Piloten. Ein Bewerber um die erstmalige Erteilung einer Musterberechtigung für einen mehrmotorigen Hubschrauber mit einem Piloten muss
a)
Der MCC-Ausbildungslehrgang umfasst mindestens:
(1) für MCC/IR:
(2) für MCC/VFR:
b)
Der MCC-Ausbildungslehrgang ist innerhalb von 6 Monaten bei einer ATO zu absolvieren.
Es ist ein für MCC zugelassener FNPT II oder III, ein FNPT 2/3 oder ein FFS zu verwenden.
c)
Sofern nicht der MCC-Lehrgang mit einem Musterberechtigungslehrgang für mehrere Piloten verbunden war, wird dem Bewerber beim Abschluss des MCC-Ausbildungslehrgangs eine Bescheinigung über den Abschluss ausgehändigt.
d)
Einem Bewerber, der eine MCC-Ausbildung für eine andere Luftfahrzeugkategorie absolviert hat, wird die Anforderung gemäß Buchstabe a Absatz 1 Ziffer i bzw. Buchstabe a Absatz 2 Ziffer i erlassen.
e)
Einem Bewerber um die MCC/IR-Ausbildung, der eine MCC/VFR-Ausbildung absolviert hat, wird die Anforderung gemäß Buchstabe a Absatz 1 Ziffer i erlassen, und er muss 5 Stunden praktische MCC/IR-Ausbildung absolvieren.
a)
Verlängerung.
(1) eine Befähigungsüberprüfung gemäß Anlage 9 dieses Teils in der betreffenden Hubschrauberklasse oder einem FSTD, das dieses Muster nachbildet, innerhalb der letzten 3 Monate vor dem Ablaufdatum der Berechtigung absolvieren und
(2) mindestens 2 Stunden als Pilot des betreffenden Hubschraubermusters innerhalb des Gültigkeitszeitraums der Berechtigung absolvieren. Die Dauer der Befähigungsüberprüfung kann auf die 2 Stunden angerechnet werden.
(3) Wenn Bewerber Inhaber von mehr als einer Musterberechtigung für einmotorige Hubschrauber mit Kolbentriebwerk sind, kann ihnen die Verlängerung aller entsprechenden Musterberechtigungen durch Absolvierung einer Befähigungsüberprüfung für nur eines der betreffenden Baumuster gewährt werden, wenn sie während des Gültigkeitszeitraums mindestens 2 Stunden Flugzeit als PIC auf den anderen Mustern absolviert haben.
(4) Wenn Bewerber Inhaber von mehr als 1 Musterberechtigung für einmotorige Hubschrauber mit Turbinentriebwerk mit einer höchstzulässigen Startmasse bis zu 3175 kg sind, kann ihnen die Verlängerung aller betreffenden Musterberechtigungen durch Absolvierung einer Befähigungsüberprüfung für nur eins der betreffenden Baumuster gewährt werden, wenn sie Folgendes absolviert haben:
(5) Ein Pilot, der eine praktische Prüfung für die Erteilung einer weiteren Musterberechtigung erfolgreich absolviert hat, erhält die Verlängerung für die betreffenden Musterberechtigungen in den gemeinsamen Gruppen gemäß Absätzen 3 und 4.
(6) Die Verlängerung einer IR(H), falls vorhanden, kann mit einer Befähigungsüberprüfung für eine Musterberechtigung verbunden werden.
b)
Ein Bewerber, der eine Befähigungsüberprüfung nicht in allen Teilen vor dem Ablaufdatum einer Musterberechtigung besteht, darf die mit dieser Berechtigung verbundenen Rechte erst ausüben, wenn er die Befähigungsüberprüfung bestanden hat. Im Falle von Buchstabe a Absätze 3 und 4 darf der Bewerber seine Rechte in keinem der Baumuster ausüben.
Sofern nicht in den gemäß Teil-21 festgelegten betrieblichen Eignungsdaten etwas anderes festgelegt ist, müssen Bewerber um die erstmalige Erteilung einer Musterberechtigung für Luftfahrzeuge mit vertikaler Start- und Landefähigkeit die folgenden Anforderungen bezüglich der Erfahrung und Voraussetzungen erfüllen:
a) für Flugzeugpiloten:
b) für Hubschrauberpiloten:
c) für Piloten, die qualifiziert sind, sowohl Flugzeuge als auch Hubschrauber zu fliegen:
Der Flugausbildungsteil des Ausbildungslehrgangs für eine Musterberechtigung für Luftfahrzeuge mit vertikaler Start- und Landefähigkeit muss sowohl im Luftfahrzeug als auch einem FSTD, das das Luftfahrzeug nachbildet und für diesen Zweck entsprechend zugelassen ist, absolviert werden.
a)
Verlängerung
(1) innerhalb der letzten 3 Monate vor dem Ablaufdatum der Berechtigung eine Befähigungsüberprüfung gemäß Anlage 9 dieses Teils in dem betreffenden Luftfahrzeug mit vertikaler Start- und Landefähigkeit absolvieren;
(2) während des Gültigkeitszeitraums der Berechtigung mindestens Folgendes absolvieren:
(3) Einem Piloten, der für einen gemäß den entsprechenden Flugbetriebsanforderungen zugelassenen gewerblichen Luftverkehrsbetreiber arbeitet und der die Befähigungsüberprüfung des Luftfahrtunternehmers in Verbindung mit der Befähigungsüberprüfung für die Verlängerung der Musterberechtigung absolviert hat, wird die Anforderung gemäß Absatz 2 erlassen.
b)
Ein Bewerber, der eine Befähigungsüberprüfung nicht in allen Teilen vor dem Ablaufdatum einer Musterberechtigung besteht, darf die mit dieser Berechtigung verbundenen Rechte erst ausüben, wenn er die Befähigungsüberprüfung bestanden hat.
Sofern nicht in den gemäß Teil-21 festgelegten betrieblichen Eignungsdaten etwas anderes festgelegt ist, müssen Bewerber um die erstmalige Erteilung einer Musterberechtigung für Luftschiffe die folgenden Anforderungen bezüglich der Erfahrung erfüllen:
a) für Luftschiffe mit mehreren Piloten:
a)
Der MCC-Ausbildungslehrgang umfasst mindestens:
(1) 12 Stunden theoretischen Unterricht und Übungen sowie
(2) 5 Stunden praktische MCC-Ausbildung.
(3) Es ist ein für MCC zugelassener FNPT II oder III, ein FNPT 2/3 oder ein FFS zu verwenden.
b)
Der MCC-Ausbildungslehrgang ist innerhalb von 6 Monaten bei einer ATO zu absolvieren.
c)
Sofern nicht der MCC-Lehrgang mit einem Musterberechtigungslehrgang für mehrere Piloten verbunden war, wird dem Bewerber beim Abschluss des MCC-Ausbildungslehrgangs eine Bescheinigung über den Abschluss ausgehändigt.
d)
Einem Bewerber, der eine MCC-Ausbildung für eine andere Luftfahrzeugkategorie absolviert hat, werden die Anforderungen gemäß Buchstabe a erlassen.
a)
Verlängerung.
(1) eine Befähigungsüberprüfung gemäß Anlage 9 dieses Teils in der betreffenden Luftschiffklasse in den letzten 3 Monaten vor dem Ablaufdatum der Berechtigung bestehen und
(2) mindestens 2 Stunden als Pilot des betreffenden Luftschiffmusters innerhalb des Gültigkeitszeitraums der Berechtigung absolvieren. Die Dauer der Befähigungsüberprüfung kann auf die 2 Stunden angerechnet werden.
(3) Die Verlängerung einer IR(As), falls vorhanden, kann mit einer Befähigungsüberprüfung für die Verlängerung einer Klassen- oder Musterberechtigung verbunden werden.
b)
Ein Bewerber, der eine Befähigungsüberprüfung nicht in allen Teilen vor dem Ablaufdatum einer Musterberechtigung besteht, darf die mit dieser Berechtigung verbundenen Rechte erst ausüben, wenn er die Befähigungsüberprüfung bestanden hat.
a)
Inhaber einer Pilotenlizenz für Flugzeuge, TMG oder Segelflugzeuge dürfen Kunstflüge nur unternehmen, wenn sie Inhaber der entsprechenden Berechtigung sind.
b)
Bewerber um eine Kunstflugberechtigung müssen Folgendes absolviert haben:
(1) mindestens 40 Flugstunden oder, im Falle von Segelflugzeugen, 120 Starts als PIC in der entsprechenden Luftfahrzeugkategorie, absolviert nach Erteilung der Lizenz;
(2) einen Ausbildungslehrgang bei einer ATO, der Folgendes umfasst:
c)
Die Rechte einer Kunstflugberechtigung sind auf die Luftfahrzeugkategorie beschränkt, in der die Flugausbildung absolviert wurde. Die Rechte werden auf eine andere Luftfahrzeugkategorie erweitert, wenn der Pilot Inhaber einer Lizenz für diese andere Luftfahrzeugkategorie ist und mindestens 3 Schulungsflüge mit einem Fluglehrer absolviert hat, die den vollen Kunstflug-Lehrplan in dieser Luftfahrzeugkategorie umfassen.
a)
Inhaber einer Pilotenlizenz mit Rechten zum Fliegen von Flugzeugen oder TMGs dürfen Segelflugzeuge oder Banner nur schleppen, wenn sie Inhaber der entsprechenden Berechtigung zum Schleppen von Segelflugzeugen oder zum Schleppen von Bannern sind.
b)
Bewerber um eine Berechtigung zum Schleppen von Segelflugzeugen müssen Folgendes absolviert haben:
(1) mindestens 30 Flugstunden als PIC und 60 Starts und Landungen in Flugzeugen, wenn die Aktivität in Flugzeugen durchgeführt werden soll, oder in TMGs, wenn die Aktivität in TMGs durchgeführt werden soll, absolviert nach Erteilung der Lizenz;
(2) einen Ausbildungslehrgang bei einer ATO, der Folgendes umfasst:
c)
Bewerber um eine Berechtigung für das Schleppen von Bannern müssen Folgendes absolviert haben:
(1) mindestens 100 Flugstunden und 200 Starts und Landungen als PIC auf Flugzeugen oder TMGs nach Erteilung der Lizenz. Mindestens 30 dieser Flugstunden müssen in Flugzeugen absolviert werden, wenn die Aktivität in Flugzeugen durchgeführt werden soll, oder in TMGs, wenn die Aktivität in TMGs durchgeführt werden soll;
(2) einen Ausbildungslehrgang bei einer ATO, der Folgendes umfasst:
d)
Die mit den Berechtigungen zum Schleppen von Segelflugzeugen und Bannern verbundenen Rechte sind auf Flugzeuge oder TMG beschränkt, je nach dem, in welchem Luftfahrzeug der Flugausbildung absolviert wurde. Die Rechte werden erweitert, wenn der Pilot Inhaber einer Lizenz für Flugzeuge oder TMGs ist und mindestens 3 Schulungsflüge mit einem Fluglehrer absolviert hat, die den vollen Schlepp-Lehrplan in beiden Luftfahrzeugkategorien umfassen, wie erforderlich.
e)
Um die mit den Berechtigungen zum Schleppen von Segelflugzeugen oder Bannern verbundenen Rechte ausüben zu können, muss der Inhaber der Berechtigung während der letzten 24 Monate mindestens 5 Schleppflüge absolviert haben.
f)
Wenn der Pilot die Anforderung von Buchstabe e nicht erfüllt, muss er die fehlenden Schleppflüge mit einem oder unter der Aufsicht eines Lehrberechtigten absolvieren, bevor er die Ausübung seiner Rechte wieder aufnimmt.
a)
Flugzeuge, TMGs, Luftschiffe
(1) Wenn die Rechte einer LAPL oder einer PPL für Flugzeuge, TMGs oder Luftschiffe unter VFR-Bedingungen bei Nacht ausgeübt werden sollen, müssen Bewerber einen Ausbildungslehrgang bei einer ATO absolviert haben. Der Lehrgang muss Folgendes umfassen:
(2) Vor dem Absolvieren der Nachtausbildung müssen LAPL-Inhaber die grundlegende Instrumentenflug-Ausbildung absolviert haben, die für die Erteilung der PPL erforderlich ist.
(3) Wenn Bewerber Inhaber sowohl einer Klassenberechtigung für einmotorige Landflugzeuge mit Kolbenmotor als auch einer Klassenberechtigung für TMG sind, können sie die Anforderungen von obigem Absatz 1 in einer der beiden Klassen oder in beiden Klassen erfüllen.
b)
Hubschrauber
(1) mindestens 100 Flugstunden als Pilot in Hubschraubern nach der Erteilung der Lizenz absolviert haben, davon mindestens 60 Stunden als PIC auf Hubschraubern und 20 Stunden Überlandflug;
(2) einen Ausbildungslehrgang bei einer ATO absolviert haben. Der Lehrgang muss innerhalb von 6 Monaten absolviert werden und Folgendes umfassen:
(3) Einem Bewerber, der Inhaber einer IR in einem Flugzeug oder TMG ist oder war, werden 5 Stunden auf die Anforderung in obigem Absatz 2 Ziffer ii angerechnet.
c)
Ballone
a)
Berechtigungen
Die erstmalige Bergflugberechtigung kann erlangt werden auf:
(1) Rädern, womit das Recht erteilt wird, von und zu entsprechenden Geländen zu fliegen, wenn diese nicht schneebedeckt sind, oder
(2) Skiern, womit das Recht erteilt wird, von und zu entsprechenden Geländenzu fliegen, wenn diese schneebedeckt sind.
(3) Die mit der der erstmaligen Berechtigung verbundenen Rechte können auf Räder bzw. Skier erweitert werden, wenn der Pilot einen entsprechenden zusätzlichen Lehrgang für Vertrautmachen einschließlich theoretischem Unterricht und Flugausbildung bei einem Berg-Fluglehrer absolviert hat.
b)
Ausbildungslehrgang
c)
Praktische Prüfung
(1) Eine mündliche Prüfung der theoretischen Kenntnisse;
(2) 6 Landungen auf mindestens 2 verschiedenen Geländen, für die festgelegt ist, dass eine Bergflugberechtigung erforderlich ist, und die nicht das Abflug-Gelände sind.
d)
Gültigkeit.
e)
Verlängerung.
(1) mindestens 6 Berglandungen in den letzten 24 Monaten absolviert haben oder
(2) eine Befähigungsüberprüfung bestehen. Der Befähigungsüberprüfung muss den nachfolgenden Anforderungen gemäß Buchstabe c genügen.
f)
Erneuerung
a)
Inhaber einer Pilotenlizenz für Flugzeuge oder Hubschrauber dürfen nur als PIC bei Testflügen Kategorie 1 oder 2 wie in Teil-21 definiert tätig sein, wenn sie Inhaber einer Testflugberechtigung sind.
b)
Die Verpflichtung, Inhaber einer Testflugberechtigung gemäß Buchstabe a zu sein, gilt nur für Testflüge, die auf Folgendem durchgeführt werden:
(1) Hubschraubern, für die eine Zulassung gemäß den Normen von CS-27 oder CS-29 oder eines gleichwertigen Lufttüchtigkeitskodex erteilt wurde oder erteilt werden soll, oder
(2) Flugzeugen, für die eine Zulassung gemäß Folgendem erteilt wurde oder erteilt werden soll:
c)
Die Rechte des Inhabers einer Testflugberechtigung bestehen innerhalb der entsprechenden Luftfahrzeugkategorie in Folgendem:
(1) im Falle einer Testflugberechtigung Kategorie 1: Durchführung aller Kategorien von Testflügen wie in Teil-21 festgelegt, entweder als PIC oder als Kopilot;
(2) im Falle von einer Testflugberechtigung Kategorie 2:
(3) außerdem für Testflugberechtigungen Kategorie 1 oder 2: Durchführung von Flügen, die speziell mit den Tätigkeiten von Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben zusammenhängen, im Rahmen ihrer Rechte, wenn die Anforderungen von Abschnitt H nicht erfüllt werden können.
d)
Bewerber um die erstmalige Erteilung einer Testflugberechtigung müssen
(1) mindestens Inhaber einer CPL und einer IR in der entsprechenden Luftfahrzeugkategorie sein,
(2) mindestens 1000 Flugstunden in der entsprechenden Luftfahrzeugkategorie absolviert haben, davon mindestens 400 Stunden als PIC,
(3) einen entsprechenden Ausbildungslehrgang für das gewünschte Luftfahrzeug und die gewünschte Kategorie von Flügen bei einer ATO absolviert haben. Die Ausbildung muss mindestens folgende Sachgebiete umfassen:
e)
Die Rechte von Inhabern einer Testflugberechtigung können auf eine andere Testflugkategorie und eine andere Luftfahrzeugkategorie erweitert werden, wenn die Inhaber einen weiteren Lehrgang bei einer ATO absolviert haben.
a)
Allgemeines. Personen dürfen Folgendes nur durchführen:
(1) Flugunterricht in Luftfahrzeugen, wenn sie Inhaber des Folgenden sind:
(2) Flugunterricht oder MCC-Ausbildung an synthetischen Flugübungsgeräten (synthetic flight instruction, SFI), wenn sie Inhaber einer dem erteilten Unterricht angemessenen Lehrberechtigung sind, die gemäß diesem Abschnitt erteilt wurde.
b)
Besondere Bedingungen:
(1) Im Falle der Einführung neuer Luftfahrzeuge in den Mitgliedstaaten oder in der Flotte eines Betreibers kann die zuständige Behörde, wenn die Einhaltung der in diesem Abschnitt festgelegten Anforderungen nicht möglich ist, ein besonderes Zeugnis ausstellen, das Flugunterrichtsrechte gewährt. Ein solches Zeugnis ist auf die Schulungsflüge beschränkt, die für die Einführung des neuen Luftfahrzeugmusters notwendig sind, und seine Gültigkeit ist auf maximal 1 Jahr beschränkt.
(2) Inhaber eines Zeugnisses gemäß Buchstabe b Absatz 1, die einen Antrag auf Erteilung einer Lehrberechtigung stellen möchten, müssen die Voraussetzungen und die Anforderungen für die Verlängerung erfüllen, die für diese Lehrberechtigtenkategorie festgelegt sind. Ungeachtet FCL.905.TRI Buchstabe b schließt ein nach diesem (Unter)absatz erteiltes TRI-Zeugnis das Recht zur Ausbildung im Hinblick auf die Erteilung eines TRI- oder SFI-Zeugnisses für das betreffende Muster ein.
c)
Ausbildung außerhalb des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten
(1) Ungeachtet Buchstabe a kann die zuständige Behörde, wenn der Flugunterricht in einer ATO außerhalb des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten erteilt wird, einem Bewerber, der Inhaber einer von einem Drittland gemäß Anhang 1 des Abkommens von Chicago ausgestellten Pilotenlizenz ist, eine Lehrberechtigung erteilen, sofern der Bewerber
(2) Das Zeugnis ist beschränkt auf die Erteilung von Flugunterricht:
a)
Allgemeines. Bewerber um eine Lehrberechtigung müssen mindestens 18 Jahre alt sein.
b)
Zusätzliche Anforderungen an Lehrberechtigte, die Flugunterricht in einem Luftfahrzeug erteilen. Wer eine Lehrberechtigung beantragt oder innehat, die zum Erteilen von Flugunterricht in einem Luftfahrzeug befugt, muss
(1) Inhaber mindestens der Lizenz und, soweit relevant, der Berechtigung sein, für die Flugunterricht erteilt werden soll;
(2) außer im Falle eines Testfluglehrberechtigten:
(3) berechtigt sein, als PIC auf dem Luftfahrzeug während eines solchen Flugunterrichts tätig zu sein.
c)
Anrechnung auf weitere Berechtigungen und für die Zwecke einer Verlängerung
(1) Bewerbern für weitere Lehrberechtigungen kann eine Anrechnung der praktischen Lehr- und Lernfähigkeiten gewährt werden, die sie bereits für die Lehrberechtigung nachgewiesen haben, die sie besitzen.
(2) Stunden, die als Prüfer während praktischer Prüfungen oder Befähigungsüberprüfungen geflogen wurden, werden vollständig auf Verlängerungsanforderungen für alle vorhandenen Lehrberechtigungen angerechnet.
Alle Lehrberechtigten müssen eine Ausbildung zur Erlangung der folgenden Kompetenzen erhalten:
Vorbereitung von Ressourcen,
Schaffung eines Klimas, das das Lernen fördert,
Wissen darlegen,
Integration von Bedrohungs- und Fehlermanagement (Threat and Error Management, TEM) und effektives Arbeiten als Besatzung (Crew Resource Management, CRM),
Zeiteinteilung für das Erreichen der Ausbildungsziele,
Erleichterung des Lernens,
Bewertung der Teilnehmerleistung,
Überwachung und Überprüfung der Fortschritte,
Auswertung von Ausbildungssitzungen,
Bericht über die Ergebnisse.
a)
Lehrberechtigte, die eine Ausbildung für die MPL durchführen, müssen
(1) erfolgreich einen Ausbildungslehrgang als MPL-Lehrberechtigte bei einer ATO absolviert haben und
(2) zusätzlich für die Grund-, mittlere und fortgeschrittene Stufe des integrierten MPL-Ausbildungslehrgangs:
(1) Der Lehrgang für MPL-Lehrberechtigte muss mindestens 14 Unterrichtsstunden umfassen.
Nach Abschluss des Ausbildungslehrgangs muss der Bewerber eine Beurteilung der Lehrberechtigtenkompetenzen und der Kenntnisse der kompetenzbasierten Durchführung der Ausbildung absolvieren.
(2) Die Beurteilung besteht in einer praktischen Demonstration des Flugunterrichts in der entsprechenden Phase des MPL-Ausbildungslehrgangs. Diese Beurteilung ist von einem Prüfer durchzuführen, der gemäß Abschnitt K qualifiziert ist.
(3) Nach erfolgreichem Abschluss des MPL-Ausbildungslehrgangs erteilt die ATO dem Bewerber eine MPL-Lehrberechtigung.
c)
Zur Wahrung der Rechte müssen Lehrberechtigte innerhalb der letzten 12 Monate im Rahmen eines MPL-Ausbildungslehrgangs Folgendes durchgeführt haben:
(1) 1 Simulatorsitzung von mindestens 3 Stunden oder
(2) 1 Luftübung von mindestens 1 Stunde Dauer mit mindestens 2 Starts und Landungen.
d)
Wenn Lehrberechtigte die Anforderungen von Buchstabe c nicht erfüllen, müssen sie vor Ausübung der Rechte zur Erteilung von Flugunterricht für die MPL
(1) eine Auffrischungsschulung bei einer ATO absolvieren, um die Kompetenzebene zu erreichen, die erforderlich ist, um die Beurteilung der Lehrberechtigtenkompetenzen bestehen zu können, und
(2) die Beurteilung der Lehrberechtigtenkompetenzen gemäß Buchstabe b Absatz 2 bestehen.
Bewerber um eine Lehrberechtigung müssen einen theoretischen Lehrgang und Flugunterricht bei einer ATO absolviert haben. Zusätzlich zu den besonderen in diesem Teil für jede Lehrberechtigtenkategorie vorgeschriebenen Elementen muss der Lehrgang die in FCL.920 genannten Elemente enthalten.
a)
Mit Ausnahme des Lehrberechtigten für Zusammenarbeit einer mehrköpfigen Besatzung (Multi-Crew Co-operation Instructor, MCCI), des Lehrberechtigten für synthetische Übungsgeräte (Synthetic Training Instructor, STI), des Lehrberechtigten für Bergflugberechtigungen (Mountain Rating Instructor, MI) und des Testfluglehrberechtigten (Flight Test Instructor, FTI) muss ein Bewerber um eine Lehrberechtigung eine Kompetenzbeurteilung in der entsprechenden Luftfahrzeugkategorie absolvieren, um gegenüber einem gemäß Abschnitt K qualifizierten Prüfer die Fähigkeit nachzuweisen, einen Flugschüler bis zu der Ebene auszubilden, die für die Erteilung der betreffenden Lizenz, der Berechtigung oder des betreffenden Zeugnisses erforderlich ist.
b)
Diese Beurteilung umfasst Folgendes:
(1) den Nachweis der in FCL.920 beschriebenen Kompetenzen für die Vermittlung von Kenntnissen während der Vorflug-, Nachflug- und theoretischen Ausbildung;
(2) mündliche theoretische Prüfungen am Boden, Besprechungen vor dem Flug und nach dem Flug und Vorführungen während des Fluges bei den praktischen Prüfungen in der entsprechenden Luftfahrzeugklasse, dem entsprechenden Luftfahrzeugmuster oder dem entsprechenden FSTD;
(3) geeignete Übungen zur Bewertung der Kompetenzen des Lehrberechtigten.
c)
Die Beurteilung muss auf derselben Luftfahrzeugklasse oder demselben FSTD erfolgen, auf der/dem die Flugausbildung durchgeführt wurde.
d)
Wenn eine Kompetenzbeurteilung für die Verlängerung einer Lehrberechtigung erforderlich ist, darf ein Bewerber, der die Beurteilung vor dem Ablaufdatum einer Lehrberechtigung nicht besteht, die mit dieser Berechtigung verbundenen Rechte nicht ausüben, solange er die Beurteilung nicht erfolgreich absolviert hat.
Mit Ausnahme der MI und unbeschadet FCL.900 Buchstabe b Absatz 1 sind Lehrberechtigungen für einen Zeitraum von 3 Jahren gültig.
Die Rechte eines FI bestehen in der Durchführung von Flugunterricht für die Erteilung, Verlängerung oder Erneuerung des Folgenden:
a) einer PPL, SPL, BPL und LAPL in der entsprechenden Luftfahrzeugkategorie;
b) von Klassen- und Musterberechtigungen für einmotorige Luftfahrzeuge als alleiniger Pilot, außer als alleiniger Pilot auf technisch komplizierten Hochleistungsflugzeugen; Klassen- und Gruppenverlängerungen für Ballone und Klassenverlängerungen für Segelflugzeuge;
c) von Musterberechtigungen für Luftschiffe mit einem oder mehreren Piloten;
d) einer CPL in der entsprechenden Luftfahrzeugkategorie, sofern der FI mindestens 500 Flugstunden als Pilot auf dieser Luftfahrzeugkategorie absolviert hat, davon mindestens 200 Flugstunden Flugunterricht;
e) der Nachtflugberechtigung, sofern der FI:
f) einer Schlepp- oder Kunstflugberechtigung, sofern die entsprechenden Rechte gegeben sind und der FI gegenüber einem gemäß nachfolgender Ziffer i qualifizierten FI die Fähigkeit nachgewiesen hat, Ausbildung für diese Berechtigung zu erteilen;
g) einer IR in der entsprechenden Luftfahrzeugkategorie, sofern der FI:
h) von Klassen- oder Musterberechtigungen als alleiniger Pilot für mehrmotorige Flugzeuge, ausgenommen als alleiniger Pilot auf technisch komplizierten Hochleistungsflugzeugen, sofern der FI Folgendes erfüllt:
i) eines FI-, IRI-, CRI-, STI- oder MI-Zeugnisses, sofern der FI
j) einer MPL, sofern der FI:
a)
Die Rechte eines FI werden in den folgenden Fällen auf die Erteilung von Flugunterricht unter der Aufsicht eines FI für die Luftfahrzeugkategorie, die von der ATO für diesen Zweck benannt wurde, beschränkt:
(1) für die Erteilung der PPL, SPL, BPL und LAPL;
(2) in allen integrierten Kursen auf PPL-Niveau im Falle von Flugzeugen und Hubschraubern;
(3) für Klassen- und Musterberechtigungen für einmotorige Luftfahrzeuge als alleiniger Pilot, Klassen- und Gruppenerweiterungen im Falle von Ballonen und Klassenerweiterungen im Falle von Segelflugzeugen;
(4) für die Nachtflug-, Schlepp- und Kunstflugberechtigungen.
b)
Bei der Erteilung von Ausbildung unter Aufsicht gemäß Buchstabe a hat der FI nicht das Recht, Flugschüler zur Durchführung der ersten Alleinflüge und der ersten Allein-Überlandflüge zu ermächtigen.
c)
Die Beschränkungen gemäß Buchstaben a und b werden aus dem FI-Zeugnis gestrichen, wenn der FI mindestens Folgendes absolviert hat:
(1) für die FI(A) 100 Stunden Flugunterricht in Flugzeugen oder TMGs sowie zusätzlich die Überwachung von mindestens 25 Alleinflügen von Flugschülern;
(2) für die FI(H) 100 Stunden Flugunterricht in Hubschraubern sowie zusätzlich die Überwachung von mindestens 25 Alleinflug-Luftübungen von Flugschülern;
(3) für die FI(As), FI(S) und FI(B) 15 Stunden Flugunterricht oder Unterricht für 50 Starts, wobei der vollständige Lehrplan für die Erteilung einer PPL(As), SPL oder BPL in der entsprechenden Luftfahrzeugkategorie behandelt wurde.
Ein Bewerber um ein FI-Zeugnis muss
a) im Falle der FI(A) und FI(H):
b) zusätzlich für die FI(A):
c) für die FI(H) zusätzlich insgesamt 250 Flugstunden als Pilot auf Hubschraubern absolviert haben, wovon:
d) für eine FI(As) 500 Flugstunden auf Luftschiffen als PIC absolviert haben, davon 400 Stunden als PIC und Inhaber einer CPL(As);
e) für eine FI(S) 100 Flugstunden und 200 Starts als PIC auf Segelflugzeugen absolviert haben. Weiterhin muss der Bewerber, wenn er Flugunterricht auf TMGs erteilen möchte, mindestens 30 Flugstunden als PIC auf TMGs und eine weitere Kompetenzbeurteilung gemäß FCL.935 auf einem TMG mit einem FI absolviert haben, der gemäß FCL.905.FI Buchstabe j qualifiziert ist;
f) im Falle eines FI(B) mindestens 75 Stunden Ballonflug als PIC absolviert haben, davon mindestens 15 Stunden in der Klasse, auf der Flugunterricht erteilt werden soll.
a)
Bewerber um das FI-Zeugnis müssen innerhalb der letzten 6 Monate vor dem Beginn des Lehrgangs einen besonderen Vorab-Testflug gegenüber einem gemäß FCL.905.FI Buchstabe i qualifizierten FI absolviert haben, bei der ihre Eignung für die Absolvierung des Lehrgangs geprüft wird. Dieser Vorab-Testflug erfolgt auf der Grundlage der Befähigungsüberprüfung für Klassen- und Musterberechtigungen gemäß Anlage 9 dieses Teils.
b)
Der FI-Ausbildungslehrgang umfasst Folgendes:
(1) 25 Stunden Lehren und Lernen;
(2) i)im Falle einer FI(A), (H) und (As) mindestens 100 Stunden theoretischen Unterricht einschließlich Fortschrittsüberprüfungen;ii)im Falle einer FI(B) oder FI(S) mindestens 30 Stunden theoretischen Unterricht einschließlich Fortschrittsüberprüfungen;
(3) i)im Falle einer FI(A) und (H) mindestens 30 Stunden Flugunterricht, wovon 25 Stunden Flugunterricht mit Fluglehrer sein müssen, wovon 5 Stunden in einem FFS, einem FNPT I oder II oder einem FTD 2/3 durchgeführt werden können;ii)im Falle einer FI(As) mindestens 20 Stunden Flugunterricht, wovon 15 Stunden Flugunterricht mit Fluglehrer sein müssen;iii)im Falle einer FI(S) mindestens 6 Stunden oder 20 Starts im Rahmen eines Flugunterrichts;iv)im Falle einer FI(S) für die Ausbildung auf TMGs mindestens 6 Stunden Flugunterricht mit Fluglehrer auf TMGs;v)im Falle einer FI(B) mindestens 3 Stunden einschließlich 3 Starts im Rahmen eines Flugunterrichts.
a)
Für die Verlängerung eines FI-Zeugnisses muss der Inhaber 2 der 3 folgenden Anforderungen erfüllen:
(1) Folgendes absolvieren:
(2) an einem Auffrischungsseminar für Lehrberechtigte innerhalb des Gültigkeitszeitraums des FI-Zeugnisses teilgenommen haben;
(3) eine Kompetenzbeurteilung gemäß FCL.935 innerhalb der letzten 12 Monate vor dem Ablaufdatum des FI-Zeugnisses bestanden haben.
b)
Für mindestens jede zweite anschließende Verlängerung im Falle eines FI(A) oder FI(H) bzw. jede dritte Verlängerung im Falle eines FI(As), (S) und (B) muss der Inhaber eine Kompetenzbeurteilung gemäß FCL.935 absolvieren.
c)
Erneuerung. Wenn das FI-Zeugnis abgelaufen ist, muss der Bewerber innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten vor der Erneuerung:
(1) an einem Auffrischungsseminar für Lehrberechtigte teilnehmen;
(2) eine Kompetenzbeurteilung gemäß FCL.935 absolviert haben.
Die Rechte eines TRI umfassen die Ausbildung für:
a) die Verlängerung und Erneuerung von IRs, sofern der TRI Inhaber einer gültigen IR ist;
b) die Erteilung eines TRI- oder SFI-Zeugnisses, sofern der Inhaber 3 Jahre Erfahrung als TRI besitzt, und
c) im Falle des TRI für Flugzeuge mit einem Piloten:
d) im Falle des TRI für Flugzeuge mit mehreren Piloten:
e) im Falle eines TRI für Hubschrauber:
f) im Falle des TRI für Flugzeuge mit vertikaler Start- und Landefähigkeit:
a)
Allgemeines. Wenn die TRI-Ausbildung nur in einem FFS durchgeführt wird, sind die Rechte des TRI auf die Ausbildung im FFS beschränkt.
In diesem Fall kann der TRI Streckeneinsatz unter Aufsicht durchführen, sofern im TRI-Ausbildungslehrgang eine entsprechende Zusatzausbildung eingeschlossen war.
b)
TRI für Flugzeuge und für Luftfahrzeuge mit vertikaler Start- und Landefähigkeit — TRI(A) und TRI(PL). Die Rechte eines TRI sind auf den Typ Flugzeug oder Luftfahrzeug mit vertikaler Start- und Landefähigkeit beschränkt, in dem die Ausbildung und die Kompetenzbeurteilung erfolgte. Die Rechte des TRI werden auf weitere Typen erweitert, wenn der TRI:
(1) innerhalb der letzten 12 Monate vor dem Antrag mindestens 15 Streckenabschnitte einschließlich Starts und Landungen auf dem entsprechenden Luftfahrzeugmuster absolviert hat, wovon 7 Streckenabschnitte in einem FFS absolviert werden können;
(2) die technische Ausbildung und den Flugunterricht des betreffenden TRI-Lehrgangs absolviert hat;
(3) die entsprechenden Teile der Kompetenzbeurteilung gemäß FCL.935 bestanden hat, womit er gegenüber einem gemäß Abschnitt K qualifizierten FIE oder einem TRE seine Fähigkeit nachgewiesen hat, einen Piloten bis zu dem Stand auszubilden, der für die Erteilung einer Musterberechtigung einschließlich Ausbildung in Kenntnissen für die Verfahren vor dem Flug und nach dem Flug und in theoretischen Kenntnissen erforderlich ist.
c)
TRI für Hubschrauber — TRI(H).
(1) Die Rechte eines TRI(H) sind auf das Hubschraubermuster beschränkt, in dem die praktische Prüfung für die Erteilung des TRI-Zeugnisses abgelegt wurde. Die Rechte des TRI werden auf weitere Muster erweitert, wenn der TRI
(2) Bevor die Rechte eines TRI(H) von Rechten als alleiniger Pilot auf Rechte für mehrere Piloten auf demselben Hubschraubermuster erweitert werden, muss der Inhaber mindestens 100 Stunden im Betrieb mit mehreren Piloten auf diesem Muster absolviert haben.
d)
Ungeachtet der obigen Absätze können Inhaber eines TRI-Zeugnisses, die auch Inhaber einer Musterberechtigung gemäß FCL.725 Buchstabe e sind, ihre TRI-Rechte auf dieses neue Luftfahrzeugmuster erweitern lassen.
Ein Bewerber um ein TRI-Zeugnis muss:
a) Inhaber einer CPL-, MPL- oder ATPL-Pilotenlizenz auf der entsprechenden Luftfahrzeugkategorie sein;
b) für ein TRI(MPA)-Zeugnis:
c) für ein TRI(SPA)-Zeugnis:
d) für TRI(H):
e) für TRI(PL):
a)
Der TRI-Ausbildungslehrgang umfasst mindestens Folgendes:
(1) 25 Stunden Lehren und Lernen;
(2) 10 Stunden fachliche Ausbildung einschließlich Überprüfung der Fachkenntnisse, der Erstellung von Unterrichtsplänen und der Entwicklung von Ausbildungsfähigkeiten in einem Kurslokal/Simulator;
(3) 5 Stunden Flugunterricht auf dem entsprechenden Luftfahrzeug oder einem Simulator, der dieses Luftfahrzeug nachbildet, für Luftfahrzeuge mit einem Piloten, und 10 Stunden für Luftfahrzeuge mit mehreren Piloten oder einem Simulator, der dieses Luftfahrzeug nachbildet.
b)
Bewerbern, die Inhaber einer Lehrberechtigung sind oder waren, wird dies vollständig auf die Anforderungen von Buchstabe a Absatz 1 angerechnet.
c)
Einem Bewerber um ein TRI-Zeugnis, der Inhaber eines SFI-Zeugnisses für das betreffende Muster ist, wird dieses für die Erteilung eines TRI-Zeugnisses, beschränkt auf Flugunterricht in Simulatoren, vollständig auf die Anforderungen dieses Absatzes angerechnet.
Wenn die TRI-Kompetenzbeurteilung in einem FFS durchgeführt wird, ist das TRI-Zeugnis auf Flugunterricht in FFS beschränkt.
Diese Einschränkung wird aufgehoben, wenn der TRI die Kompetenzbeurteilung auf einem Luftfahrzeug bestanden hat.
(1) Flugzeuge. Für die Verlängerung eines TRI(A)-Zeugnisses muss der Inhaber innerhalb der letzten 12 Monate vor dem Ablaufdatum der Zeugnisses eine der 3 nachfolgenden Anforderungen erfüllen:
i) einen der folgenden Teile eines vollständigen Musterberechtigungs-Ausbildungslehrgangs durchführen: eine Simulatorsitzung von mindestens dreistündiger Dauer oder eine Luftübung von mindestens einstündiger Dauer mit mindestens 2 Starts und Landungen;
ii) eine Auffrischungsschulung für Lehrberechtigte als TRI bei einer ATO erhalten;
iii) die Kompetenzbeurteilung gemäß FCL.935 bestehen.
(2) Hubschrauber und Luftfahrzeuge mit vertikaler Start- und Landefähigkeit. Für die Verlängerung eines TRI(H)- oder TRI(PL)-Zeugnisses muss der Inhaber innerhalb des Gültigkeitszeitraums des TRI-Zeugnisses 2 der 3 nachfolgenden Anforderungen erfüllen:
i) 50 Stunden Flugunterricht auf jedem der Luftfahrzeugmuster, für das er Lehrberechtigungen innehat, oder in einem FSTD, das diese Muster nachbildet, absolvieren, wovon mindestens 15 Stunden innerhalb der 12 Monate vor dem Ablaufdatum des TRI-Zeugnisses liegen müssen.
ii) eine Auffrischungsschulung für Lehrberechtigte als TRI bei einer ATO erhalten;
iii) die Kompetenzbeurteilung gemäß FCL.935 bestehen.
(3) Für mindestens jede zweite Verlängerung eines TRI-Zeugnisses muss der Inhaber die Kompetenzbeurteilung gemäß FCL.935 bestanden haben.
(4) Wenn eine Person Inhaber eines TRI-Zeugnisses auf mehr als einem Luftfahrzeugmuster innerhalb derselben Kategorie ist, verlängert die Kompetenzbeurteilung, die auf einem dieser Muster absolviert wird, auch das TRI-Zeugnis für die anderen Muster innerhalb derselben Luftfahrzeugkategorie.
(5) Besondere Anforderungen für die Verlängerung eines TRI(H). Einem TRI(H), der Inhaber eines FI(H)-Zeugnisses auf dem betreffenden Muster ist, wird dies vollständig auf die Anforderungen gemäß obigem Buchstaben a angerechnet. In diesem Fall gilt das TRI(H)-Zeugnis bis zum Ablaufdatum des FI(H)-Zeugnisses.
(1) Flugzeuge. Wenn das TRI(A)-Zeugnis abgelaufen ist, muss der Bewerber:
i) innerhalb der letzten 12 Monate vor dem Antrag mindestens 30 Streckenabschnitte einschließlich Starts und Landungen auf dem entsprechenden Flugzeugmuster absolviert hat, wovon nicht mehr als 15 Streckenabschnitte in einem Flugsimulator absolviert werden dürfen;
ii) die entsprechenden Teile eines TRI-Lehrgangs an einer anerkannten ATO absolviert haben;
iii) auf einem vollständigen Musterberechtigungslehrgang mindestens 3 Flugunterrichtsstunden auf dem betreffenden Flugzeugmuster unter der Aufsicht eines TRI(A) erteilt haben.
(2) Hubschrauber und Luftfahrzeuge mit vertikaler Start- und Landefähigkeit. Wenn das TRI(H)- oder TRI(PL)-Zeugnis abgelaufen ist, muss der Bewerber innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten vor der Erneuerung:
i) eine Auffrischungsschulung für Lehrberechtigte als TRI bei einer ATO erhalten, die die betreffenden Elemente des TRI-Ausbildungslehrgangs beinhalten sollte, und
ii) die Kompetenzbeurteilung gemäß FCL.935 in jedem der Luftfahrzeugmuster bestehen, für den eine Erneuerung der Lehrberechtigungen beantragt wird.
a)
Die Rechte eines CRI umfassen die Ausbildung für:
(1) die Erteilung, Verlängerung und Erneuerung von Klassen- oder Musterberechtigungen für technisch nicht komplizierte Nicht-Hochleistungsflugzeuge mit einem Piloten, wenn der Bewerber das Recht zum Fliegen als alleiniger Pilot erwerben möchte;
(2) eine Schlepp- oder Kunstflugberechtigung für die Flugzeugkategorie, sofern der CRI Inhaber der entsprechenden Berechtigung ist und gegenüber einem gemäß FCL.905.FI Ziffer i qualifizierten FI die Fähigkeit nachgewiesen hat, Ausbildung für diese Berechtigung zu erteilen.
b)
Die Rechte eines CRI sind auf die Flugzeugklasse oder das Flugzeugmuster beschränkt, in dem die Kompetenzbeurteilung für Lehrberechtigte absolviert wurde. Die Rechte des CRI werden auf weitere Klassen oder Muster erweitert, wenn der CRI innerhalb der letzten 12 Monate Folgendes absolviert hat:
(1) 15 Stunden Flugzeit als PIC auf Flugzeugen der entsprechenden Flugzeugklasse oder des entsprechenden Flugzeugmusters;
(2) einen Schulungsflug auf dem rechten Sitz unter der Aufsicht eines anderen CRI oder FI, der für diese Klasse oder dieses Muster qualifiziert ist, auf dem anderen Pilotensitz.
Ein Bewerber um ein CRI-Zeugnis muss mindestens Folgendes absolviert haben:
a) für mehrmotorige Flugzeuge:
b) für einmotorige Flugzeuge:
a)
Die Ausbildung für den CRI muss mindestens Folgendes umfassen:
(1) 25 Unterrichtsstunden Lehren und Lernen;
(2) 10 Stunden fachliche Ausbildung einschließlich Überprüfung der Fachkenntnisse, der Erstellung von Unterrichtsplänen und der Entwicklung von Ausbildungsfähigkeiten in einem Kurslokal/Simulator;
(3) 5 Stunden Flugunterricht auf mehrmotorigen Flugzeugen oder 3 Flugunterrichtsstunden auf einmotorigen Flugzeugen, die von einem gemäß FCL.905.FI Ziffer i qualifizierten FI(A) erteilt werden.
b)
Bewerbern, die Inhaber einer Lehrberechtigung sind oder waren, wird dies vollständig auf die Anforderungen von Buchstabe a Absatz 1 angerechnet.
a)
Für eine Verlängerung eines CRI-Zeugnisses muss der Bewerber innerhalb der letzten 12 Monate vor dem Ablaufdatum des CRI-Zeugnisses:
(1) mindestens 10 Flugunterrichtsstunden in der Rolle eines CRI durchführen. Wenn der Bewerber CRI-Rechte sowohl für einmotorige als auch für mehrmotorige Flugzeuge besitzt, müssen die 10 Flugunterrichtsstunden gleichmäßig auf die einmotorigen und mehrmotorigen Flugzeuge verteilt sein, oder
(2) eine Auffrischungsschulung als CRI bei einer ATO erhalten, oder
(3) die Kompetenzbeurteilung gemäß FCL.935 für mehrmotorige bzw. einmotorige Flugzeuge bestanden haben.
b)
Für mindestens jede zweite Verlängerung eines CRI-Zeugnisses muss der Inhaber die Anforderung von Buchstabe a Absatz 3 erfüllen.
c)
Erneuerung. Wenn das CRI-Zeugnis abgelaufen ist, muss der Bewerber innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten vor der Erneuerung:
(1) eine Auffrischungsschulung als CRI bei einer ATO erhalten,
(2) die Kompetenzbeurteilung gemäß FCL.935 bestehen.
a)
Die Rechte eines IRI bestehen in der Ausbildung für die Erteilung, Verlängerung und Erneuerung einer IR auf der entsprechenden Luftfahrzeugkategorie.
b)
Besondere Anforderungen für den MPL-Lehrgang. Um auf einem MPL-Lehrgang Grundausbildung erteilen zu können, muss der IRI(A)
(1) Inhaber einer IR für mehrmotorige Flugzeuge sein und
(2) mindestens 1500 Flugstunden im Betrieb mit einer mehrköpfigen Besatzung absolviert haben.
(3) Im Falle eines IRI, der bereits als Lehrberechtigter für die integrierten ATP(A)- oder CPL(A)/IR-Ausbildungen qualifiziert ist, kann die Anforderung gemäß Buchstabe b Nummer 2 durch den Abschluss des Lehrgangs gemäß FCL.905.FI Buchstabe j Nummer 3 ersetzt werden.
Ein Bewerber um ein IRI-Zeugnis muss
a) für eine IRI(A):
b) für eine IRI(H):
c) für eine IRI(As) mindestens 300 Flugstunden unter IFR absolviert haben, davon mindestens 100 Stunden Instrumentenflugzeit in Luftschiffen.
a)
Die Ausbildung für den IRI muss mindestens Folgendes umfassen:
(1) 25 Unterrichtsstunden Lehren und Lernen;
(2) 10 Stunden fachliche Ausbildung einschließlich Überprüfung der theoretischen Instrumentenkenntnisse, der Erstellung von Unterrichtsplänen und der Entwicklung von Ausbildungsfähigkeiten in einem Kurslokal;
(3) i)für die IRI(A) mindestens 10 Flugunterrichtsstunden auf einem Flugzeug, FFS, FTD 2/3 oder FPNT II. Im Falle von Bewerbern, die Inhaber eines FI(A)-Zeugnisses sind, wird die Zahl dieser Stunden auf 5 verringert;ii)für die IRI(H) mindestens 10 Flugunterrichtsstunden auf einem Hubschrauber, FFS, FTD 2/3 oder FPNT II/III;iii)für die IRI(As) mindestens 10 Flugunterrichtsstunden auf einem Luftschiff, FFS, FTD 2/3 oder FNPT II.
b)
Flugunterricht muss von einem FI erteilt werden, der gemäß FCL.905.FI Buchstabe i qualifiziert ist.
c)
Bewerbern, die Inhaber einer Lehrberechtigung sind oder waren, wird dies vollständig auf die Anforderungen von Buchstabe a Absatz 1 angerechnet.
Für die Verlängerung und Erneuerung eines IRI-Zeugnisses muss der Inhaber die Anforderungen für die Verlängerung und Erneuerung eines FI-Zeugnisses gemäß FCL.940.FI erfüllen.
Die Rechte eines SFI bestehen in der Durchführung von Flugunterricht an synthetischen Flugübungsgeräten innerhalb der entsprechenden Luftfahrzeugkategorie für:
a) die Erteilung, Verlängerung und Erneuerung einer IR, sofern er Inhaber einer IR in der betreffenden Luftfahrzeugkategorie ist oder war und einen IRI-Ausbildungslehrgang absolviert hat, und
b) im Falle des SFI für Flugzeuge mit einem Piloten:
c) im Falle des SFI für Flugzeuge mit mehreren Piloten:
d) im Falle eines SFI für Hubschrauber:
Die Rechte des SFI sind auf die FTD 2/3 oder FFS des Luftfahrzeugmusters beschränkt, in dem die SFI-Ausbildung absolviert wurde.
Die Rechte können auf andere FSTDs erweitert werden, die weitere Muster derselben Luftfahrzeugkategorie nachbilden, wenn der Inhaber
a) den Simulatorinhalt des entsprechenden Musterberechtigungslehrgangs zufrieden stellend absolviert hat und
b) bei einem vollständigen Musterberechtigungslehrgang auf dem entsprechenden Muster unter der Aufsicht und zur Zufriedenheit eines hierzu qualifizierten TRE mindestens 3 Flugunterrichtsstunden bezüglich der Aufgaben eines SFI durchgeführt hat.
Ein Bewerber um ein SFI-Zeugnis muss
a) Inhaber einer CPL, MPL oder ATPL in der entsprechenden Luftfahrzeugkategorie sein;
b) innerhalb der letzten 12 Monate vor dem Antrag die Befähigungsüberprüfung für die Erteilung der besonderen Musterberechtigung in einem FFS, der das entsprechende Muster nachbildet, absolviert haben und
c) für eine SFI(A) für Flugzeuge mit mehreren Piloten oder SFI(PL) zusätzlich:
d) für einen SFI(A) für technisch komplizierte Hochleistungsflugzeuge mit einem Piloten außerdem:
e) für einen SFI(H) außerdem:
a)
Der Ausbildungslehrgang für den SFI muss Folgendes umfassen:
(1) den FSTD-Inhalt des entsprechenden Musterberechtigungslehrgangs;
(2) den Inhalt des TRI-Lehrberechtigtenlehrgangs.
b)
Einem Bewerber um eine SFI-Zertifizierungsbescheinigung, der Inhaber eines TRI-Zeugnisses für das betreffende Muster ist, wird dies vollständig auf die Anforderungen dieses Absatzes angerechnet.
a)
Verlängerung. Für die Verlängerung eines SFI- Zeugnisses muss der Inhaber innerhalb des Gültigkeitszeitraums des SFI-Zeugnisses 2 der 3 nachfolgenden Anforderungen erfüllen:
(1) 50 Stunden als Lehrberechtigter oder als Prüfer in FSTDs absolvieren, wovon mindestens 15 Stunden innerhalb der letzten 12 Monate vor dem Ablaufdatum des SFI-Zeugnisses liegen müssen;
(2) eine Auffrischungsschulung für Lehrberechtigte als SFI bei einer ATO erhalten;
(3) die entsprechenden Teile der Kompetenzbeurteilung gemäß FCL.935 bestanden haben.
b)
Weiterhin muss der Bewerber die Befähigungsüberprüfungen für die Erteilung der besonderen Musterberechtigung in einem FFS, der die Muster nachbildet, für die er Rechte besitzt, absolviert haben.
c)
Bei mindestens jeder zweiten Verlängerung eines SFI-Zeugnisses muss der Inhaber die Anforderung gemäß Buchstabe a Absatz 3 erfüllen.
d)
Erneuerung. Wenn das SFI-Zeugnis abgelaufen ist, muss der Bewerber innerhalb der letzten 12 Monate vor dem Antrag:
(1) den Simulator-Inhalt des SFI-Ausbildungslehrgangs absolvieren;
(2) die in Buchstabe a Absätze 2 und 3 genannten Anforderungen erfüllen.
a)
Die Rechte eines MCCI umfassen die Durchführung von Flugunterricht während:
(1) des praktischen Teils von MCC-Lehrgängen, falls nicht mit einer Ausbildung für die Musterberechtigung verbunden, sowie
(2) im Falle eines MCCI(A) der Grundausbildung des integrierten MPL-Ausbildungslehrgangs, sofern er Inhaber eines FI(A)- oder eines IRI(A)-Zeugnisses ist oder war.
Die Rechte des Inhabers eines MCCI-Zeugnisses sind auf den FNPT II/III MCC, FTD 2/3 oder FFS beschränkt, in dem die SFI-Ausbildung absolviert wurde.
Die Rechte können auf andere FSTDs erweitert werden, die andere Luftfahrzeugmuster nachbilden, wenn der Inhaber die praktische Ausbildung des MCCI-Lehrgangs auf diesem Muster von FNPT II/III MCC, FTD 2/3 oder FFS absolviert hat.
Ein Bewerber um ein MCCI-Zeugnis muss
a) Inhaber einer CPL, MPL oder ATPL in der entsprechenden Luftfahrzeugkategorie sein;
b) mindestens:
a)
Die Ausbildung für den MCCI muss mindestens Folgendes umfassen:
(1) 25 Unterrichtsstunden Lehren und Lernen;
(2) fachliche Ausbildung in Bezug auf den Typ FSTD, auf dem der Bewerber Ausbildung erteilen möchte;
(3) 3 Stunden praktische Ausbildung, die Flugunterricht oder MCC-Ausbildung auf dem betreffenden FNPT II/III MCC, FTD 2/3 oder FFS sein kann, unter der Aufsicht eines TRI, SFI oder MCCI, der von der ATO zu diesem Zweck ernannt wurde. Diese Flugunterrichtsstunden unter Aufsicht müssen eine Beurteilung der Kompetenz des Bewerbers, wie in FCL.920 beschrieben, beinhalten.
b)
Bewerber, die Inhaber eines FI-, TRI-, CRI-, IRI- oder SFI-Zeugnisses sind oder waren, wird dieses vollständig auf die Anforderungen von Buchstabe a Nummer 1 angerechnet.
a)
Für die Verlängerung eines MCCI-Zeugnisses muss der Bewerber innerhalb der letzten 12 Monate des Gültigkeitszeitraums des MCCI-Zeugnisses auf dem entsprechenden Typ FNPT II/III, FTD 2/3 oder FFS die Anforderungen von FCL.930.MCCI Buchstabe a Nummer 3 erfüllt haben.
b)
Erneuerung. Wenn das MCCI-Zeugnis abgelaufen ist, muss der Bewerber die Anforderungen von FCL.930.MCCI Buchstabe a Nummer 2 und 3 auf dem betreffenden Typ FNPT II/III MCC, FTD 2/3 oder FFS erfüllen.
a)
Die Rechte eines STI bestehen in der Durchführung von Flugunterricht an synthetischen Flugübungsgeräten innerhalb der entsprechenden Luftfahrzeugkategorie für:
(1) die Erteilung einer Lizenz;
(2) die Erteilung, Verlängerung oder Erneuerung einer IR und einer Klassen- oder Musterberechtigung für Luftfahrzeuge mit einem Piloten, ausgenommen technisch komplizierte Hochleistungsflugzeuge mit einem Piloten.
b)
Zusätzliche Berechtigungen für den STI(A). Die Rechte eines STI(A) beinhalten den Flugunterricht an synthetischen Flugübungsgeräten während der Ausbildung für die fliegerischen Grundfähigkeiten des integrierten MPL Ausbildungslehrgangs.
Die Rechte des Inhabers eines STI-Zeugnisses sind auf den FNPT II/III, FTD 2/3 oder FFS beschränkt, in dem die STI-Ausbildung absolviert wurde.
Die Rechte können auf andere FSTDs erweitert werden, die weitere Flugzeugmuster nachbilden, wenn der Inhaber:
a) den FFS-Inhalt des TRI-Lehrgangs auf dem entsprechenden Muster absolviert hat;
b) innerhalb der letzten 12 Monate vor dem Antrag die Befähigungsüberprüfung für die besondere Musterberechtigung in einem FFS des entsprechenden Musters absolviert hat;
c) in einem Musterberechtigungslehrgang mindestens eine FSTD-Sitzung in Bezug auf die Verpflichtungen eines STI mit einer Mindestdauer von 3 Stunden auf dem entsprechenden Luftfahrzeugmuster unter der Aufsicht eines Fluglehrerprüfers (FIE) geleitet hat.
Ein Bewerber um ein STI-Zeugnis muss
a) Inhaber einer Pilotenlizenz und entsprechender Lehrberechtigungen für die Kurse, für die eine Ausbildung erteilt werden soll, sein oder innerhalb der letzten 3 Jahre vor dem Antrag gewesen sein;
b) innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten vor dem Antrag in einem FNPT die entsprechende Befähigungsüberprüfung für die Klassen- oder Musterberechtigung absolviert haben.
c) für eine STI(H) zusätzlich innerhalb der letzten 12 Monate vor dem Antrag mindestens 1 Flugstunde als Beobachter im Cockpit des entsprechenden Hubschraubermusters absolviert haben.
a)
Der Ausbildungslehrgang für den STI muss mindestens 3 Flugunterrichtsstunden in Bezug auf die Aufgaben eines STI in einem FFS, FTD 2/3 oder FNPT II/III unter der Aufsicht eines FIE umfassen. Diese Flugunterrichtsstunden unter Aufsicht müssen eine Beurteilung der Kompetenz des Bewerbers, wie in FCL.920 beschrieben, beinhalten.
Bewerber um eine STI(A), die nur auf einem BITD unterrichten wollen, müssen den Flugunterricht auf einem BITD absolvieren.
b)
Bei Bewerbern für eine STI(H) muss der Lehrgang auch den FFS-Inhalt des entsprechenden TRI-Lehrgangs beinhalten.
a)
Verlängerung. Für die Verlängerung eines STI-Zeugnisses muss der Inhaber innerhalb der letzten 12 Monate des Gültigkeitszeitraums des SFI-Zeugnisses:
(1) mindestens 3 Flugunterrichtsstunden in einem FFS oder FNPT II/III oder BITD im Rahmen eines vollständigen CPL-, IR-, PPL- oder Klassen- oder Musterberechtigungslehrgangs erteilt haben und
(2) in den FFS, FTD 2/3 oder FNPT II/III, auf denen routinemäßig Flugunterricht erteilt wird, die entsprechenden Teile der Befähigungsüberprüfung gemäß Anlage 9 dieses Teils für die entsprechende Luftfahrzeugklasse oder das entsprechende Luftfahrzeugmuster bestanden haben.
b)
Erneuerung. Wenn das STI-Zeugnis abgelaufen ist, muss der Bewerber
(1) eine Auffrischungsschulung als STI bei einer ATO erhalten;
(2) in den FFS, FTD 2/3 oder FNPT II/III, auf denen routinemäßig Flugunterricht erteilt wird, die entsprechenden Teile der Befähigungsüberprüfung gemäß Anlage 9 dieses Teils für die entsprechende Luftfahrzeugklasse oder das entsprechende Luftfahrzeugmuster absolvieren.
(3) auf einem vollständigen CPL-, IR-, PPL- oder Klassen- oder Musterberechtigungslehrgang mindestens 3 Flugunterrichtsstunden unter der Aufsicht eines von der ATO zu diesem Zweck ernannten FI, CRI(A), IRI oder TRI(H) erteilen. Mindestens 1 Stunde Flugunterricht muss von einem FIE(A) überwacht werden.
Die Rechte eines MI bestehen in der Durchführung von Flugunterricht für die Erteilung einer Bergflugberechtigung.
Ein Bewerber um ein MI-Zeugnis muss
a) Inhaber einer FI-, CRI- oder TRI-Zeugnisses mit Rechten für Flugzeuge mit einem Piloten sein;
b) Inhaber einer Bergflugberechtigung sein.
a)
Der Ausbildungslehrgang für den MI muss eine Beurteilung der Kompetenz des Bewerbers, wie in FCL.920 beschrieben, beinhalten.
b)
Vor der Teilnahme am Lehrgang müssen Bewerber zur Bewertung ihrer Erfahrung und ihrer Fähigkeit zur Durchführung des Ausbildungslehrgangs einen Vorab-Testflug bei einem MI mit FI-Zeugnis bestanden haben.
Das MI-Zeugnis ist gültig, solange das FI-, TRI- oder CRI-Zeugnis gültig ist.
a)
Die Rechte eines Testfluglehrberechtigten (Flight Test Instructor, FTI) bestehen in der Durchführung von Unterricht innerhalb der entsprechenden Luftfahrzeugkategorie für
(1) die Erteilung der Testflugberechtigungen Kategorie 1 oder 2, sofern er Inhaber der entsprechenden Kategorie einer Testflugberechtigung ist;
(2) die Erteilung eines FTI-Zeugnisses innerhalb der entsprechenden Kategorie von Testflugberechtigungen, sofern der Lehrberechtigte mindestens 2 Jahre Erfahrung in der Ausbildung für die Erteilung von Testflugberechtigungen besitzt.
b)
Die Rechte eines FTI, der Inhaber einer Testflugberechtigung der Kategorie 1 ist, schließen auch die Erteilung von Flugunterricht hinsichtlich Testflugberechtigungen der Kategorie 2 ein.
Ein Bewerber um ein FTI-Zeugnis muss
a) Inhaber der Testflugberechtigung gemäß FCL.820 sein;
b) mindestens 200 Stunden Testflüge der Kategorie 1 oder 2 absolviert haben.
a)
Die Ausbildung für den FTI muss mindestens Folgendes umfassen:
(1) 25 Stunden Lehren und Lernen;
(2) 10 Stunden fachliche Ausbildung einschließlich Überprüfung der Fachkenntnisse, der Erstellung von Unterrichtsplänen und der Entwicklung von Ausbildungsfähigkeiten in einem Kurslokal/Simulator;
(3) 5 Stunden praktischen Flugunterricht unter der Aufsicht eines FTI, der gemäß FCL.905.FTI Buchstabe b qualifiziert ist. Diese Flugunterrichtsstunden müssen eine Beurteilung der Kompetenz des Bewerbers, wie in FCL.920 beschrieben, beinhalten.
b)
Anrechnung
(1) Bewerbern, die Inhaber einer Lehrberechtigung sind oder waren, wird dies vollständig auf die Anforderungen von Buchstabe a Absatz 1 angerechnet.
(2) Weiterhin wird Bewerbern, die Inhaber einer FI- oder TRI-Zeugnisses sind oder waren, dies vollständig auf die Anforderungen von Buchstabe a Absatz 2 angerechnet.
a)
Verlängerung. Für die Verlängerung eines FTI-Zeugnisses muss der Inhaber innerhalb des Gültigkeitszeitraums des FTI-Zeugnisses 1 die nachfolgenden Anforderungen erfüllen:
(1) mindestens Folgendes absolvieren:
(2) eine Auffrischungsschulung als FTI bei einer ATO erhalten. Die Auffrischungsschulung muss auf der Grundlage des praktischen Flugunterrichtselements des FTI-Ausbildungslehrgangs gemäß FCL.930.FTI Buchstabe a Absatz 3 erfolgen und mindestens 1 Ausbildungsflug unter der Aufsicht eines FTI umfassen, der gemäß FCL.905.FTI Buchstabe b qualifiziert ist.
b)
Erneuerung. Wenn das FTI-Zeugnis abgelaufen ist, muss der Bewerber eine Auffrischungsschulung als FTI bei einer ATO erhalten. Die Auffrischungsschulung muss mindestens die Anforderungen von FCL.930.FTI Buchstabe a Absatz 3 erfüllen.
a)
Allgemeines. Inhaber einer Prüferberechtigung müssen
(1) Inhaber einer Lizenz, einer Berechtigung oder eines Zeugnisses, die denjenigen entsprechen, für die sie berechtigt sind, praktische Prüfungen, Befähigungsüberprüfungen oder Kompetenzbeurteilungen durchzuführen, sowie des Rechts, hierfür auszubilden, sein;
(2) zur Betätigung als PIC auf dem Luftfahrzeug während einer praktischen Prüfung, einer Befähigungsüberprüfung oder Kompetenzbeurteilung, wenn diese auf dem Luftfahrzeug durchgeführt wird, qualifiziert sein.
b)
Besondere Bedingungen
(1) Im Falle der Einführung neuer Luftfahrzeuge in den Mitgliedstaaten oder in der Flotte eines Luftfahrtunternehmers kann die zuständige Behörde, wenn die Einhaltung der in diesem Abschnitt festgelegten Anforderungen nicht möglich ist, eine besondere Berechtigung ausstellen, die zur Durchführung von praktischen Prüfungen und Befähigungsüberprüfungen berechtigt. Eine solche Berechtigung ist auf die praktischen Prüfungen und Befähigungsüberprüfungen beschränkt, die für die Einführung des neuen Luftfahrzeugmusters notwendig sind, und ihre Gültigkeit beträgt maximal 1 Jahr.
(2) Inhaber einer Berechtigung gemäß Buchstabe b Absatz 1, die einen Antrag auf Erteilung einer Prüferberechtigung stellen möchten, müssen die Voraussetzungen und die Anforderungen für die Verlängerung erfüllen, die für diese Kategorie von Prüfern festgelegt sind.
c)
Prüfung außerhalb des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten
(1) Wenn praktische Prüfungen und Befähigungsüberprüfungen in einer ATO außerhalb des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten durchgeführt werden, kann die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats ungeachtet Buchstabe a einem Bewerber, der Inhaber einer von einem Drittland gemäß ICAO Anhang 1 ausgestellten Pilotenlizenz ist, eine Prüferberechtigung erteilen, sofern der Bewerber:
(2) Die in Absatz 1 genannte Berechtigung beschränkt sich auf die Durchführung von praktischen Prüfungen und Befähigungsüberprüfungen
Prüfer dürfen Folgendes nicht durchführen:
a) praktische Prüfungen oder Kompetenzbeurteilungen für Bewerber um die Erteilung einer Lizenz, einer Berechtigung oder eines Zeugnisses
b) praktische Prüfungen, Befähigungsüberprüfungen oder Kompetenzbeurteilungen, wenn sie glauben, dass ihre Objektivität beeinträchtigt sein könnte.
Bewerber um eine Prüferberechtigung müssen Folgendes nachweisen:
a) entsprechende Kenntnisse, entsprechenden Hintergrund und angemessene Erfahrung hinsichtlich der Rechte eines Prüfers;
b) dass gegen sie in den letzten 3 Jahren keine Sanktionen, darunter Aussetzung, Beschränkung oder Widerruf einer ihrer gemäß diesem Teil gewährten Lizenzen, Berechtigungen oder Zeugnisse, wegen eines Verstoßes gegen die Grundverordnung und ihre Durchführungsbestimmungen verhängt wurden.
a)
Bewerber um eine Prüferberechtigung müssen einen von der zuständigen Behörde oder einer ATO durchgeführten und von der zuständigen Behörde genehmigten Standardisierungslehrgang absolvieren.
b)
Der Standardisierungslehrgang muss aus einer theoretischen und einer praktischen Ausbildung bestehen und muss mindestens Folgendes beinhalten:
(1) die Durchführung von 2 praktischen Prüfungen, Befähigungsüberprüfungen oder Kompetenzbeurteilungen für die Lizenzen, Berechtigungen oder Zeugnisse, für die der Bewerber das Recht erwerben möchte, Prüfungen und Überprüfungen durchzuführen;
(2) Ausbildung in den entsprechenden Anforderungen dieses Teils und den entsprechenden Flugbetriebsanforderungen, in der Durchführung von praktischen Prüfungen, in den Befähigungsüberprüfungen und den Kompetenzbeurteilungen und der entsprechenden Dokumentation und Berichterstattung;
(3) eine Einweisung in die nationalen administrativen Verfahren, Anforderungen für den Schutz personenbezogener Daten, Haftung, Unfallversicherung und Gebühren.
c)
Inhaber einer Prüferberechtigung dürfen praktische Prüfungen, Befähigungsüberprüfungen oder Kompetenzbeurteilungen für einen Bewerber, für den die zuständige Behörde nicht dieselbe ist, die die Berechtigung des Prüfers ausgestellt hat, nur durchführen, wenn:
(1) sie die zuständige Behörde des Bewerbers über ihre Absicht, die praktische Prüfung, Befähigungsüberprüfung oder Kompetenzbeurteilung durchzuführen, und über den Geltungsbereich ihrer Rechte als Prüfer informiert haben;
(2) sie von der zuständigen Behörde des Bewerbers eine Einweisung in die in Buchstabe b Absatz 3 genannten Elemente erhalten haben.
Bewerber um eine Prüferberechtigung müssen gegenüber einer Aufsichtsperson der zuständigen Behörde oder einem leitenden Prüfer, der von der Behörde, die für die Prüferberechtigung zuständig ist, hierzu ausdrücklich ermächtigt ist, mittels der Durchführung einer praktischen Prüfung, Befähigungsüberprüfung oder Kompetenzbeurteilung in der Rolle als Prüfer, für die Rechte beantragt werden, ihre Kompetenz nachweisen, wozu unter anderem Einsatzvorbereitung, Durchführung der praktischen Prüfung, Befähigungsüberprüfung oder Kompetenzbeurteilung und eine Beurteilung der Person, für die die Prüfung, Überprüfung oder Beurteilung durchgeführt wird, sowie Einsatznachbereitung und Erstellung von Unterlagen gehören.
a)
Gültigkeit. Eine Prüferberechtigung gilt 3 Jahre.
b)
Verlängerung. Eine Prüferberechtigung wird verlängert, wenn der Inhaber während des Gültigkeitszeitraums der Berechtigung:
(1) jedes Jahr mindestens 2 praktische Prüfungen, Befähigungsüberprüfungen oder Kompetenzbeurteilungen durchgeführt hat;
(2) während des letzten Jahres des Gültigkeitszeitraums an einem Prüfer-Auffrischungsseminar teilgenommen hat, das von der zuständigen Behörde oder einer ATO durchgeführt und von der zuständigen Behörde genehmigt wurde.
(3) Eine der praktischen Prüfungen oder Befähigungsüberprüfungen, die während des letzten Jahres des Gültigkeitszeitraums gemäß Absatz 1 durchgeführt wurden, muss von einer Aufsichtsperson der zuständigen Behörde oder von einem leitenden Prüfer beurteilt worden sein, der von der für die Berechtigung des Prüfers zuständigen Behörde hierzu ausdrücklich ermächtigt wurde.
(4) Wenn der Bewerber um die Verlängerung Inhaber von Rechten für mehr als eine Kategorie von Prüfern ist, ist nach Vereinbarung mit der zuständigen Behörde eine kombinierte Verlängerung aller Prüferberechtigungen möglich, wenn der Bewerber die Anforderungen gemäß Buchstabe b Absätze 1 und 2 und FCL.1020 für eine seiner Kategorien von Prüferberechtigungen erfüllt.
c)
Erneuerung. Wenn die Berechtigung abgelaufen ist, muss der Bewerber die Anforderungen gemäß Buchstabe b Absatz 2 und FCL.1020 erfüllen, bevor er die Ausübung der Rechte wieder aufnehmen kann.
d)
Eine Prüferberechtigung wird nur dann verlängert bzw. erneuert, wenn der Bewerber die fortlaufende Einhaltung der Anforderungen gemäß FCL.1010 und FCL.1030 nachweist.
a)
Bei der Durchführung von praktischen Prüfungen, Befähigungsüberprüfungen und Kompetenzbeurteilungen müssen Prüfer
(1) sicherstellen, dass die Kommunikation mit dem Bewerber ohne Sprachbarrieren möglich ist;
(2) sich davon überzeugen, dass der Bewerber alle Anforderungen hinsichtlich Qualifikation, Ausbildung und Erfahrung gemäß diesem Teil für die Erteilung, Verlängerung oder Erneuerung der Lizenz, der Berechtigung oder des Zeugnisses erfüllt, für die die praktische Prüfung, Befähigungsüberprüfung oder Kompetenzbeurteilung abgelegt wird;
(3) den Bewerber auf die Folgen hinweisen, die unvollständige, ungenaue oder falsche Angaben bezüglich seiner Ausbildung und Flugerfahrung nach sich ziehen.
b)
Nach Abschluss der praktischen Prüfung oder Befähigungsüberprüfung muss der Prüfer:
(1) dem Bewerber das Ergebnis der Prüfung mitteilen. Wenn die Prüfung nur in Teilen bestanden bzw. in Teilen nicht bestanden wird, muss der Prüfer dem Bewerber mitteilen, dass er die mit der Berechtigung verbundenen Rechte nicht ausüben darf, solange er nicht alle Prüfungsteile bestanden hat. Der Prüfer hat die weiteren Ausbildungsanforderungen zu erläutern und den Bewerber auf sein Beschwerderecht hinzuweisen;
(2) wenn die Befähigungsüberprüfung oder Kompetenzbeurteilung für die Verlängerung oder Erneuerung bestanden wird, in der Lizenz bzw. das Zeugnis des Bewerbers das neue Ablaufdatum der Berechtigung bzw. des Zeugnisses eintragen, wenn er von der für die Lizenz des Bewerbers zuständigen Behörde ausdrücklich hierzu ermächtigt wurde;
(3) dem Bewerber einen abgezeichneten Bericht über die praktische Prüfung oder Befähigungsüberprüfung aushändigen und der Behörde, die für die Lizenz des Bewerbers zuständig ist, sowie der zuständigen Behörde, die die Prüferberechtigung erteilt hat, unverzüglich Kopien des Berichts vorlegen. Der Bericht muss Folgendes beinhalten:
c)
Prüfer müssen die Aufzeichnungen mit Einzelheiten zu allen durchgeführten praktischen Prüfungen, Befähigungsüberprüfungen und Kompetenzbeurteilungen und deren Ergebnissen 5 Jahre lang aufbewahren.
d)
Auf Aufforderung durch die für die Prüferberechtigung zuständigen Behörde oder der für die Lizenz des Bewerbers zuständigen Behörde müssen Prüfer alle Aufzeichnungen und Berichte und alle sonstigen Informationen vorlegen, die für die Wahrnehmung der Aufsicht benötigt werden.
a)
FE(A). Die Rechte eines Flugprüfers (Flight Examiner, FE) für Flugzeuge umfassen die Durchführung von:
(1) praktischen Prüfungen für die Erteilung der PPL(A) und praktischen Prüfungen und Befähigungsüberprüfungen für die damit verbundenen Klassen- und Musterberechtigungen für Flugzeuge mit einem Piloten, außer für technisch komplizierte Hochleistungsflugzeuge mit einem Piloten, sofern der Prüfer mindestens 1000 Flugstunden als Pilot auf Flugzeugen oder TMGs absolviert hat, davon mindestens 250 Stunden Flugausbildung;
(2) praktischen Prüfungen für die Erteilung der CPL(A) und praktischen Prüfungen und Befähigungsüberprüfungen für die damit verbundenen Klassen- und Musterberechtigungen für Flugzeuge mit einem Piloten, außer für technisch komplizierte Hochleistungsflugzeuge mit einem Piloten, sofern der Prüfer mindestens 2000 Flugstunden als Pilot auf Flugzeugen oder TMGs absolviert hat, davon mindestens 250 Stunden Flugausbildung;
(3) praktischen Prüfungen und Befähigungsüberprüfungen für die LAPL(A), sofern der Prüfer mindestens 500 Flugstunden als Pilot auf Flugzeugen oder TMGs absolviert hat, davon mindestens 100 Stunden Flugausbildung;
(4) praktischen Prüfungen für die Erteilung einer Bergflugberechtigung, sofern der Prüfer mindestens 500 Flugstunden als Pilot auf Flugzeugen oder TMGs absolviert hat, davon mindestens 500 Starts und Landungen im Rahmen einer Flugausbildung für die Bergflugberechtigung.
b)
FE(H). Die Rechte eines FE für Hubschrauber umfassen die Durchführung von:
(1) praktischen Prüfungen für die Erteilung der PPL(H) und praktischen Prüfungen und Befähigungsüberprüfungen für in eine PPL(H) eingetragene Musterberechtigungen für einmotorige Hubschrauber mit einem Piloten, sofern der Prüfer mindestens 1000 Flugstunden als Pilot auf Hubschraubern absolviert hat, davon mindestens 250 Stunden Flugausbildung;
(2) praktischen Prüfungen für die Erteilung der CPL(H) und praktischen Prüfungen und Befähigungsüberprüfungen für in eine CPL(H) eingetragene Musterberechtigungen für einmotorige Hubschrauber mit einem Piloten, sofern der Prüfer mindestens 2000 Flugstunden als Pilot auf Hubschraubern absolviert hat, davon mindestens 250 Stunden Flugausbildung;
(3) praktischen Prüfungen und Befähigungsüberprüfungen für in eine PPL(H) oder eine CPL(H) eingetragene Musterberechtigungen für mehrmotorige Hubschrauber mit einem Piloten, sofern der Prüfer die Anforderungen gemäß Nummer 1 bzw. Nummer 2 erfüllt und Inhaber einer CPL(H) oder ATPL(H) und, soweit zutreffend, einer IR(H) ist;
(4) praktischen Prüfungen und Befähigungsüberprüfungen für die LAPL(H), sofern der Prüfer mindestens 500 Flugstunden als Pilot auf Hubschraubern absolviert hat, davon mindestens 150 Stunden Flugausbildung.
c)
FE(As). Die Rechte eines FE für Luftschiffe bestehen in der Durchführung von praktischen Prüfungen für die Erteilung der PPL(As) und CPL(As) und von praktischen Prüfungen und Befähigungsüberprüfungen für die entsprechenden Musterberechtigungen für Luftschiffe, sofern der Prüfer 500 Flugstunden als Pilot auf Luftschiffen absolviert hat, davon mindestens 100 Stunden Flugausbildung.
d)
FE(S). Die Rechte eines FE für Segelflugzeuge umfassen die Durchführung von:
(1) praktischen Prüfungen und Befähigungsüberprüfungen für die SPL und die LAPL(S), sofern der Prüfer mindestens 300 Flugstunden als Pilot auf Segelflugzeugen oder Motorseglern absolviert hat, davon mindestens 150 Stunden oder 300 Starts als Flugausbildung;
(2) Befähigungsüberprüfungen für die Verlängerung der SPL-Rechte für den gewerblichen Betrieb, sofern der Prüfer mindestens 300 Flugstunden als Pilot auf Segelflugzeugen oder Motorseglern absolviert hat, davon mindestens 90 Stunden Flugausbildung;
(3) praktischen Prüfungen für die Verlängerung der SPL- oder LAPL(S)-Rechte für den gewerblichen Betrieb von TMGs, sofern der Prüfer mindestens 300 Flugstunden als Pilot auf Segelflugzeugen oder Motorseglern absolviert hat, davon mindestens 50 Stunden Flugausbildung auf TMGs.
e)
FE(B). Die Rechte eines FE für Ballone umfassen die Durchführung von:
(1) praktischen Prüfungen für die Erteilung der BPL und der LAPL(B) und praktischen Prüfungen und Befähigungsüberprüfungen für die Erweiterung der Rechte auf eine andere Ballonklasse oder -gruppe, sofern der Prüfer mindestens 250 Flugstunden als Pilot auf Ballonen absolviert hat, davon 50 Stunden Flugausbildung;
(2) Befähigungsüberprüfungen für die Verlängerung der BPL-Rechte für den gewerblichen Betrieb, sofern der Prüfer mindestens 300 Flugstunden als Pilot auf Ballonen absolviert hat, davon 50 Stunden in derselben Gruppe von Ballonen, für die die Erweiterung beantragt wird. Die 300 Flugstunden müssen 50 Stunden Flugausbildung beinhalten.
Ein Bewerber um eine FE-Berechtigung muss Inhaber einer FI-Berechtigung in der entsprechenden Luftfahrzeugkategorie sein.
a)
TRE(A) und TRE(PL). Die Rechte eines TRE für Flugzeuge oder Luftfahrzeuge mit vertikaler Start- und Landefähigkeit umfassen die Durchführung von:
(1) praktischen Prüfungen für die erstmalige Erteilung von Musterberechtigungen für Flugzeuge bzw. Luftfahrzeuge mit vertikaler Start- und Landefähigkeit;
(2) Befähigungsüberprüfungen für die Verlängerung oder Erneuerung von Muster- und IR-Berechtigungen;
(3) praktische Prüfungen für die Erteilung einer ATPL(A);
(4) praktische Prüfungen für die Erteilung einer MPL, sofern der Prüfer die Anforderungen gemäß FCL.925 erfüllt hat;
(5) Kompetenzbeurteilungen für die Erteilung, Verlängerung oder Erneuerung einer TRI- oder SFI- Berechtigung in der entsprechenden Luftfahrzeugkategorie, sofern der Prüfer mindestens 3 Jahre als TRE vollendet hat.
b)
TRE(H). Die Rechte eines TRE(H) umfassen die Durchführung von:
(1) praktischen Prüfungen und Befähigungsüberprüfungen für die Erteilung, Verlängerung oder Erneuerung von Hubschrauber-Musterberechtigungen;
(2) Befähigungsüberprüfungen für die Verlängerung oder Erneuerung von IRs oder für die Erweiterung der IR(H) von einmotorigen Hubschraubern auf mehrmotorige Hubschrauber, sofern der TRE(H) Inhaber einer gültigen IR(H) ist;
(3) praktische Prüfungen für die Erteilung einer ATPL(H);
(4) Kompetenzbeurteilungen für die Erteilung, Verlängerung oder Erneuerung einer TRI(H)- oder SFI(H)-Berechtigung in der entsprechenden Luftfahrzeugkategorie, sofern der Prüfer mindestens 3 Jahre als TRE vollendet hat.
a)
TRE(A) und TRE(PL). Bewerber um eine TRE- Berechtigung für Flugzeuge und Luftfahrzeuge mit vertikaler Start- und Landefähigkeit müssen:
(1) im Falle von Flugzeugen mit mehreren Piloten oder Luftfahrzeugen mit vertikaler Start- und Landefähigkeit 1500 Flugstunden als Pilot von Flugzeugen mit mehreren Piloten bzw. Luftfahrzeugen mit vertikaler Start- und Landefähigkeit absolviert haben, davon mindestens 500 Stunden als PIC;
(2) im Falle von technisch komplizierten Hochleistungsflugzeugen mit einem Piloten 500 Flugstunden als Pilot von Flugzeugen mit einem Piloten absolviert haben, davon mindestens 200 Stunden als PIC;
(3) Inhaber einer CPL oder ATPL und einer TRI- Berechtigung für das entsprechenden Muster sein;
(4) für die erstmalige Erteilung einer TRE- Berechtigung mindestens 50 Stunden Flugausbildung als TRI, FI oder SFI im entsprechenden Muster oder einem FSTD absolviert haben, das dieses Muster nachbildet.
b)
TRE(H). Bewerber um eine TRE(H)- Berechtigung für Hubschrauber müssen:
(1) Inhaber einer TRI(H)- Berechtigung oder, im Falle von einmotorigen Hubschraubern mit einem Piloten, einer gültigen FI(H)- Berechtigung für das entsprechende Muster sein;
(2) für die erstmalige Erteilung einer TRE- Berechtigung 50 Stunden Flugausbildung als TRI, FI oder SFI im entsprechenden Muster oder einem FSTD absolviert haben, das dieses Muster nachbildet;
(3) im Falle von Hubschraubern mit mehreren Piloten Inhaber einer CPL(H) oder ATPL(H) sein und 1500 Flugstunden als Pilot von Hubschraubern mit mehreren Piloten absolviert haben, davon mindestens 500 Stunden als PIC;
(4) im Falle von mehrmotorigen Hubschraubern mit einem Piloten:
(5) im Falle von einmotorigen Hubschraubern mit einem Piloten:
(6) Bevor die Rechte eines TRE(H) von Rechten für mehrmotorige Hubschrauber mit einem Piloten auf Rechte für mehrmotorige Hubschrauber mit mehreren Piloten erweitert werden, muss der Inhaber mindestens 100 Stunden beim Führen dieses Musters mit mehreren Piloten absolviert haben.
(7) Im Falle von Bewerbern für die erstmalige Erteilung einer TRE- Berechtigung für mehrmotorige Hubschrauber mit mehreren Piloten können die gemäß Buchstabe b Nummer 3 erforderlichen 1500 Stunden Flugerfahrung auf Hubschraubern mit mehreren Piloten als erfüllt gelten, wenn die Bewerber die 500 Flugstunden als PIC auf einem Hubschrauber mit mehreren Piloten desselben Musters absolviert haben.
Die Rechte eines CRE umfassen die Durchführung des Folgenden für Flugzeuge mit einem Piloten, ausgenommen technisch komplizierte Hochleistungsflugzeuge mit einem Piloten:
a) praktische Prüfungen für die Erteilung von Klassen- und Musterberechtigungen;
b) Befähigungsüberprüfungen für:
Bewerber um eine CRE- Berechtigung müssen:
a) Inhaber einer CPL(A), MPL(A) oder ATPL(A) mit Rechten für Flugzeuge mit einem Piloten sein oder gewesen sein und Inhaber einer PPL(A) sein;
b) Inhaber einer CRI- Berechtigung für die entsprechende Klasse oder das entsprechende Muster sein;
c) 500 Flugstunden als Pilot auf Flugzeugen absolviert haben.
Die Rechte des Inhabers einer IRE-Berechtigung bestehen in der Durchführung von praktischen Prüfungen für die Erteilung von IR-Berechtigungen und von Befähigungsüberprüfungen für die Verlängerung oder Erneuerung von IR-Berechtigungen.
a)
IRE(A).
(1) 2000 Flugstunden als Pilot auf Flugzeugen und
(2) 450 Flugstunden unter IFR, davon mindestens 250 Stunden als Lehrberechtigter.
b)
IRE(H). Bewerber um eine IRE- Berechtigung für Hubschrauber müssen Inhaber einer IRI(H) sein und Folgendes absolviert haben:
(1) 2000 Flugstunden als Pilot auf Hubschraubern und
(2) 300 Flugstunden unter IFR auf Hubschraubern, davon mindestens 200 Stunden als Lehrberechtigter.
c)
IRE(As). Bewerber um eine IRE- Berechtigung für Luftschiffe müssen Inhaber einer IRI(As) sein und Folgendes absolviert haben:
(1) 500 Flugstunden als Pilot auf Luftschiffen und
(2) 100 Flugstunden unter IFR auf Luftschiffen, davon mindestens 50 Stunden als Lehrberechtigter.
a)
SFE(A) und SFE(PL). Die Rechte eines SFE für Flugzeuge oder Luftfahrzeuge mit vertikaler Start- und Landefähigkeit umfassen die Durchführung des Folgenden in einem FFS:
(1) praktische Prüfungen und Befähigungsüberprüfungen für die Erteilung, Verlängerung oder Erneuerung von Musterberechtigungen für Flugzeuge mit mehreren Piloten bzw. Luftfahrzeuge mit vertikaler Start- und Landefähigkeit;
(2) Befähigungsüberprüfungen für Verlängerung und Erneuerung von IR-Berechtigungen, sofern der SFE die Anforderungen gemäß FCL.1010.IRE für die betreffende Luftfahrzeugkategorie erfüllt;
(3) praktische Prüfungen für die Erteilung einer ATPL(A);
(4) praktische Prüfungen für die Erteilung einer MPL, sofern der Prüfer die Anforderungen gemäß FCL.925 erfüllt hat;
(5) Kompetenzbeurteilungen für die Erteilung, Verlängerung oder Erneuerung einer SFI- Berechtigung in der entsprechenden Luftfahrzeugkategorie, sofern der Prüfer mindestens 3 Jahre als SFE vollendet hat.
b)
SFE(H). Die Rechte eines SFE für Hubschrauber umfassen die Durchführung des Folgenden in einem FFS:
(1) praktische Prüfungen und Befähigungsüberprüfungen für die Erteilung, Verlängerung und Erneuerung von Musterberechtigungen sowie
(2) Befähigungsüberprüfungen für die Verlängerung und Erneuerung von IR-Berechtigungen, sofern der SFE die Anforderungen gemäß FCL.1010.IRE Buchstabe b erfüllt;
(3) praktische Prüfungen für die Erteilung einer ATPL(H);
(4) praktische Prüfungen und Befähigungsüberprüfungen für die Erteilung, Verlängerung oder Erneuerung einer SFI(H)-Berechtigung, sofern der Prüfer mindestens 3 Jahre als SFE vollendet hat.
a)
SFE(A). Bewerber um eine SFE- Berechtigung für Flugzeuge müssen:
(1) Inhaber einer ATPL(A), einer Klassen- oder Musterberechtigung und einer SFI(A)- Berechtigung für das entsprechenden Flugzeugmuster sein oder gewesen sein;
(2) mindestens 1500 Flugstunden als Pilot auf Flugzeugen mit mehreren Piloten nachweisen;
(3) für die erstmalige Erteilung einer SFE-Berechtigung mindestens 50 Stunden Flugausbildung an synthetischen Flugübungsgeräten als SFI(A) auf dem entsprechenden Muster absolviert haben.
b)
SFE(H). Bewerber um eine SFE-Berechtigung für Hubschrauber müssen:
(1) Inhaber einer ATPL(H), einer Musterberechtigung und einer SFI(H)- Berechtigung für das entsprechenden Hubschraubermuster sein oder gewesen sein;
(2) mindestens 1000 Flugstunden als Pilot auf Hubschraubern mit mehreren Piloten nachweisen;
(3) für die erstmalige Erteilung einer SFE-Berechtigung mindestens 50 Stunden Flugausbildung an synthetischen Flugübungsgeräten als SFI(H) auf dem entsprechenden Muster absolviert haben.
a)
FIE(A). Die Rechte eines FIE auf Flugzeugen bestehen in der Durchführung von Kompetenzbeurteilungen für die Erteilung, Verlängerung oder Erneuerung von Berechtigungen für FI(A), CRI(A), IRI(A) und TRI(A) auf Flugzeugen mit einem Piloten, sofern er Inhaber der entsprechenden Lehrberechtigung ist.
b)
FIE(H). Die Rechte eines FIE auf Hubschraubern bestehen in der Durchführung von Kompetenzbeurteilungen für die Erteilung, Verlängerung oder Erneuerung von Berechtigungen für FI(H), IRI(H) und TRI(H) auf Hubschraubern mit einem Piloten, sofern er Inhaber der entsprechenden Lehrberechtigung ist.
c)
FIE (As), (S), (B). Die Rechte eines FIE auf Segelflugzeugen, Motorseglern, Ballonen und Luftschiffen bestehen in der Durchführung von Kompetenzbeurteilungen für die Erteilung, Verlängerung oder Erneuerung von Lehrberechtigungen für die betreffende Luftfahrzeugkategorie, sofern er Inhaber des entsprechenden Lehrberechtigung ist.
a)
FIE(A). Bewerber um eine FIE- Berechtigung für Flugzeuge müssen:
im Falle von Bewerbern, die Kompetenzbeurteilungen durchführen möchten:
(1) Inhaber der jeweils entsprechenden Lehrberechtigung sein,
(2) 2000 Flugstunden als Pilot auf Flugzeugen oder TMGs absolviert haben und
(3) mindestens 100 Flugstunden absolviert haben, bei denen sie Bewerber um eine Lehrberechtigung ausgebildet haben.
b)
FIE(H). Bewerber um eine FIE- Berechtigung für Hubschrauber müssen:
(1) Inhaber der jeweils entsprechenden Lehrberechtigung sein,
(2) 2000 Flugstunden als Pilot auf Hubschraubern absolviert haben,
(3) mindestens 100 Flugstunden absolviert haben, bei denen sie Bewerber um eine Lehrberechtigung ausgebildet haben.
c)
FIE(As). Bewerber um eine FIE-Berechtigung für Luftschiffe müssen:
(1) 500 Flugstunden als Pilot auf Luftschiffen absolviert haben,
(2) mindestens 20 Flugstunden absolviert haben, bei denen sie Bewerber um eine FI(AS)-Berechtigung ausgebildet haben,
(3) Inhaber der entsprechenden Lehrberechtigung sein.
d)
FIE(s). Bewerber um eine FIE- Berechtigung für Segelflugzeuge müssen:
(1) Inhaber der entsprechenden Lehrberechtigung sein,
(2) 500 Flugstunden als Pilot auf Segelflugzeugen oder Motorseglern absolviert haben
(3) Folgendes absolviert haben:
e)
FIE(B). Bewerber um eine FIE- Berechtigung für Ballone müssen:
(1) Inhaber der entsprechenden Lehrberechtigung sein,
(2) 350 Flugstunden als Pilot auf Ballonen absolviert haben,
(3) 10 Stunden absolviert haben, bei denen sie Bewerber um eine Lehrberechtigung ausgebildet haben.
Eine Pilotenlizenz, die von einem Mitgliedstaat gemäß den nationalen Anforderungen erteilt wurde, wird in eine Teil-FCL-Lizenz umgewandelt, sofern der Bewerber die nachfolgenden Anforderungen erfüllt:
a) für ATPL(A) und CPL(A): Erfüllung der Verlängerungsanforderungen von Teil-FCL für Muster-/Klassen- und Instrumentenflugberechtigung entsprechend den mit der Lizenz verbundenen Rechten als Befähigungsüberprüfung;
b) Nachweis der Kenntnisse der entsprechenden Teile von Teil-OPS und Teil-FCL;
c) Nachweis der Sprachkompetenz gemäß FCL.055;
d) Erfüllung der in nachfolgender Tabelle genannten Anforderungen:
Eine Lehrberechtigung, die von einem Mitgliedstaat gemäß den nationalen Anforderungen erteilt wurde, wird in ein Teil-FCL-Zeugnis umgewandelt, sofern der Bewerber die nachfolgenden Anforderungen erfüllt:
| Nationale Zeugnisse oder Rechte | Erfahrung | Eventuelle sonstige Anforderungen | Ersatz-Teil-FCL-Zeugnis |
| (1) | (2) | (3) | (4) |
| FI(A)/IRI(A)/TRI(A)/CRI(A) | wie erforderlich gemäß Teil-FCL für das entsprechende Zeugnis | nicht zutreffend | FI(A)/IRI(A)/TRI(A)/CRI(A) |
Eine SFI-Zertifizierungsbescheinigung, die von einem Mitgliedstaat gemäß den nationalen Anforderungen erteilt wurde, wird in ein Teil-FCL-Zeugnis umgewandelt, sofern der Inhaber die nachfolgenden Anforderungen erfüllt:
| Nationale Zertifizierungsbescheinigung | Erfahrung | Eventuelle sonstige Anforderungen | Ersatz-Teil-FCL-Zeugnis |
| (1) | (2) | (3) | (4) |
| SFI(A) | > 1500 Stunden als Pilot von MPA | i)ist derzeit Inhaber von oder war Inhaber einer von einem Mitgliedstaat ausgestellten CPL, MPL oder ATPL für Flugzeuge;ii)hat den Flugsimulatorinhalt des entsprechenden Musterberechtigungslehrgangs einschließlich MCC absolviert. | SFI(A) |
| SFI(A) | 3 Jahre Erfahrung als SFI in jüngster Zeit | hat den Flugsimulatorinhalt des entsprechenden Musterberechtigungslehrgangs einschließlich MCC absolviert | SFI(A) |
Die Umwandlung ist für einen Zeitraum von maximal 3 Jahren gültig. Für die Verlängerung ist die Erfüllung der entsprechenden Anforderungen gemäß Teil-FCL erforderlich.
Eine STI-Zertifizierungsbescheinigung, die von einem Mitgliedstaat gemäß den nationalen Anforderungen dieses Staates erteilt wurde, kann in ein Teil-FCL-Zeugnis umgewandelt werden, sofern der Inhaber die in der nachfolgenden Tabelle genannten Anforderungen erfüllt:
| Nationale Zertifizierungsbescheinigung | Erfahrung | Eventuelle sonstige Anforderungen | Ersatz-Zertifizierungsbescheinigung |
| (1) | (2) | (3) | (4) |
| STI(A) | > 500 Stunden als Pilot auf SPA | i)ist derzeit Inhaber oder war Inhaber einer von einem Mitgliedstaat ausgestellten Pilotenlizenz;ii)hat eine Befähigungsüberprüfung gemäß Anlage 9 von Teil-FCL in einem für die beabsichtigte Ausbildung geeigneten FSTD abgelegt. | STI(A) |
| STI(A) | 3 Jahre Erfahrung als STI in jüngster Zeit | hat eine Befähigungsüberprüfung gemäß Anlage 9 von Teil-FCL in einem für die beabsichtigte Ausbildung geeigneten FSTD abgelegt. | STI(A) |
Für die Verlängerung des Zeugnisses ist die Erfüllung der entsprechenden Anforderungen gemäß Teil-FCL erforderlich.
Eine Pilotenlizenz, die von einem Mitgliedstaat gemäß den nationalen Anforderungen erteilt wurde, wird in eine Teil-FCL-Lizenz umgewandelt, sofern der Bewerber die nachfolgenden Anforderungen erfüllt:
a) Erfüllung der Verlängerungsanforderungen von Teil-FCL für Muster- und Instrumentenflugberechtigung entsprechend den mit der Lizenz verbundenen Rechten als Befähigungsüberprüfung;
b) Nachweis der Kenntnisse der entsprechenden Teile von Teil-OPS und Teil-FCL;
c) Nachweis der Sprachkompetenz gemäß FCL.055;
d) Erfüllung der in nachfolgender Tabelle genannten Anforderungen:
Eine Lehrberechtigung, die von einem Mitgliedstaat gemäß den nationalen Anforderungen erteilt wurde, wird in ein Teil-FCL-Zeugnis umgewandelt, sofern der Bewerber die nachfolgenden Anforderungen erfüllt:
| Nationale Zeugnisse oder Rechte | Erfahrung | Eventuelle sonstige Anforderungen | Ersatzzeugnis |
| (1) | (2) | (3) | (4) |
| FI(H)/IRI(H)/TRI(H) | wie gemäß Teil-FCL für das entsprechende Zeugnis erforderlich | FI(H)/IRI(H)/TRI(H)* |
Für die Verlängerung des Zeugnisses ist die Erfüllung der entsprechenden Anforderungen gemäß Teil-FCL erforderlich.
Ein SFI-Zeugnis, das von einem Mitgliedstaat gemäß den nationalen Anforderungen erteilt wurde, wird in ein Teil-FCL-Zeugnis umgewandelt, sofern der Inhaber die nachfolgenden Anforderungen erfüllt:
| Nationales Zeugnis | Erfahrung | Eventuelle sonstige Anforderungen | Ersatzzeugnis |
| (1) | (2) | (3) | (4) |
| SFI(H) | > 1000 Stunden als Pilot von MPH | i)ist derzeit Inhaber von oder war Inhaber einer von einem Mitgliedstaat ausgestellten CPL, MPL oder ATPL;ii)hat den Flugsimulatorinhalt des entsprechenden Musterberechtigungslehrgangs einschließlich MCC absolviert | SFI(H) |
| SFI(H) | 3 Jahre Erfahrung als SFI in jüngster Zeit | hat den Simulatorinhalt des entsprechenden Musterberechtigungslehrgangs einschließlich MCC absolviert | SFI(H) |
Für die Verlängerung des Zeugnisses ist die Erfüllung der entsprechenden Anforderungen gemäß Teil-FCL erforderlich.
Ein STI-Zeugnis, das von einem Mitgliedstaat gemäß den nationalen Anforderungen dieses Staates erteilt wurde, kann in ein Teil-FCL-Zeugnis umgewandelt werden, sofern der Inhaber die in der nachfolgenden Tabelle genannten Anforderungen erfüllt:
| Nationales Zeugnis | Erfahrung | Eventuelle sonstige Anforderungen | Ersatzzeugnis |
| (1) | (2) | (3) | (4) |
| STI(H) | > 500 Stunden als Pilot auf SPH | i)ist derzeit Inhaber oder war Inhaber einer von einem Mitgliedstaat ausgestellten Pilotenlizenz;ii)hat eine Befähigungsüberprüfung gemäß Anlage 9 von Teil-FCL in einem für die beabsichtigte Ausbildung geeigneten FSTD abgelegt | STI(H) |
| STI(H) | 3 Jahre Erfahrung als STI in jüngster Zeit | hat eine Befähigungsüberprüfung gemäß Anlage 9 von Teil-FCL in einem für die beabsichtigte Ausbildung geeigneten FSTD abgelegt | STI(H) |
Für die Verlängerung des Zeugnisses ist die Erfüllung der entsprechenden Anforderungen gemäß Teil-FCL erforderlich.
1. Eine Pilotenlizenz, die gemäß den Anforderungen von Anhang 1 des Abkommens von Chicago durch ein Drittland ausgestellt wurde, kann von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats für gültig erklärt werden.
Piloten müssen sich an die zuständige Behörde des Mitgliedstaats wenden, in der sie ihren Wohnsitz haben oder niedergelassen sind oder, falls sie nicht im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten wohnhaft sind, in dem der Betreiber, für den sie fliegen oder fliegen möchten, seinen Hauptgeschäftssitz hat.
2. Der Zeitraum der Gültigerklärung einer Lizenz beträgt maximal ein Jahr, sofern die Grundlizenz gültig bleibt.
Dieser Zeitraum kann von der zuständigen Behörde, die die Gültigerklärung erteilt hat, nur einmal verlängert werden, wenn der Pilot während des Gültigkeitszeitraums eine Ausbildung für die Erteilung einer Lizenz gemäß Teil-FCL beantragt oder begonnen hat. Die Verlängerung gilt für den Zeitraum, der für die Erteilung der Lizenz gemäß Teil-FCL erforderlich ist.
Die Inhaber einer von einem Mitgliedstaat akzeptierten Lizenz müssen ihre Rechte gemäß den in Teil-FCL festgelegten Anforderungen ausüben.
3. Im Falle von Pilotenlizenzen für gewerblichen Luftverkehr und anderweitige gewerbliche Tätigkeiten muss der Inhaber die folgenden Anforderungen erfüllen:
a) als praktische Prüfung die Verlängerungsanforderungen von Teil-FCL für die Muster- oder Klassenberechtigung für die mit der Lizenz verbundenen Rechte erfüllen;
b) nachweisen, dass er sich Kenntnisse der entsprechenden Teile von Teil-OPS und Teil-FCL angeeignet hat;
c) nachweisen, dass er Englischkenntnisse gemäß FCL.055 erworben hat;
d) Inhaber eines gültigen, gemäß dem Teil-Medical ausgestellten Tauglichkeitszeugnisses Klasse 1 sein;
e) im Fall von Flugzeugen die in nachfolgender Tabelle genannten Anforderungen bezüglich der Erfahrung erfüllen:
f) im Fall von Hubschraubern die in nachfolgender Tabelle genannten Anforderungen bezüglich der Erfahrung erfüllen:
4. Im Fall von Privatpilotenlizenzen mit einer Instrumentenflugberechtigung oder CPL- und ATPL-Lizenzen mit einer Instrumentenflugberechtigung, wobei der Pilot nur Privatpilotenrechte ausüben möchte, muss der Inhaber die folgenden Anforderungen erfüllen:
a) die praktische Prüfung für die Instrumentenflugberechtigung und die Muster- oder Klassenberechtigungen für die mit der Lizenz verbundenen Rechte gemäß Anlage 7 und Anlage 9 von Teil-FCL absolvieren;
b) nachweisen, dass er Kenntnisse bezüglich des Luftfahrtrechts, des Wetterschlüssels für die Luftfahrt, der Flugplanung und Flugdurchführung (IR) und des menschlichen Leistungsvermögens besitzt;
c) nachweisen, dass er Englischkenntnisse gemäß FCL.055 erworben hat;
d) mindestens Inhaber eines gültigen gemäß Anhang 1 des Abkommens von Chicago ausgestellten Tauglichkeitszeugnisses Klasse 2 sein;
e) eine Mindesterfahrung von 100 Stunden Instrumentenflugzeit als verantwortlicher Pilot in der entsprechenden Luftfahrzeugkategorie besitzen.
5. Im Fall von Privatpilotenlizenzen oder CPL- und ATPL-Lizenzen ohne Instrumentenflugberechtigung, wobei der Pilot nur Privatpilotenrechte ausüben möchte, muss der Inhaber die folgenden Anforderungen erfüllen:
a) nachweisen, dass er Kenntnisse in Luftfahrtrecht und menschlichem Leistungsvermögen erworben hat;
b) die praktische PPL-Prüfung gemäß Teil-FCL bestehen;
c) die einschlägigen Anforderungen von Teil-FCL für die Erteilung einer Muster- oder Klassenberechtigung wie für die mit der Lizenz verbundenen Rechte erforderlich erfüllen;
d) mindestens Inhaber eines gültigen gemäß Anhang 1 des Abkommens von Chicago ausgestellten Tauglichkeitszeugnisses Klasse 2 sein;
e) nachweisen, dass er Sprachkompetenz gemäß FCL.055 erworben hat;
f) eine Mindesterfahrung von 100 Stunden als Pilot in der entsprechenden Luftfahrzeugkategorie besitzen.
6. Unbeschadet der Bestimmungen der obigen Absätze können Mitgliedstaaten im Fall von Herstellerflügen eine gemäß Anhang 1 des Abkommens von Chicago von einem Drittland erteilte Lizenz für höchstens 12 Monate für bestimmte Aufgaben von beschränkter Dauer wie z. B. Schulungsflüge für die erstmalige Inbetriebnahme, Vorführungen, Überführungs- oder technische Prüfflüge akzeptieren, sofern der Bewerber die folgenden Anforderungen erfüllt:
a) ist Inhaber einer entsprechenden Lizenz und eines entsprechenden Tauglichkeitszeugnisses und zugehöriger Berechtigungen oder Qualifikationen, die gemäß Anhang 1 des Abkommens von Chicago erteilt wurden;
b) ist direkt oder indirekt bei einem Flugzeughersteller beschäftigt.
In diesem Fall sind die Rechte des Inhabers auf die Durchführung von Flugausbildung und Tests für die erstmalige Erteilung von Musterberechtigungen, die Aufsicht über erstmalige Streckenflugeinsätze durch die Piloten des Betreibers, Auslieferungs- oder Überführungsflüge, erstmalige Streckenflugeinsätze, Flugvorführungen und technische Prüfflüge beschränkt.
1. Eine PPL/BPL/SPL-, eine CPL- oder ATPL-Lizenz, die gemäß den Anforderungen von Anhang 1 des Abkommens von Chicago durch ein Drittland ausgestellt wurde, kann von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats in eine Teil-FCL PPL/BPL/SPL mit einer Klassen- oder Musterberechtigung für Klassen bzw. Muster mit einem Piloten umgewandelt werden.
Der Pilot muss einen entsprechenden Antrag bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats stellen, in dem er seinen Wohnsitz hat oder in dem er niedergelassen ist.
2. Der Inhaber der Lizenz muss die folgenden Mindestanforderungen für die entsprechende Luftfahrzeugkategorie erfüllen:
a) eine schriftliche Prüfung über Luftfahrtrecht und menschliches Leistungsvermögen bestehen;
b) die praktische PPL-, BPL- oder SPL-Prüfung, wie jeweils erforderlich, gemäß Teil-FCL bestehen;
c) die Anforderungen für die Erteilung der entsprechenden Klassen- oder Musterberechtigung gemäß Abschnitt H erfüllen;
d) mindestens Inhaber eines gemäß dem Teil-Medical ausgestellten Tauglichkeitszeugnisses Klasse 2 sein;
e) nachweisen, dass er Sprachkompetenz gemäß FCL.055 erworben hat;
f) mindestens 100 Flugstunden als Pilot absolviert haben.
1. In eine Teil-FCL-Lizenz kann eine gültige Klassen- oder Musterberechtigung in einer von einem Drittland erteilten Lizenz eingefügt werden, sofern der Bewerber:
a) die Erfahrungsanforderungen und die Anforderungen für die Erteilung der entsprechenden Muster- oder Klassenberechtigung gemäß Teil-FCL erfüllt;
b) die entsprechende praktische Prüfung für die Erteilung der entsprechenden Muster- oder Klassenberechtigung gemäß Teil-FCL besteht;
c) derzeit aktiv fliegt;
d) mindestens die folgende Erfahrung besitzt:
Im Sinne dieses Teils gilt als zuständige Behörde
a) für flugmedizinische Zentren:
b) für flugmedizinische Sachverständige:
c) für Ärzte für Allgemeinmedizin die von dem Mitgliedstaat benannte Behörde, bei der der Arzt für Allgemeinmedizin seine Tätigkeit anmeldet;
d) für Ärzte für Arbeitsmedizin, die Flugbegleiter auf flugmedizinische Tauglichkeit untersuchen, die von dem Mitgliedstaat benannte Behörde, bei der der Arzt für Arbeitsmedizin seine Tätigkeit anmeldet.
Dieser Teil enthält Anforderungen in Bezug auf
a) die Ausstellung, die Gültigkeit, die Verlängerung und die Erneuerung des Tauglichkeitszeugnisses, das zur Ausübung der mit einer Pilotenlizenz verbundenen Rechte oder zur Ausübung der Rechte eines Flugschülers erforderlich ist;
b) die flugmedizinische Tauglichkeit von Flugbegleitern;
c) die Zulassung von flugmedizinischen Sachverständigen sowie
d) die Qualifikation von Ärzten für Allgemeinmedizin und für Arbeitsmedizin.
Für die Zwecke dieses Teils gelten folgende Begriffsbestimmungen:
„anerkannter medizinischer Befund“ bezeichnet einen Befund, den ein oder mehrere von der Genehmigungsbehörde akzeptierte medizinische Sachverständige auf der Grundlage objektiver und nichtdiskriminierender Kriterien zum Zwecke des jeweiligen Falles und erforderlichenfalls in Konsultation mit dem Flugbetrieb oder anderen Sachverständigen erhoben haben;
„Beurteilung“ bezeichnet die abschließende Einschätzung der flugmedizinischen Tauglichkeit einer Person, die auf einer Auswertung der Krankengeschichte dieser Person und/oder auf gemäß diesem Teil durchgeführten flugmedizinischen Untersuchungen sowie auf weiteren gegebenenfalls erforderlichen Untersuchungen und/oder medizinischen Tests (unter anderem EKG, Blutdruckmessung, Blutuntersuchung, Röntgenuntersuchung) basiert;
„farbensicher“ bezeichnet die Eigenschaft eines Bewerbers, der imstande ist, die in der Luftfahrt verwendeten Farben schnell zu unterscheiden und die in der Luftfahrt verwendeten farbigen Lichter schnell korrekt zu erkennen;
„Augenspezialist“ bezeichnet einen Facharzt für Augenheilkunde oder einen Spezialisten, der über Qualifikationen auf dem Gebiet der Optometrie verfügt und in der Diagnose von Erkrankungen geschult ist;
„Untersuchung“ bezeichnet eine Inspektion, Palpation, Perkussion, Auskultation oder andere Überprüfungsmaßnahme speziell zur Krankheitsdiagnose.
„Überprüfung“ bezeichnet dabei eine Beurteilung des Verdacht auf eine bestimmte Erkrankung bei einem Bewerber mittels Untersuchungen und Tests zum Abklären des tatsächlichen Vorliegens dieser Störung;
„Genehmigungsbehörde“ bezeichnet die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, der die Lizenz ausgestellt hat bzw. in dem eine Person eine Lizenz beantragt, oder bei noch nicht erfolgter Antragstellung die gemäß diesem Teil zuständige Behörde;
„Einschränkung“ bezeichnet eine auf dem Tauglichkeitszeugnis, der Lizenz oder dem ärztlichen Gutachten für Flugbegleiter festgehaltene Bedingung, die beim Ausüben der mit der Lizenz oder der Flugbegleiterbescheinigung verbundenen Rechte zu erfüllen ist;
Alle an einer medizinischen Untersuchung, einer Beurteilung und einer Ausstellung von Bescheinigungen beteiligten Personen gewährleisten zu jedem Zeitpunkt die Einhaltung der ärztlichen Schweigepflicht.
a)
Lizenzinhaber dürfen die mit ihrer Lizenz und mit zugehörigen Berechtigungen oder Zeugnissen verbundenen Rechte nicht ausüben, wenn sie:
(1) von einer Einschränkung ihrer flugmedizinischen Tauglichkeit Kenntnis haben, aufgrund deren sie diese Rechte unter Umständen nicht mehr sicher ausüben können;
(2) ein verschreibungspflichtiges oder nicht verschreibungspflichtiges Arzneimittel einnehmen oder anwenden, das sie in der sicheren Ausübung der mit der geltenden Lizenz verbundenen Rechte beeinträchtigen kann;
(3) sich einer medizinischen Behandlung, einem chirurgischen Eingriff oder einer anderen Behandlung unterziehen, die die Flugsicherheit beeinträchtigen kann.
b)
Darüber hinaus müssen Lizenzinhaber unverzüglich flugmedizinischen Rat einholen, wenn sie:
(1) sich einem chirurgischen Eingriff oder einem invasiven Verfahren unterzogen haben;
(2) mit der regelmäßigen Einnahme oder Anwendung eines Arzneimittels begonnen haben;
(3) sich eine erhebliche Verletzung zugezogen haben, die eine Tätigkeit als Flugbesatzungsmitglied nicht zulässt;
(4) unter einer erheblichen Erkrankung leiden, die eine Tätigkeit als Flugbesatzungsmitglied nicht zulässt;
(5) schwanger sind;
(6) in ein Krankenhaus oder eine Klinik eingewiesen worden sind;
(7) erstmalig eine korrigierende Sehhilfe benötigen.
c)
In diesen Fällen gilt Folgendes:
(1) Inhaber von Tauglichkeitszeugnissen der Klasse 1 und Klasse 2 müssen ein flugmedizinisches Zentrum oder einen flugmedizinischen Sachverständigen konsultieren. Das flugmedizinische Zentrum oder der flugmedizinische Sachverständige muss die flugmedizinische Tauglichkeit der Lizenzinhaber beurteilen und entscheiden, ob diese imstande sind, ihre Rechte weiter auszuüben;
(2) Inhaber von Tauglichkeitszeugnissen für LAPL müssen ein flugmedizinisches Zentrum, einen flugmedizinischen Sachverständigen oder den Arzt für Allgemeinmedizin konsultieren, der das Tauglichkeitszeugnis unterschrieben hat. Das flugmedizinische Zentrum, der flugmedizinische Sachverständige oder der Arzt für Allgemeinmedizin muss die flugmedizinische Tauglichkeit der Lizenzinhaber beurteilen und entscheiden, ob diese imstande sind, ihre Rechte weiter auszuüben;
d)
Flugbegleiter dürfen ihre Aufgaben an Bord eines Luftfahrzeugs nicht wahrnehmen und gegebenenfalls die mit ihrer Flugbegleiterbescheinigung verbundenen Rechte nicht ausüben, wenn sie von einer Einschränkung ihrer flugmedizinischen Tauglichkeit Kenntnis haben, deren Ausmaß sie außer Stande setzen kann, ihre Sicherheitspflichten und Verantwortlichkeiten wahrzunehmen;
e)
Flugbegleiter, auf die die unter Buchstabe b Absätze 1 bis 5 genannten medizinischen Bedingungen zutreffen, müssen darüber hinaus unverzüglich ein flugmedizinisches Zentrum, einen flugmedizinischen Sachverständigen bzw. einen Arzt für Arbeitsmedizin konsultieren. Das flugmedizinische Zentrum, der flugmedizinische Sachverständige oder der Arzt für Arbeitsmedizin muss die flugmedizinische Tauglichkeit der Flugbegleiter beurteilen und entscheiden, ob diese imstande sind, ihre Sicherheitspflichten wahrzunehmen.
a)
Bei der Durchführung von medizinischen Untersuchungen und/oder Beurteilungen müssen flugmedizinische Zentren, flugmedizinische Sachverständige, Ärzte für Allgemeinmedizin und Ärzte für Arbeitsmedizin:
(1) sicherstellen, dass mit der betreffenden Person ohne Sprachbarrieren kommuniziert werden kann;
(2) die betreffende Person über die Konsequenzen der Beibringung unvollständiger, ungenauer oder falscher Angaben zu ihrer Krankengeschichte aufklären.
b)
Nach Abschluss der flugmedizinischen Untersuchungen und/oder Beurteilungen müssen flugmedizinische Zentren, flugmedizinische Sachverständige, Ärzte für Allgemeinmedizin und Ärzte für Arbeitsmedizin:
(1) der untersuchten Person mitteilen, ob sie tauglich oder nicht tauglich ist oder an die Genehmigungsbehörde, das flugmedizinische Zentrum bzw. den flugmedizinischen Sachverständigen verwiesen wird;
(2) die untersuchte Person über jede Einschränkung in Kenntnis setzen, die die Flugausbildung oder die mit der Lizenz bzw. der Flugbegleiterbescheinigung verbundenen Rechte einschränken könnte;
(3) die untersuchte Person, sofern diese als nicht tauglich beurteilt worden ist, über ihr Recht auf eine weitergehende Überprüfung in Kenntnis setzen, und
(4) im Falle von Bewerbern um ein Tauglichkeitszeugnis unverzüglich einen unterzeichneten oder elektronisch authentifizierten Bericht bei der Genehmigungsbehörde einreichen, der das Ergebnis der Beurteilung und eine Kopie des Tauglichkeitszeugnisses beinhaltet.
c)
Flugmedizinische Zentren, flugmedizinische Sachverständige, Ärzte für Allgemeinmedizin und Ärzte für Arbeitsmedizin müssen gemäß der nationalen Gesetzgebung Aufzeichnungen führen, in denen die Einzelheiten über die gemäß diesem Teil durchgeführten Untersuchungen und Beurteilungen sowie deren Ergebnisse enthalten sind.
d)
Flugmedizinische Zentren, flugmedizinische Sachverständige und Ärzte für Allgemein- und für Arbeitsmedizin müssen dem medizinischen Sachverständigen der zuständigen Behörde auf Anfrage sämtliche flugmedizinischen Aufzeichnungen und Berichte sowie alle übrigen relevanten Informationen vorlegen, wenn dies für die Bescheinigung der Tauglichkeit und/oder für Aufsichtszwecke erforderlich ist.
a)
Ein Flugschüler darf erst dann Alleinflüge durchführen, wenn ihm das Tauglichkeitszeugnis ausgestellt wurde, das für den Erhalt der betreffenden Lizenz erforderlich ist.
b)
Bewerber um und Inhaber von Pilotenlizenzen für Leichtflugzeuge (Light Aircraft Pilot License, LAPL) benötigen zumindest ein Tauglichkeitszeugnis für LAPL.
c)
Bewerber um und Inhaber von Privatpilotenlizenzen (Private Pilot Licence, PPL), Segelflugzeugpilotenlizenzen (Sailplane Pilot Licence, SPL) oder Ballonpilotenlizenzen (Balloon Pilot Licence, BPL) benötigen zumindest ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 2.
d)
Bewerber um und Inhaber von SPL oder BPL, zur Betätigung bei gewerblichen Segelflügen oder gewerblichen Ballonfahrten, benötigen zumindest ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 2.
e)
Wenn die PPL oder LAPL um eine Nachtflugberechtigung ergänzt werden soll, muss der Lizenzinhaber farbensicher sein.
f)
Bewerber um und Inhaber von Lizenzen für Berufspiloten (Commercial Pilot Licence, CPL), von Lizenzen für Piloten in mehrköpfigen Flugbesatzungen (Multi-crew Pilot Licence, MPL) oder von Lizenzen für Verkehrspiloten (Airline Transport Pilot Licence, ATPL) benötigen ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1.
g)
Wenn die PPL um eine Instrumentenflugberechtigung ergänzt werden soll, muss der Lizenzinhaber sich Reintonaudiometrie-Untersuchungen mit der Periodizität und nach dem Standard, die für Inhaber von Tauglichkeitszeugnissen der Klasse 1 vorgeschrieben sind, unterziehen.
h)
Ein Lizenzinhaber darf zu keiner Zeit über mehrere gemäß diesem Teil ausgestellte Tauglichkeitszeugnisse verfügen.
a)
Anträge auf Tauglichkeitszeugnisse sind in dem von der zuständigen Behörde festgelegten Format zu stellen.
b)
Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis müssen dem flugmedizinischen Zentrum, dem flugmedizinischen Sachverständigen bzw. dem Arzt für Allgemeinmedizin Folgendes vorlegen:
(1) einen Nachweis ihrer Identität;
(2) eine unterzeichnete Erklärung:
c)
Bei der Beantragung einer Verlängerung oder Erneuerung des Tauglichkeitszeugnisses müssen Bewerber vor Beginn der entsprechenden Untersuchungen dem flugmedizinischen Zentrum, dem flugmedizinischen Sachverständigen oder dem Arzt für Allgemeinmedizin dieses Tauglichkeitszeugnis vorlegen.
a)
Ein Tauglichkeitszeugnis darf erst ausgestellt, verlängert oder erneuert werden, wenn die erforderlichen Untersuchungen und/oder Beurteilungen abgeschlossen sind und die untersuchte Person als tauglich beurteilt wurde.
b)
Erstausstellung
(1) Tauglichkeitszeugnisse der Klasse 1 werden von einem flugmedizinischen Zentrum ausgestellt.
(2) Tauglichkeitszeugnisse der Klasse 2 werden von einem flugmedizinischen Zentrum oder von einem flugmedizinischen Sachverständigen ausgestellt.
(3) Tauglichkeitszeugnisse für LAPL werden von einem flugmedizinischen Zentrum, von einem flugmedizinischen Sachverständigen oder — sofern nach dem nationalen Recht des Mitgliedstaats, in dem die Lizenz ausgestellt wird, zulässig — von einem Arzt für Allgemeinmedizin ausgestellt.
c)
Verlängerung und Erneuerung
(1) Tauglichkeitszeugnisse der Klasse 1 und der Klasse 2 werden von einem flugmedizinischen Zentrum oder von einem flugmedizinischen Sachverständigen verlängert oder erneuert.
(2) Tauglichkeitszeugnisse für LAPL werden von einem flugmedizinischen Zentrum, von einem flugmedizinischen Sachverständigen oder — sofern nach dem nationalen Recht des Mitgliedstaats, in dem die Lizenz ausgestellt wird, zulässig — von einem Arzt für Allgemeinmedizin verlängert oder erneuert.
d)
Das flugmedizinische Zentrum, der flugmedizinische Sachverständige bzw. der Arzt für Allgemeinmedizin darf ein Tauglichkeitszeugnis nur ausstellen, verlängern oder erneuern, wenn:
(1) ihnen der Bewerber eine vollständige Krankengeschichte und — sofern vom flugmedizinischen Zentrum, vom flugmedizinischen Sachverständigen oder vom Arzt für Allgemeinmedizin gefordert — die Ergebnisse der medizinischen Untersuchungen und Tests vorlegt, die vom behandelnden Arzt des Bewerbers oder von sonstigen Fachärzten durchgeführt wurden, und
(2) das flugmedizinische Zentrum, der flugmedizinische Sachverständige oder der Arzt für Allgemeinmedizin die flugmedizinische Beurteilung auf Grundlage der medizinischen Untersuchungen und Tests durchgeführt haben, die für das betreffende Tauglichkeitszeugnis erforderlich sind, um zu bestätigen, dass der Bewerber sämtlichen relevanten Anforderungen dieses Teils genügt.
e)
Wenn eine klinische Indikation besteht, kann der flugmedizinische Sachverständige, das flugmedizinische Zentrum oder — im Falle einer Verweisung — die Genehmigungsbehörde vom Bewerber verlangen, dass er sich vor der Ausstellung, Verlängerung oder Erneuerung eines Tauglichkeitszeugnisses weiteren ärztlichen Untersuchungen und Überprüfungen unterzieht.
f)
Die Genehmigungsbehörde kann ein Tauglichkeitszeugnis ausstellen bzw. neu ausstellen, wenn:
(1) ein Fall verwiesen wird;
(2) sie festgestellt hat, dass Informationen auf dem Zeugnis korrigiert werden müssen.
(1) Tauglichkeitszeugnisse der Klasse 1 sind für einen Zeitraum von 12 Monaten gültig.
(2) Die Gültigkeitsdauer von Tauglichkeitszeugnissen der Klasse 1 ist auf 6 Monate herabzusetzen, wenn der Lizenzinhaber:
i) auf Luftfahrzeugen mit einem Piloten im gewerblichen Luftverkehr tätig ist und das 40. Lebensjahr vollendet hat;
ii) das 60. Lebensjahr vollendet hat.
(3) Die Gültigkeitsdauer von Tauglichkeitszeugnissen der Klasse 2 beträgt:
i) 60 Monate, bis der Lizenzinhaber das 40. Lebensjahr vollendet. Die Gültigkeit eines Tauglichkeitszeugnisses, das vor Vollendung des 40. Lebensjahres ausgestellt wurde, endet mit Vollendung des 42. Lebensjahres;
ii) 24 Monate bei Lizenzinhabern, die zwischen 40 und 50 Jahre alt sind. Die Gültigkeit eines Tauglichkeitszeugnisses, das vor Vollendung des 50. Lebensjahres ausgestellt wurde, endet mit Vollendung des 51. Lebensjahres; und
iii) 12 Monate bei Lizenzinhabern, die das 50. Lebensjahr vollendet haben.
(4) Die Gültigkeitsdauer von Tauglichkeitszeugnissen für LAPL beträgt:
i) 60 Monate, bis der Lizenzinhaber das 40. Lebensjahr vollendet. Die Gültigkeit eines Tauglichkeitszeugnisses, das vor Vollendung des 40. Lebensjahres ausgestellt wurde, endet mit Vollendung des 42. Lebensjahres;
ii) 24 Monate bei Lizenzinhabern, die das 40. Lebensjahr vollendet haben.
(5) Die Gültigkeitsdauer eines Tauglichkeitszeugnisses, einschließlich der zugehörigen Untersuchung oder Sonderüberprüfung:
i) richtet sich nach dem Alter des Bewerbers zum Zeitpunkt der medizinischen Untersuchung und
ii) wird bei Erstausstellung oder Erneuerung auf der Grundlage des Datums der medizinischen Untersuchung und bei Verlängerung auf der Grundlage des Ablaufdatums des vorherigen Tauglichkeitszeugnisses berechnet.
Untersuchungen und/oder Beurteilungen zur Verlängerung eines Tauglichkeitszeugnisses können innerhalb eines Zeitraums von bis zu 45 Tagen vor dem Ablaufdatum des Tauglichkeitszeugnisses durchgeführt werden.
(1) Erfüllt der Inhaber eines Tauglichkeitszeugnisses die Vorgaben gemäß Buchstabe b nicht, so ist eine Erneuerungsuntersuchung und/oder -beurteilung erforderlich.
(2) Für Tauglichkeitszeugnisse der Klasse 1 und der Klasse 2 gilt Folgendes:
i) Ist die Gültigkeit des Tauglichkeitszeugnisses seit mehr als 2 Jahren abgelaufen, darf das flugmedizinische Zentrum oder der flugmedizinische Sachverständige die Erneuerungsuntersuchung erst nach einer Beurteilung der flugmedizinischen Akten des Bewerbers durchführen;
ii) ist die Gültigkeit des Tauglichkeitszeugnisses seit mehr als 5 Jahren abgelaufen, gelten dieselben Untersuchungsanforderungen wie bei einer Erstausstellung, wobei die Beurteilung auf der Grundlage der Anforderungen für eine Verlängerung durchzuführen ist.
(3) Bei Tauglichkeitszeugnissen für LAPL hat das flugmedizinische Zentrum, der flugmedizinische Sachverständige bzw. der Arzt für Allgemeinmedizin eine Beurteilung der Krankengeschichte des Bewerbers und die flugmedizinische Untersuchung und/oder Beurteilung gemäß MED.B.095 durchzuführen.
a)
Wird ein Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1 oder Klasse 2 in Übereinstimmung mit MED.B.001 an die Genehmigungsbehörde verwiesen, übermittelt das flugmedizinische Zentrum oder der flugmedizinische Sachverständige die betreffenden medizinischen Unterlagen an die Genehmigungsbehörde.
b)
Wird ein Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis für LAPL in Übereinstimmung mit MED.B.001 an einen flugmedizinischen Sachverständigen oder an ein flugmedizinisches Zentrum verwiesen, übermittelt der Arzt für Allgemeinmedizin die betreffenden medizinischen Unterlagen an den flugmedizinischen Sachverständigen bzw. an das flugmedizinische Zentrum.
(1)
Wenn ein Bewerber die Anforderungen, die für ein Tauglichkeitszeugnis der jeweiligen Klasse gelten, nicht vollständig erfüllt, die Flugsicherheit dadurch aber voraussichtlich nicht gefährdet wird, muss das flugmedizinische Zentrum oder der flugmedizinische Sachverständige:
i) bei Bewerbern um ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1 die Entscheidung über die Tauglichkeit des Bewerbers gemäß diesem Abschnitt der Genehmigungsbehörde übertragen;
ii) in Fällen, in denen eine Verweisung an die Genehmigungsbehörde gemäß diesem Abschnitt nicht vorgesehen ist, beurteilen, ob der Bewerber imstande ist, seine Aufgaben unter Berücksichtigung der auf dem Tauglichkeitszeugnis angegebenen Einschränkung(en) sicher auszuführen, und das Tauglichkeitszeugnis mit der (den) erforderlichen Einschränkung(en) ausstellen;
iii) bei Bewerbern um ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 2 beurteilen, ob der Bewerber imstande ist, seine Aufgaben unter Berücksichtigung der auf dem Tauglichkeitszeugnis angegebenen Einschränkung(en) sicher auszuführen, und in Konsultation mit der Genehmigungsbehörde das Tauglichkeitszeugnis mit der (den) erforderlichen Einschränkung(en) ausstellen.
iv) Das flugmedizinische Zentrum oder der flugmedizinische Sachverständige kann ein Tauglichkeitszeugnis mit den gleichen Einschränkungen verlängern oder erneuern, ohne den Bewerber an die Genehmigungsbehörde zu verweisen.
(1)
Wenn ein Arzt für Allgemeinmedizin nach eingehender Prüfung der Krankengeschichte des Bewerbers zu dem Schluss kommt, dass dieser den Anforderungen an die flugmedizinische Tauglichkeit nicht genügt, muss der Arzt für Allgemeinmedizin den Bewerber an ein flugmedizinisches Zentrum oder an einen flugmedizinischen Sachverständigen verweisen, sofern die Einschränkung des Bewerbers nicht ausschließlich das Tragen einer korrigierenden Sehhilfe betrifft.
(2)
Bei der Verweisung eines Bewerbers, der ein Tauglichkeitszeugnis für LAPL benötigt, muss das flugmedizinische Zentrum oder der flugmedizinische Sachverständige unter Berücksichtigung der Bestimmungen gemäß MED.B.095 beurteilen, ob der Bewerber imstande ist, seine Aufgaben unter Berücksichtigung der auf dem Tauglichkeitszeugnis angegebenen Einschränkung(en) sicher auszuführen, und das Tauglichkeitszeugnis mit der (den) erforderlichen Einschränkung(en) ausstellen. Das flugmedizinische Zentrum oder der flugmedizinische Sachverständige muss stets in Betracht ziehen, dem Piloten die Beförderung von Fluggästen zu untersagen (Einschränkung OPL — Operational Passenger Limitation — gültig nur ohne Fluggäste).
(3)
Der Arzt für Allgemeinmedizin kann ein Tauglichkeitszeugnis für LAPL mit den gleichen Einschränkungen verlängern oder erneuern, ohne den Bewerber an ein flugmedizinisches Zentrum oder an einen flugmedizinischen Sachverständigen zu verweisen.
c)
Bei der Beurteilung der Notwendigkeit einer Einschränkung ist insbesondere Folgendes zu berücksichtigen:
(1) ob ein anerkannter medizinischer Befund darauf hinweist, dass der Bewerber eine in Zahlen festgelegte oder sonstige Anforderung derart nicht erfüllt, dass unter bestimmten Umständen die Ausübung der mit der beantragten Lizenz verbundenen Rechte die Flugsicherheit voraussichtlich nicht beeinträchtigt;
(2) die für die auszuübende Tätigkeit relevante Fähigkeit, Qualifikation und Erfahrung des Bewerbers.
i) Wenn der Inhaber einer CPL, ATPL oder MPL die Anforderungen für ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1 nicht vollständig erfüllt und an die Genehmigungsbehörde verwiesen wurde, so ist zu beurteilen, ob das Tauglichkeitszeugnis mit der Einschränkung OML (gültig nur als qualifizierter Kopilot oder mit qualifiziertem Kopiloten) ausgestellt werden kann. Diese Beurteilung ist von der Genehmigungsbehörde vorzunehmen.
ii) Der Inhaber eines Tauglichkeitszeugnisses mit der Einschränkung OML darf ein Luftfahrzeug nur mit einem anderen Piloten zusammen führen, wenn dieser andere Pilot für das Führen des betreffenden Musters vollständig qualifiziert ist, nicht der Einschränkung OML unterliegt und das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
iii) Die Einschränkung OML für Tauglichkeitszeugnisse der Klasse 1 darf nur von der Genehmigungsbehörde ein- oder ausgetragen werden.
i) Der Inhaber eines Tauglichkeitszeugnisses mit der Einschränkung OSL darf ein Luftfahrzeug nur führen, wenn ein anderer Pilot mitfliegt, der als verantwortlicher Pilot Luftfahrzeuge der entsprechenden Klasse/des entsprechenden Musters führen darf, und wenn das Luftfahrzeug mit Doppelsteuer ausgerüstet ist und der zweite Pilot im Cockpit das Steuer übernehmen kann.
ii) Die Einschränkung OSL für Tauglichkeitszeugnisse der Klasse 2 darf von einem flugmedizinischen Zentrum oder von einem flugmedizinischen Sachverständigen in Konsultation mit der Genehmigungsbehörde ein- oder ausgetragen werden.
i) Der Inhaber eines Tauglichkeitszeugnisses mit der Einschränkung OPL darf nur Luftfahrzeuge führen, an deren Bord sich keine Fluggäste befinden.
ii) Eine Einschränkung OPL für Tauglichkeitszeugnisse der Klasse 2 darf von einem flugmedizinischen Zentrum oder von einem flugmedizinischen Sachverständigen in Konsultation mit der Genehmigungsbehörde eingetragen werden.
iii) Eine OPL zur Einschränkung eines Tauglichkeitszeugnisses für eine LAPL darf von einem flugmedizinischen Zentrum oder von einem flugmedizinischen Sachverständigen eingetragen werden.
e)
Andere Einschränkungen dürfen dem Inhaber eines Tauglichkeitszeugnisses auferlegt werden, wenn dies für die Gewährleistung der Flugsicherheit erforderlich ist.
f)
Alle Einschränkungen, die dem Inhaber eines Tauglichkeitszeugnisses auferlegt werden, sind in diesem Zeugnis anzugeben.
a)
Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis dürfen keine:
(1) angeborenen oder erworbenen Normabweichungen;
(2) aktiven, latenten, akuten oder chronischen Erkrankungen oder Behinderungen;
(3) Wunden, Verletzungen oder Operationsfolgen;
(4) Wirkungen und Nebenwirkungen eines für therapeutische, diagnostische oder präventive Zwecke angewandten bzw. eingenommenen verschreibungspflichtigen oder nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittels
aufweisen, die eine funktionelle Beeinträchtigung eines Ausmaßes nach sich ziehen würden, das die sichere Ausübung der mit der geltenden Lizenz verbundenen Rechte beeinträchtigen oder den Bewerber plötzlich außerstande setzen kann, die mit der Lizenz verbundenen Rechte sicher auszuüben.
b)
Wird die Entscheidung über die flugmedizinische Tauglichkeit eines Bewerbers um ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1 an die Genehmigungsbehörde verwiesen, so kann diese Behörde — ausgenommen Fälle, in denen eine Einschränkung OML notwendig ist — diese Entscheidung an ein flugmedizinisches Zentrum delegieren.
c)
Wird die Entscheidung über die flugmedizinische Tauglichkeit eines Bewerbers um ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 2 an die Genehmigungsbehörde verwiesen, so kann diese Behörde — ausgenommen Fälle, in denen eine Einschränkung OSL oder OPL notwendig ist — diese Entscheidung an ein flugmedizinisches Zentrum oder einen flugmedizinischen Sachverständigen delegieren.
(1)
Die Durchführung eines standardmäßigen 12-Kanal-Ruhe-Elektrokardiogramms (EKG) und die Erstellung eines Berichts erfolgen bei klinischer Indikation und:
i) für Tauglichkeitszeugnisse der Klasse 1 bei der Untersuchung zur Erstausstellung eines Tauglichkeitszeugnisses, danach alle 5 Jahre bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres, alle 2 Jahre bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres, jährlich bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres sowie danach bei sämtlichen Verlängerungs- und Erneuerungsuntersuchungen;
ii) für Tauglichkeitszeugnisse der Klasse 2 bei der ersten Untersuchung nach Vollendung des 40. Lebensjahres und alle 2 Jahre nach Vollendung des 50. Lebensjahres.
(2)
Bei klinischer Indikation ist eine erweiterte kardiovaskuläre Beurteilung erforderlich.
(3)
Für Tauglichkeitszeugnisse der Klasse 1 ist eine erweiterte kardiovaskuläre Beurteilung bei der ersten Verlängerungs- oder Erneuerungsuntersuchung nach Vollendung des 65. Lebensjahres sowie anschließend alle 4 Jahre durchzuführen.
(4)
Für Tauglichkeitszeugnisse der Klasse 1 ist eine Bestimmung der Serumlipide, einschließlich des Cholesterins, bei der Untersuchung zum Zwecke der Erstausstellung eines Tauglichkeitszeugnisses sowie bei der ersten Untersuchung nach Vollendung des 40. Lebensjahres durchzuführen.
(1)
Bewerber dürfen keine Störungen des Herz-Kreislauf-Systems aufweisen, die sie bei der sicheren Ausübung der mit der/den geltenden Lizenz(en) verbundenen Rechte beeinträchtigen können.
(2)
Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1 sind als untauglich zu beurteilen, wenn bei ihnen einer der folgenden Befunde vorliegt bzw. eine der folgenden Behandlungen durchgeführt wurde:
i) thorakales oder suprarenales abdominales Aortenaneurysma vor oder nach chirurgischem Eingriff;
ii) signifikante funktionelle Veränderung an einer der Herzklappen;
iii) Herz- oder Herz-Lungen-Transplantation.
(3)
Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1 müssen an die Genehmigungsbehörde verwiesen werden, wenn ihrer Krankengeschichte oder Diagnose zufolge bei ihnen einer der folgenden Befunde vorliegt bzw. eine der folgenden Behandlungen durchgeführt wurde:
i) periphere arterielle Gefäßerkrankung vor oder nach chirurgischem Eingriff;
ii) abdominales Aortenaneurysma vor oder nach chirurgischem Eingriff;
iii) nicht signifikante funktionelle Veränderungen an einer der Herzklappen;
iv) Herzklappenoperation;
v) Veränderungen des Perikards, Myokards oder Endokards;
vi) angeborene Veränderung des Herzens vor oder nach korrigierendem chirurgischem Eingriff;
vii) rezidivierende vasovagale Synkopen;
viii) arterielle oder venöse Thrombose;
ix) Lungenembolie;
x) kardiovaskuläre Störung, die einer systemischen Behandlung mit Antikoagulanzien bedarf.
(4)
Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 2, bei denen einer der in Absatz 2 und Absatz 3 genannten Befunde vorliegt bzw. eine der dort genannten Behandlungen durchgeführt wurde, müssen von einem Kardiologen beurteilt werden, bevor in Konsultation mit der Genehmigungsbehörde erwogen werden kann, sie als tauglich zu beurteilen.
(1)
Eine Blutdruckmessung ist bei jeder Untersuchung durchzuführen.
(2)
Der Blutdruck des Bewerbers muss im Normalbereich liegen.
(3)
Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1:
i) mit symptomatischer Hypotonie oder
ii) mit einem Blutdruck, der bei der Untersuchung behandelt oder unbehandelt dauerhaft einen systolischen Wert von 160 mmHg und/oder einen diastolischen Wert von 95 mmHg überschreitet,
sind als untauglich zu beurteilen.
(4)
Wird eine Arzneimitteltherapie zur Einstellung des Blutdrucks eingeleitet, so muss das Tauglichkeitszeugnis für einen bestimmten Zeitraum vorübergehend ausgesetzt werden, um signifikante Nebenwirkungen sicher ausschließen zu können.
(1)
Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1 mit:
i) Verdacht auf Myokardischämie;
ii) asymptomatischer, wenig ausgeprägter koronarer Herzkrankheit, die keiner antianginösen Therapie bedarf
müssen an die Genehmigungsbehörde verwiesen und zum Ausschluss einer Myokardischämie einer kardiologischen Beurteilung unterzogen werden, bevor erwogen werden kann, sie als tauglich zu beurteilen.
(2)
Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 2, bei denen einer der in Absatz 1 genannten Befunde vorliegt, müssen einer kardiologischen Beurteilung unterzogen werden, bevor erwogen werden kann, sie als tauglich zu beurteilen.
(3)
Bewerber sind als untauglich zu beurteilen, wenn bei ihnen einer der folgenden Befunde vorliegt:
i) Myokardischämie;
ii) symptomatische koronare Herzkrankheit;
iii) medikamentös behandelte Symptome einer koronaren Herzkrankheit.
(4)
Bewerber, die sich erstmals ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1 ausstellen lassen möchten, sind als untauglich zu beurteilen, wenn ihrer Krankengeschichte oder Diagnose zufolge bei ihnen einer der folgenden Befunde vorliegt bzw. eine der folgenden Behandlungen durchgeführt wurde:
i) Myokardischämie;
ii) Myokardinfarkt;
iii) Revaskularisation bei koronarer Herzkrankheit.
(5)
Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 2, die nach einem Myokardinfarkt oder einem chirurgischen Eingriff aufgrund koronarer Herzkrankheit keine Symptome zeigen, müssen einer zufrieden stellenden kardiologischen Beurteilung unterzogen werden, bevor in Konsultation mit der Genehmigungsbehörde erwogen werden kann, sie als tauglich zu beurteilen. Bewerber, die ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1 verlängern lassen möchten, müssen an die Genehmigungsbehörde verwiesen werden.
(1)
Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1 müssen an die Genehmigungsbehörde verwiesen werden, wenn bei ihnen eine signifikante kardiale Rhythmus- oder Überleitungsstörung einschließlich einer der folgenden Erkrankungen vorliegt:
i) supraventrikuläre Rhythmusstörungen, einschließlich intermittierender oder nachgewiesener permanenter sinoatrialer Funktionsstörungen, Vorhofflimmern und/oder Vorhofflattern sowie asymptomatischer Sinuspausen;
ii) kompletter Linksschenkelblock;
iii) AV-Block, Typ Mobitz II;
iv) Tachykardie mit breitem und/oder schmalem Kammerkomplex;
v) ventrikuläre Präexzitation;
vi) asymptomatische QT-Verlängerung;
vii) Brugada-Syndrom (erkennbar im Elektrokardiogramm).
(2)
Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 2, bei denen einer der in Absatz 1 genannten Befunde vorliegt, müssen einer zufrieden stellenden kardiologischen Beurteilung unterzogen werden, bevor in Konsultation mit der Genehmigungsbehörde erwogen werden kann, sie als tauglich zu beurteilen.
(3)
Bewerber mit:
i) inkomplettem Schenkelblock;
ii) komplettem Rechtsschenkelblock;
iii) stabilem Linkslagetyp;
iv) asymptomatischer Sinusbradykardie;
v) asymptomatischer Sinustachykardie;
vi) asymptomatischen isolierten, uniformen supraventrikulären oder ventrikulären Extrasystolen;
vii) AV-Block 1. Grades;
viii) AV-Block, Typ Mobitz I
können infolge einer zufrieden stellenden kardiologischen Beurteilung als tauglich beurteilt werden, sofern bei ihnen keine andere Normabweichung vorliegt.
(4)
Bewerber, die folgenden Behandlungen unterzogen wurden:
i) Ablationstherapie;
ii) Herzschrittmacherimplantation
müssen einer zufrieden stellenden kardiovaskulären Beurteilung unterzogen werden, bevor erwogen werden kann, sie als tauglich zu beurteilen. Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1 müssen an die Genehmigungsbehörde verwiesen werden. Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 2 müssen in Konsultation mit der Genehmigungsbehörde einer Beurteilung unterzogen werden.
(5)
Bewerber sind als untauglich zu beurteilen, wenn bei ihnen einer der folgenden Befunde vorliegt:
i) symptomatische sinoatriale Funktionsstörungen;
ii) kompletter AV-Block;
iii) symptomatische QT-Verlängerung;
iv) automatisches, implantierbares Defibrillator-System;
v) ventrikulärer antitachykarder Herzschrittmacher.
a)
Bewerber mit signifikanter Beeinträchtigung der Lungenfunktion sind als untauglich zu beurteilen. Es kann erwogen werden, sie als tauglich zu beurteilen, sobald die Lungenfunktion wiederhergestellt ist und als zufrieden stellend eingestuft wird.
b)
Bei Bewerbern um ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1 müssen bei der Erstuntersuchung und bei klinischer Indikation Lungenfunktionstests durchgeführt werden.
c)
Bei Bewerbern um ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 2 müssen bei klinischer Indikation Lungenfunktionstests durchgeführt werden.
d)
Bewerber, bei denen ihrer Krankengeschichte oder Diagnose zufolge einer der folgenden Befunde vorliegt oder eine der folgenden Behandlungen durchgeführt wurde:
(1) Asthma bronchiale, das einer Arzneimitteltherapie bedarf;
(2) aktive entzündliche Erkrankung von Lunge oder Atemwegen;
(3) aktive Sarkoidose;
(4) Pneumothorax;
(5) Schlaf-Apnoe-Syndrom;
(6) größerer thoraxchirurgischer Eingriff;
(7) Pneumektomie
müssen sich einer zufrieden stellenden pneumologischen Beurteilung unterziehen, bevor erwogen werden kann, sie als tauglich zu beurteilen. Bewerber, bei denen einer der unter Absatz 3 und Absatz 5 genannten Befunde vorliegt bzw. bei denen eine der genannten Operationen durchgeführt wurde, müssen sich einer zufrieden stellenden kardiologischen Beurteilung unterziehen, bevor erwogen werden kann, sie als tauglich zu beurteilen.
e)
Flugmedizinische Beurteilung:
(1) Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1 müssen an die Genehmigungsbehörde verwiesen werden, wenn bei ihnen einer der unter Buchstabe d genannten Befunde vorliegt bzw. eine der genannten Operationen durchgeführt wurde;
(2) Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 2 müssen in Konsultation mit der Genehmigungsbehörde einer Beurteilung unterzogen werden, wenn bei ihnen einer der unter Buchstabe d genannten Befunde vorliegt bzw. eine der genannten Operationen durchgeführt wurde.
f)
Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1, bei denen eine vollständige Pneumektomie vorgenommen wurde, sind als untauglich zu beurteilen.
a)
Bewerber dürfen weder funktionelle noch organische Störungen des Magen-Darm-Traktes oder seiner Adnexe aufweisen, die die sichere Ausübung der mit der/den geltenden Lizenz(en) verbundenen Rechte beeinträchtigen können.
b)
Bewerber mit Erkrankungs- oder Operationsfolgen im Bereich des Magen-Darm-Traktes oder seiner Adnexe, die während eines Fluges Handlungsunfähigkeit verursachen können, insbesondere Obstruktionen durch Striktur oder Kompression, sind als untauglich zu beurteilen.
c)
Bewerber dürfen keine Hernien aufweisen, die zu Handlungsunfähigkeit führen können.
d)
Bewerber mit Störungen oder Operationen des Magen-Darm-Traktes, darunter:
(1) rezidivierende dyspeptische Funktionsstörungen, die einer Arzneimitteltherapie bedürfen;
(2) Pankreatitis;
(3) symptomatische Gallensteine;
(4) nachgewiesene oder anamnestische chronisch-entzündliche Darmerkrankung;
(5) Operation des Verdauungstraktes oder seiner Adnexe mit Ektomie, Resektion oder Umleitung eines dieser Organe
sind als untauglich zu beurteilen. Nach erfolgreicher Behandlung oder nach vollständiger Genesung nach einem chirurgischen Eingriff und vorbehaltlich einer zufrieden stellenden gastroenterologischen Beurteilung kann erwogen werden, sie als tauglich zu beurteilen.
e)
Flugmedizinische Beurteilung:
(1) Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1 müssen an die denehmigungsbehörde überwiesen werden, wenn bei ihnen einer der in Absatz 2, Absatz 4 und Absatz 5 genannten Befunde vorliegt bzw. eine der genannten Operationen durchgeführt wurde;
(2) Die Beurteilung der Tauglichkeit von Bewerbern um ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 2, die eine Pankreatitis aufweisen, muss in Konsultation mit der Genehmigungsbehörde erfolgen.
a)
Bewerber dürfen weder funktionelle noch organische Stoffwechsel-, Ernährungs- oder endokrine Störungen aufweisen, die die sichere Ausübung der mit der/den geltenden Lizenz(en) verbundenen Rechte beeinträchtigen können.
b)
Bewerber mit Stoffwechsel-, Ernährungs- oder endokrinen Funktionsstörungen können als tauglich beurteilt werden, sofern die Störung nachweislich stabil ist und eine zufrieden stellende flugmedizinische Beurteilung vorliegt.
(1)
Bewerber mit insulinpflichtigem Diabetes mellitus sind als untauglich zu beurteilen.
(2)
Bewerber mit nicht insulinpflichtigem Diabetes mellitus sind als untauglich zu beurteilen, es sei denn, es kann eine erfolgreiche Einstellung des Blutzuckerspiegels nachgewiesen werden.
d)
Flugmedizinische Beurteilung:
(1) Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1 müssen an die Genehmigungsbehörde verwiesen werden, wenn sie zur Einstellung ihres Blutzuckerspiegels andere Medikamente als Insulin einnehmen müssen.
(2) Die Beurteilung der Tauglichkeit von Bewerbern um ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 2, die zur Einstellung ihres Blutzuckerspiegels andere Medikamente als Insulin einnehmen müssen, muss in Konsultation mit der Genehmigungsbehörde erfolgen.
a)
Bewerber dürfen keine hämatologischen Erkrankungen aufweisen, die die sichere Ausübung der mit der/den geltenden Lizenz(en) verbundenen Rechte beeinträchtigen können.
b)
Für Tauglichkeitszeugnisse der Klasse 1 ist bei jeder zum Zwecke der Ausstellung eines Tauglichkeitszeugnisses durchgeführten Untersuchung der Hämoglobinwert zu bestimmen.
c)
Bewerber mit einer hämatologischen Erkrankung wie
(1) Blutgerinnungs-, Blutungs- oder thrombotischen Störungen;
(2) chronische Leukämie
können vorbehaltlich einer zufrieden stellenden flugmedizinischen Beurteilung als tauglich beurteilt werden.
d)
Flugmedizinische Beurteilung:
(1) Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1 müssen an die Genehmigungsbehörde verwiesen werden, wenn bei ihnen einer der unter Buchstabe c genannten Befunde vorliegt;
(2) Die Beurteilung der Tauglichkeit von Bewerbern um ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 2, bei denen einer der unter Buchstabe b genannten Befunde vorliegt, muss in Konsultation mit der Genehmigungsbehörde erfolgen.
e)
Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1 müssen an die Genehmigungsbehörde verwiesen werden, wenn bei ihnen eine der folgenden hämatologischen Erkrankungen vorliegt:
(1) von der Norm abweichende Hämoglobinwerte, darunter Anämie, Polyzythämie oder Hämoglobinopathie;
(2) signifikante Vergrößerung der Lymphknoten;
(3) Vergrößerung der Milz.
a)
Bewerber dürfen weder funktionelle noch organische Störungen der Nieren, des Harntraktes, der Geschlechtsorgane oder deren Adnexe aufweisen, die die sichere Ausübung der mit der/den geltenden Lizenz(en) verbundenen Rechte beeinträchtigen können.
b)
Bei jeder flugmedizinischen Untersuchung ist eine Urinanalyse durchzuführen. Bei der Urinanalyse dürfen keine als pathologisch signifikant geltenden Normabweichungen auftreten.
c)
Bewerber mit Erkrankungs- oder Operationsfolgen im Bereich der Nieren oder des Harntrakts, die Handlungsunfähigkeit verursachen können, insbesondere Obstruktionen durch Striktur oder Kompression, sind als untauglich zu beurteilen.
d)
Bewerber mit einer urogenitalen Erkrankung wie
(1) Nierenerkrankung;
(2) Harnstein(e) oder anamnestische Nierenkolik
können vorbehaltlich einer zufrieden stellenden Beurteilung der Nieren/des Harntrakts als tauglich beurteilt werden.
e)
Bewerber, bei denen eine größere Operation des Harntraktes mit Ektomie, Resektion oder Umleitung von Organen durchgeführt wurde, müssen als untauglich beurteilt und nach vollständiger Genesung neu beurteilt werden, bevor erwogen werden kann, sie als tauglich zu beurteilen. Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1 müssen zur Neubeurteilung an die Genehmigungsbehörde verwiesen werden.
a)
Bewerber dürfen ihrer Krankengeschichte oder klinischen Diagnose zufolge keine Infektionskrankheiten aufweisen, die die sichere Ausübung der mit der geltenden Lizenz verbundenen Rechte beeinträchtigen können.
b)
Bewerber mit positivem HIV-Befund können vorbehaltlich einer zufrieden stellenden flugmedizinischen Beurteilung als tauglich beurteilt werden. Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1 müssen an die Genehmigungsbehörde verwiesen werden.
a)
Bewerberinnen dürfen weder funktionelle noch organische Störungen geburtshilflicher oder gynäkologischer Art aufweisen, die die sichere Ausübung der mit der/den geltenden Lizenz(en) verbundenen Rechte beeinträchtigen können.
b)
Bewerberinnen, bei denen eine größere gynäkologische Operation durchgeführt wurde, sind bis zur vollständigen Genesung als untauglich zu beurteilen.
(1)
Wenn das flugmedizinische Zentrum oder der flugmedizinische Sachverständige der Ansicht ist, dass eine schwangere Lizenzinhaberin für die Ausübung ihrer Rechte tauglich ist, muss die Gültigkeitsdauer des Tauglichkeitszeugnisses bis zum Ende der 26. Schwangerschaftswoche begrenzt werden. Nach diesem Zeitpunkt ist das Zeugnis auszusetzen. Nach der vollständigen Genesung nach Ende der Schwangerschaft ist diese Aussetzung wieder aufzuheben.
(2)
Inhaberinnen eines Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 1 dürfen die mit ihrer/ihren Lizenz(en) verbundenen Rechte bis zur 26. Schwangerschaftswoche nur mit der Einschränkung OML ausüben. Ungeachtet der Bestimmungen gemäß MED.B.001 kann die Einschränkung OML in diesem Fall vom flugmedizinischen Zentrum oder vom flugmedizinischen Sachverständigen auferlegt und aufgehoben werden.
a)
Bewerber dürfen weder angeborene noch erworbene Veränderungen der Knochen, Gelenke, Muskeln und Sehnen aufweisen, die die sichere Ausübung der mit der/den geltenden Lizenz(en) verbundenen Rechte beeinträchtigen können.
b)
Bewerber müssen für die sichere Ausübung ihrer mit der/den geltenden Lizenz(en) verbundenen Rechte über eine ausreichende Körpergröße in sitzender Position, über eine ausreichende Länge von Armen und Beinen und über ausreichend Muskelkraft verfügen.
c)
Bewerber müssen über eine ausreichende Funktion des Bewegungsapparats verfügen, um die mit der/den geltenden Lizenz(en) verbundenen Rechte sicher ausüben zu können. Die Beurteilung der Tauglichkeit von Bewerbern muss in Konsultation mit der Genehmigungsbehörde erfolgen.
a)
Bewerber dürfen ihrer Krankengeschichte oder klinischen Diagnose zufolge weder angeborene noch erworbene akute oder chronische psychiatrische Erkrankungen, Behinderungen, Abweichungen oder Störungen aufweisen, die die sichere Ausübung der mit der/den geltenden Lizenz(en) verbundenen Rechte beeinträchtigen können.
b)
Bewerber mit psychischen Störungen oder Verhaltensstörungen, die durch Alkoholmissbrauch oder den Gebrauch bzw. Missbrauch von psychotropen Substanzen bedingt sind, sind bis zur Genesung und Einstellung des Substanzmissbrauchs und vorbehaltlich einer zufrieden stellenden psychiatrischen Beurteilung nach erfolgreicher Behandlung als untauglich zu beurteilen. Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1 müssen an die Genehmigungsbehörde verwiesen werden. Die Beurteilung der Tauglichkeit von Bewerbern um ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 2 muss in Konsultation mit der Genehmigungsbehörde erfolgen.
c)
Bewerber mit einem psychiatrischen Leiden wie
(1) affektive Störungen;
(2) neurotische Störungen;
(3) Persönlichkeitsstörungen;
(4) psychische Störungen und Verhaltensstörungen
müssen einer zufrieden stellenden psychiatrischen Beurteilung unterzogen werden, bevor erwogen werden kann, sie als tauglich zu beurteilen.
d)
Bewerber mit einmaliger oder mehrmaliger vorsätzlicher Selbstbeschädigung in der Krankengeschichte sind als untauglich zu beurteilen. Bewerber müssen einer zufrieden stellenden psychiatrische Beurteilung unterzogen werden, bevor erwogen werden kann, sie als tauglich zu beurteilen.
e)
Flugmedizinische Beurteilung
(1) Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1 müssen an die Genehmigungsbehörde überwiesen werden, wenn bei ihnen einer der unter den Buchstaben b, c oder d genannten Befunde vorliegt;
(2) die Beurteilung der Tauglichkeit von Bewerbern um ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 2, bei denen einer der unter den Buchstaben b, c oder d genannten Befunde vorliegt, muss in Konsultation mit der Genehmigungsbehörde erfolgen.
f)
Bewerber, die ihrer Krankengeschichte oder klinischen Diagnose zufolge an Schizophrenie erkrankt sind oder schizotype oder wahnhafte Störungen aufweisen, sind als untauglich zu beurteilen.
a)
Bewerber dürfen keine nachgewiesenen psychischen Einschränkungen aufweisen, die die sichere Ausübung der mit der/den geltenden Lizenz(en) verbundenen Rechte beeinträchtigen können.
b)
Gegebenenfalls muss im Rahmen von oder ergänzend zu einer fachärztlichen psychiatrischen oder neurologischen Untersuchung eine psychologische Beurteilung vorgenommen werden.
a)
Bewerber dürfen ihrer Krankengeschichte oder klinischen Diagnose zufolge keine neurologischen Störungen aufweisen, die die sichere Ausübung der mit der/den geltenden Lizenz(en) verbundenen Rechte beeinträchtigen können.
b)
Bewerber, bei denen ihrer Krankengeschichte oder klinischen Diagnose zufolge einer der folgenden Befunde vorliegt:
(1) Epilepsie;
(2) rezidivierende Episoden von Bewusstseinsstörungen unbekannter Ursache
sind als untauglich zu beurteilen.
c)
Bewerber, bei denen ihrer Krankengeschichte oder klinischen Diagnose zufolge einer der folgenden Befunde vorliegt:
(1) Epilepsie ohne Anfallsrezidiv seit dem 5. Lebensjahr;
(2) unbehandelte Epilepsie ohne Anfallsrezidiv seit über 10 Jahren;
(3) epileptiforme EEG-Anomalien und fokale langsame Wellen;
(4) progressiv oder nicht progressiv verlaufende Erkrankung des Nervensystems;
(5) Einzelepisode von Bewusstseinsstörungen unbekannter Ursache;
(6) Bewusstseinsverlust nach Kopfverletzung;
(7) penetrierende Hirnverletzung;
(8) Verletzung des Rückenmarks oder der peripheren Nerven
müssen einer weiteren Beurteilung unterzogen werden, bevor erwogen werden kann, sie als tauglich zu beurteilen. Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1 müssen an die Genehmigungsbehörde verwiesen werden. Die Beurteilung der Tauglichkeit von Bewerbern um ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 2 muss in Konsultation mit der Genehmigungsbehörde erfolgen.
a)
Bewerber dürfen weder angeborene noch erworbene akute oder chronische Funktionsstörungen oder Erkrankungen des Auges oder seiner Adnexe sowie keine Augenoperations- oder -traumafolgen aufweisen, die die sichere Ausübung der mit der/den geltenden Lizenz(en) verbundenen Rechte beeinträchtigen können.
(1)
Für ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1:
i) ist bei der Erstuntersuchung eine umfassende Untersuchung des Auges durchzuführen, die in Abhängigkeit von der Refraktion und der funktionellen Leistungsfähigkeit des Auges in regelmäßigen Abständen wiederholt werden muss, und
ii) ist bei sämtlichen Verlängerungs- und Erneuerungsuntersuchungen eine Routineuntersuchung des Auges durchzuführen.
(2)
Für ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 2:
i) ist bei der Erstuntersuchung sowie bei sämtlichen Verlängerungs- und Erneuerungsuntersuchungen eine Routineuntersuchung des Auges durchzuführen und
ii) ist bei klinischer Indikation eine umfassende Untersuchung des Auges durchzuführen.
c)
Der korrigierte oder unkorrigierte Fernvisus muss:
(1) für Tauglichkeitszeugnisse der Klasse 1 für jedes Auge separat mindestens den Wert 6/9 (0,7) und bei beidäugigem Sehen mindestens den Wert 6/6 (1,0) erreichen;
(2) für Tauglichkeitszeugnisse der Klasse 2 für jedes Auge separat mindestens den Wert 6/12 (0,5) und bei beidäugigem Sehen mindestens den Wert 6/9 (0,7) erreichen. Bewerber, deren Sehschärfe auf einem Auge unter dem Grenzwert liegt, können in Konsultation mit der Genehmigungsbehörde und vorbehaltlich einer zufrieden stellenden augenärztlichen Beurteilung als tauglich beurteilt werden;
(3) Bewerber, die sich erstmalig ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1 ausstellen lassen möchten, sind als untauglich zu beurteilen, wenn ihre Sehschärfe auf einem Auge unter dem Grenzwert liegt. Im Falle einer Verlängerung des Tauglichkeitszeugnisses sind Bewerber, deren Sehschärfe auf einem Auge unter dem Grenzwert liegt, an die Genehmigungsbehörde zu verweisen und können als tauglich beurteilt werden, falls dieser Befund die sichere Ausübung der mit der geltenden Lizenz verbundenen Rechte voraussichtlich nicht beeinträchtigt.
d)
Bewerber müssen, gegebenenfalls mit der verschriebenen korrigierenden Sehhilfe, eine Tafel vom Typ N5 (oder gleichwertig) aus einer Entfernung von 30 bis 50 cm und eine Tafel vom Typ N14 (oder gleichwertig) aus einer Entfernung von 100 cm lesen können.
e)
Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1 müssen ein normales Gesichtsfeld und eine normale binokulare Funktion aufweisen.
f)
Bewerber, bei denen eine Augenoperation durchgeführt wurde, können vorbehaltlich einer zufrieden stellenden augenärztlichen Beurteilung als tauglich beurteilt werden.
g)
Bewerber mit klinisch diagnostiziertem Keratokonus können vorbehaltlich einer zufrieden stellenden augenärztlichen Beurteilung als tauglich beurteilt werden. Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1 müssen an die Genehmigungsbehörde verwiesen werden.
h)
Bewerber mit:
(1) Astigmatismus;
(2) Anisometropie
können vorbehaltlich einer zufrieden stellenden augenärztlichen Beurteilung als tauglich beurteilt werden.
i)
Bewerber mit Diplopie sind als untauglich zu beurteilen.
j)
Brillen und Kontaktlinsen. Kann ein zufrieden stellendes Sehvermögen nur unter Einsatz korrigierender Sehhilfen erreicht werden, so gilt Folgendes:
(1) i)Für die Fernsicht müssen bei der Ausübung der mit der/den geltenden Lizenz(en) verbundenen Rechte eine Brille bzw. Kontaktlinsen getragen werden;ii)für die Nahsicht muss bei der Ausübung der mit der/den geltenden Lizenz(en) verbundenen Rechte jederzeit eine Nahsichtbrille griffbereit sein;
(2) bei der Ausübung der mit der/den geltenden Lizenz(en) verbundenen Rechte muss jederzeit eine Ersatzbrille mit gleicher Korrektur griffbereit sein;
(3) die korrigierende Sehhilfe muss das bestmögliche Sehvermögen vermitteln, gut vertragen werden und für fliegerische Zwecke geeignet sein;
(4) gegebenenfalls verwendete Kontaktlinsen müssen für die Fernsicht bestimmt und monofokal sein, dürfen keine Färbung aufweisen und müssen gut vertragen werden;
(5) Bewerber mit starkem Refraktionsfehler müssen Kontaktlinsen oder eine Brille mit hochbrechenden Gläsern tragen;
(6) die Anforderungen an das Sehvermögen müssen mit nur einer einzigen Brille erfüllt werden können;
(7) orthokeratologische Kontaktlinsen dürfen nicht verwendet werden.
a)
Bewerber müssen nachweisen, dass sie die für die sichere Ausführung ihrer Aufgaben relevanten Farben sofort erkennen können.
(1)
Bewerber, die sich erstmals ein Tauglichkeitszeugnis ausstellen lassen möchten, müssen den Ishihara-Test bestehen.
(2)
Bewerber, die den Ishihara-Test nicht bestehen, müssen sich weiterführenden Farberkennungstests unterziehen, um nachzuweisen, dass sie farbensicher sind.
c)
Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1 müssen eine normale Farberkennung nachweisen oder farbensicher sein. Bewerber, die weiterführende Farberkennungstests nicht bestehen, sind als untauglich zu beurteilen. Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1 müssen an die Genehmigungsbehörde verwiesen werden.
d)
Bei Bewerbern um Tauglichkeitszeugnisse der Klasse 2, die keine zufrieden stellende Farberkennung nachweisen können, muss das Tauglichkeitszeugnis auf Flüge am Tag beschränkt werden.
a)
Bewerber dürfen weder angeborene noch erworbene aktive oder chronische Funktionsstörungen oder Erkrankungen der Ohren, der Nase, der Nasennebenhöhlen oder des Rachens, einschließlich Mundhöhle, Zähne und Kehlkopf, sowie keine Operations- oder Traumafolgen aufweisen, die die sichere Ausübung der mit der/den geltenden Lizenz(en) verbundenen Rechte beeinträchtigen können.
b)
Das Hörvermögen muss ausreichend sein, um die mit der geltenden Lizenz verbundenen Rechte sicher ausüben zu können.
(1)
Das Hörvermögen ist bei allen Untersuchungen zu überprüfen.
i) Wenn eine Lizenz um eine Instrumentenflugberechtigung ergänzt werden soll, ist für Tauglichkeitszeugnisse der Klasse 1 oder Klasse 2 bei der Erstuntersuchung sowie bei nachfolgenden Verlängerungs- oder Erneuerungsuntersuchungen bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres alle 5 Jahre, danach alle 2 Jahre das Hörvermögen mittels Reintonaudiometrie zu überprüfen.
ii) Bei Bewerbern, die sich erstmalig ein Tauglichkeitszeugnis ausstellen lassen möchten, darf der bei einer Reintonaudiometrie auf jedem Ohr einzeln gemessene Hörverlust bei einer Frequenz von 500 Hz, 1000 Hz oder 2000 Hz nicht mehr als 35 dB und bei einer Frequenz von 3000 Hz nicht mehr als 50 dB betragen. Bewerber mit einem stärker beeinträchtigten Hörvermögen, die sich ihr Tauglichkeitszeugnis verlängern oder erneuern lassen möchten, müssen ein zufrieden stellendes Hörvermögen nachweisen.
iii) Bewerber mit Hypakusis müssen ein zufrieden stellendes Hörvermögen nachweisen.
(2)
Eine umfassende Untersuchung von Hals, Nase und Ohren ist bei der Erstausstellung eines Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 1 und danach bei klinischer Indikation in regelmäßigen Abständen durchzuführen.
d)
Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1 mit:
(1) einer aktiven, akuten oder chronischen pathologischen Veränderung des Innen- oder Mittelohrs;
(2) einer nicht verheilten Perforation oder einer Fehlfunktion eines Trommelfells oder beider Trommelfelle;
(3) Störungen des Gleichgewichtssinns;
(4) signifikanter Behinderung der Nasengänge;
(5) Funktionsstörung der Nasennebenhöhlen;
(6) signifikanter Missbildung oder signifikanter akuter oder chronischer Infektion der Mundhöhle oder der oberen Atemwege;
(7) signifikanten Sprach- oder Stimmstörungen
müssen einer weiterführenden ärztlichen Untersuchung und Beurteilung unterzogen werden, um nachzuweisen, dass der Befund die sichere Ausübung der mit der geltenden Lizenz verbundenen Rechte nicht beeinträchtigt.
e)
Flugmedizinische Beurteilung:
(1) Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1, die eine Störung des Gleichgewichtssinns aufweisen, müssen an die Genehmigungsbehörde verwiesen werden;
(2) die Beurteilung der Tauglichkeit von Bewerbern um ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 2, die eine Störung des Gleichgewichtssinns aufweisen, muss in Konsultation mit der Genehmigungsbehörde erfolgen.
Bewerber dürfen keine nachgewiesenen Erkrankungen der Haut aufweisen, die die sichere Ausübung der mit der/den geltenden Lizenz(en) verbundenen Rechte beeinträchtigen können.
a)
Bewerber dürfen weder primäre noch sekundäre maligne Erkrankungen aufweisen, die die sichere Ausübung der mit der/den geltenden Lizenz(en) verbundenen Rechte beeinträchtigen können.
b)
Nach der Behandlung einer malignen Erkrankung muss bei den Bewerbern eine zufrieden stellende onkologische Beurteilung durchgeführt werden, bevor sie als tauglich beurteilt werden können. Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1 müssen an die Genehmigungsbehörde verwiesen werden. Die Beurteilung der Tauglichkeit von Bewerbern um ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 2 muss in Konsultation mit der Genehmigungsbehörde erfolgen.
c)
Bewerber, bei denen ihrer Krankengeschichte oder klinischen Diagnose zufolge ein maligner intrazerebraler Tumor vorliegt, sind als untauglich zu beurteilen.
a)
Bewerber um Tauglichkeitszeugnisse für LAPL sind gemäß der bewährten flugmedizinischen Praxis zu beurteilen.
b)
Die vollständige Krankengeschichte des Bewerbers ist besonders zu berücksichtigen.
c)
Die Erstbeurteilung, alle anschließenden Folgebeurteilungen nach Vollendung des 50. Lebensjahres sowie Beurteilungen, bei denen die Krankengeschichte des Bewerbers dem Sachverständigen nicht vorliegt, umfassen zumindest
(1) eine klinische Untersuchung;
(2) eine Messung des Blutdrucks;
(3) eine Urinanalyse;
(4) einen Sehtest;
(5) einen Hörtest.
d)
Nach der Erstbeurteilung müssen anschließende Folgebeurteilungen bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres Folgendes umfassen:
(1) eine Beurteilung der Krankengeschichte des LAPL-Inhabers und
(2) die unter Buchstabe c genannten Posten, soweit sie vom flugmedizinischen Zentrum, dem flugmedizinischen Sachverständigen oder dem Arzt für Allgemeinmedizin nach bewährter flugmedizinischer Praxis für notwendig erachtet werden.
Flugbegleiter dürfen die Pflichten und Verantwortlichkeiten gemäß den Vorschriften für die Flugsicherheit an Bord eines Luftfahrzeugs nur wahrnehmen, wenn sie den geltenden Anforderungen dieses Teils genügen.
a)
Flugbegleiter müssen sich flugmedizinischen Beurteilungen unterziehen, um nachzuweisen, dass sie keine körperlichen oder psychischen Erkrankungen aufweisen, aufgrund deren sie handlungsunfähig werden oder ihre jeweiligen Sicherheitspflichten und Verantwortlichkeiten nicht mehr wahrnehmen könnten.
b)
Bevor einem Flugbegleiter erstmals Aufgaben an Bord eines Luftfahrzeugs zugewiesen werden, muss dieser sich einer flugmedizinischen Beurteilung unterziehen, die anschließend spätestens alle 60 Monate zu wiederholen ist.
c)
Flugmedizinische Beurteilungen sind von einem flugmedizinischen Sachverständigen, von einem flugmedizinischen Zentrum oder — sofern dies im Einklang mit den Anforderungen gemäß MED.D.040 steht — von einem Arzt für Arbeitsmedizin durchzuführen.
Flugbegleiter dürfen keine:
a) angeborenen oder erworbenen Normabweichungen;
b) aktiven, latenten, akuten oder chronischen Erkrankungen oder Behinderungen;
c) Wunden, Verletzungen oder Operationsfolgen und
d) Wirkungen und Nebenwirkungen eines für therapeutische, diagnostische oder präventive Zwecke angewendeten bzw. eingenommenen verschreibungspflichtigen oder nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittels aufweisen, die eine funktionelle Beeinträchtigung eines Ausmaßes nach sich ziehen würden, das zu Handlungsunfähigkeit führen oder ihre Fähigkeit zur Wahrnehmung ihrer Sicherheitspflichten und Verantwortlichkeiten beeinträchtigen könnte.
a)
Eine flugmedizinische Erstbeurteilung umfasst mindestens:
(1) eine Beurteilung der Krankengeschichte des sich bewerbenden Flugbegleiters und
(2) eine klinische Untersuchung:
b)
Jede anschließend durchgeführte flugmedizinische Folgebeurteilung umfasst zumindest:
(1) eine Beurteilung der Krankengeschichte des sich bewerbenden Flugbegleiters sowie
(2) eine klinische Untersuchung, sofern dies gemäß der bewährten medizinischen Praxis für notwendig erachtet wird.
c)
Im Sinne von Buchstabe a und Buchstabe b müssen in Zweifelsfällen oder bei klinischer Indikation im Rahmen der flugmedizinischen Beurteilung eines Flugbegleiters auch weitere ärztliche Untersuchungen, Tests oder Überprüfungen durchgeführt werden, die vom flugmedizinischen Sachverständigen, vom flugmedizinischen Zentrum oder vom Arzt für Arbeitsmedizin für notwendig erachtet werden.
a)
Nach Abschluss jeder flugmedizinischen Beurteilung müssen Bewerber um bzw. Inhaber von Flugbegleiterbescheinigungen:
(1) vom flugmedizinischen Sachverständigen, vom flugmedizinischen Zentrum oder vom Arzt für Arbeitsmedizin ein ärztliches Gutachten für Flugbegleiter erhalten und
(2) die zugehörigen Informationen oder eine Kopie ihres ärztlichen Gutachtens für Flugbegleiter an den/die Luftverkehrsunternehmer übermitteln, bei dem/denen sie beschäftigt sind.
Ein ärztliches Gutachten für Flugbegleiter muss das Datum der flugmedizinischen Beurteilung, Angaben über die Tauglichkeit oder Nichttauglichkeit des Flugbegleiters, das Datum der nächsten geforderten flugmedizinischen Beurteilung sowie gegebenenfalls vorliegende Einschränkungen enthalten. Weitere Angaben unterliegen der ärztlichen Schweigepflicht gemäß MED.A.015.
a)
Wenn Inhaber einer Flugbegleiterbescheinigung den in Unterabschnitt 2 angegebenen medizinischen Anforderungen nicht vollständig genügen, muss der flugmedizinische Sachverständige, das flugmedizinische Zentrum oder der Arzt für Arbeitsmedizin erwägen, ob diese ihre Aufgaben unter Einhaltung einer oder mehrerer Einschränkungen sicher ausführen können.
b)
Sämtliche Einschränkungen, die für die Ausübung der durch die Flugbegleiterbescheinigung gewährten Rechte gelten, müssen auf dem ärztlichen Gutachten für Flugbegleiter angegeben werden und dürfen nur von einem Arzt für Arbeitsmedizin in Konsultation mit einem flugmedizinischen Sachverständigen, von einem flugmedizinischen Sachverständigen oder von einem flugmedizinischen Zentrum aufgehoben werden.
a)
Die Rechte eines flugmedizinischen Sachverständigen bestehen in der Ausstellung, Verlängerung und Erneuerung von Tauglichkeitszeugnissen der Klasse 2 und von Tauglichkeitszeugnissen für LAPL sowie in der Durchführung der betreffenden medizinischen Untersuchungen und Beurteilungen.
b)
Inhaber einer Anerkennung als flugmedizinischer Sachverständiger können, sofern sie den Anforderungen gemäß MED.D.015 genügen, eine Ausweitung ihrer Rechte auf die Durchführung medizinischer Untersuchungen für die Verlängerung und Erneuerung von Tauglichkeitszeugnissen der Klasse 1 beantragen.
c)
Der Geltungsbereich der Rechte eines flugmedizinischen Sachverständigen sowie alle damit verbundenen Auflagen sind in der Anerkennung anzugeben.
d)
Inhaber einer Anerkennung als flugmedizinischer Sachverständiger dürfen flugmedizinische Untersuchungen und Beurteilungen ausschließlich in dem Mitgliedstaat durchführen, in dem ihre Anerkennung als flugmedizinischer Sachverständiger erteilt wurde, es sei denn:
(1) der Gaststaat hat ihnen Zugang zur Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit als Facharzt gewährt;
(2) sie haben die zuständige Behörde des Gaststaats darüber in Kenntnis gesetzt, dass sie im Rahmen ihrer Rechte als flugmedizinische Sachverständige beabsichtigen, flugmedizinische Untersuchungen und Beurteilungen durchzuführen und Tauglichkeitszeugnisse auszustellen, und
(3) sie wurden von der zuständigen Behörde des Gaststaats unterwiesen.
a)
Anträge für den Erwerb einer Anerkennung als flugmedizinischer Sachverständiger sind in der von der zuständigen Behörde festgelegten Form und Art zu stellen.
b)
Bewerber um eine Anerkennung als flugmedizinischer Sachverständiger müssen der zuständigen Behörde Folgendes vorlegen:
(1) Angaben zur Person und Geschäftsadresse;
(2) Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass sie den Anforderungen gemäß MED.D.010 genügen, einschließlich einer Bescheinigung über den Abschluss eines im Hinblick auf die beantragten Rechte geeigneten flugmedizinischen Lehrgangs;
(3) eine schriftliche Erklärung, dass der flugmedizinische Sachverständige Tauglichkeitszeugnisse auf der Grundlage der Anforderungen dieses Teils ausstellen wird.
c)
Führen flugmedizinische Sachverständige flugmedizinische Untersuchungen an mehreren Orten durch, müssen sie der zuständigen Behörde alle relevanten Informationen über die einzelnen Untersuchungsorte bereitstellen.
Bewerber um eine Anerkennung als flugmedizinischer Sachverständiger mit Berechtigung zur Erstausstellung, Verlängerung und Erneuerung von Tauglichkeitszeugnissen der Klasse 2 müssen:
a) über eine vollständige Befähigung und Approbation als Arzt sowie über eine Bescheinigung über den Abschluss der fachärztlichen Ausbildung verfügen;
b) einen Grundlehrgang in Flugmedizin absolviert haben;
c) der zuständigen Behörde nachweisen, dass sie:
Bewerber um eine Anerkennung als flugmedizinischer Sachverständiger, die ihre Rechte auf die Verlängerung und Erneuerung von Tauglichkeitszeugnissen der Klasse 1 ausweitet, müssen über eine gültige Anerkennung als flugmedizinischer Sachverständiger verfügen und:
a) in den letzten 5 Jahren vor Antragstellung mindestens 30 Untersuchungen zum Zwecke der Ausstellung, Verlängerung oder Erneuerung eines Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 2 durchgeführt haben;
b) einen Aufbaulehrgang in Flugmedizin absolviert haben und
c) eine praktische Ausbildung an einem flugmedizinischen Zentrum oder unter Aufsicht der Genehmigungsbehörde absolviert haben.
a)
Lehrgänge in Flugmedizin müssen von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats anerkannt sein, in dem die Organisation, die den jeweiligen Lehrgang anbietet, ihren Hauptsitz hat. Die Organisation, die den Lehrgang anbietet, muss nachweisen, dass der Lehrplan angemessen ist und die Personen, die den Lehrgang durchführen, über angemessene Kenntnisse und Erfahrungen verfügen.
b)
Mit Ausnahme von Auffrischungslehrgängen findet am Ende jedes Lehrgangs eine schriftliche Prüfung über die in dem Lehrgang vermittelten Inhalte statt.
c)
Die Organisation, die den Lehrgang anbietet, stellt allen Bewerbern, die die Prüfung bestanden haben, eine Bescheinigung über den Abschluss des Lehrgangs aus.
a)
Flugmedizinische Sachverständige müssen der zuständigen Behörde folgende Änderungen mitteilen, die sich auf ihre Anerkennung auswirken könnten:
(1) gegen den flugmedizinischen Sachverständigen wurde ein Disziplinarverfahren oder eine Untersuchung durch eine medizinische Aufsichtsbehörde eingeleitet;
(2) die Voraussetzungen, unter denen die Anerkennung erteilt wurde, einschließlich des Inhalts der mit dem Antrag bereitgestellten Angaben, haben sich geändert;
(3) die Anforderungen für die Erteilung der Anerkennung werden nicht mehr erfüllt;
(4) der Ort bzw. die Orte, an denen der flugmedizinische Sachverständige seine Tätigkeit ausübt, oder die Kontaktadresse haben sich geändert.
b)
Das Versäumnis, die zuständige Behörde zu informieren, führt zur Aussetzung oder zum Widerruf der mit der Anerkennung verbundenen Rechte, entsprechend der Entscheidung der zuständigen Behörde, die die Anerkennung aussetzt oder widerruft.
Eine Anerkennung als flugmedizinischer Sachverständiger wird für eine Dauer von höchstens 3 Jahren ausgestellt. Sie wird verlängert, sofern der Inhaber:
a) weiterhin die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausübung seiner Arzttätigkeit erfüllt und weiterhin gemäß nationalem Recht als Arzt eingetragen ist;
b) in den letzten 3 Jahren einen Auffrischungslehrgang in Flugmedizin absolviert hat;
c) jedes Jahr mindestens 10 flugmedizinische Untersuchungen durchgeführt hat;
d) weiterhin die Bedingungen für die Anerkennung erfüllt und
e) seine Rechte gemäß den Bestimmungen dieses Teils ausübt.
a)
Ärzte für Allgemeinmedizin dürfen nur als flugmedizinische Sachverständige für die Ausstellung von Tauglichkeitszeugnissen für LAPL fungieren:
(1) wenn sie ihre Tätigkeit in einem Mitgliedstaat ausüben, in dem Ärzte für Allgemeinmedizin ausreichenden Zugang zu den vollständigen medizinischen Unterlagen über die Bewerber haben, und
(2) wenn sie sämtlichen zusätzlichen Anforderungen genügen, die nach nationalem Recht gelten.
b)
Damit Ärzte für Allgemeinmedizin Tauglichkeitszeugnisse für LAPL ausstellen dürfen, müssen sie über eine vollständige Befähigung und Approbation als Arzt gemäß nationalem Recht verfügen.
c)
Ärzte für Allgemeinmedizin, die als flugmedizinische Sachverständige fungieren, müssen ihre Tätigkeit bei der zuständigen Behörde melden.
Ärzte für Arbeitsmedizin dürfen flugmedizinische Beurteilungen der Kabinenbesatzung nur durchführen, wenn:
a) die zuständige Behörde davon ausgeht, dass das jeweilige nationale System für Arbeitsmedizin die Einhaltung der in diesem Teil genannten geltenden Anforderungen gewährleisten kann;
b) sie über eine Approbation als Arzt verfügen und gemäß nationalem Recht auf dem Gebiet der Arbeitsmedizin qualifiziert sind und
c) sie für das Tätigkeitsumfeld von Flugbegleitern relevante Kenntnisse auf dem Gebiet der Flugmedizin erworben haben.