Artikel 12 Inkrafttreten und Anwendung — Verordnung über das fliegende Personal
Rückverweise
(1) Amtsblatt der Europäischen Union
Sie gilt ab dem 8. April 2012.
(2) Abweichend von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten entscheiden, die folgenden Bestimmungen des Anhangs I bis zum 8. April 2015 nicht anzuwenden:
a) die Bestimmungen zu Pilotenlizenzen für Luftfahrzeuge mit vertikaler Start- und Landefähigkeit, Luftschiffe, Ballone und Segelflugzeuge;
b) die Bestimmungen des Abschnitts B;
c) die Bestimmungen der Absätze FCL.800, FCL.805, FCL.815 und FCL.820;
d) im Fall von Hubschraubern die Bestimmungen des Kapitels 8 von Abschnitt J;
e) die Bestimmungen der Kapitel 10 und 11 von Abschnitt J.
(3) Abweichend von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten entscheiden, bis zum 8. April 2014 von ihnen erteilte nicht JAR-gemäße Flugzeug- und Hubschrauberlizenzen nicht umzuwandeln.
(4) Abweichend von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten entscheiden, die Bestimmungen dieser Verordnung bis zum 8. April 2014 nicht auf Piloten anzuwenden, die eine von einem Drittland erteilte Lizenz und ein zugehöriges Tauglichkeitszeugnis besitzen und am nichtgewerblichen Betrieb von in Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben b oder c der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 genannten Luftfahrzeugen beteiligt sind.
(5) Abweichend von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten entscheiden, die Bestimmungen des Unterabschnitts 3 von Abschnitt B des Anhangs IV bis zum 8. April 2015 nicht anzuwenden.
(6) Abweichend von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten entscheiden, die Bestimmungen von Abschnitt C des Anhangs IV bis zum 8. April 2014 nicht anzuwenden.
(7) Wendet ein Mitgliedstaat die Bestimmungen der Absätze 2 bis 6 an, ist dies der Kommission und der Agentur mitzuteilen. Bei der Mitteilung sind die Gründe für die Abweichung sowie das Programm zur Durchführung mit geplanten Maßnahmen und zugehörigem Zeitplan mitzuteilen.
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