Artikel 2 Begriffsbestimmungen — Verordnung über das fliegende Personal
Rückverweise
Im Sinne dieser Verordnung gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
1. „Teil-FCL-Lizenz“ bezeichnet eine Flugbesatzungslizenz, die den Anforderungen von Anhang I entspricht;
2. „JAR-Vorschriften“ bezeichnet von den Gemeinsamen Luftfahrtbehörden (Joint Aviation Authorities, JAA) erlassene und am 30. Juni 2009 geltende Vorschriften (Joint Aviation Requirements);
3. „Pilotenlizenz für Leichtflugzeuge (Light aircraft pilot licence, LAPL)“ bezeichnet eine Pilotenlizenz für Freizeitluftverkehr gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008;
4. „JAR-gemäße Lizenz“ bezeichnet die von einem Mitgliedstaat, der die einschlägigen JAR-Vorschriften umgesetzt hat und innerhalb des JAA-Systems bezüglich solcher JAR-Vorschriften zur gegenseitigen Anerkennung empfohlen wurde, gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften, die die JAR-Vorschriften und -Verfahren widerspiegeln, erteilte oder anerkannte Pilotenlizenz und zugehörigen Berechtigungen, Zeugnisse, Anerkennungen und/oder Qualifikationen;
5. „nicht JAR-gemäße Lizenz“ bezeichnet die von einem Mitgliedstaat, der bezüglich der einschlägigen JAR-Vorschriften nicht zur gegenseitigen Anerkennung empfohlen wurde, gemäß einzelstaatlicher Rechtsvorschriften erteilte oder anerkannte Pilotenlizenz;
6. „Anrechnung“ bezeichnet die Anerkennung bisheriger Erfahrung oder Qualifikationen;
7. „Anrechnungsbericht“ bezeichnet einen Bericht, auf dessen Grundlage bisherige Erfahrung oder Qualifikationen anerkannt werden können;
8. „Umwandlungsbericht“ bezeichnet einen Bericht, auf dessen Grundlage eine Lizenz in eine Teil-FCL-Lizenz umgewandelt werden kann;
9. „JAR-gemäßes Tauglichkeitszeugnis für Piloten und Zeugnis flugmedizinischer Sachverständiger“ bezeichnet das von einem Mitgliedstaat, der die einschlägigen JAR-Vorschriften umgesetzt hat und innerhalb des JAA-Systems bezüglich solcher JAR-Vorschriften zur gegenseitigen Anerkennung empfohlen wurde, gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften, die die JAR-Vorschriften und -Verfahren widerspiegeln, erteilte oder anerkannte Zeugnis;
10. „nicht JAR-gemäßes Tauglichkeitszeugnis für Piloten und Zeugnis flugmedizinischer Sachverständiger“ bezeichnet das von einem Mitgliedstaat, der bezüglich der einschlägigen JAR-Vorschriften nicht zur gegenseitigen Anerkennung empfohlen wurde, gemäß einzelstaatlichen Rechtsvorschriften ausgestellte oder anerkannte Zeugnis.
Art. 4 KSchG · KSchG · Konsumentenschutzgesetz
Art. 4 Artikel 4
…I Nr. 175/2021 , zu den §§ 7c, 7d, 8, 9, 9a, 13a, 28a und 41a , BGBl. Nr. 140/1979 ) Mit Artikel 2 und 3 dieses Bundesgesetzes werden die Richtlinie (EU) 2019/770 über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen, ABl. Nr. L…