Verwendung von Aluminiumoxid zur Entfernung von Fluorid aus Mineralwässern
Vorwort/Präambel
(1) Die Behandlung natürlicher Mineralwässer und Quellwässer mit aktiviertem Aluminiumoxid zur Entfernung von Fluorid, nachstehend „Behandlung zur Fluoridentfernung“, ist zulässig.
Natürliche Mineralwässer und Quellwässer werden nachstehend als „Wasser“ bezeichnet.
(2) Die Behandlung zur Fluoridentfernung wird gemäß den im Anhang festgelegten technischen Anforderungen durchgeführt.
Die Freisetzung von Rückständen in das Wasser durch die Behandlung zur Fluoridentfernung ist gemäß den optimalen Verfahren so gering wie technisch möglich zu halten und darf kein Risiko für die öffentliche Gesundheit darstellen. Um dies zu gewährleisten, führt der Unternehmer die im Anhang festgelegten kritischen Verfahrensschritte durch und überwacht sie.
(1) Die Durchführung einer Behandlung zur Fluoridentfernung ist den zuständigen Behörden mindestens drei Monate im Voraus zu melden.
(2) Zusammen mit der Meldung übermittelt der Unternehmer den zuständigen Behörden einschlägige Informationen, Unterlagen und Untersuchungsergebnisse, aus denen hervorgeht, dass die Behandlung dem Anhang entspricht.
Die Kennzeichnung von Wasser, das einer Behandlung zur Fluoridentfernung unterzogen wurde, umfasst in Nähe der Analyseangaben den Wortlaut: „Dieses Wasser wurde einem zugelassenen Adsorptionsverfahren unterzogen“.
Amtsblatt der Europäischen Union
Erzeugnisse, die bis zum 10. August 2010 in Verkehr gebracht wurden und Artikel 4 nicht entsprechen, dürfen bis zum 10. August 2011 vermarktet werden.
Folgende kritische Verfahrensschritte sind durchzuführen und ordnungsgemäß zu überwachen:
1. Das aktivierte Aluminiumoxid wird vor der Verwendung zur Behandlung von Wasser einem Initialisierungsverfahren unterzogen, das den Einsatz von sauren oder alkalischen Chemikalien zur Entfernung von Rückständen sowie eine Rückspülung zur Entfernung feiner Partikel umfasst.
2. Ein Regenerationsverfahren wird (abhängig von Wasserqualität und Durchsatz) in Abständen zwischen einer und vier Wochen angewandt. Dabei werden geeignete Chemikalien zur Entfernung der adsorbierten Ionen verwendet, damit die Adsorptionsfähigkeit des aktivierten Aluminiumoxids wiederhergestellt wird und möglicherweise entstandene Biofilme entfernt werden. Das Verfahren wird in drei Stufen durchgeführt:
3. Die für die Initialisierung und Regenerierung verwendeten Chemikalien und Reagenzien entsprechen den einschlägigen europäischen Normen oder den geltenden nationalen Normen für die Reinheit von chemischen Reagenzien, die zur Behandlung von zum menschlichen Gebrauch bestimmtem Wasser verwendet werden.
4. Das aktivierte Aluminiumoxid entspricht der Europäischen Norm EN 12902 über Auslaugverfahren, wodurch gewährleistet ist, dass keine Rückstände in das Wasser freigesetzt werden, die zu Konzentrationen oberhalb der mit der Richtlinie 2003/40/EG festgelegten Werte oder — sofern in der genannten Richtlinie keine Werte angegeben sind — der in der Richtlinie 98/83/EG oder in geltenden nationalen Rechtsvorschriften festgelegten Werte liegen. Die Gesamtmenge an Aluminiumionen in dem behandelten Wasser darf nach der Freisetzung von Aluminium, das den Hauptbestandteil von aktiviertem Aluminiumoxid bildet, gemäß der Richtlinie 98/83/EG 200 μg/l nicht übersteigen. Dieser Wert ist in Übereinstimmung mit der Richtlinie regelmäßig zu kontrollieren.
5. Die Verfahrensschritte unterliegen der guten Herstellungspraxis und den HACCP-Grundsätzen gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über Lebensmittelhygiene.
6. Der Unternehmer erstellt ein Überwachungsprogramm, um die ordnungsgemäße Umsetzung der Verfahrensschritte zu gewährleisten, insbesondere hinsichtlich der Aufrechterhaltung der wesentlichen Merkmale des Wassers und seines Fluoridgehalts.