Artikel 3 — Verwendung von Aluminiumoxid zur Entfernung von Fluorid aus Mineralwässern
Rückverweise
(1) Die Durchführung einer Behandlung zur Fluoridentfernung ist den zuständigen Behörden mindestens drei Monate im Voraus zu melden.
(2) Zusammen mit der Meldung übermittelt der Unternehmer den zuständigen Behörden einschlägige Informationen, Unterlagen und Untersuchungsergebnisse, aus denen hervorgeht, dass die Behandlung dem Anhang entspricht.
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