Artikel 1 — Verwendung von Aluminiumoxid zur Entfernung von Fluorid aus Mineralwässern
(1) Die Behandlung natürlicher Mineralwässer und Quellwässer mit aktiviertem Aluminiumoxid zur Entfernung von Fluorid, nachstehend „Behandlung zur Fluoridentfernung“, ist zulässig.
Natürliche Mineralwässer und Quellwässer werden nachstehend als „Wasser“ bezeichnet.
(2) Die Behandlung zur Fluoridentfernung wird gemäß den im Anhang festgelegten technischen Anforderungen durchgeführt.
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