Richtlinie (EU) 2026/805 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. März 2026 zur Änderung der Richtlinie 2000/60/EG zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik, der Richtlinie 2006/118/EG zum Schutz des Grundwassers vor Verschmutzung und Verschlechterung und der Richtlinie 2008/105/EG über Umweltqualitätsnormen im Bereich der Wasserpolitik (Text von Bedeutung für den EWR)
Änderungen der Richtlinie 2000/60/EG
Art. 2Änderungen der Richtlinie 2006/118/EG
Art. 3Änderungen der Richtlinie 2008/105/EG
Art. 4Umsetzung
Art. 5Inkrafttreten
Art. 6Adressaten
ANHANG I1.1.1.Flüsse
ANHANG IIAnhang VIII der Richtlinie 2000/60/EG wird wie fol
ANHANG IIIAnhang I der Richtlinie 2006/118/EG erhält folgend
ANHANG IV2.Anthropogene synthetische Stoffeeinschließlich synthetischer Stoffe mit identischen natürlichen Entsprechungen, die im Grundwasser vorkommen können, deren natürlicher Hintergrundwert jedoch höchstens als niedrig eingestuft wird.
ANHANG VDer folgende Anhang wird in Richtlinie 2006/118/EG
ANHANG VIAnhang I der Richtlinie 2008/105/EG wird wie folgt
ANHANG VIIDer folgende Anhang wird in Richtlinie 2008/105/EG
ANHANG VIIIDer folgende Anhang wird in Richtlinie 2008/105/EG
Vorwort/Präambel
Die Richtlinie 2006/118/EG wird wie folgt geändert:
1. Der Titel erhält folgende Fassung:
2. Artikel 1 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
3. Artikel 2 wird wie folgt geändert:
4. Artikel 3 wird wie folgt geändert:
5. Artikel 4 wird wie folgt geändert:
6. Folgender Artikel wird eingefügt:
7. Artikel 8 erhält folgende Fassung:
8. Folgender Artikel wird eingefügt:
9. Artikel 9 erhält folgende Fassung:
10. Artikel 10 wird gestrichen.
11. Anhang I wird durch den Wortlaut in Anhang III dieser Richtlinie ersetzt.
12. Anhang II wird gemäß Anhang IV dieser Richtlinie geändert.
13. Anhang III Nummer 2 Buchstabe c erhält folgende Fassung:
Die Richtlinie 2008/105/EG wird wie folgt geändert:
1. Der Titel erhält folgende Fassung:
2. In Artikel 2 wird die folgende Nummer angefügt:
3. Artikel 3 wird wie folgt geändert:
4. Artikel 5 erhält folgende Fassung:
5. Artikel 7a Absatz 1 erhält folgende Fassung:
6. Die Artikel 8, 8a und 8b erhalten folgende Fassung:
7. Folgender Artikel wird eingefügt:
8. Artikel 9a wird wie folgt geändert:
9. Artikel 10 wird gestrichen.
10. Anhang I wird gemäß Anhang VI der vorliegenden Richtlinie geändert.
11. Der Wortlaut von Anhang VII der vorliegenden Richtlinie wird als Anhang II angefügt.
12. der Wortlaut von Anhang VIII der vorliegenden Richtlinie wird als Anhang III angefügt.
(1) Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um der vorliegenden Richtlinie bis zum 21. Dezember 2027 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.
Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf die vorliegende Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Vorschriften mit, die sie auf dem unter die vorliegende Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Amtsblatt der Europäischen Union
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Anhang V der Richtlinie 2000/60/EG wird wie folgt geändert:
1. Die Randnummern 1.1.1 bis 1.1.4 erhalten folgende Fassung:
2. Unter Randnummer 1.2.1 erhält die Tabelle „Physikalisch-chemische Qualitätskomponenten“ folgende Fassung:
3. Unter Randnummer 1.2.2 erhält die Tabelle „Physikalisch-chemische Qualitätskomponenten“ folgende Fassung:
4. Unter Randnummer 1.2.3 erhält die Tabelle „Physikalisch-chemische Qualitätskomponenten“ folgende Fassung:
5. Unter Randnummer 1.2.4 erhält die Tabelle „Physikalisch-chemische Qualitätskomponenten“ folgende Fassung:
6. Unter Randnummer 1.2.5 wird die Tabelle wie folgt geändert:
7. Randnummer 1.2.6. wird gestrichen.
8. In Randnummer 1.3 werden die folgenden Absätze angefügt:
9. Unter Randnummer 1.3.1 erhält der letzte Absatz (Auswahl der Qualitätskomponenten) folgende Fassung:
10. Randnummer 1.3.2 wird wie folgt geändert:
11. Unter Randnummer 1.3.4 erhält Absatz 4 folgende Fassung:
Anhang VIII der Richtlinie 2000/60/EG wird wie folgt geändert:
1. Die Nummern 11 und 12 werden gestrichen.
2. Folgende Nummer wird angefügt:
Anhang I der Richtlinie 2006/118/EG erhält folgende Fassung:
Anhang II der Richtlinie 2006/118/EG wird wie folgt geändert:
1. In Teil A wird nach Absatz 1 folgender Absatz eingefügt:
2. In Teil B erhält Nummer 2 folgende Fassung:
3. In Teil C erhält der Titel folgende Fassung:
4. Folgender Teil wird angefügt:
Der folgende Anhang wird in Richtlinie 2006/118/EG angefügt:
Anhang I der Richtlinie 2008/105/EG wird wie folgt geändert:
1. Der Titel erhält folgende Fassung:
2. Teil A erhält folgende Fassung:
3. Teil B wird wie folgt geändert:
Der folgende Anhang wird in Richtlinie 2008/105/EG angefügt:
Der folgende Anhang wird in Richtlinie 2008/105/EG angefügt:
Die Richtlinie 2000/60/EG wird wie folgt geändert:
1. Artikel 1 Buchstabe e vierter Gedankenstrich erhält folgende Fassung:
2. Artikel 2 wird wie folgt geändert:
3. Artikel 4 wird wie folgt geändert:
4. Artikel 7 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
5. Artikel 8 wird wie folgt geändert:
6. Artikel 10 wird wie folgt geändert:
7. Artikel 11 wird wie folgt geändert:
8. Artikel 12 erhält folgende Fassung:
9. Folgender Artikel wird eingefügt:
10. Artikel 15 Absatz 3 wird gestrichen.
11. Artikel 16 erhält folgende Fassung:
12. Artikel 17 Absätze 4 und 5 werden gestrichen.
13. Artikel 18 Absatz 4 wird gestrichen.
14. Folgender Artikel wird eingefügt:
15. Die Artikel 20 und 21 erhalten folgende Fassung:
16. Artikel 22 Absatz 4 erhält folgende Fassung:
17. Anhang V wird gemäß Anhang I der vorliegenden Richtlinie geändert.
18. In Anhang VII Teil B wird folgende Nummer angefügt:
19. Anhang VIII wird gemäß Anhang II der vorliegenden Richtlinie geändert.
20. Die Anhänge IX und X werden gestrichen.
15. Der Wortlaut von Anhang V der vorliegenden Richtlinie wird als Anhang V angefügt.
13. Randnummer 1.4.1 wird wie folgt geändert:
14. In Randnummer 1.4.2 wird folgende Ziffer eingefügt:
15. Unter Randnummer 1.4.3 erhält der erste Absatz folgende Fassung:
16. In Randnummer 1.4.3 werden nach der Tabelle „Einstufung des chemischen Zustands“ und „Farbkennung“ die folgenden Absätze eingefügt:
17. Unter Randnummer 2.2.1 wird folgender Absatz angefügt:
18. Randnummer 2.3.2 erhält folgende Fassung:
19. Unter Randnummer 2.4.1 wird folgender Absatz angefügt:
20. Unter Randnummer 2.4.3 (Operative Überwachung) erhält der Absatz „Überwachungsfrequenz“ folgende Fassung:
21. Randnummer 2.4.5 erhält folgende Fassung: