ANHANG IV 2.Anthropogene synthetische Stoffeeinschließlich synthetischer Stoffe mit identischen natürlichen Entsprechungen, die im Grundwasser vorkommen können, deren natürlicher Hintergrundwert jedoch höchstens als niedrig eingestuft wird. — Richtlinie (EU) 2026/805 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. März 2026 zur Änderung der Richtlinie 2000/60/EG zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik, der Richtlinie 2006/118/EG zum Schutz des Grundwassers vor Verschmutzung und Verschlechterung und der Richtlinie 2008/105/EG über Umweltqualitätsnormen im Bereich der Wasserpolitik (Text von Bedeutung für den EWR)
Anhang II der Richtlinie 2006/118/EG wird wie folgt geändert:
1. In Teil A wird nach Absatz 1 folgender Absatz eingefügt:
2. In Teil B erhält Nummer 2 folgende Fassung:
3. In Teil C erhält der Titel folgende Fassung:
4. Folgender Teil wird angefügt:
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