Agrar- und Lebensmittelversorgungskette – unlautere Handelspraktiken in den Geschäftsbeziehungen zwischen Unternehmen
Vorwort/Präambel
(1) Zur Bekämpfung von Praktiken, die gröblich von der guten Handelspraxis abweichen, gegen das Gebot von Treu und Glauben und des redlichen Geschäftsverkehrs verstoßen und einem Handelspartner einseitig von einem anderen aufgezwungen werden, wird in dieser Richtlinie eine Mindestliste verbotener unlauterer Handelspraktiken in Beziehungen zwischen Käufern und Lieferanten in der Agrar- und Lebensmittelversorgungskette festgelegt, und es werden Mindestvorschriften für die Durchsetzung der Verbote und Regelungen für die Koordinierung zwischen den Durchsetzungsbehörden festgelegt.
(2) Diese Richtlinie gilt für bestimmte unlautere Handelspraktiken im Zusammenhang mit dem Verkauf von Agrar- und Lebensmittelerzeugnissen durch
a) Lieferanten, die einen Jahresumsatz von höchstens 2000000 EUR haben, an Käufer, die einen Jahresumsatz von mehr als 2000000 EUR haben;
b) Lieferanten, die einen Jahresumsatz von mehr als 2000000 EUR und höchstens 10000000 EUR haben, an Käufer, die einen Jahresumsatz von mehr als 10000000 Mio. EUR haben;
c) Lieferanten, die einen Jahresumsatz von mehr als 10000000 EUR und höchstens 50000000 EUR haben, an Käufer, die einen Jahresumsatz von mehr als 50000000 EUR haben;
d) Lieferanten, die einen Jahresumsatz von mehr als 50000000 EUR und höchstens 150000000 EUR haben, an Käufer, die einen Jahresumsatz von mehr als 150000000 EUR haben;
e) Lieferanten, die einen Jahresumsatz von mehr als 150000000 EUR und höchstens 350000000 EUR haben, an Käufer, die einen Jahresumsatz von mehr als 350000000 EUR haben.
Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36).
350000000
Die vorliegende Richtlinie gilt für Verkäufe, bei denen entweder der Lieferant oder der Käufer oder beide in der Union niedergelassen sind.
Die vorliegende Richtlinie gilt auch für Dienstleistungen, die der Käufer für den Lieferanten erbringt, soweit diese Dienstleistungen in Artikel 3 ausdrücklich genannt werden.
Die vorliegende Richtlinie gilt nicht für Vereinbarungen zwischen Lieferanten und Verbrauchern.
(3) Diese Richtlinie gilt für Liefervereinbarungen, die nach dem Tag geschlossen werden, ab dem die Maßnahmen zur Umsetzung dieser Richtlinie gemäß Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 2 gelten.
(4) Liefervereinbarungen, die vor dem in Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Tag der Veröffentlichung der Maßnahmen zur Umsetzung dieser Richtlinie geschlossen werden, werden innerhalb von zwölf Monaten nach dem genannten Tag der Veröffentlichung mit dieser Richtlinie in Einklang gebracht.
Im Sinne dieser Richtlinie gelten folgende Begriffsbestimmungen:
1.
Erzeugnisse, die in Anhang I AEUV aufgeführt sind, sowie Erzeugnisse, die nicht in dem genannten Anhang aufgeführt sind, jedoch aus dort aufgeführten Erzeugnissen zur Verwendung als Lebensmittel verarbeitet wurden;
2.
3.
nationale, regionale oder lokale Behörden, die Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder Verbände, die aus einer oder mehreren dieser Behörden oder einer oder mehreren dieser Einrichtungen des öffentlichen Rechts bestehen;
4.
5.
Agrar- und Lebensmittelerzeugnisse, bei denen aufgrund ihrer Beschaffenheit oder auf ihrer Stufe der Verarbeitung davon auszugehen ist, dass sie innerhalb von 30 Tagen nach der Ernte, der Erzeugung oder der Verarbeitung nicht mehr zum Verkauf geeignet sind.
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass mindestens alle folgenden unlauteren Handelspraktiken verboten sind:
a) Der Käufer bezahlt den Lieferanten,
b) Der Käufer storniert die Bestellung verderblicher Agrar- und Lebensmittelerzeugnisse so kurzfristig, dass von einem Lieferanten nach vernünftigem Ermessen nicht erwartet werden kann, dass er eine alternative Vermarktungs- oder Verwendungsmöglichkeit für diese Erzeugnisse findet; eine Stornierungsfrist von weniger als 30 Tagen gilt in jedem Fall als kurzfristig in hinreichend begründeten Fällen und für spezifische Sektoren können die Mitgliedstaaten eine kürzere Frist als 30 Tage festsetzen.
c) Der Käufer ändert einseitig die Bedingungen einer Liefervereinbarung für Agrar- und Lebensmittelerzeugnisse in Bezug auf Häufigkeit, Methode, Ort, Zeitpunkt oder Umfang der Lieferung von Agrar- und Lebensmittelerzeugnissen, Qualitätsstandards, Zahlungsbedingungen oder Preise oder im Hinblick auf die Erbringung von Dienstleistungen, soweit diese in Absatz 2 ausdrücklich genannt werden.
d) Der Käufer verlangt vom Lieferanten Zahlungen, die nicht im Zusammenhang mit dem Verkauf von Agrar- und Lebensmittelerzeugnissen des Lieferanten stehen.
e) Der Käufer verlangt vom Lieferanten, dass dieser für die Qualitätsminderung oder den Verlust von Agrar- und Lebensmittelerzeugnissen oder beides bezahlt, die in den Räumlichkeiten des Käufers auftreten oder nachdem der Besitz auf den Käufer übergegangen ist, wenn die Qualitätsminderung oder der Verlust nicht durch Fahrlässigkeit oder Verschulden des Lieferanten verursacht werden.
f) Der Käufer verweigert die schriftliche Bestätigung der Bedingungen einer Liefervereinbarung zwischen dem Käufer und dem Lieferanten, für die der Lieferant eine schriftliche Bestätigung verlangt hat; dies gilt nicht, wenn die Liefervereinbarung sich auf Erzeugnisse bezieht, die von einem Mitglied einer Erzeugerorganisation einschließlich einer Genossenschaft an die Erzeugerorganisation, der der Lieferant angehört, geliefert werden sollen, wenn die Satzung dieser Erzeugerorganisation oder die sich aus dieser Satzung ergebenden oder darin vorgesehenen Regeln und Beschlüsse Bestimmungen enthalten, mit denen eine ähnliche Wirkung erzielt wird wie mit den Bedingungen der Liefervereinbarung.
g) Der Käufer erwirbt oder nutzt Geschäftsgeheimnisse des Lieferanten rechtswidrig im Sinne der Richtlinie (EU) 2016/943 des Europäischen Parlaments und des Rates oder legt diese rechtswidrig im Sinne der genannten Richtlinie offen.
h) Der Käufer droht dem Lieferanten Vergeltungsmaßnahmen kommerzieller Art an oder ergreift gegen ihn derartige Maßnahmen, wenn der Lieferant seine vertraglichen oder gesetzlichen Rechte geltend macht, auch indem er bei den Durchsetzungsbehörden Beschwerde einreicht oder bei einer Ermittlung mit den Durchsetzungsbehörden zusammenarbeitet.
i) Der Käufer verlangt vom Lieferanten eine Entschädigung für die Kosten der Bearbeitung von Kundenbeschwerden im Zusammenhang mit dem Verkauf der Erzeugnisse des Lieferanten, obwohl weder fahrlässig noch vorsätzlich ein Verschulden des Lieferanten vorliegt.
Das Verbot gemäß Unterabsatz 1Buchstabe a gilt unbeschadet
der Folgen von Zahlungsverzug und der Rechtsbehelfe gemäß der Richtlinie 2011/7/EU, die — abweichend von den in der genannten Richtlinie festgelegten Zahlungsfristen — auf Grundlage der in der vorliegenden Richtlinie festgelegten Zahlungsfristen gelten;
der Möglichkeit eines Käufers oder Lieferanten, eine Wertaufteilungsklausel gemäß Artikel 172a der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 zu vereinbaren.
Das Verbot gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe a gilt nicht für Zahlungen
eines Käufers an einen Lieferanten, wenn diese Zahlungen im Rahmen des Schulprogramms gemäß Artikel 23 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 geleistet werden;
von öffentlichen Einrichtungen, die Gesundheitsdienste im Sinne des Artikels 4 Absatz 4 Buchstabe b der Richtlinie 2011/7/EU anbieten;
im Rahmen von Liefervereinbarungen zwischen Lieferanten von Trauben und Most für die Weinerzeugung und deren unmittelbaren Käufern, soferni)die spezifischen Zahlungsbedingungen für Verkäufe in den Musterverträgen enthalten sind, die gemäß Artikel 164 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 vor dem 1. Januar 2019 von dem betreffenden Mitgliedstaat verbindlich vorgeschrieben wurden, und diese Ausdehnung der Musterverträge vom Mitgliedstaat ab dem genannten Tag ohne wesentliche Änderungen der Zahlungsbedingungen zum Nachteil von Lieferanten von Trauben oder Most erneuert wird undii)die Liefervereinbarungen zwischen Lieferanten von Trauben oder Most für die Weinerzeugung und deren unmittelbaren Käufern mehrjährige Verträge sind oder zu mehrjährigen Verträgen werden.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass mindestens alle folgenden Handelspraktiken verboten sind, es sei denn, diese sind zuvor klar und eindeutig in der Liefervereinbarung oder in einer Folgevereinbarung zwischen dem Lieferanten und dem Käufer vereinbart worden:
a) Der Käufer schickt nicht verkaufte Agrar- und Lebensmittelerzeugnisse an den Lieferanten zurück, ohne für diese nicht verkauften Erzeugnisse oder für die Beseitigung dieser Erzeugnisse oder für beides zu bezahlen.
b) Vom Lieferanten wird eine Zahlung dafür verlangt, dass seine Agrar- und Lebensmittelerzeugnisse gelagert, zum Verkauf angeboten, gelistet oder auf dem Markt bereitgestellt werden.
c) Der Käufer verlangt vom Lieferanten, dass dieser die gesamten Kosten oder einen Teil davon für Preisnachlässe bei Agrar- und Lebensmittelerzeugnissen, die der Käufer im Rahmen einer Verkaufsaktion verkauft, trägt.
d) Der Käufer verlangt vom Lieferanten, dass dieser für die Werbung für Agrar- und Lebensmittelerzeugnisse durch den Käufer zahlt.
e) Der Käufer verlangt vom Lieferanten, dass dieser für die Vermarktung von Agrar- und Lebensmittelerzeugnissen durch den Käufer zahlt.
f) Der Käufer verlangt vom Lieferanten eine Zahlung für das Personal für die Einrichtung der Räumlichkeiten, in denen die Erzeugnisse des Lieferanten verkauft werden.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in Unterabsatz 1 Buchstabe c genannte Handelspraxis verboten ist, außer in den Fällen, in denen der Käufer eine Verkaufsaktion veranlasst, vor deren Beginn der Käufer mitteilt, in welchem Zeitraum die Aktion laufen wird und welche Menge an Agrar- und Lebensmittelerzeugnissen voraussichtlich zu dem niedrigeren Preis bestellt wird.
(3) Verlangt der Käufer in den in Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstaben b, c, d, e oder f genannten Fällen eine Zahlung, so muss der Käufer dem Lieferanten auf dessen Verlangen — je nach Sachlage — eine Schätzung der Zahlungen je Einheit oder der Zahlungen insgesamt in schriftlicher Form und in den in Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstaben b, d, e oder f genannten Fällen auch eine Kostenschätzung sowie die Grundlage für diese Schätzung in schriftlicher Form vorlegen.
(4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass es sich bei den in den Absätzen 1 und 2 festgelegten Verboten um übergeordnete zwingende Bestimmungen handelt, die auf alle in den Anwendungsbereich dieser Verbote fallenden Situationen anwendbar sind, unabhängig davon, welche rechtlichen Bestimmungen sonst für die Liefervereinbarung zwischen den Vertragsparteien gelten.
(1) Jeder Mitgliedstaat benennt eine oder mehrere Behörden zur Durchsetzung der in Artikel 3 festgelegten Verbote auf nationaler Ebene („Durchsetzungsbehörde“), und unterrichtet die Kommission über diese Benennung.
(2) Benennt ein Mitgliedstaat mehr als eine Durchsetzungsbehörde in seinem Hoheitsgebiet, so benennt er eine zentrale Kontaktstelle sowohl für die Zusammenarbeit zwischen den Durchsetzungsbehörden als auch für die Zusammenarbeit mit der Kommission.
(1) Der Lieferant kann Beschwerden bei der Durchsetzungsbehörde des Mitgliedstaats, in dem er niedergelassen ist, oder bei der Durchsetzungsbehörde des Mitgliedstaats einreichen, in dem der Käufer niedergelassen ist, der im Verdacht steht, an einer verbotenen Handelspraktik beteiligt zu sein. Die Durchsetzungsbehörde, an welche die Beschwerde gerichtet ist, ist für die Durchsetzung der in Artikel 3 festgelegten Verbote zuständig.
(2) Erzeugerorganisationen, andere Lieferantenorganisationen und Vereinigungen solcher Organisationen, haben das Recht, auf Antrag eines oder mehrerer ihrer Mitglieder oder gegebenenfalls auf Antrag eines oder mehrerer Mitglieder ihrer Mitgliedsorganisationen eine Beschwerde einzureichen, wenn diese Mitglieder der Auffassung sind, dass sie einer verbotenen Handelspraktik ausgesetzt sind. Andere Organisationen, die ein berechtigtes Interesse daran haben, Lieferanten zu vertreten, haben das Recht, auf Ersuchen eines Lieferanten und im Interesse dieses Lieferanten eine Beschwerde einzureichen, vorausgesetzt, diese Organisationen sind unabhängige juristische Personen, die mit ihrer Tätigkeit keinen Erwerbszweck verfolgen.
(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Durchsetzungsbehörde auf Antrag des Beschwerdeführers die erforderlichen Maßnahmen trifft, um die Identität des Beschwerdeführers oder der Mitglieder oder Lieferanten gemäß Absatz 2 sowie aller sonstigen Informationen, deren Offenlegung nach Ansicht des Beschwerdeführers den Interessen des Beschwerdeführers oder der Mitglieder oder Lieferanten schaden würde, angemessen zu schützen. Der Beschwerdeführer muss alle Informationen angeben, für die er eine vertrauliche Behandlung beantragt.
(4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Durchsetzungsbehörde, bei der die Beschwerde eingeht, dem Beschwerdeführer innerhalb einer angemessenen Frist nach dem Eingang der Beschwerde mitteilt, wie sie mit der Beschwerde zu verfahren gedenkt.
(5) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass eine Durchsetzungsbehörde, die der Auffassung ist, dass keine ausreichenden Gründe vorliegen, um einer Beschwerde nachzugehen, dem Beschwerdeführer die Gründe hierfür innerhalb einer angemessenen Frist nach dem Eingang der Beschwerde mitteilt.
(6) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass eine Durchsetzungsbehörde, die der Auffassung ist, dass ausreichend Gründe vorliegen, um einer Beschwerde nachzugehen, innerhalb einer angemessenen Frist eine Untersuchung einleitet, durchführt und abschließt.
(7) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass eine Durchsetzungsbehörde, die feststellt, dass ein Käufer gegen die in Artikel 3 genannten Verbote verstoßen hat, vom Käufer verlangt, die verbotene Handelspraktik einzustellen.
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass jede ihrer Durchsetzungsbehörden über die Ressourcen und das Fachwissen verfügt, die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich sind, und übertragen ihr folgende Befugnisse:
a) die Befugnis, Untersuchungen auf eigene Initiative oder aufgrund einer Beschwerde einzuleiten und durchzuführen;
b) die Befugnis, von Käufern und Lieferanten zu verlangen, alle zur Durchführung von Untersuchungen im Zusammenhang mit den verbotenen Handelspraktiken erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen;
c) die Befugnis, im Rahmen ihrer Untersuchungen im Einklang mit den nationalen Vorschriften und Verfahren unangekündigte Nachprüfungen vor Ort durchzuführen;
d) die Befugnis, Entscheidungen zu treffen, mit denen festgestellt wird, dass ein Verstoß gegen die in Artikel 3 festgelegten Verbote vorliegt, und vom Käufer verlangt wird, die verbotene Handelspraktik einzustellen; die Behörde kann von einer solchen Entscheidung absehen, wenn dadurch die Identität eines Beschwerdeführers oder sonstige Informationen bekannt werden könnten, deren Offenlegung nach Ansicht des Beschwerdeführers seinen Interessen schadet, und sofern der Beschwerdeführer diese Informationen gemäß Artikel 5 Absatz 3 angegeben hat;
e) die Befugnis, im Einklang mit den nationalen Vorschriften und Verfahren gegen den Urheber des Verstoßes Maßnahmen zur Verhängung von Geldbußen und anderen ebenso wirksamen Sanktionen, einschließlich einstweiliger Verfügungen, zu verhängen oder diesbezügliche Verfahren zu veranlassen;
f) die Befugnis, ihre gemäß den Buchstaben d und e getroffenen Entscheidungen regelmäßig zu veröffentlichen.
Die Sanktionen gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe e müssen unter Berücksichtigung von Art, Dauer, wiederholtem Auftreten und Schwere des Verstoßes wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Ausübung der in Absatz 1 genannten Befugnisse angemessenen Garantien der Rechte der Verteidigung gemäß den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union unterliegt, auch wenn der Beschwerdeführer gemäß Artikel 5 Absatz 3 die vertrauliche Behandlung der Informationen beantragt.
Unbeschadet des Rechts der Lieferanten, gemäß Artikel 5 eine Beschwerde einzureichen, und der Befugnisse der Durchsetzungsbehörden gemäß Artikel 6 können die Mitgliedstaaten die freiwillige Nutzung wirksamer und unabhängiger Streitbeilegungsverfahren, etwa Mediation, zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Lieferanten und Käufern in Bezug auf den Einsatz unlauterer Handelspraktiken durch den Käufer unterstützen.
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Durchsetzungsbehörden miteinander und mit der Kommission wirksam zusammenarbeiten und dass sie einander bei Untersuchungen mit grenzüberschreitender Dimension Amtshilfe leisten.
(2) Die Durchsetzungsbehörden treffen sich mindestens einmal jährlich, um über die Anwendung dieser Richtlinie auf der Grundlage der in Artikel 10 Absatz 2 genannten Jahresberichte zu beraten. Die Durchsetzungsbehörden beraten über bewährte Verfahren, neue Fälle und neue Entwicklungen auf dem Gebiet der unlauteren Handelspraktiken in der Agrar- und Lebensmittelversorgungskette und tauschen Informationen aus, insbesondere über die Durchführungsmaßnahmen, die sie im Einklang mit dieser Richtlinie erlassen haben, und darüber, wie sie diese durchsetzen. Die Durchsetzungsbehörden können Empfehlungen annehmen, um die einheitliche Anwendung dieser Richtlinie zu fördern und die Durchsetzung zu verbessern. Die Kommission unterstützt die Durchführung dieser Treffen.
(3) Die Kommission erstellt und verwaltet eine Website, welche, insbesondere im Zusammenhang mit den jährlichen Treffen, den Austausch von Informationen zwischen den Durchsetzungsbehörden und der Kommission ermöglicht. Die Kommission erstellt eine öffentliche Website mit den Kontaktangaben der benannten Durchsetzungsbehörden und mit Links zu Websites der nationalen Durchsetzungsbehörden oder anderen Behörden der Mitgliedstaaten, auf denen Informationen über die Maßnahmen zur Umsetzung dieser Richtlinie im Sinne des Artikels 13 Absatz 1 enthalten sind.
(1) Zur Sicherstellung eines höheren Schutzniveaus können die Mitgliedstaaten strengere als die in dieser Richtlinie vorgesehenen Vorschriften zur Bekämpfung unlauterer Handelspraktiken beibehalten oder einführen, sofern diese nationalen Vorschriften mit den Regeln für das Funktionieren des Binnenmarkts vereinbar sind.
(2) Diese Richtlinie gilt unbeschadet der nationalen Vorschriften zur Bekämpfung unlauterer Handelspraktiken, die nicht in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen, sofern diese Vorschriften mit den Vorschriften über das Funktionieren des Binnenmarkts vereinbar sind.
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre Durchsetzungsbehörden einen Jahresbericht über ihre in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallenden Tätigkeiten veröffentlichen, in dem unter anderem die Zahl der im Vorjahr eingegangenen Beschwerden und der im Vorjahr eingeleiteten bzw. abgeschlossenen Untersuchungen angegeben ist. In diesen Bericht sind für jede abgeschlossene Untersuchung vorbehaltlich der in Artikel 5 Absatz 3 festgelegten Vertraulichkeitsverpflichtungen eine zusammenfassende Beschreibung des Sachverhalts, das Ergebnis der Untersuchung und gegebenenfalls die getroffene Entscheidung aufzunehmen.
(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis zum 15. März jedes Jahres einen Bericht über unlautere Handelspraktiken in den Geschäftsbeziehungen zwischen Unternehmen in der Agrar- und Lebensmittelversorgungskette. Dieser Bericht muss insbesondere alle relevanten Angaben dazu enthalten, wie die Vorschriften im Rahmen dieser Richtlinie in dem betreffenden Mitgliedstaat im Vorjahr angewandt und durchgesetzt wurden.
(3) Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, in denen Folgendes festgelegt wird:
a) Vorschriften über die Informationen, die für die Anwendung des Absatzes 2 erforderlich sind;
b) Regelungen für die Verwaltung der Informationen, welche die Mitgliedstaaten der Kommission zu übermitteln haben, sowie Bestimmungen zu Inhalt und Form dieser Informationen;
c) Regelungen für die Übermittlung oder Bereitstellung von Informationen und Dokumenten an bzw. für die Mitgliedstaaten, internationale Organisationen, die zuständigen Behörden in Drittländern oder die Öffentlichkeit vorbehaltlich des Schutzes personenbezogener Daten und der berechtigten Interessen von landwirtschaftlichen Erzeugern und Unternehmen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse.
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 11 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
(1) Die Kommission wird von dem gemäß Artikel 229 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 eingesetzten Ausschuss für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(1) Bis 1. November 2025 führt die Kommission die erste Bewertung dieser Richtlinie durch und legt dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen einen Bericht über die wichtigsten Erkenntnisse dieser Bewertung vor. Dieser Bericht wird gegebenenfalls von Gesetzgebungsvorschlägen begleitet.
(2) Im Rahmen dieser Bewertung wird mindestens Folgendes bewertet:
a) die Wirksamkeit der auf nationaler Ebene mit dem Ziel der Bekämpfung unlauterer Handelspraktiken in der Agrar- und Lebensmittelversorgungskette durchgeführten Maßnahmen und
b) die Wirksamkeit der Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Durchsetzungsbehörden, und es werden in der Bewertung gegebenenfalls Möglichkeiten angegeben, wie diese Zusammenarbeit verbessert werden kann.
(3) Die Kommission stützt den in Absatz 1 genannten Bericht auf die in Artikel 10 Absatz 2 genannten Jahresberichte. Falls erforderlich fordert die Kommission von den Mitgliedstaaten zusätzliche Angaben an, einschließlich Angaben zur Wirksamkeit der auf nationaler Ebene durchgeführten Maßnahmen und zur Wirksamkeit der Zusammenarbeit und der gegenseitigen Amtshilfe.
(4) Bis 1. November 2021 legt die Kommission dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss sowie dem Ausschuss der Regionen einen Zwischenbericht über den Stand der Umsetzung und Durchführung dieser Richtlinie vor.
(1) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis 1. Mai 2021 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Maßnahmen mit.
Sie wenden diese Maßnahmen spätestens am 1. November 2021 an.
Bei Erlass dieser Maßnahmen nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf die vorliegende Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Vorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Amtsblatt der Europäischen Union
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.