Artikel 11 Ausschussverfahren — Agrar- und Lebensmittelversorgungskette – unlautere Handelspraktiken in den Geschäftsbeziehungen zwischen Unternehmen
Rückverweise
(1) Die Kommission wird von dem gemäß Artikel 229 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 eingesetzten Ausschuss für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
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