Artikel 7 Alternative Streitbeilegung — Agrar- und Lebensmittelversorgungskette – unlautere Handelspraktiken in den Geschäftsbeziehungen zwischen Unternehmen
Rückverweise
Unbeschadet des Rechts der Lieferanten, gemäß Artikel 5 eine Beschwerde einzureichen, und der Befugnisse der Durchsetzungsbehörden gemäß Artikel 6 können die Mitgliedstaaten die freiwillige Nutzung wirksamer und unabhängiger Streitbeilegungsverfahren, etwa Mediation, zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Lieferanten und Käufern in Bezug auf den Einsatz unlauterer Handelspraktiken durch den Käufer unterstützen.
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