Durchführungsrichtlinie 2014/96/EU der Kommission vom 15. Oktober 2014 in Bezug auf die Anforderungen an Etikettierung, Plombierung und Verpackung von Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten zur Fruchterzeugung, die in den Geltungsbereich der Richtlinie 2008/90/EG fallen
Anforderungen in Bezug auf Etikettierung, Plombierung und Verpackung
Art. 2Etikett für Vorstufenmaterial, Basismaterial und zertifiziertes Material
Art. 3Begleitdokument für Vorstufenmaterial, Basismaterial und zertifiziertes Material
Art. 4Anforderungen an Plombierung und Verpackung von Vorstufenmaterial, Basismaterial und zertifiziertem Material
Art. 5Vom Versorger bereitgestelltes Dokument für CAC-Material
Art. 6Umsetzung
Art. 7Überprüfungsklausel
Art. 8Inkrafttreten
Art. 9Adressaten
Vorwort/Präambel
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständige amtliche Stelle für Vorstufenmaterial, Basismaterial und zertifiziertes Material ein Etikett bereitstellt, das den Anforderungen der Absätze 2 bis 5 genügt, und an den Pflanzen oder Pflanzenteilen anbringt, die als Vermehrungsmaterial oder Obstpflanzen in Verkehr gebracht werden sollen. Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass die zuständige amtliche Stelle dem Versorger gestatten kann, das Etikett unter ihrer Aufsicht bereitzustellen und anzubringen. Die Gestaltung des Etiketts wird von der zuständigen amtlichen Stelle gemäß den Absätzen 2, 3 und 4 festgelegt.
Vermehrungsmaterial oder Obstpflanzen ein und derselben Partie können mit einem einzigen Etikett in Verkehr gebracht werden, sofern das Material oder die Pflanzen zum selben Paket, Bündel oder Behälter gehören und das Etikett gemäß Absatz 5 Unterabsatz 2 angebracht wird.
Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass Obstpflanzen, die mindestens ein Jahr alt sind, einzeln zu etikettieren sind. In diesem Fall kann die Etikettierung auf dem Feld vor dem Ausgraben oder währenddessen oder später erfolgen. Werden die Etiketten später angebracht, so müssen die Pflanzen ein und derselben Partie zusammen ausgegraben und getrennt von anderen Partien in gekennzeichneten Behältern aufbewahrt werden, bis diese Pflanzen etikettiert sind.
(2) Das Etikett muss folgende Angaben enthalten:
a) den Hinweis „EU-Rechtsvorschriften und -Normen“;
b) Mitgliedstaat, der das Etikett angebracht hat, oder entsprechender Code;
c) zuständige amtliche Stelle oder entsprechender Code;
d) Name des Versorgers oder seine Registernummer/sein von der zuständigen amtlichen Stelle ausgestellter Code;
e) Bezugsnummer des Pakets oder Bündels, laufende Nummer, Wochennummer oder Chargennummer;
(1) Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass die zuständige amtliche Stelle oder der betreffende Versorger für Partien mit unterschiedlichen Sorten bzw. Typen von Vorstufenmaterial, Basismaterial oder zertifiziertem Material, die zusammen in Verkehr gebracht werden sollen, unter Aufsicht dieser Stelle ein Begleitdokument zur Ergänzung des Etiketts gemäß Artikel 2 bereitstellen kann.
(2) Das Begleitdokument muss die folgenden Anforderungen erfüllen:
a) Es enthält die Angaben gemäß Artikel 2 Absatz 2 und dem entsprechenden Etikett;
b) es ist in einer Amtssprache der Union abgefasst;
c) es wird mindestens in doppelter Ausfertigung (Versorger und Empfänger) ausgestellt;
d) es begleitet das Material vom Sitz des Versorgers zum Sitz des Empfängers;
e) es enthält Name und Anschrift des Empfängers;
f) es ist mit einem Ausstellungsdatum versehen;
g) es enthält gegebenenfalls zusätzliche Angaben zu den betreffenden Partien.
(3) Stimmen die Angaben im Begleitdokument nicht mit den Angaben auf dem Etikett gemäß Artikel 2 überein, so gelten die Angaben auf diesem Etikett.
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass bei Inverkehrbringen von Vorstufenmaterial, Basismaterial oder zertifiziertem Material in Partien von zwei oder mehr Pflanzen oder Pflanzenteilen diese Partien ausreichend homogen sind.
Pflanzen oder Pflanzenteile, die solche Partien bilden, müssen den Anforderungen von Buchstabe a oder b genügen:
a) die Pflanzen oder Pflanzenteile befinden sich in einem gemäß Absatz 2 plombierten Paket oder Behälter; oder
b) die Pflanzen oder Pflanzenteile bilden ein Bündel, das gemäß Absatz 2 plombiert ist.
(2) Für die Zwecke dieser Richtlinie bedeutet „Plombierung“ bei einem Paket oder Behälter: sie werden so verschlossen, dass sie nicht geöffnet werden können, ohne dass das Verschlusssystem beschädigt wird; bei einem Bündel: es ist so zusammengebunden, dass die Pflanzen oder Pflanzenteile, die das Bündel bilden, nicht getrennt werden können, ohne dass die Verschnürung beschädigt wird. Das Paket, der Behälter oder das Bündel wird so etikettiert, dass es/er durch die Entfernung des Etiketts ungültig wird.
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass CAC-Material mit einem vom Versorger bereitgestellten Dokument in Verkehr gebracht wird, das den Absätzen 2 und 3 entspricht.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das vom Versorger bereitgestellte Dokument nicht dem Etikett gemäß Artikel 2 und nicht dem Begleitdokument gemäß Artikel 3 ähnelt, damit jegliche Verwechslung des vom Versorger bereitgestellten Dokuments mit den beiden genannten Dokumenten ausgeschlossen ist.
(2) Das vom Versorger bereitgestellte Dokument muss die folgenden Mindestangaben enthalten:
a) den Hinweis „EU-Rechtsvorschriften und -Normen“;
b) Mitgliedstaat, in dem das vom Versorger bereitgestellte Dokument bereitgestellt wurde, oder entsprechender Code;
c) zuständige amtliche Stelle oder entsprechender Code;
d) Name des Versorgers oder seine Registernummer/sein von der zuständigen amtlichen Stelle ausgestellter Code;
e) laufende Nummer, Wochennummer oder Chargennummer;
f) botanischer Name;
g) CAC-Material;
h) Bezeichnung der Sorte und gegebenenfalls des Klons. Bei Unterlagen, die keiner Sorte angehören, den Namen der betreffenden Art oder der interspezifischen Hybride. Bei veredelten Obstpflanzen sind diese Angaben für die Unterlage und das Edelreis zu machen. Bei Sorten, für die die Entscheidung über einen Antrag auf amtliche Registrierung oder auf Erteilung eines Sortenschutzrechts noch aussteht, sind folgende Angaben zu machen: „vorgeschlagene Bezeichnung“ und „Entscheidung über Antrag noch ausstehend“;
(1) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens am 31. Dezember 2016 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit.
Sie wenden diese Rechtsvorschriften ab dem 1. Januar 2017 an.
Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf die vorliegende Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Vorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Die Kommission überprüft Artikel 2 Absatz 4 bis zum 1. Januar 2019.
Amtsblatt der Europäischen Union
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Vermehrungsmaterial von Obstarten (im Folgenden „Vermehrungsmaterial“), das amtlich zertifiziert ist als Vorstufenmaterial, Basismaterial oder zertifiziertes Material, sowie Pflanzen von Obstarten zur Fruchterzeugung (im Folgenden „Obstpflanzen“), die amtlich zertifiziert sind als zertifiziertes Material, nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn sie den Anforderungen in Bezug auf Etikettierung, Plombierung und Verpackung gemäß den Artikeln 2 und 4 genügen. Gegebenenfalls kann ein Begleitdokument gemäß Artikel 3 das Etikett ergänzen.
Conformitas Agraria Communitatis
g) Kategorie und bei Basismaterial auch die Generationsnummer;
h) Bezeichnung der Sorte und gegebenenfalls des Klons. Bei Unterlagen, die keiner Sorte angehören, den Namen der betreffenden Art oder der interspezifischen Hybride. Bei veredelten Obstpflanzen sind diese Angaben für die Unterlage und das Edelreis zu machen. Bei Sorten, für die die Entscheidung über einen Antrag auf amtliche Registrierung oder auf Erteilung eines Sortenschutzrechts noch aussteht, sind folgende Angaben zu machen: „vorgeschlagene Bezeichnung“ und „Entscheidung über Antrag noch ausstehend“;
i) gegebenenfalls die Angabe „Sorte mit amtlich anerkannter Beschreibung“;
j) Menge;
k) Erzeugungsland und entsprechender Code, wenn dieses nicht der Mitgliedstaat ist, in dem das Etikett angebracht wurde;
l) Ausstellungsjahr;
m) falls das Originaletikett durch ein anderes ersetzt wird: das Ausstellungsjahr des Originaletiketts.
(3) Das Etikett muss deutlich sichtbar, lesbar und unverwischbar in einer Amtssprache der Union gedruckt sein.
(4) Wird in Bezug auf eine Kategorie Pflanzen oder Pflanzenteile ein farbiges Etikett verwendet, so muss das Etikett folgende Farbe tragen:
a) weiß mit diagonalem violettem Streifen für Vorstufenmaterial;
b) weiß für Basismaterial;
c) blau für zertifiziertes Material.
(5) Das Etikett ist an den Pflanzen oder Pflanzenteilen anzubringen, die als Vermehrungsmaterial oder Obstpflanzen in Verkehr gebracht werden sollen. Sollen solche Pflanzen oder Pflanzenteile in einem Paket, Bündel oder Behälter in Verkehr gebracht werden, so ist das Etikett an diesem Paket, Bündel oder Behälter anzubringen.
Werden Vermehrungsmaterial oder Obstpflanzen gemäß Absatz 1 Unterabsatz 2 mit einem einzigen Etikett in Verkehr gebracht, so ist dieses Etikett an dem Paket, Bündel oder Behälter, das/der aus diesem Vermehrungsmaterial oder diesen Obstpflanzen besteht, anzubringen.
i) Menge;
j) Erzeugungsland und entsprechender Code, wenn dieses nicht der Mitgliedstaat ist, in dem das vom Versorger bereitgestellte Dokument bereitgestellt wurde;
k) Datum der Ausstellung des Dokuments.
(3) Das vom Versorger bereitgestellte Etikett muss deutlich sichtbar, lesbar und unverwischbar in einer Amtssprache der Union gedruckt sein.