Art. 1 Anforderungen in Bezug auf Etikettierung, Plombierung und Verpackung — Durchführungsrichtlinie 2014/96/EU der Kommission vom 15. Oktober 2014 in Bezug auf die Anforderungen an Etikettierung, Plombierung und Verpackung von Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten zur Fruchterzeugung, die in den Geltungsbereich der Richtlinie 2008/90/EG fallen
Rückverweise
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Vermehrungsmaterial von Obstarten (im Folgenden „Vermehrungsmaterial“), das amtlich zertifiziert ist als Vorstufenmaterial, Basismaterial oder zertifiziertes Material, sowie Pflanzen von Obstarten zur Fruchterzeugung (im Folgenden „Obstpflanzen“), die amtlich zertifiziert sind als zertifiziertes Material, nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn sie den Anforderungen in Bezug auf Etikettierung, Plombierung und Verpackung gemäß den Artikeln 2 und 4 genügen. Gegebenenfalls kann ein Begleitdokument gemäß Artikel 3 das Etikett ergänzen.
Conformitas Agraria Communitatis