Art. 5 Vom Versorger bereitgestelltes Dokument für CAC-Material — Durchführungsrichtlinie 2014/96/EU der Kommission vom 15. Oktober 2014 in Bezug auf die Anforderungen an Etikettierung, Plombierung und Verpackung von Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten zur Fruchterzeugung, die in den Geltungsbereich der Richtlinie 2008/90/EG fallen
Rückverweise
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass CAC-Material mit einem vom Versorger bereitgestellten Dokument in Verkehr gebracht wird, das den Absätzen 2 und 3 entspricht.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das vom Versorger bereitgestellte Dokument nicht dem Etikett gemäß Artikel 2 und nicht dem Begleitdokument gemäß Artikel 3 ähnelt, damit jegliche Verwechslung des vom Versorger bereitgestellten Dokuments mit den beiden genannten Dokumenten ausgeschlossen ist.
(2) Das vom Versorger bereitgestellte Dokument muss die folgenden Mindestangaben enthalten:
a) den Hinweis „EU-Rechtsvorschriften und -Normen“;
b) Mitgliedstaat, in dem das vom Versorger bereitgestellte Dokument bereitgestellt wurde, oder entsprechender Code;
c) zuständige amtliche Stelle oder entsprechender Code;
d) Name des Versorgers oder seine Registernummer/sein von der zuständigen amtlichen Stelle ausgestellter Code;
e) laufende Nummer, Wochennummer oder Chargennummer;
f) botanischer Name;
g) CAC-Material;
h) Bezeichnung der Sorte und gegebenenfalls des Klons. Bei Unterlagen, die keiner Sorte angehören, den Namen der betreffenden Art oder der interspezifischen Hybride. Bei veredelten Obstpflanzen sind diese Angaben für die Unterlage und das Edelreis zu machen. Bei Sorten, für die die Entscheidung über einen Antrag auf amtliche Registrierung oder auf Erteilung eines Sortenschutzrechts noch aussteht, sind folgende Angaben zu machen: „vorgeschlagene Bezeichnung“ und „Entscheidung über Antrag noch ausstehend“;
i) Menge;
j) Erzeugungsland und entsprechender Code, wenn dieses nicht der Mitgliedstaat ist, in dem das vom Versorger bereitgestellte Dokument bereitgestellt wurde;
k) Datum der Ausstellung des Dokuments.
(3) Das vom Versorger bereitgestellte Etikett muss deutlich sichtbar, lesbar und unverwischbar in einer Amtssprache der Union gedruckt sein.
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