Rückgabe von unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats verbrachten Kulturgütern
Vorwort/Präambel
Diese Richtlinie findet Anwendung auf die Rückgabe von Kulturgütern, die von einem Mitgliedstaat als „nationales Kulturgut“ im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 eingestuft oder definiert und unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats verbracht wurden.
Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck
1. „Kulturgut“ einen Gegenstand, der vor oder nach der unrechtmäßigen Verbringung aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats nach den nationalen Rechtsvorschriften oder Verwaltungsverfahren im Sinne des Artikels 36 AEUV von diesem Mitgliedstaat als „nationales Kulturgut von künstlerischem, geschichtlichem oder archäologischem Wert“ eingestuft oder definiert wurde;
2. „unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats verbracht“
3. „ersuchender Mitgliedstaat“ den Mitgliedstaat, aus dessen Hoheitsgebiet das Kulturgut unrechtmäßig verbracht wurde;
4. „ersuchter Mitgliedstaat“ den Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich ein Kulturgut befindet, das unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats verbracht wurde;
5. „Rückgabe“ die materielle Rückgabe des Kulturgutes in das Hoheitsgebiet des ersuchenden Mitgliedstaats;
6. „Eigenbesitzer“ die Person, die die tatsächliche Sachherrschaft über das Kulturgut für sich selbst ausübt;
7. „Fremdbesitzer“ die Person, die die tatsächliche Sachherrschaft über das Kulturgut für andere ausübt;
8. „öffentliche Sammlungen“ diejenigen Sammlungen, die nach der Rechtsordnung dieses Mitgliedstaats als öffentlich gelten, und die im Eigentum dieses Mitgliedstaats, einer lokalen oder einer regionalen Behörde innerhalb dieses Mitgliedstaats oder einer im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats gelegenen Einrichtung stehen, wobei dieser Mitgliedstaat oder eine lokale oder regionale Behörde entweder Eigentümer dieser Einrichtung ist oder sie zu einem beträchtlichen Teil finanziert.
Die unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats verbrachten Kulturgüter werden nach den in dieser Richtlinie vorgesehenen Verfahren und Bedingungen zurückgegeben.
Jeder Mitgliedstaat benennt eine oder mehrere zentrale Stellen, die die in dieser Richtlinie vorgesehenen Aufgaben wahrnehmen.
Die Mitgliedstaaten haben der Kommission die zentralen Stellen mitzuteilen, die sie gemäß diesem Artikel benennen.
Amtsblatt der Europäischen Union
Die zentralen Stellen der Mitgliedstaaten arbeiten zusammen und fördern eine Abstimmung zwischen den zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten. Diese erfüllen insbesondere folgende Aufgaben:
1. auf Antrag des ersuchenden Mitgliedstaats Nachforschungen nach einem bestimmten Kulturgut, das unrechtmäßig aus seinem Hoheitsgebiet verbracht wurde, und nach der Identität seines Eigenbesitzers und/oder Fremdbesitzers. Diesem Antrag sind alle erforderlichen Angaben, insbesondere über den tatsächlichen oder vermutlichen Ort der Belegenheit des Kulturgutes, zur Erleichterung der Nachforschungen beizufügen;
2. Unterrichtung der betroffenen Mitgliedstaaten im Fall des Auffindens eines Kulturgutes in ihrem Hoheitsgebiet, wenn begründeter Anlass für die Vermutung besteht, dass das Kulturgut unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats verbracht wurde;
3. Erleichterung der Überprüfung durch die zuständigen Behörden des ersuchenden Mitgliedstaats, ob der betreffende Gegenstand ein Kulturgut darstellt, sofern die Überprüfung innerhalb von sechs Monaten nach der Unterrichtung gemäß Nummer 2 erfolgt. Wird diese Überprüfung nicht innerhalb der festgelegten Frist durchgeführt, so sind die Nummern 4 und 5 nicht mehr anwendbar;
4. in Zusammenarbeit mit dem betroffenen Mitgliedstaat erforderlichenfalls Erlass der notwendigen Maßnahmen für die physische Erhaltung des Kulturgutes;
5. Erlass der erforderlichen vorläufigen Maßnahmen, um zu verhindern, dass das Kulturgut dem Rückgabeverfahren entzogen wird;
6. Wahrnehmung der Rolle eines Vermittlers zwischen dem Eigenbesitzer und/oder Fremdbesitzer und dem ersuchenden Mitgliedstaat in der Frage der Rückgabe. Zu diesem Zweck können die zuständigen Behörden des ersuchten Mitgliedstaats unbeschadet des Artikels 6 zunächst die Einleitung eines Schiedsverfahrens gemäß den nationalen Rechtsvorschriften des ersuchten Mitgliedstaats erleichtern, sofern der ersuchende Mitgliedstaat sowie der Eigenbesitzer oder Fremdbesitzer ihre förmliche Zustimmung erteilen.
Der ersuchende Mitgliedstaat kann gegen den Eigenbesitzer und ersatzweise gegen den Fremdbesitzer bei dem zuständigen Gericht des ersuchten Mitgliedstaats Klage auf Rückgabe eines Kulturgutes erheben, das sein Hoheitsgebiet unrechtmäßig verlassen hat.
Die Klage auf Rückgabe ist nur dann zulässig, wenn der Klageschrift Folgendes beigefügt ist:
a) ein Dokument mit der Beschreibung des Gutes, das Gegenstand der Klage ist, und der Erklärung, dass es sich dabei um ein Kulturgut handelt;
b) eine Erklärung der zuständigen Stellen des ersuchenden Mitgliedstaats, wonach das Kulturgut unrechtmäßig aus seinem Hoheitsgebiet verbracht wurde.
Die zuständige zentrale Stelle des ersuchenden Mitgliedstaats setzt die zuständige zentrale Stelle des ersuchten Mitgliedstaats unverzüglich von der Erhebung der Rückgabeklage in Bezug auf das betreffende Gut in Kenntnis.
Die zuständige zentrale Stelle des ersuchten Mitgliedstaats unterrichtet unverzüglich die zentrale Stelle der anderen Mitgliedstaaten.
Der Informationsaustausch erfolgt über das IMI im Einklang mit den rechtlichen Bestimmungen zum Schutz personenbezogener Daten und der Privatsphäre, unbeschadet der Möglichkeit der zuständigen zentralen Stellen, neben dem IMI auf andere Informationsmedien zurückzugreifen.
(1) Die Mitgliedstaaten sehen in ihren Rechtsvorschriften vor, dass der Rückgabeanspruch gemäß dieser Richtlinie drei Jahre nach dem Zeitpunkt erlischt, zu dem die zuständige zentrale Stelle des ersuchenden Mitgliedstaats von dem Ort der Belegenheit des Kulturgutes und der Identität seines Eigenbesitzers oder Fremdbesitzers Kenntnis erhält.
In jedem Fall erlischt der Rückgabeanspruch 30 Jahre nach dem Zeitpunkt, zu dem das Kulturgut unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet des ersuchenden Mitgliedstaats verbracht wurde.
Handelt es sich jedoch um Kulturgüter, die zu öffentlichen Sammlungen im Sinne des Artikels 2 Nummer 8 gehören, sowie um Kulturgüter, die im Bestandsverzeichnis kirchlicher oder anderer religiöser Einrichtungen in den Mitgliedstaaten aufgeführt sind, in denen sie nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften besonderen Schutzregelungen unterliegen, so erlischt der Rückgabeanspruch nach 75 Jahren; hiervon ausgenommen sind die Mitgliedstaaten, in denen der Rückgabeanspruch unverjährbar ist, sowie bilaterale Abkommen zwischen Mitgliedstaaten, in denen eine Verjährungsfrist von über 75 Jahren festgelegt ist.
(2) Die Rückgabeklage ist unzulässig, wenn das Verbringen des Kulturgutes aus dem Hoheitsgebiet des ersuchenden Mitgliedstaats zu dem Zeitpunkt, zu dem die Klage erhoben wird, nicht mehr unrechtmäßig ist.
Vorbehaltlich der Artikel 8 und 14 wird die Rückgabe des Kulturgutes von dem zuständigen Gericht angeordnet, wenn erwiesen ist, dass es sich dabei um ein Kulturgut im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 handelt und die Verbringung aus dem Hoheitsgebiet unrechtmäßig war.
Wird die Rückgabe angeordnet, so gewährt das zuständige Gericht des ersuchten Mitgliedstaats dem Eigenbesitzer eine dem jeweiligen Fall angemessene Entschädigung, sofern der Eigenbesitzer nachweist, dass er beim Erwerb des Kulturgutes mit der erforderlichen Sorgfalt vorgegangen ist.
Bei der Entscheidung, ob der Eigenbesitzer mit der erforderlichen Sorgfalt vorgegangen ist, werden alle Umstände des Erwerbs berücksichtigt, insbesondere die Unterlagen über die Herkunft des Kulturgutes, die nach dem Recht des ersuchenden Mitgliedstaats erforderlichen Ausfuhrgenehmigungen, die jeweiligen Eigenschaften der Beteiligten, der gezahlte Preis, die Einsichtnahme des Eigenbesitzers in die zugänglichen Verzeichnisse entwendeter Kulturgüter, alle einschlägigen Informationen, die er mit zumutbarem Aufwand hätte erhalten können, oder jeder andere Schritt, den eine vernünftige Person unter denselben Umständen unternommen hätte.
Im Fall einer Schenkung oder Erbschaft darf die Rechtsstellung des Eigenbesitzers nicht günstiger sein als die des Schenkers oder Erblassers.
Der ersuchende Mitgliedstaat hat die Entschädigung bei der Rückgabe zu zahlen.
Die Ausgaben, die sich aus dem Vollzug der Entscheidung ergeben, mit der die Rückgabe des Kulturgutes angeordnet wird, gehen zu Lasten des ersuchenden Mitgliedstaats. Gleiches gilt für die Kosten der Maßnahmen gemäß Artikel 5 Nummer 4.
Die Zahlung der angemessenen Entschädigung gemäß Artikel 10 und der Ausgaben gemäß Artikel 11 steht dem Recht des ersuchenden Mitgliedstaats nicht entgegen, die Erstattung dieser Beträge von den Personen zu fordern, die für die unrechtmäßige Verbringung des Kulturgutes aus seinem Hoheitsgebiet verantwortlich sind.
Die Frage des Eigentums an dem Kulturgut nach erfolgter Rückgabe bestimmt sich nach dem Recht des ersuchenden Mitgliedstaats.
Diese Richtlinie gilt nur in Fällen, in denen Kulturgüter ab dem 1. Januar 1993 unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats verbracht werden.
(1) Jeder Mitgliedstaat kann die in dieser Richtlinie vorgesehenen Regelungen auf die Rückgabe anderer als in Artikel 2 Absatz 1 definierter Kulturgüter anwenden.
(2) Jeder Mitgliedstaat kann die in dieser Richtlinie vorgesehene Regelung auf Anträge auf Rückgabe von Kulturgütern anwenden, die vor dem 1. Januar 1993 unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet anderer Mitgliedstaaten verbracht wurden.
Diese Richtlinie lässt zivil- oder strafrechtliche Maßnahmen unberührt, die dem ersuchenden Mitgliedstaat und/oder dem Eigentümer eines entwendeten Kulturgutes aufgrund der nationalen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten zur Verfügung stehen.
(1) Bis zum 18. Dezember 2015 und anschließend alle fünf Jahre übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission einen Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie.
(2) Alle fünf Jahre legt die Kommission dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss einen Bericht mit einer Bewertung der Anwendung und der Wirksamkeit dieser Richtlinie vor. Dieser Bericht kann erforderlichenfalls von geeigneten Vorschlägen begleitet sein.
Im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 wird folgende Nummer hinzugefügt:
„8. Richtlinie 2014/60/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über die Rückgabe von unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats verbrachten Kulturgütern sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 Artikel 5 und 7.
(1) Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um Artikel 2 Nummer 1, Artikel 5 Absatz 1 Nummer 3, Artikel 5 Absatz 2, Artikel 7 Absatz 3, Artikel 8 Absatz 1, Artikel 10 Absätze 1 und 2 und Artikel 17 Absatz 1 dieser Richtlinie bis zum 18. Dezember 2015 nachzukommen.
Sie übermitteln der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften.
Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf die vorliegende Richtlinie Bezug. In diese Vorschriften fügen sie die Erklärung ein, dass Bezugnahmen in den geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften auf die durch die vorliegende Richtlinie aufgehobene(n) Richtlinie(n) als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie gelten. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme und die Formulierung dieser Erklärung.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Die Richtlinie 93/7/EWG, in der Fassung der in Anhang I Teil A aufgeführten Richtlinien, wird unbeschadet der Verpflichtung der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang I Teil B genannten Fristen für die Umsetzung in nationales Recht mit Wirkung vom 19. Dezember 2015 aufgehoben.
Bezugnahmen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang II zu lesen.
Amtsblatt der Europäischen Union
Artikel 2 Nummern 2 bis 8, Artikel 3, Artikel 4, Artikel 5 Absatz 1 Nummern 1, 2 und 4 bis 6, Artikel 6, Artikel 7 Absätze 1 und 2, Artikel 8 Absatz 2, Artikel 9, Artikel 10 Absätze 3 und 4 sowie Artikel 11 bis 16 gelten ab dem 19. Dezember 2015.
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
| Richtlinie 93/7/EWG des Rates | (ABl. L 74 vom 27.3.1993, S. 74) |
| Richtlinie 96/100/EG des Europäischen Parlaments und des Rates | (ABl. L 60 vom 1.3.1997, S. 59) |
| Richtlinie 2001/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates | (ABl. L 187 vom 10.7.2001, S. 43) |
| Richtlinie | Umsetzungsfrist |
| 93/7/EWG | 15.12.1993 (15.3.1994 für Belgien, Deutschland und die Niederlande) |
| (96/100/EG) | 1.9.1997 |
| (2001/38/EG) | 31.12.2001 |
| Richtlinie 93/7/EWG | Vorliegende Richtlinie |
| — | Artikel 1 |
| Artikel 1 Nummer 1 erster Gedankenstrich | Artikel 2 Nummer 1 |
| Artikel 1 Nummer 1 zweiter Gedankenstrich einleitender Teil | — |
| Artikel 1 Nummer 1 zweiter Gedankenstrich erster Untergedankenstrich Satz 1 | — |
| Artikel 1 Nummer 1 zweiter Gedankenstrich erster Untergedankenstrich Satz 2 | Artikel 2 Nummer 8 |
| Artikel 1 Nummer 1 zweiter Gedankenstrich zweiter Untergedankenstrich | — |
| Artikel 1 Nummer 2 erster Gedankenstrich | Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe a |
| Artikel 1 Nummer 2 zweiter Gedankenstrich | Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe b |
| Artikel 1 Nummern 3 bis 7 | Artikel 2 Nummern 3 bis 7 |
| Artikel 2 | Artikel 3 |
| Artikel 3 | Artikel 4 |
| Artikel 4 einleitender Teil | Artikel 5 Absatz 1 einleitender Teil |
| Artikel 4 Nummern 1 und 2 | Artikel 5 Absatz 1 Nummern 1 und 2 |
| Artikel 4 Nummer 3 | Artikel 5 Absatz 1 Nummer 3 |
| Artikel 4 Nummern 4 bis 6 | Artikel 5 Absatz 1 Nummern 4 bis 6 |
| — | Artikel 5 Absatz 2 |
| Artikel 5 Absatz 1 | Artikel 6 Absatz 1 |
| Artikel 5 Absatz 2 erster Gedankenstrich | Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a |
Im Hinblick auf die Zusammenarbeit und die Abstimmung untereinander nutzen die zentralen Stellen der Mitgliedstaaten ein auf Kulturgüter abgestimmtes spezifisches Modul des mit der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 eingeführten Binnenmarktinformationssystems („IMI“). Sie können das IMI auch für die Verbreitung einschlägiger fallbezogener Informationen über Kulturgüter, die gestohlen oder unrechtmäßig aus ihrem Hoheitsgebiet verbracht wurden, nutzen. Die Mitgliedstaaten entscheiden, ob auch die sonstigen zuständigen Stellen das IMI für die Zwecke der vorliegenden Richtlinie nutzen.
| Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b |
| Artikel 6 Absatz 1 | Artikel 7 Absatz 1 |
| Artikel 6 Absatz 2 | Artikel 7 Absatz 2 |
| — | Artikel 7 Absatz 3 |
| Artikel 7 Absätze 1 und 2 | Artikel 8 Absätze 1 und 2 |
| Artikel 8 | Artikel 9 |
| Artikel 9 Absatz 1 | Artikel 10 Absatz 1 |
| Artikel 9 Absatz 2 | — |
| — | Artikel 10 Absatz 2 |
| Artikel 9 Absätze 3 und 4 | Artikel 10 Absätze 3 und 4 |
| Artikel 10 bis 15 | Artikel 11 bis 16 |
| Artikel 16 Absätze 1 und 2 | Artikel 17 Absätze 1 und 2 |
| Artikel 16 Absatz 3 | — |
| Artikel 16 Absatz 4 | — |
| Artikel 17 | — |
| — | Artikel 18 |
| Artikel 18 | Artikel 19 Absatz 1 |
| — | Artikel 20 |
| — | Artikel 21 |
| Artikel 19 | Artikel 22 |
| Anhang | — |
| — | Anhang I |
| — | Anhang II |