Artikel 12 — Rückgabe von unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats verbrachten Kulturgütern
Die Zahlung der angemessenen Entschädigung gemäß Artikel 10 und der Ausgaben gemäß Artikel 11 steht dem Recht des ersuchenden Mitgliedstaats nicht entgegen, die Erstattung dieser Beträge von den Personen zu fordern, die für die unrechtmäßige Verbringung des Kulturgutes aus seinem Hoheitsgebiet verantwortlich sind.
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