Artikel 9 — Rückgabe von unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats verbrachten Kulturgütern
Vorbehaltlich der Artikel 8 und 14 wird die Rückgabe des Kulturgutes von dem zuständigen Gericht angeordnet, wenn erwiesen ist, dass es sich dabei um ein Kulturgut im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 handelt und die Verbringung aus dem Hoheitsgebiet unrechtmäßig war.
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