Artikel 16 — Rückgabe von unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats verbrachten Kulturgütern
Rückverweise
Diese Richtlinie lässt zivil- oder strafrechtliche Maßnahmen unberührt, die dem ersuchenden Mitgliedstaat und/oder dem Eigentümer eines entwendeten Kulturgutes aufgrund der nationalen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten zur Verfügung stehen.
Keine Ergebnisse gefunden