Artikel 6 Zugang zu und Verbreitung von Informationen — Gewährleistung der Achtung der Rechte von im Ausland tätigen EU-Arbeitnehmern
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Vorschriften, die gemäß dieser Richtlinie und gemäß den Artikeln 1 bis 10 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 erlassen wurden, in ihrem Hoheitsgebiet allen Betroffenen, insbesondere den Arbeitnehmern und Arbeitgebern der Union, in geeigneter Form bekanntgemacht werden.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen in mehr als einer der Amtssprachen der Organe der Union Informationen zu den Freizügigkeitsrechten von Arbeitnehmern bereit, die das Unionsrecht gewährt, die verständlich, kostenlos, leicht zugänglich, umfassend und aktuell ist. Diese Informationen sollten auch über das Portal „Ihr Europa“ und EURES leicht zugänglich sein.
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